Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 429. Für die Unterbringung eines Betroffenen (§ 48 Abs. 2) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Abkürzung
StPO
§ 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters ist jedoch das Schöffengericht berufen.
(2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des XVIII. und XIX. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.
(3) Während der ganzen Hauptverhandlung muß bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt ist.
(4) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 429 Abs. 2 Z. 2) beizuziehen.
(5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß kann auch schon vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber in der Voruntersuchung vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen.
(6) Ein Anschluß an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.
Abkürzung
StPO
§ 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters ist jedoch das Landesgericht als Schöffengericht berufen.
(2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.
(3) Während der ganzen Hauptverhandlung muß bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt ist.
(4) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 429 Abs. 2 Z. 2) beizuziehen.
(5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß kann auch schon vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber im Ermittlungsverfahren vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen oder die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung vorzuführen.
(6) Ein Anschluß an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.
Abkürzung
StPO
§ 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters ist jedoch das Landesgericht als Schöffengericht berufen.
(2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.
(3) Während der ganzen Hauptverhandlung muß bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt ist.
(4) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 429 Abs. 2 Z. 2) beizuziehen.
(5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß kann auch schon vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem der Betroffene vom Termin der Hauptverhandlung verständigt wurde und sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber im Ermittlungsverfahren vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen oder die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung vorzuführen.
(6) Ein Anschluß an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.
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StPO
Besonderheiten des Verfahrens
§ 430. (1) Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (§ 1 Abs. 3 StPO) angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, gelten folgende Besonderheiten:
Der Verteidiger ist berechtigt, im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.
Der Betroffene ist durch einen Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zu untersuchen. Steht ein Sachverständiger der Psychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie bestellt werden.
Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder mehrere Sachverständige im Sinne der Z 2 beigezogen werden.
Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind unzulässig. Befindet sich der Betroffene bereits in Untersuchungshaft, so hat das Gericht von Amts wegen über die vorläufige Unterbringung zu entscheiden (§ 431).
Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ist ein Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche unzulässig.
(2) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Gericht ist unverzüglich vom Verfahren und von dessen Beendigung, gegebenenfalls mit der Anregung, einen Erwachsenenvertreter zu bestellen, zu verständigen. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser zu verständigen.
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StPO
§ 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch von der Anordnung der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.
(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen den Antrag (§§ 208 bis 210) zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tage, an dem ihm die Entscheidung eröffnet wird.
(3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.
(4) Von der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht zu verständigen.
Abkürzung
StPO
§ 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch zur Hauptverhandlung zu laden.
(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen den Antrag (§§ 212 bis 215) zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tage, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.
(3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.
(4) Von der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht zu verständigen.
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StPO
Vorläufige Unterbringung
§ 431. (1) Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs. 1, 3 und 5 sowie der §§ 174 bis 178 zu entscheiden.
(2) Die vorläufige Unterbringung darf nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird. Das Gericht kann den Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe vor der Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Durchführung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) und der Vorlage eines Plans für die Anwendung alternativer Maßnahmen und nach Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Überwachung der festgelegten Bedingungen sowie der Berichterstattung an das Gericht beauftragen. §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung gelten sinngemäß.
(3) Dem Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB der Vollzug einer Strafhaft gleichzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der vorläufigen Unterbringung unentbehrlich sind. Wird die vorläufige Unterbringung dennoch angeordnet, so tritt eine Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung oder der Strafhaft ein.
(4) § 172 Abs. 4 und § 181a gelten sinngemäß.
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StPO
§ 432. Im geschwornengerichtlichen Verfahren ist den Geschwornen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschwornen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen über die Unterbringung zu entscheiden (§ 303).
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StPO
§ 432. Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschworenen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen über die Unterbringung zu entscheiden (§ 303).
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StPO
Ort der vorläufigen Unterbringung
§ 432. (1) Die vorläufige Unterbringung erfolgt in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, wobei vorläufig Untergebrachte nicht in Gemeinschaft mit rechtskräftig Untergebrachten angehalten werden sollen. Sie kann in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie erfolgen, wenn dies zweckmäßig ist und der Betroffene dort angemessen behandelt und betreut werden kann. Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 StVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass durch die strafrechtliche Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten zusätzliche Aufwendungen entstehen, der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen kann.
