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Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)

Geltender Text a fecha 1982-12-31

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 3. Drittverwahrung

(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer (Drittverwahrer) zur Verwahrung anzuvertrauen.

(2) Zweigniederlassungen eines Verwahrers gelten sowohl untereinander als auch im Verhältnis zur Hauptniederlassung als verschiedene Verwahrer im Sinne des Abs. 1.

(3) Der Verwahrer, der Wertpapiere durch einen Drittverwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für das Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden (§ 1313a allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für das Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, daß die Wertpapiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden.

(4) Die Verwahrung von Wertpapieren im Ausland bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers, soweit es sich nicht um im Ausland ausgestellte Wertpapiere handelt.

§ 5. Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

(2) Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß auf Ansprüche der Miteigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter anzuwenden.

§ 7. Tauschermächtigung (Summenverwahrung)

(1) Die Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, ihm zur Verwahrung anvertraute vertretbare Wertpapiere durch andere Stücke derselben Art zu ersetzen oder andere Stücke derselben Art statt der anvertrauten zurückzugeben, muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

(2) Für die gemäß Abs. 1 anvertrauten vertretbaren Wertpapiere oder für die an ihre Stelle tretenden Ersatzstücke derselben Art sind die Bestimmungen über die Sonderverwahrung sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum (unregelmäßige Verwahrung)

(1) Der Abschluß eines Verwahrungsvertrages, mit dem das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergeht, oder mit dem dieser ermächtigt wird, das Eigentum daran einem Dritten zu übertragen, und der den Verwahrer verpflichtet, Wertpapiere derselben Art zurückzugeben, bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers für das einzelne Verwahrungsgeschäft, die nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß mit dem Eigentumsübergang auf den Verwahrer oder einen Dritten für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausfolgung nach Art und Menge bestimmter Wertpapiere entsteht.

(2) Sobald der Verwahrer oder der Dritte Eigentum an den Wertpapieren erwirbt, ist das Geschäft als Darlehen anzusehen.

(3) Eine Erklärung des Hinterlegers gemäß Abs. 1 ersetzt sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Ermächtigungen nicht.

§. 9. Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte

(1) Auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwahrte Wertpapiere können Gegenstand der Zurückbehaltung sein.

(2) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Drittverwahrer an, so gilt diesem als bekannt, daß die Wertpapiere nicht Eigentum des Verwahrers sind (Fremdvermutung). Der Drittverwahrer kann an den Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die in Beziehung auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Drittverwahrer abgeschlossenen Geschäft haften sollen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn der Verwahrer dem Drittverwahrer für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere ist.

(4) Bei Drittverwahrung im Ausland hat der Zwischenverwahrer dem ausländischen Drittverwahrer ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere nicht sein Eigentum sind.

§ 10. Ermächtigung zur Verpfändung

(1) Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an eine Kreditunternehmung, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.

(2) Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

§ 12. Sonstige Fälle

Falls eine Kreditunternehmung Wertpapiere, die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat, so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig aufzuzeichnen.

III. ABSCHNITT

Einkaufskommission

§ 13. Stückeverzeichnis

(1) Führt ein Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuches) einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, ein Verzeichnis der gekauften Stücke zu übersenden. In dem Stückverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Merkmalen zu bezeichnen.

(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrages einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Eigentumserwerb der Stücke, andernfalls mit dem Ablauf des Zeitraumes, innerhalb dessen der Kommissionär nach Erstattung der Ausführungsanzeige bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang ohne seine schuldhafte Verzögerung die Stücke oder das Stückeverzeichnis von einer zur Verwahrung der Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten konnte.

(3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher auf ihn übergegangen ist.

§ 14. Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses

(1) Der Kommissionär darf die Übersendung des Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehen, nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt hat. Als Stundung gilt es nicht, wenn der Kaufpreis gemäß § 355 des Handelsgesetzbuches in Rechnung gestellt wird.

(2) Der Kommissionär kann von der Befugnis gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommittenten erklärt, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses und damit die Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren bis zur Befriedigung wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrages aussetzen werde. Die Erklärung muß für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben und binnen einer Woche nach dem Erfüllungstag abgesendet werden; sie darf nicht auf andere Urkunden verweisen.

(3) Macht der Kommissionär von der Befugnis gemäß Abs. 1 Gebrauch, so beginnt die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Kommissionär wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrages befriedigt wird.

(4) Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentverkehr (§ 355 des Handelsgesetzbuches), so gilt der Kommissionär wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehenden Forderungen als befriedigt, sobald die Summe der Habenposten die der Sollposten zum erstenmal erreicht oder übersteigt. Führt der Kommissionär für den Kommittenten mehrere Konten, so ist das Konto, auf dem das Kommissionsgeschäft zu buchen war, allein maßgebend.

(5) Ist der Kommissionär teilweise befriedigt, so darf er die Übersendung des Stückeverzeichnisses nicht aussetzen, wenn die Aussetzung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, der Übung des redlichen Verkehrs widerspricht.

§ 15. Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft

(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Ausland angeschafft und vereinbarungsgemäß im Ausland aufbewahrt werden, hat der Kommissionär das Stückeverzeichnis nur auf schriftliches Verlangen des Kommittenten zu übersenden, falls das Eigentum an den Wertpapieren nach ausländischem Recht durch Übersendung des Stückeverzeichnisses übertragen werden kann; § 14 ist anzuwenden.

(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem das Verlangen beim Kommissionär einlangt. Das Verlangen hat die Wertpapiere zu bezeichnen.

§ 16. Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung bereitgestellt oder dem Kommittenten schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.

§ 18. Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses

(1) Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu gemäß §§ 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Werktagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.

(2) Die Aufforderung durch den Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem Kommissionär nicht binnen drei Werktagen nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt, daß er von dem im Abs. 1 bezeichneten Recht Gebrauch macht.

(3) Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag gemäß Abs. 1 und 2.

§ 19. Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Ausübung eines Bezugsrechtes

(1) Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 sind anzuwenden, die des § 18 jedoch nur mit der Maßgabe, daß bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses der Kommittent nur Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.

(2) Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Provision für die Ausführung des Auftrages (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches).

§ 20. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs

Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent eine Kreditunternehmung ist.

§ 21. Beschränkte Geltendmachung von Pfand und Zurückbehaltungsrechten beim Kommissiongeschäft

Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren (§§ 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22. Selbsteintritt.

Eigengeschäfte

Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch von Wertpapieren durch Selbsteintritt ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.

VI. ABSCHNITT

§ 25. Depotprüfung. Depotprüfer

(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. II Z 10, BGBl. Nr. 650/1987).

§ 26. Verschwiegenheitspflicht

(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. II Z 10, BGBl. Nr. 650/1987). Nr. 650/1987).

VII. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 27. Inkrafttreten des Depotgesetzes

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1970 in Kraft.

§ 28. Übergangsbestimmungen

(1) Ermächtigungen, die einer Kreditunternehmung auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.

(2) Ist eine Kreditunternehmung am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt diese Kreditunternehmung als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 betraut.

§ 29. Aufgehobene Vorschriften

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl I S. 171,

2.

die Verordnung vom 21. Dezember 1938, deutsches RGBl. I S. 1848, zur Einführung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren im Lande Österreich,

3.

§ 33 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1955,in der Fassung der Verordnung vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I. S. 1047, zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und der Verordnung vom 18. September 1944, deutsches RGBl. I S. 211, zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen.

4.

die Verordnung zur Vereinfachung des Wertpapierverkehrs vom 22. Dezember 1942, deutsches RGBl. 1943 I S. 1,

5.

die Fünfte Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 1. August 1935, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 179.