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Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Geltender Text a fecha 2001-02-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z 2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 47, wird verordnet:

Freistempelabdruck

§ 1. (1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels einer Freistempelmaschine in roter Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gerichtsgebühren dient.

(2) Der Freistempelabdruck muß dem als Anlage angeschlossenen Muster entsprechen. An der im Muster mit „000“ bezeichneten Stelle muß der Gebührenbetrag in einem vollen Schillingbetrag aufscheinen. Zulässig sind Abdrucke mit drei (von „S 001“ bis „S 999“) und vier (von „S 0001“ bis „S 9999“) Stellen. An der im Muster mit „1004“ bezeichneten Stelle muß die Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben wird.

(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienende rote Stempelfarbe muß licht-, wisch- und wasserfest sein.

Freistempelmaschine

§ 2. (1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Justiz erteilt wird.

(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Insbesondere muß sichergestellt sein:

1.

die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;

2.

die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrage nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;

3.

die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der geleisteten Vorauszahlung;

4.

die Sicherung des Zählwerkes gegen eine mißbräuchliche Einstellung oder Verstellung;

5.

die Ablieferung aller zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel bei der zuständigen Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vor der Aufnahme des Betriebes;

6.

die ordnungsmäßige Instandhaltung und die Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die die Typenzulassung ausgeschlossen hätten.

Freistempelmaschine

§ 2. (1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Justiz erteilt wird.

(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Insbesondere muß sichergestellt sein:

1.

die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;

2.

die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrage nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;

3.

die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der geleisteten Vorauszahlung;

4.

die Sicherung des Zählwerkes gegen eine mißbräuchliche Einstellung oder Verstellung;

5.

die Ablieferung aller zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel bei der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht vor der Aufnahme des Betriebes;

6.

die ordnungsmäßige Instandhaltung und die Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die die Typenzulassung ausgeschlossen hätten.

Genehmigung der Verwendung

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält.

(2) Die Verwendung einer Freistempelmaschine durch mehrere Personen ist auf Antrag zu genehmigen, wenn die gemeinsame Verwendung nach den Umständen des Einzelfalles - wie etwa bei Rechtsanwälten, die ein Kanzlei- oder Regiegemeinschaft haben - geboten ist.

(3) Der Bescheid über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine hat insbesondere anzugeben:

1.

den (die) zur Verwendung Berechtigten

2.

den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;

3.

die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

4.

die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;

5.

die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes, der die Verwahrung der zur Freistempelmaschine gehörenden Schlüssel sowie die Sicherstellung des Betriebes der Freistempelmaschine obliegt;

6.

bei Freistempelmaschinen, die mit Wertkarten betrieben werden, den Nennbetrag der zu verwendenden Wertkarten;

7.

bei Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung der Mindestbetrag, auf den die Freistempelmaschine eingestellt werden soll.

(4) Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Sind nicht alle Personen, denen die gemeinsame Verwendung einer Freistempelmaschine genehmigt wurde, vom Widerrufsgrund betroffen, so ist der Widerruf auf die betroffenen Personen zu beschränken.

Genehmigung der Verwendung

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält.

(2) Die Verwendung einer Freistempelmaschine durch mehrere Personen ist auf Antrag zu genehmigen, wenn die gemeinsame Verwendung nach den Umständen des Einzelfalles - wie etwa bei Rechtsanwälten, die ein Kanzlei- oder Regiegemeinschaft haben - geboten ist.

(3) Der Bescheid über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine hat insbesondere anzugeben:

1.

den (die) zur Verwendung Berechtigten

2.

den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;

3.

die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

4.

die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;

5.

die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der die Verwahrung der zur Freistempelmaschine gehörenden Schlüssel sowie die Sicherstellung des Betriebes der Freistempelmaschine obliegt;

6.

bei Freistempelmaschinen, die mit Wertkarten betrieben werden, den Nennbetrag der zu verwendenden Wertkarten;

7.

bei Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung der Mindestbetrag, auf den die Freistempelmaschine eingestellt werden soll.

(4) Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Sind nicht alle Personen, denen die gemeinsame Verwendung einer Freistempelmaschine genehmigt wurde, vom Widerrufsgrund betroffen, so ist der Widerruf auf die betroffenen Personen zu beschränken.