(2) Der Betroffene ist in einem dem zuständigen Gericht möglichst nahe liegenden geeigneten forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Näheres bestimmt die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einzelfall den Vollzug in einem anderen forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer anderen öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder einer anderen öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie anordnen, wenn dies im Interesse des Betroffenen oder zur Erreichung des Unterbringungszwecks geboten ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann eine solche Anordnung auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden. Beantragt der Betroffene eine Änderung des Unterbringungsortes, so hat die Bundesministerin für Justiz darüber binnen vier Wochen zu entscheiden; § 16a StVG gilt sinngemäß.
(3) Befindet sich der Betroffene in Untersuchungshaft, so ist er nach Entscheidung über die vorläufige Unterbringung in das forensisch-therapeutische Zentrum zu überstellen, in dem die vorläufige Unterbringung zu vollziehen ist.
(4) Vor einer Änderung des Unterbringungsortes nach Abs. 2 sind der Betroffene und dessen gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu hören; nach der Überstellung sind die Staatsanwaltschaft, das Gericht, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter des Betroffenen durch das nunmehr zuständige forensisch-therapeutische Zentrum unverzüglich zu verständigen.
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StPO
§ 433. (1) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 282) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach.
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StPO
§ 433. (1) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 282) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach.
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§ 433. (1) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 282 Abs. 1) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstückes dem Sinne nach.
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Vollzug der vorläufigen Unterbringung
§ 433. (1) Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §§ 164 bis 167a StVG sinngemäß.
(2) Für den Verkehr mit der Außenwelt gelten § 188 und § 189 sinngemäß.
(3) Der Betroffene ist mit dem Ziel zu behandeln und zu betreuen, seinen Zustand nach Möglichkeit so weit zu bessern, dass die Anordnung einer Unterbringung durch das erkennende Gericht entbehrlich wird oder vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann (§ 434g; § 157a StVG). Der Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums hat den Behandlungsplan und die entsprechende Umsetzungsdokumentation der Staatsanwaltschaft, nach Einbringung des Antrags auf Unterbringung oder der Anklageschrift dem Gericht zu übermitteln und über den bisherigen Behandlungserfolg zu berichten. Die Pflichten des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums treffen im Fall der vorläufigen Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie den Leiter der Krankenanstalt bzw. der Abteilung.
(4) Kann auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden, dass im Falle einer Unterbringung von deren Vollzug vorläufig abgesehen werden könnte (§ 157a StVG, § 434g), so hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft, auf Anregung des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums oder von Amts wegen bereits während der vorläufigen Unterbringung vorläufige Bewährungshilfe (§ 179) anzuordnen.
(5) Im Falle eines Strafurteils (§ 21 Abs. 2 StGB, § 434b Abs. 1 zweiter Satz) ist die vorläufige Unterbringung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
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§ 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, daß der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierüber zu hören. In der Hauptverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, daß eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren vom Einzelrichter geführt, so hat dieser bei sonstiger Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z. 2) seine Nichtzuständigkeit auszusprechen (§ 261).
(2) Der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher steht einer Anklageschrift gleich. Der Ankläger hat jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung gegen eine Anklageschrift auszutauschen.
(3) Auf Grund der Anklageschrift kann eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn in der Hauptverhandlung die Vorschriften des § 430 Abs. 3 und 4 und des § 431 Abs. 1 letzter Satz beobachtet worden sind. Erforderlichenfalls ist die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276).
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§ 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, daß der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Staatsanwaltschaft und den Betroffenen hierüber zu hören. In der Hauptverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, daß eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren vom Einzelrichter geführt, so hat dieser bei sonstiger Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z 2) seine Unzuständigkeit auszusprechen (§ 261).
(2) Der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher steht einer Anklageschrift gleich. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung gegen eine Anklageschrift auszutauschen.
