Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 30 000 S übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
Abkürzung
StPO
§ 408. (1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder sonst Betroffene (§ 444) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.
(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 2 181 Euro übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
Abkürzung
StPO
§ 408. (1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder sonst Betroffene (§ 444) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.
(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
Abkürzung
StPO
§ 408. (1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder sonst Betroffene (§ 444) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.
(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, ist den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
Abkürzung
StPO
§ 408. (1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 64) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.
(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, ist den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
Abkürzung
StPO
§ 408. (1) Ist der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 64) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.
(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, ist den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
Abkürzung
StPO
§ 408. (1) Ist der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 64) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.
(2) Ein verfallener, konfiszierter oder eingezogener Gegenstand oder Vermögenswert, der für wissenschaftliche, historische oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Forschungszwecke von Interesse ist, ist einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände oder Vermögenswerte, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, dazu zu verwenden, alle anderen Gegenstände oder Vermögenswerte aber auf die in § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände oder Vermögenswerte, die auf diese Weise weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
Abkürzung
StPO
§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde.
(2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Vollzug hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß sie gezahlt ist. Darauf ist in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. Die Anordnung des Strafvollzuges ist vorläufig zu hemmen, solange über einen Antrag auf Neubemessung des Tagessatzes (§ 410a) nicht rechtskräftig entschieden ist, es sei denn, daß es des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, oder daß der Antrag offenbar aussichtslos ist. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 116)
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 10)
Abkürzung
StPO
§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB.
(2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Vollzug hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß sie gezahlt ist. Darauf ist in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Abkürzung
StPO
§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB.
(2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen.
Abkürzung
StPO
§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB.
(2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen.
Abkürzung
StPO
§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB und die Konfiskation nach § 19a Abs. 1a StGB.
(2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen.
Abkürzung
StPO
§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB und die Konfiskation nach § 19a Abs. 1a StGB.
(2) Wie die im Abs. 1 genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§§ 116, 210 Abs. 3 StPO) ist auch dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation (§ 19a StGB), eines Verfalls (§ 20 StGB), eines erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung aufgefunden werden können.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen.
Abkürzung
StPO
§ 409a. (1) Wäre die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe für den Verurteilten unmöglich oder mit besonderer Härte verbunden, so hat ihm der Vorsitzende auf seinen Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf jedoch bei Zahlung der ganzen Strafe auf einmal oder Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr, bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre. In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Verurteilte zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen, längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(2) Die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Verurteilte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
(3) Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 117)
Abkürzung
StPO
§ 409a. (1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
(2) Der Aufschub darf jedoch
bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und
bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
(3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
(5) Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
Abkürzung
StPO
§ 409a. (1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
(2) Der Aufschub darf jedoch
bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und
bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
(3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
Abkürzung
StPO
§ 409a. (1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
(2) Der Aufschub darf jedoch
bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und
2a. bei Entrichtung einer 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als drei Jahre sowie
bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
(3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
§ 409b. (1) Geldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu.
(2) 20 vH der nach §§ 20, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zu.
Abkürzung
StPO
§ 410. (1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden, so hat der Gerichtshof erster Instanz, sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt, einen Antrag auf angemessene Milderung der Strafe an den Gerichtshof zweiter Instanz zu stellen, der über den Antrag nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes entscheidet.
(2) Gegen die Ablehnung eines auf Strafmilderung gerichteten Gesuches oder Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Tritt der Gerichtshof zweiter Instanz dem Antrag auf Milderung einer vom Obersten Gerichtshofe bemessenen Strafe bei, so hat er diesen Antrag dem Obersten Gerichtshofe vorzulegen, der darüber nach Anhörung des Generalprokurators endgültig entscheidet.
Abkürzung
StPO
§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall (§ 31a StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.
(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
Abkürzung
StPO
§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall (§ 31a StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
Abkürzung
StPO
§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
Abkürzung
StPO
§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
Abkürzung
StPO
§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
Abkürzung
StPO
§ 410a. Über die Neubemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs. 4 StGB und des Geldbetrages nach § 20a Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu veranlassen. Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 118)
Abkürzung
StPO
§ 410b. (1) Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind.
(2) Abs. 1 gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung.
Abkürzung
StPO
§ 411. (1) Eine im Gesetze nicht vorgesehene Nachsicht oder Milderung der Strafe steht nur dem Bundespräsidenten zu.