Aufnahme des Betriebes

§ 4. (1) Vor der Aufnahme des Betriebes einer durch das Bundesministerium für Justiz genehmigten Freistempelmaschine muß diese der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vorgeführt werden, in deren Sprengel sie vorwiegend betrieben wird. Dieser Einbringungsstelle sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben. Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle ein Gerichtsgebührenvorschuß zu entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung mindestens dem Betrag der ersten Gebühreneinstellung, entspricht.

(2) Die Einbringungsstelle hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid des Bundesministeriums für Justiz genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz, so hat die Einbringungsstelle die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen und einen Übersichts- und Kontonachweis anzulegen. Ferner hat die Einbringungsstelle - je nach dem System der Freistempelmaschine - die erstmalige Wertkartenausgabe oder die erstmalige Gebühreneinstellung vorzunehmen und sodann die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Aufnahme des Betriebes

§ 4. (1) Vor der Aufnahme des Betriebes einer durch das Bundesministerium für Justiz genehmigten Freistempelmaschine muß diese der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht vorgeführt werden, in dessen Sprengel sie vorwiegend betrieben wird. Dieser Verwahrungsabteilung sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben. Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Verwahrungsabteilung ein Gerichtsgebührenvorschuß zu entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung mindestens dem Betrag der ersten Gebühreneinstellung, entspricht.

(2) Die Verwahrungsabteilung hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid des Bundesministeriums für Justiz genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz, so hat die Verwahrungsabteilung die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen und einen Übersichts- und Kontonachweis anzulegen. Ferner hat die Verwahrungsabteilung - je nach dem System der Freistempelmaschine - die erstmalige Wertkartenausgabe oder die erstmalige Gebühreneinstellung vorzunehmen und sodann die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Übersichts- und Kontonachweis

§ 5. Der von der Einbringungsstelle anzulegende Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz;

2.

den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine Berechtigten;

3.

den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;

4.

die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

5.

einen Freistempelabdruck im Werte von 1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten anzubringen ist;

6.

die laufend zu führenden Vermerke über die Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen samt dem jeweiligen Zählerstand;

7.

die laufend zu führenden Vermerke über die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse und der Anrechnungsbeträge;

8.

die laufend zu führenden Vermerke über die durchgeführten Überprüfungen;

9.

die laufend zu führenden Vermerke über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;

10.

die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf der Genehmigung oder der Einstellung des Betriebes.

Übersichts- und Kontonachweis

§ 5. Der von der Verwahrungsabteilung anzulegende Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz;

2.

den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine Berechtigten;

3.

den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;

4.

die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

5.

einen Freistempelabdruck im Werte von 1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten anzubringen ist;

6.

die laufend zu führenden Vermerke über die Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen samt dem jeweiligen Zählerstand;

7.

die laufend zu führenden Vermerke über die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse und der Anrechnungsbeträge;

8.

die laufend zu führenden Vermerke über die durchgeführten Überprüfungen;

9.

die laufend zu führenden Vermerke über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;

10.

die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf der Genehmigung oder der Einstellung des Betriebes.

Wertkarten

§ 6. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke dienenden Wertkarten werden in Nennbeträgen von je 10 000 S und 50 000 S auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten zugeteilt. Für die Bestellung, Verrechnung und Verwahrung der Wertkarten gelten sinngemäß die Vorschriften über die Bestellung, Verrechnung und Verwahrung der Gerichtskostenmarken.

(2) Die Einbringungsstellen dürfen die Wertkarten nur an zur Verwendung einer Freistempelmaschine dieses Systems Berechtigte gegen den Nachweis der Entrichtung eines Gerichtsgebührenvorschusses in der Höhe des jeweiligen Nennbetrages für jede Wertkarte auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle ausgeben.

(3) Für jede Freistempelmaschine können gleichzeitig nur Wertkarten mit dem gleichen Nennbetrag ausgegeben werden. Die Ausgabe von Wertkarten hat überdies zur Voraussetzung, daß der zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte alle Wertkarten zurückgestellt hat, die einen anderen Nennbetrag als die im jeweiligen Fall zur Ausgabe bestimmten Wertkarten aufweisen.

