Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.)
100 Versionen
· 1992-02-29 — 2025-12-31
2025-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 145
2025-08-31
Strafvollzugsgesetz — art. 3
2025-08-31
Aufhebung
2023-02-28
Strafvollzugsgesetz — art. 5
2022-04-30
Strafvollzugsgesetz — art. 156
2021-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 144
2019-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 78
2018-05-24
Strafvollzugsgesetz — art. 10
2018-05-17
Strafvollzugsgesetz — art. 181
2015-06-30
Strafvollzugsgesetz — art. 13
2015-01-13
Strafvollzugsgesetz — art. 181
2013-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 12
2013-01-10
Strafvollzugsgesetz — art. 181
2012-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 10
2012-08-31
Strafvollzugsgesetz — art. 180
2012-06-30
Strafvollzugsgesetz — art. 13
2010-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 150
2010-08-31
Strafvollzugsgesetz — art. 99
2009-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 3
2009-06-17
Strafvollzugsgesetz — art. 10
2009-05-31
Strafvollzugsgesetz — art. 179
2007-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 3
2006-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 12
2004-04-30
Strafvollzugsgesetz — art. 11
2002-09-30
Strafvollzugsgesetz — art. 90
2001-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 11
2000-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 17
2000-05-31
Strafvollzugsgesetz — art. 15
1999-04-09
Strafvollzugsgesetz — art. 22
1996-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 13
1993-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 16
1988-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 167
1988-02-29
Strafvollzugsgesetz — art. 6
1974-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 1
1971-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 53
1970-01-01
Strafvollzugsgesetz — art. 14
2026-06-30
Strafvollzugsgesetz — art. 17
2025-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 144
2025-08-31
Strafvollzugsgesetz — art. 0
2025-08-31
Aufhebung
2025-06-30
Strafvollzugsgesetz — art. 181
2023-02-28
Strafvollzugsgesetz — art. 3
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2022-04-30
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Strafvollzugsgesetz — art. 18
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2013-09-02
Strafvollzugsgesetz — art. 181
2013-01-10
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Strafvollzugsgesetz — art. 34
1999-08-31
Strafvollzugsgesetz — art. 132
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Strafvollzugsgesetz — art. 181
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Strafvollzugsgesetz — art. 15
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1996-12-30
Strafvollzugsgesetz — art. 181
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1994-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 84
1993-12-31
Strafvollzugsgesetz — art. 6
1993-11-26
Strafvollzugsgesetz — art. 181
1993-06-30
Strafvollzugsgesetz — art. 80
1993-02-28
Strafvollzugsgesetz — art. 18
1992-02-29
Strafvollzugsgesetz — art. 54
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2009-05-31
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StVG
Sechster Unterabschnitt
Entscheidung über eine bedingte Entlassung
§ 152. (1) Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres
1. die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder
2. zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird.
Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 12). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (§ 52 StGB) anordnen.
(2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesminister für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (§ 58d Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr. 566/1991) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.
(3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abkürzung
StVG
§ 152a. (1) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, daß eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 oder 5 des Strafgesetzbuches zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden.
(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.
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StVG
Ärztliche Nachbetreuung
§ 179a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB), auch mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Behandlung oder die sozialtherapeutische Betreuung für den Verurteilten unentgeltlich durch eine Forensische Ambulanz, durch eine sozialtherapeutische Wohneinrichtung, durch einen Psychotherapeuten oder durch einen Arzt durchgeführt wird, die oder der sich zur Durchführung solcher Behandlungen und Betreuungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Behandlung oder Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des § 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. Nr. 169 *(Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 169)*, ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.
(2) Ist einem bedingt Entlassenen sonst die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, hat der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes ganz oder teilweise der Bund zu übernehmen. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten jedoch grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu und soll nach Möglichkeit zumindest dem Grunde nach bereits bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung in geeigneter Form berücksichtigt werden.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 2 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der gemeinnützigen therapeutischen Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.
Abkürzung
StVG
Verfahren
§ 180. (1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt § 17 dem Sinne nach.