(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung. Der Bundesminister für Justiz kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten aus Anlaß eines Gnadengesuches oder erwogenen Gnadenerweises eine vorläufige Hemmung des Strafvollzuges zur Durchführung der erforderlichen Erhebungen und zur Einholung von Stellungnahmen der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden anordnen. Die vorläufige Hemmung darf nicht für mehr als sechs Monate angeordnet werden. Zeiten eines aus anderen Gründen erfolgten Strafaufschubes und die im § 3 StVG bestimmte Monatsfrist sind in die Frist von sechs Monaten nicht einzurechnen. Während der vorläufigen Hemmung ist die Wirksamkeit einer schon erlassenen Strafvollzugsanordnung aufgeschoben. Im übrigen sind Gnadengesuche, sofern nicht in einzelnen Fällen etwas anderes angeordnet wird, nach den folgenden Bestimmungen zu behandeln.
(3) Bringt ein Verurteilter nach Antritt der Strafe beim Leiter der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder bei dem mit einer Nachschau beauftragten Beamten ein Gnadengesuch an, so ist es mit der Äußerung des Anstaltsleiters über das Betragen und den Gesundheitszustand des Strafgefangenen dem Gerichte zu übermitteln, das in erster Instanz erkannt hat.
(4) Dieses Gericht, an das auch alle anderen Gnadengesuche zu leiten sind, hat das Gesuch zu prüfen und zurückzuweisen, wenn es nicht findet, daß wichtige Gründe für die Milderung oder Nachsicht der Strafe sprechen. Im entgegengesetzten Falle legt es das Gesuch mit seinem Antrage dem Gerichtshof zweiter Instanz vor, der darüber nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes Beschluß faßt und das Gesuch entweder zurückweist oder mit seinem Antrage dem Bundesministerium für Justiz vorlegt. Hat über das Urteil der Oberste Gerichtshof auf Grund des § 288 Abs. 2 Z. 3 oder des § 351 entschieden, so ist der das Gnadengesuch befürwortende Antrag des Gerichtshofes zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof zu richten; der Oberste Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des Generalprokurators, ob das Gesuch zurückzuweisen oder beim Bundesministerium für Justiz zu befürworten sei.
(5) Gegen die Zurückweisung eines Gnadengesuches durch eines der genannten Gerichte ist keine Beschwerde zulässig.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gesuche um gnadenweise Tilgung einer Verurteilung. Betrifft das Gesuch mehrere Verurteilungen, so kommt die Prüfung des Gesuches jenem Gericht zu, das zuletzt entschieden hat, unter Gerichten verschiedener Ordnung aber dem Gerichtshof erster Instanz, der zuletzt entschieden hat. Betrifft das Gesuch nur ausländische Verurteilungen, so kommt die Prüfung dem Gerichtshof erster Instanz zu, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sonst dem Landesgericht für Strafsachen Wien. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 119)
Abkürzung
StPO
§ 411. (1) Eine im Gesetze nicht vorgesehene Nachsicht oder Milderung der Strafe steht nur dem Bundespräsidenten zu.
(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 411. Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz.
Abkürzung
StPO
XXIV. Hauptstück
Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige
I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung
§ 412. Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muß doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.
Abkürzung
StPO
Hauptstück
Verfahren gegen Abwesende
§ 412. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
Abkürzung
StPO
§ 413. Wenn ein Abwesender, von dem es jedoch nicht wahrscheinlich ist, daß er flüchtig geworden sei, eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt erscheint und die Bedingungen zu einem Haftbefehle nach § 175 nicht vorhanden sind, so ist nur die Erforschung seines Aufenthaltes einzuleiten; erst wenn er nach dessen Ermittlung auf die an ihn ergangene Vorladung nicht erscheint, ist ein Vorführungsbefehl gegen ihn zu erlassen oder sind nach Beschaffenheit der Umstände die in den folgenden Paragraphen bezeichneten Maßregeln wider ihn anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 414. Ist vom Beschuldigten den Umständen nach anzunehmen, daß er die Flucht ergriffen habe, oder wird ein Abwesender eines Verbrechens oder Vergehens unter Umständen beschuldigt, die nach § 175 seine Verhaftung rechtfertigen würden, so haben sich die mit der Erforschung und Verfolgung der Verbrechen und Vergehen beauftragten Behörden zur Habhaftwerdung des Beschuldigten nach Umständen der Hausdurchsuchung, der Ersuchschreiben an andere Behörden, in deren Bereich er anzutreffen sein dürfte, der gerichtlichen Nacheile oder Steckbriefe zu bedienen.