(4) Für eine Freistempelmaschine können Wertkarten mit einem anderen Nennbetrag als bisher nur dann ausgegeben werden, wenn der zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte eine unbedenkliche Bescheinigung des inländischen Erzeugers - bei ausländischen Erzeugern ihres Bevollmächtigten - vorlegt, in der die Umrüstung der Freistempelmaschine auf Wertkarten mit dem neuen Nennbetrag bestätigt wird und wenn die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der den auszugebenden Wertkarten entsprechend geleisteten Vorauszahlung sichergestellt ist. Einer Verständigung des Bundesministeriums für Justiz von der Umrüstung der Freistempelmaschine auf Wertkarten mit einem anderen Nennbetrag als bisher bedarf es nicht.

(5) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten nach ihrer Nummernreihe der zuständigen Einbringungsstelle zurückzustellen. Die Gesamtanzahl der an einen Berechtigten ausgegebenen Wertkarten darf die Gesamtanzahl der von diesem zurückgestellten Wertkarten

a)

bei Wertkarten mit dem Nennbetrag von 10 000 S nur um höchstens sieben Wertkarten und

b)

bei Wertkarten mit dem Nennbetrag von 50 000 S nur um höchstens drei Wertkarten

(6) Die zurückgegebenen Wertkarten sind zu prüfen, ob die von der Freistempelmaschine auf ihrer Rückseite eingedruckten Nummern ohne Unterbrechung fortlaufen. Außerdem ist auf Grund des auf der Rückseite der Wertkarte eingedruckten Standes des Summenzählers zu prüfen, ob kein höherer Gebührenbetrag verstempelt wurde als dem Gesamtbetrag der bisher verbrauchten Wertkarten entspricht. Überdies ist zu beachten, daß auf allen zurückgegebenen Wertkarten auch die Stammnummer der Freistempelmaschine eingedruckt ist.

Wertkarten

§ 6. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke dienenden Wertkarten werden in Nennbeträgen von je 10 000 S und 50 000 S auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten zugeteilt. Für die Bestellung, Verrechnung und Verwahrung der Wertkarten gelten sinngemäß die Vorschriften über die Bestellung, Verrechnung und Verwahrung der Gerichtskostenmarken.

(2) Die Verwahrungsabteilungen dürfen die Wertkarten nur an zur Verwendung einer Freistempelmaschine dieses Systems Berechtigte gegen den Nachweis der Entrichtung eines Gerichtsgebührenvorschusses in der Höhe des jeweiligen Nennbetrages für jede Wertkarte auf das Postscheckkonto dieser Verwahrungsabteilung ausgeben.

(3) Für jede Freistempelmaschine können gleichzeitig nur Wertkarten mit dem gleichen Nennbetrag ausgegeben werden. Die Ausgabe von Wertkarten hat überdies zur Voraussetzung, daß der zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte alle Wertkarten zurückgestellt hat, die einen anderen Nennbetrag als die im jeweiligen Fall zur Ausgabe bestimmten Wertkarten aufweisen.

(4) Für eine Freistempelmaschine können Wertkarten mit einem anderen Nennbetrag als bisher nur dann ausgegeben werden, wenn der zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte eine unbedenkliche Bescheinigung des inländischen Erzeugers - bei ausländischen Erzeugern ihres Bevollmächtigten - vorlegt, in der die Umrüstung der Freistempelmaschine auf Wertkarten mit dem neuen Nennbetrag bestätigt wird und wenn die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der den auszugebenden Wertkarten entsprechend geleisteten Vorauszahlung sichergestellt ist. Einer Verständigung des Bundesministeriums für Justiz von der Umrüstung der Freistempelmaschine auf Wertkarten mit einem anderen Nennbetrag als bisher bedarf es nicht.

(5) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten nach ihrer Nummernreihe der zuständigen Verwahrungsabteilung zurückzustellen. Die Gesamtanzahl der an einen Berechtigten ausgegebenen Wertkarten darf die Gesamtanzahl der von diesem zurückgestellten Wertkarten

a)

bei Wertkarten mit dem Nennbetrag von 10 000 S nur um höchstens sieben Wertkarten und

b)

bei Wertkarten mit dem Nennbetrag von 50 000 S nur um höchstens drei Wertkarten

(6) Die zurückgegebenen Wertkarten sind zu prüfen, ob die von der Freistempelmaschine auf ihrer Rückseite eingedruckten Nummern ohne Unterbrechung fortlaufen. Außerdem ist auf Grund des auf der Rückseite der Wertkarte eingedruckten Standes des Summenzählers zu prüfen, ob kein höherer Gebührenbetrag verstempelt wurde als dem Gesamtbetrag der bisher verbrauchten Wertkarten entspricht. Überdies ist zu beachten, daß auf allen zurückgegebenen Wertkarten auch die Stammnummer der Freistempelmaschine eingedruckt ist.