(3) Auf Grund der Anklageschrift kann eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn in der Hauptverhandlung die Vorschriften des § 430 Abs. 3 und 4 und des § 431 Abs. 1 letzter Satz beobachtet worden sind. Erforderlichenfalls ist die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276).
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StPO
Antrag auf Unterbringung
§ 434. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) sinngemäß. Im Fall des § 21 Abs. 2 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen.
(2) Über den Antrag auf Unterbringung entscheidet das Landesgericht, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) zuständig ist oder zuständig wäre. Anstelle des Einzelrichters des Landesgerichts entscheidet jedoch das Landesgericht als Schöffengericht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 32 Abs. 1a).
Abkürzung
StPO
Entscheidung durch Urteil
§ 434a. Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.
Abkürzung
StPO
Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung
§ 434b. (1) Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB vorliegen.
(2) Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen gehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. § 261 gilt sinngemäß.
(3) Das Gericht hat den Angeklagten oder Betroffenen in den Fällen des Abs. 1 über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Für das Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht gilt § 434e.
(4) Eine Unterbringung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn während der gesamten Hauptverhandlung die Voraussetzungen nach § 434 Abs. 2 zweiter Satz und § 434d Abs. 1 und 2 erfüllt waren, widrigenfalls die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz) ist.
Abkürzung
StPO
Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 434c. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, dessen Wirkungsbereich die Vertretung im Verfahren zur Unterbringung umfasst, so sind diesem die Anklage oder der Antrag auf Unterbringung sowie sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen. Der gesetzliche Vertreter ist zur Hauptverhandlung zu laden.
(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung zu erheben (§§ 212 bis 215) und gegen das Urteil alle Rechtsmittel zu ergreifen, die dem Betroffenen zustehen. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter ab dem Tag, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.
(3) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter und ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so hat der Verteidiger auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt, wenn der Betroffene in den Fällen des § 21 Abs. 1 StGB keinen gesetzlichen Vertreter hat.
(4) Wird die vorläufige Unterbringung des Betroffenen angeordnet oder aufgehoben, so ist der gesetzliche Vertreter davon zu verständigen. Das Recht auf Besuch durch den gesetzlichen Vertreter steht einem vorläufig Angehaltenen in gleichem Umfang zu wie das Recht auf Besuch von einem Rechtsbeistand.
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StPO
Besonderheiten der Hauptverhandlung
§ 434d. (1) Während der gesamten Hauptverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein.
(2) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger (§ 430 Abs. 1 Z 2) beizuziehen.
(3) Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Abs. 1 erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Abs. 2 kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz).
(4) Wird über mehrere Taten gleichzeitig erkannt und eine Unterbringung angeordnet, so ist im Urteil auszusprechen, welche Taten Anlass für die Unterbringung waren; die Unterbringung darf nur einmal angeordnet werden.
Abkürzung
StPO
Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht
§ 434e. (1) Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Für etwaige andere Zusatzfragen und das Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB gilt § 313 sinngemäß.
(2) Über die Anordnung der Unterbringung entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303).
Abkürzung
StPO
Rechtsmittel
§ 434f. (1) Das Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwendung der § 281 und § 283, im Falle eines Urteils des Landesgerichts als Geschworenengericht in sinngemäßer Anwendung der § 345 und § 346, zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Unterbringungsverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstücks sinngemäß.
Abkürzung
StPO
Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung
§ 434g. (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a StVG durch Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe (§ 157b StVG) vorläufig abzusehen ist. Ist der Betroffene vorläufig untergebracht, so hat das Gericht den Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene vorläufig untergebracht ist, zu beauftragen, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen von der Unterbringung – gegebenenfalls unter Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) – zu erheben und darüber zu berichten, ob ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung befürwortet werden kann sowie gegebenenfalls spätestens in der Hauptverhandlung einen Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen (§§ 157a bis 157e StVG) vorzulegen. § 433 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Wird der Betroffene sonst wegen seiner psychischen Störung ärztlich behandelt, so ist die behandelnde Stelle um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen. Soweit dies zur Beurteilung des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erforderlich ist, hat das Gericht Äußerungen von psychiatrischen Einrichtungen und von anderen Betreuungseinrichtungen, in denen der Betroffene zuletzt behandelt oder betreut wurde, einzuholen.