Abkürzung
StPO
§ 414a. Unter den im § 149a Abs. 1 unter Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auch die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn zu erwarten ist, daß durch die Überwachung der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. § 149a Abs. 2 und 3 sowie § 149b sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 120)
Abkürzung
StPO
§ 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts anordnen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die §§ 149b und 149c sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, unter den im § 149d angführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 ist jedoch – abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 149d Abs. 3) – nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 149b und 149c sowie die §§ 149e bis 149h und 149m bis 149p sind jeweils sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung einer Telekommunikation, unter den im § 149d angführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 ist jedoch – abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 149d Abs. 3) – nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 149b und 149c sowie die §§ 149e bis 149h und 149m bis 149p sind jeweils sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 415. Läßt sich hoffen, einen flüchtig gewordenen Verdächtigen durch Nacheile zu erreichen, so sind der Untersuchungsrichter und in dringenden Fällen die Bezirksgerichte und Sicherheitsbehörden verpflichtet, ihn durch hiezu bestellte Personen verfolgen zu lassen, die mit offenen Beglaubigungsschreiben zu versehen sind. Sie sind dabei nicht auf ihren Bezirk beschränkt, sondern können diese Verfolgung bis an die Grenzen der Republik Österreich ausdehnen. Alle Gerichte und Sicherheitsbehörden sind den Nacheilenden beizustehen verpflichtet.
Abkürzung
StPO
§ 416. (1) Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Abwesende, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn diese eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens dringend verdächtig erscheinen. Steckbriefe können nur vom Gericht erlassen werden.
(2) Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht.
(3) Gegen die nur einer anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht, das die Personsbeschreibung erlassen hat, Mitteilung zu machen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 121)
Abkürzung
StPO
§ 417. (1) In jedem Steckbrief ist die strafbare Handlung zu benennen, deren der Beschuldigte verdächtig ist, seine Person so genau als möglich zu beschreiben und das an alle Gerichte und Sicherheitsbehörden gerichtete Ersuchen um seine vorläufige Festnehmung und Einlieferung beizufügen. Die Steckbriefe sind nach den bestehenden Vorschriften zu verbreiten und insbesondere auf das schleunigste allen Bezirksgerichten, Sicherheitsbehörden und Aufsichtsorganen der Umgebung mitzuteilen. Nach Erfordernis ist auch eine weitere Verbreitung der Steckbriefe und nach Umständen deren Kundmachung durch die öffentlichen Blätter zu veranlassen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 122)
(2) Wie mit Steckbriefen so ist auch mit der Beschreibung und Kundmachung von gestohlenen oder geraubten Sachen, von Gegenständen eines verübten Betruges oder einer unternommenen strafbaren Handlung gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen vorzugehen. Die Beschreibung ist insbesondere dann kundzumachen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die einen großen Wert haben oder so beschaffen sind, daß Hoffnung vorhanden ist, durch ihre Bekanntmachung den Täter selbst zu entdecken oder noch ferneres Übel zu verhindern oder dem Geschädigten Entschädigung zu verschaffen. Jedermann ist verpflichtet, sogleich der Obrigkeit anzuzeigen, was er von den beschriebenen Gegenständen erfährt.
Abkürzung
StPO
§ 418. Sobald die Gründe entfallen, die den Steckbrief oder die Beschreibung veranlaßt haben, ist der Widerruf unverzüglich zu veranlassen.
Abkürzung
StPO
§ 419. Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der sich gegen sicheres Geleit dem Gerichte stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit vom Bundesministerium für Justiz nach eingeholtem Gutachten des Oberstaatsanwaltes beim Gerichtshofe zweiter Instanz, in dessen Sprengel das untersuchende Gericht sich befindet, allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, daß der Beschuldigte bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll.
Abkürzung
StPO
§ 420. Das sichere Geleit äußert seine Wirkung nur in Beziehung auf das Verbrechen oder Vergehen, für das es erteilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Beschuldigte auf eine an ihn ergangene Vorladung ohne genügende Rechtfertigung ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Untersuchung durch die Flucht oder durch Verbergen seines Aufenthaltes entzieht oder wenn er eine der Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
Abkürzung
StPO
II. Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige nach dem Schlusse der Voruntersuchung
§ 421. (1) Erhebt am Schlusse der Voruntersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht in der Republik Österreich liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen; dieser ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dieser Zustellung den Einspruch zu erheben. Im übrigen sind die Bestimmungen des XVI. Hauptstückes auch in diesem Fall anzuwenden.
(2) Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, in Form eines Steckbriefes.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 529/1979)
(4) Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des § 224 vorzugehen.