Gebühreneinstellung

§ 7. (1) Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung müssen zu jeder Gebühreneinstellung der zuständigen Einbringungsstelle vorgeführt werden. Vor jeder Gebühreneinstellung ist auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle mindestens ein Gerichtsgebührenvorschuß von 10 000 S einzuzahlen; wird aber eine Freistempelmaschine mit einer Gebühreneinstellung von 100 000 S verwendet, beträgt der zu entrichtende Gerichtsgebührenvorschuß mindestens 100 000 S. Zum Nachweis der Einzahlung des Gerichtsgebührenvorschusses genügt die Vorlage des postamtlich bestätigten Empfangscheinabschnittes, des Erlagscheines oder des Lastschriftzettels der Überweisung.

(2) Vor der erstmaligen Gebühreneinstellung sind die Zählwerke auf „Null“ zu stellen. Vor jeder weiteren Gebühreneinstellung ist zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsgemäß versperrt ist. Ferner ist die Übereinstimmung des Standes des Kontrollzählers mit den geleisteten Vorschüssen zu prüfen.

(3) Nach jeder Gebühreneinstellung ist die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

(4) jede Gebühreneinstellung erfordert die gleichzeitige Anwesenheit von zwei Bediensteten der Einbringungsstelle.

Gebühreneinstellung

§ 7. (1) Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung müssen zu jeder Gebühreneinstellung der zuständigen Verwahrungsabteilung vorgeführt werden. Vor jeder Gebühreneinstellung ist auf das Postscheckkonto der Verwahrungsabteilung mindestens ein Gerichtsgebührenvorschuß von 10 000 S einzuzahlen; wird aber eine Freistempelmaschine mit einer Gebühreneinstellung von 100 000 S verwendet, beträgt der zu entrichtende Gerichtsgebührenvorschuß mindestens 100 000 S. Zum Nachweis der Einzahlung des Gerichtsgebührenvorschusses genügt die Vorlage des postamtlich bestätigten Empfangscheinabschnittes, des Erlagscheines oder des Lastschriftzettels der Überweisung.

(2) Vor der erstmaligen Gebühreneinstellung sind die Zählwerke auf “Null” zu stellen. Vor jeder weiteren Gebühreneinstellung ist zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsgemäß versperrt ist. Ferner ist die Übereinstimmung des Standes des Kontrollzählers mit den geleisteten Vorschüssen zu prüfen.

(3) Nach jeder Gebühreneinstellung ist die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

(4) jede Gebühreneinstellung erfordert die gleichzeitige Anwesenheit von zwei Bediensteten der Verwahrungsabteilung.

Sicherheitsblättchen

§ 8. Die zur Sicherung der Freistempelmaschinen dienenden Sicherheitsblättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten auf Bestellung zugeteilt. Die Sicherheitsblättchen sind von den Einbringungsstellen so zu verwahren, daß sie Unberufenen unzugänglich sind.

Sicherheitsblättchen

§ 8. Die zur Sicherung der Freistempelmaschinen dienenden Sicherheitsblättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten auf Bestellung zugeteilt. Die Sicherheitsblättchen sind von den Verwahrungsabteilungen so zu verwahren, daß sie Unberufenen unzugänglich sind.

Instandsetzungsarbeiten

§ 9. (1) Bedingt die Instandsetzung einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile geöffnet werden müssen, die durch das Sicherheitsschloß, durch Sicherheitsblättchen oder Plomben gesichert sind, so ist die Freistempelmaschine der Einbringungsstelle vor dem Beginn der Arbeit vorzuführen. Die Einbringungsstelle hat den Zählerstand festzustellen und zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsmäßig versperrt ist.

(2) Nach der Durchführung der Instandsetzungsarbeit ist die Freistempelmaschine neuerlich der Einbringungsstelle vorzuführen. Diese hat den Zählerstand festzustellen und die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

(3) Personen, die zum Betrieb einer Freistempelmaschine berechtigt sind, haben die Freistempelmaschine so zu warten (insbesondere die Farbgebung rechtzeitig zu erneuern), daß die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke jederzeit sichergestellt ist; die erteilte Genehmigung zum Betrieb der Freistempelmaschine ist zu widerrufen, wenn der zu ihrem Betrieb Berechtigte trotz Aufforderung der Einbringungsstelle diesen Verpflichtungen innerhalb der ihm von der Einbringungsstelle gesetzten Frist nicht nachkommt. Diese Frist muß mindestens 14 Tage betragen und kann auf Antrag verlängert werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.