(2) Das Gutachten des Sachverständigen (§ 430 Abs. 1 Z 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, ob es alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen gibt, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung ermöglichen könnten (§ 157a StVG).
(3) Ist vorläufige Bewährungshilfe angeordnet (§ 433 Abs. 4), so hat der Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe seinen Bericht spätestens bis zum Beginn der Hauptverhandlung vorzulegen, der Bewährungshelfer ist vor der Entscheidung zu hören.
(4) Soweit das Gericht dies für erforderlich hält, kann die Hauptverhandlung mit Zustimmung des Betroffenen zur Klärung der Voraussetzungen des Absehens vom Vollzug der Unterbringung für längstens zwei Monate vertagt werden.
(5) Das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 157a StVG) ist Teil des Ausspruches über die Unterbringung und kann zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.
(6) Zugleich legt das Gericht mit Beschluss die Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung fest (§ 157a Abs. 4 StVG). Der Beschluss ist gesondert anfechtbar (§ 87).
(7) Wird eine Bedingung festgelegt, die die Interessen des Opfers unmittelbar berührt, so ist das Opfer über deren Inhalt und ihre Bedeutung zu verständigen.
Abkürzung
StPO
II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB
§ 435. (1) Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.
(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB
§ 435. (1) Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.
(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
Abschnitt
Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB
§ 435. (1) Über die Anwendung der in den § 22, § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.
(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
§ 436. (1) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat.
(2) Für diese Voruntersuchung gelten im Falle des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z. 1 bis 3 erwähnten Besonderheiten.
Abkürzung
StPO
§ 436. Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 geregelten Besonderheiten.
Abkürzung
StPO
§ 437. Beabsichtigt der Ankläger, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.
Abkürzung
StPO
§ 437. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten zu stellen, so hat es das in der Anklageschrift zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.
Abkürzung
StPO
§ 437. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.
Abkürzung
StPO
§ 437. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.
Abkürzung
StPO
§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 180 Abs. 2 und 7) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, daß die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, daß die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt eines Landesgerichts angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, daß die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 439. (1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 429 Abs. 2 Z. 2) angeordnet werden.
(3) Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es diesen Umstand in den Entscheidungsgründen auszusprechen.
Abkürzung
StPO
§ 439. (1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220b StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 429 Abs. 2 Z 2) angeordnet werden.
(3) Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es diesen Umstand in den Entscheidungsgründen auszusprechen.
Abkürzung
StPO
§ 439. (1) Die Anordnung der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220b StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 430 Abs. 1 Z 2) angeordnet werden.
(3) Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es diesen Umstand in den Entscheidungsgründen auszusprechen.
Abkürzung
StPO
§ 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB vorliegen, § 431 dem Sinne nach anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 22 oder § 23 StGB vorliegen, § 434c sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.
(2) Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439 Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.
Abkürzung
StPO
§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.
(2) Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439 Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.
Abkürzung
StPO
§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.
(2) Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439 Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.
Abkürzung
StPO
§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den § 22, § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.
(2) § 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.
Abkürzung
StPO
§ 442. Liegt einer der im § 180 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach.
Abkürzung
StPO
§ 442. Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach.
Abkürzung
StPO
§ 442. Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 432 und § 433 gelten sinngemäß.
Abkürzung
StPO
III. Vom Verfahren beim Verfall und bei der Einziehung
§ 443. (1) Über den Verfall und die Einziehung ist in der Regel (§§ 445, 446) im Strafurteil zu entscheiden.
(2) Die Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst vom Verfall oder von der Einziehung Betroffenen (§ 444) mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
III. Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung
§ 443. (1) Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 444) mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
III. Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung
§ 443. (1) Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern, ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Haftungsbeteiligten (§§ 64, 444) mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung
§ 443. (1) Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern, ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Haftungsbeteiligten (§§ 64, 444) mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung
§ 443. (1) Über den Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern, ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Haftungsbeteiligten (§§ 64, 444) mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
Abschnitt
Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung
§ 443. (1) Über den Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern, ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Haftungsbeteiligten (§§ 64, 444) mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
§ 444. (1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Sachen haben oder ein solches Recht geltend machen, sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um den Verfall oder die Einziehung handelt, die Rechte des Beschuldigten. Durch ihr Nichterscheinen werden das Verfahren und die Urteilsfällung nicht gehemmt.