Abkürzung
StPO
III. Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige
§ 422. (1) Nach der Versetzung in den Anklagestand hat das Strafverfahren gegen solche, denen die Vorladung zur Hauptverhandlung wegen ihrer Abwesenheit nicht zugestellt werden kann, bis zu ihrer Betretung auf sich zu beruhen.
(2) Nur wenn der Ankläger die Einleitung des Ungehorsamverfahrens ausdrücklich begehrt, hat der zur Abgabe des Straferkenntnisses zuständige Gerichtshof dieses Verfahren mittels öffentlicher Vorladung einzuleiten.
Abkürzung
StPO
II. Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige
§ 422. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)
Abkürzung
StPO
§ 423. Die öffentliche Vorladung muß enthalten:
den Vor- und Familiennamen, das Alter, den Geburtsort, Stand oder das Gewerbe und den Wohnort des Angeklagten, soweit dies alles bekannt ist;
die Bezeichnung des Verbrechens mit den den Strafsatz bedingenden Umständen;
die Aufforderung an den Angeklagten, binnen einer angemessenen Frist, die mit wenigstens einem Monate festzusetzen ist, beim Gerichte zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten, widrigens gegen ihn als einen Ungehorsamen nach dem Gesetze verfahren und ihm die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte werde untersagt werden.
Abkürzung
StPO
§ 424. Diese öffentliche Vorladung ist an dem Orte, wo das Verbrechen begangen wurde, am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz sowie am Wohnort oder letzten Aufenthaltsorte des Angeklagten anzuschlagen und im Amtsblatte des Landes in angemessenen Zwischenräumen dreimal einzuschalten. Nach Umständen kann auch ihre Einschaltung in andere in- und ausländische Blätter verfügt werden. Außerdem ist diese Vorladung dem etwa bekannten Bevollmächtigten des Angeklagten, seinem Vormund oder Ehegatten oder einem seiner nahen Verwandten besonders zu eröffnen. Die Veröffentlichung dieser Vorladung besorgt der Ankläger.
Abkürzung
StPO
§ 425. Stellt sich der Angeklagte nicht während der in der Vorladung festgesetzten Frist (§ 423), so erkennt auf Antrag des Anklägers die Ratskammer, daß dem Angeklagten während seiner Abwesenheit die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte untersagt sei. Der Einleitung oder Fortsetzung eines Zivilprozesses gegen den Angeklagten steht der Umstand, daß über die gegen ihn erhobene Anklage die strafgerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, fortan nicht im Wege.
Abkürzung
StPO
§ 426. Wenn der Angeklagte sich stellt oder in der Folge betreten wird, ist auf Antrag des Anklägers nach Vorschrift des XVIII. Hauptstückes weiter zu verfahren.
Abkürzung
StPO
§ 427. (1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung vorgenommen und das Urteil gefällt werden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt wurde. In diesem Falle wird dem Angeklagten das Urteil durch einen hiezu bestimmten Richter eröffnet oder in Abschrift zugestellt. Ist dies wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, so ist das Urteil auf die im § 424 angegebene Art zu veröffentlichen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 123)
(2) Kann jedoch die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgenommen oder fortgesetzt werden, weil den vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht entsprochen ist oder weil der Gerichtshof erachtet, daß in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei, so ist nach § 221 vorzugehen. Kann die Vorführung des Angeklagten nicht bewerkstelligt werden, so steht es dem Ankläger frei, auf Einleitung des in den §§ 423 bis 426 bezeichneten Verfahrens anzutragen; die im § 423 unter Z. 3 erwähnte Frist kann in diesem Fall auf vierzehn Tage abgekürzt werden.
(3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Bleibt der Angeklagte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Urteil ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen. Über den Einspruch entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung. Weist er den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.
Abkürzung
StPO
§ 427. (1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung vorgenommen und das Urteil gefällt werden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt wurde. In diesem Falle wird dem Angeklagten das Urteil durch einen hiezu bestimmten Richter eröffnet oder in Abschrift zugestellt.
(2) Kann jedoch die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgenommen oder fortgesetzt werden, weil den vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht entsprochen ist oder weil der Gerichtshof erachtet, daß in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei, so ist nach § 221 vorzugehen.
(3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Bleibt der Angeklagte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Urteil ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen. Über den Einspruch entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung. Weist er den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.
Abkürzung
StPO
§ 427. (1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung vorgenommen und das Urteil gefällt werden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt wurde. In diesem Falle wird dem Angeklagten das Urteil durch einen hiezu bestimmten Richter eröffnet oder in Abschrift zugestellt.