Instandsetzungsarbeiten

§ 9. (1) Bedingt die Instandsetzung einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile geöffnet werden müssen, die durch das Sicherheitsschloß, durch Sicherheitsblättchen oder Plomben gesichert sind, so ist die Freistempelmaschine der Verwahrungsabteilung vor dem Beginn der Arbeit vorzuführen. Die Verwahrungsabteilung hat den Zählerstand festzustellen und zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsmäßig versperrt ist.

(2) Nach der Durchführung der Instandsetzungsarbeit ist die Freistempelmaschine neuerlich der Verwahrungsabteilung vorzuführen. Diese hat den Zählerstand festzustellen und die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

(3) Personen, die zum Betrieb einer Freistempelmaschine berechtigt sind, haben die Freistempelmaschine so zu warten (insbesondere die Farbgebung rechtzeitig zu erneuern), daß die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke jederzeit sichergestellt ist; die erteilte Genehmigung zum Betrieb der Freistempelmaschine ist zu widerrufen, wenn der zu ihrem Betrieb Berechtigte trotz Aufforderung der Verwahrungsabteilung diesen Verpflichtungen innerhalb der ihm von der Verwahrungsabteilung gesetzten Frist nicht nachkommt. Diese Frist muß mindestens 14 Tage betragen und kann auf Antrag verlängert werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.

Überprüfung

§ 10. (1) Die Revisoren der zuständigen Oberlandesgerichte, die Revisoren dieses Sprengels und die Bediensteten der zuständigen Einbringungsstelle sind jederzeit berechtigt, die zur Verwendung zugelassenen Freistempelmaschinen und deren Zählerstand an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind der zuständigen Einbringungsstelle mitzuteilen und von dieser im Übersichts- und Kontonachweis zu vermerken.

(2) Die Überprüfungen sind vom Leiter der zuständigen Einbringungsstelle so anzuordnen, daß die notwendige und ausreichende Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung der Freistempelmaschinen des Sprengels gewährleistet ist.

(3) Zur Überprüfung des Betriebes der Freistempelmaschine und des Zählerstandes an Ort und Stelle sind neben den im Abs. 1 genannten Personen auch die damit betrauten Bediensteten des Bezirksgerichtes berechtigt, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird.

Überprüfung

§ 10. (1) Die Revisoren der zuständigen Oberlandesgerichte, die Revisoren dieses Sprengels und die Bediensteten der zuständigen Verwahrungsabteilung sind jederzeit berechtigt, die zur Verwendung zugelassenen Freistempelmaschinen und deren Zählerstand an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind der zuständigen Verwahrungsabteilung mitzuteilen und von dieser im Übersichts- und Kontonachweis zu vermerken.

(2) Die Überprüfungen sind vom Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts so anzuordnen, daß die notwendige und ausreichende Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung der Freistempelmaschinen des Sprengels gewährleistet ist.

(3) Zur Überprüfung des Betriebes der Freistempelmaschine und des Zählerstandes an Ort und Stelle sind neben den im Abs. 1 genannten Personen auch die damit betrauten Bediensteten des Bezirksgerichtes berechtigt, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird.

Einstellung des Betriebes

§ 11. (1) Wird die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine der zuständigen Einbringungsstelle vorzuführen. Diese hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsgemäß versperrt ist. Sie hat ferner die Vorschußabrechnung abzuschließen. Überschußbeträge sind zurückzuzahlen. Nachzahlungsbeträge sind vorzuschreiben und einzubringen.

(2) In diesen Fällen ist die Freistempelmaschine bis zur Genehmigung der Verwendung durch eine andere Person der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wurde, zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, daß der Eigentümer der Freistempelmaschine den Freistempel - das ist der Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung der Freistempelabdrucke dient - nachweisbar vernichtet.

Einstellung des Betriebes

§ 11. (1) Wird die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine der zuständigen Verwahrungsabteilung vorzuführen. Diese hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsgemäß versperrt ist. Sie hat ferner die Vorschußabrechnung abzuschließen. Überschußbeträge sind zurückzuzahlen. Nachzahlungsbeträge sind vorzuschreiben und einzubringen.