(2) Machen die im Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Abkürzung
StPO
§ 444. (1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
(2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Abkürzung
StPO
§ 444. (1) Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).
(2) Machen Haftungsbeteiligte ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Abkürzung
StPO
§ 444. (1) Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).
(2) Machen Haftungsbeteiligte ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterter Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Abkürzung
StPO
§ 444. (1) Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).
(2) Hat ein Haftungsbeteiligter sein Recht nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so kann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen Verkaufs- oder Verwertungserlös (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen.
Abkürzung
StPO
§ 444a. Die Bestimmungen über den Verfall gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der Bereicherung.
Abkürzung
StPO
§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 26 StGB gegeben seien, ohne daß in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren über die Einziehung entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
(2) Über diesen Antrag hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(3) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.
Abkürzung
StPO
§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einem der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.
(2) Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Der Gerichtshof erster Instanz entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
(3) Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 445a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(4) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 444 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Abkürzung
StPO
§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einem der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.
(2) Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das Landesgericht entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
(3) Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 445a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(4) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 444 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Abkürzung
StPO
§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.
(2) Über einen Antrag auf Verfall oder auf erweiterten Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das Landesgericht entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
(3) Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 445a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(4) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 444 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Abkürzung
StPO
§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.
(2) Über einen Antrag auf Verfall oder auf erweiterten Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das Landesgericht entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
(2a) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für eine Anordnung der Konfiskation (§ 19 StGB), wenn das Verfahren wegen Straftaten, die mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung oder der Erlangung eines Vorteils begangen wurden, wegen Krankheit oder Flucht nach § 197 abgebrochen wurde, jedoch auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts nahe liegt, dass im Fall einer Verurteilung eine Konfiskation (§ 19a StGB) ausgesprochen würde und der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf und zu den Voraussetzungen der Anordnung der Konfiskation vernommen wurde.
(3) Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 445a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(4) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 444 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Abkürzung
StPO
§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.
(2) Über einen Antrag auf Verfall oder auf erweiterten Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das Landesgericht entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
(2a) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für eine Anordnung der Konfiskation (§ 19a StGB), wenn das Verfahren wegen Straftaten, die mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung oder der Erlangung eines Vorteils begangen wurden, wegen Krankheit oder Flucht nach § 197 abgebrochen wurde, jedoch auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts nahe liegt, dass im Fall einer Verurteilung eine Konfiskation (§ 19a StGB) ausgesprochen würde und der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf und zu den Voraussetzungen der Anordnung der Konfiskation vernommen wurde.
(3) Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 445a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(4) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 444 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Abkürzung
StPO
§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 10 000 S nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne.
Abkürzung
StPO
§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 726 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne.
Abkürzung
StPO
§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne.
Abkürzung
StPO
§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Haftungsbeteiligten (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Haftungsbeteiligten im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
Abkürzung
StPO
§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Haftungsbeteiligten (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Haftungsbeteiligten im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
(2) In den Fällen, in denen das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 10. oder 11. Hauptstücks, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder gemäß § 35 SMG beendet wird, hat die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anzuordnen und das in § 408 Abs. 2 vorgesehene Verfahren durchzuführen, soweit nicht ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts verlangt. § 444 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abkürzung
StPO
§ 446. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen, in dem der Beschuldigte freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung abgewiesen wird.
Abkürzung
StPO
§ 446. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen, in dem der Angeklagte freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung abgewiesen wird.
Abkürzung
StPO
IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht
§ 446a. (1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen.
Abkürzung
StPO
Abschnitt
Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht
§ 446a. (1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen.
Abkürzung
StPO
XXVI. Hauptstück
Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 125)
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