(2) Kann jedoch die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgenommen oder fortgesetzt werden, weil den vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht entsprochen ist oder weil der Gerichtshof erachtet, daß in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei, so ist nach § 221 vorzugehen.
(3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Über den Einspruch entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung. Weist er den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.
Abkürzung
StPO
Abwesenheitsverfahren
§ 427. (1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Das Urteil ist in diesem Fall dem Angeklagten in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen.
(2) Soweit die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, sei es, weil die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen oder der Vorsitzende die Anwesenheit des Angeklagten zur umfassenden Beurteilung des Anklagevorwurfs für erforderlich hält, so ist die Hauptverhandlung gemäß § 226 zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 vorzugehen.
(3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Landesgericht innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Über den Einspruch entscheidet das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung. Weist es den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.
Abkürzung
StPO
Abwesenheitsverfahren
§ 427. (1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Das Urteil ist in diesem Fall dem Angeklagten in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen.
(2) Soweit die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, sei es, weil die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen oder der Vorsitzende die Anwesenheit des Angeklagten zur umfassenden Beurteilung des Anklagevorwurfs für erforderlich hält, so ist die Hauptverhandlung gemäß § 226 zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 vorzugehen. § 197 Abs. 2b gilt sinngemäß.
(3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Landesgericht innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Über den Einspruch entscheidet das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung. Weist es den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.
§ 428. Durch das Nichterscheinen eines Angeklagten und das dadurch veranlaßte Ungehorsamverfahren darf das Verfahren gegen die anwesenden Mitangeklagten nicht verzögert werden. Werden in solchen Fällen Gegenstände, die zur Überweisung der Angeklagten dienen können, den Eigentümern zurückgestellt, so kann diesen die Verpflichtung auferlegt werden, die Beweisstücke auf Begehren wieder beizubringen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung der zurückgestellten Gegenstände zu den Akten zu bringen.
Abkürzung
StPO
XXV. Hauptstück
Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 124)
I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 muß eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen, für die folgende Besonderheiten gelten:
Der Betroffene muß durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt.
Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen ein oder zwei Sachverständige beiziehen.
Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist dem Ankläger, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschließenden Vernehmung des Betroffenen zu geben.
Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
(3) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
(4) Liegt einer der im § 180 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. Die Pflegegebühren trägt der Bund.
(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist auf Antrag oder von Amts wegen in sinngemäßer Anwendung der §§ 113, 114 und 194 bis 196 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.
(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
Abkürzung
StPO
XXV. Hauptstück
Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall
I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 muß eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen, für die folgende Besonderheiten gelten:
Der Betroffene muß durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt.
Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen ein oder zwei Sachverständige beiziehen.
Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist dem Ankläger, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschließenden Vernehmung des Betroffenen zu geben.
Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
(3) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
(4) Liegt einer der im § 180 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. Die Pflegegebühren trägt der Bund.
(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 179 bis 182, 193 und 194 zu entscheiden; die §§ 41 und 42 gelten sinngemäß. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.
(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
Abkürzung
StPO
XXV. Hauptstück
Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall
I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 muß eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen, für die folgende Besonderheiten gelten:
Der Betroffene muß durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt.
Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen ein oder zwei Sachverständige beiziehen.
Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist dem Ankläger, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschließenden Vernehmung des Betroffenen zu geben.
Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
(3) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
(4) Liegt einer der im § 180 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 179 bis 182, 193 und 194 zu entscheiden; die §§ 41 und 42 gelten sinngemäß. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.
(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
Abkürzung
StPO
Hauptstück
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung
I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:
Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (§ 48 Abs. 2) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.
Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.
Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im § 165 beschriebene Weise durchzuführen.
Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
(3) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
(4) Liegt einer der im § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 172 bis 178 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.
(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
Abkürzung
StPO
Hauptstück
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung
I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:
Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (§ 48 Abs. 2) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.
Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.
Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im § 165 beschriebene Weise durchzuführen.
Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
(3) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
(4) Liegt einer der im § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 172 bis 178 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.
(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
Abkürzung
StPO
Hauptstück
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht
I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:
Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (§ 48 Abs. 2) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.
Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.
Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im § 165 beschriebene Weise durchzuführen.
Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
(3) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
(4) Liegt einer der im § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 172 bis 178 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.
(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
Abkürzung
StPO
Hauptstück
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht
Abschnitt
Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB
Verfahren zur Unterbringung
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