(2) In diesen Fällen ist die Freistempelmaschine bis zur Genehmigung der Verwendung durch eine andere Person der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wurde, zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, daß der Eigentümer der Freistempelmaschine den Freistempel - das ist der Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung der Freistempelabdrucke dient - nachweisbar vernichtet.

Mißbräuchliche Verwendung

§ 12. (1) Ergibt sich der Verdacht, daß eine Freistempelmaschine mißbräuchlich verwendet wird, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich zu berichten.

(2) Für Gerichtsgebühren, die durch eine mißbräuchliche Verwendung einer Freistempelmaschine dem Bundesschatz entzogen oder zu entziehen versucht wurden, haftet mit dem zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigten zur ungeteilten Hand jedermann, dem ein Verschulden an der Verkürzung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten zur Last fällt.

Anbringung von Freistempelabdrucken

§ 13. (1) Die Freistempelabdrucke sind, soweit möglich, an der Stelle anzubringen, an der nach den Vorschriften der Gerichtskostenmarkenverordnung - GKMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984, die Gerichtskostenmarken anzubringen wären.

(2) Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie Freistempelabdrucke, die auf Zwischenträgern angebracht werden, sind ungültig.

Rückzahlung und Anrechnung

§ 14. (1) Die Vorschriften des § 30 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, finden auf Freistempelabdrucke Anwendung, die von einem zur Verwendung einer Freistempelmaschine Berechtigten gültig angebracht werden.

(2) Wird eine Eingabe, auf der ein Freistempelabdruck angebracht ist, bei Gericht nicht überreicht, so ist auf Antrag der zur Verwendung dieses Freistempelabdruckes Berechtigten vom Leiter der zuständigen Einbringungsstelle die Anrechnung des dem Wert dieses Freistempelabdruckes entsprechenden Betrages auf den nächstfolgenden Gerichtsgebührenvorschuß zu bewilligen. Der Freistempelabdruck ist durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.

Rückzahlung und Anrechnung

§ 14. (1) Die Vorschriften des § 30 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, finden auf Freistempelabdrucke Anwendung, die von einem zur Verwendung einer Freistempelmaschine Berechtigten gültig angebracht werden.

(2) Wird eine Eingabe, auf der ein Freistempelabdruck angebracht ist, bei Gericht nicht überreicht, so ist auf Antrag der zur Verwendung dieses Freistempelabdruckes Berechtigten vom Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts die Anrechnung des dem Wert dieses Freistempelabdruckes entsprechenden Betrages auf den nächstfolgenden Gerichtsgebührenvorschuß zu bewilligen. Der Freistempelabdruck ist durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.

Verfahren

§ 15. (1) Die Entscheidungen und Verfügungen ergehen im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid. Derjenige, der eine Typenzulassung beantragt, hat die Kosten der Vorführung und der allenfalls angeordneten Überprüfung der vorgeführten Freistempelmaschine durch einen Sachverständigen zu tragen.

(2) Der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine ist auch dem inländischen Erzeuger oder, bei einem ausländischen Erzeuger, seinem Bevollmächtigten in Österreich, sowie der zuständigen Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Erteilung oder den Widerruf der Verwendung einer Freistempelmaschine sowie die Einstellung des Betriebes durch den Berechtigten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.

Verfahren

§ 15. (1) Die Entscheidungen und Verfügungen ergehen im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid. Derjenige, der eine Typenzulassung beantragt, hat die Kosten der Vorführung und der allenfalls angeordneten Überprüfung der vorgeführten Freistempelmaschine durch einen Sachverständigen zu tragen.

(2) Der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine ist auch dem inländischen Erzeuger oder, bei einem ausländischen Erzeuger, seinem Bevollmächtigten in Österreich, sowie der zuständigen Verwahrungsabteilung mitzuteilen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Erteilung oder den Widerruf der Verwendung einer Freistempelmaschine sowie die Einstellung des Betriebes durch den Berechtigten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.

Anlage

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: Zur BGBl. Nr. 315/1968)

In Verfahren, in denen auf Grund des Artikels VI des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, auch nach dem 31. Dezember 1984 Ausfertigungskosten beizubringen sind, können Freistempelabdrucke auch zur Entrichtung von Ausfertigungskosten (§ 1a GEG 1962 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gerichtsgebührengesetzes) verwendet werden.