Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2659
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§ 447. (1) Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz gelten.

(2) Als Verteidiger oder Vertreter bestellte Rechtsanwälte sind befugt, sich im Verfahren wegen der den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen durch in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragene Personen vertreten zu lassen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 126)

Abkürzung

StPO

XXVI. Hauptstück

Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten

§ 447. Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz gelten.

Abkürzung

StPO

22.

Hauptstück

Verfahren vor dem Bezirksgericht

§ 447. Für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Abkürzung

StPO

I. Anklage

§ 448. Die öffentliche Anklage obliegt Bediensteten der Staatsanwaltschaft, die nicht rechtskundig sein müssen (Bezirksanwälte).

Abkürzung

StPO

§ 449. Dem durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 451 und 457).

Abkürzung

StPO

§ 449. Dem durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 451 und 457), es sei denn, daß die Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück beendet wurde.

Abkürzung

StPO

II. Ordentliches Verfahren vor den Bezirksgerichten

§ 450. Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschwornengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 128)

Abkürzung

StPO

II. Ordentliches Verfahren vor den Bezirksgerichten

§ 450. Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschworenengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen.

Abkürzung

StPO

1.

Abschnitt

Hauptverfahren

§ 450. Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

§ 451. (1) Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand statt. Es genügt ein allgemeiner, schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung.

(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen.

(3) Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.

(4) Außer diesem Fall aber ist nach Vornahme der etwa nötig befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Hauptverhandlung festzusetzen.

Abkürzung

StPO

zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

§ 451. (1) Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand statt. Es genügt ein schriftlicher Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten, der die im § 207 Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten hat. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen.

(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen.

(3) Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.

(4) Außer diesem Fall aber ist nach Vornahme der etwa nötig befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Hauptverhandlung festzusetzen.

Abkürzung

StPO

§ 451. (1) Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen.

(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen.

(3) Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

Abkürzung

StPO

§ 451. (1) Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Angeklagten unverzüglich zuzustellen.

(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen.

(3) Wird dem Richter zugleich der Angeklagte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Angeklagte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Angeklagten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

Abkürzung

StPO

§ 452. Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im allgemeinen die für die Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:

1.

Die vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum Zwecke der Vorführung darf nur in den im § 175 Abs. 1 Z 2 und 3 oder im § 453 erwähnten Fällen sowie dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisende sind ansonsten an der Fortsetzung der Reise nicht zu hindern.

2.

Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden (§ 416).

3.

Die Untersuchungshaft darf nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden. Die Haftprüfung obliegt auch im Verfahren vor Bezirksgerichten der Ratskammer. Gegen ihre Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Untersuchungshäftlinge sind in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten. § 185 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

4.

Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet.

5.

Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.

6.

Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, die zum Beweise bei der Hauptverhandlung gebraucht und in dieser nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.

7.

§ 41 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger beizugeben ist, wenn das im Verfahren auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich schwieriger Sach- oder Rechtslage, aus besonderen, in der Person des Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft oder zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Betracht kommt.

Abkürzung

StPO

§ 452. Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im allgemeinen die für die Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:

1.

Die vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum Zwecke der Vorführung kann außer den im § 175 Abs. 1 Z. 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insofern nicht zu besorgen ist, daß dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteiles vereitelt werde.

2.

Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden (§ 416).

3.

Die Untersuchungshaft darf nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden. Die Haftprüfung obliegt auch im Verfahren vor Bezirksgerichten der Ratskammer. Gegen ihre Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Untersuchungshäftlinge sind in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten. § 185 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

4.

Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet.

5.

Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.

6.

Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, die zum Beweise bei der Hauptverhandlung gebraucht und in dieser nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.

7.

§ 41 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger beizugeben ist, wenn das im Verfahren auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich schwieriger Sach- oder Rechtslage, aus besonderen, in der Person des Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft oder zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Betracht kommt.

Abkürzung

StPO

§ 452. Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im allgemeinen die für die Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:

1.

Die vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum Zwecke der Vorführung kann außer den im § 175 Abs. 1 Z. 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insofern nicht zu besorgen ist, daß dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteiles vereitelt werde.

1a. Im Fall des § 175 Abs. 1 Z 1 darf der Verdächtige festgenommen und für den unbedingt erforderlichen Zeitraum, längstens aber sechs Stunden, angehalten werden, wenn seine Identität sonst nicht festgestellt werden kann.

2.

Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden (§ 416).

3.

Die Untersuchungshaft darf nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden. Die Untersuchungshäftlinge sind in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten. § 185 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

4.

Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet.

5.

Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.

6.

Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, die zum Beweise bei der Hauptverhandlung gebraucht und in dieser nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)

Abkürzung

StPO

§ 453. (1) Ein Reisender kann unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Z 1 von Organen der Sicherheitsbehörden vorläufig festgenommen werden, um dem Gericht zur unverzüglichen Durchführung der Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, wenn zu besorgen ist, daß die Fortsetzung der Reise das Verfahren vereiteln werde. Die Sicherheitsbehörden haben in diesem Fall ehestmöglich die Entscheidung des Richters über die weitere Anhaltung einzuholen.

(2) Der Richter kann die weitere Anhaltung anordnen, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 1 für gegeben erachtet und anzunehmen ist, daß die Hauptverhandlung unverzüglich durchgeführt werden kann. Für diese Anhaltung und die Vorführung zur Hauptverhandlung genügen formlose Anordnungen des Richters.

(3) Wenn dies zur Sicherung des Verfahrens ausreichend erscheint, hat der Richter anstelle der weiteren Anhaltung die vorläufige Abnahme der Reisepapiere und erforderlichenfalls der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere anzuordnen sowie den Verdächtigen anzuweisen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Hauptverhandlung einzufinden. Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(4) Die Anhaltung nach Abs. 1 und 2 ist zu beenden, wenn abzusehen ist, daß ihr Zweck nicht erreicht werden kann, und darf in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Dasselbe gilt für die Rückgabe vorläufig abgenommener Papiere, sofern der Verdächtige zur Hauptverhandlung erscheint.

Abkürzung

StPO

§ 454. Kann die Verhandlung nicht nach § 451 sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die wesentlichen Tatsachen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung und die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde.

Abkürzung

StPO

zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

§ 454. Kann die Verhandlung nicht nach § 451 sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde. Ferner ist der Beschuldigte in der Vorladung über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 39), und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren.

Abkürzung

StPO

§ 455. (1) Die Vorladung ist in der Regel so einzurichten, daß dem Beschuldigten von ihrer Zustellung nach Abrechnung der Zeit, die er benötigt, um sich an den Ort des Gerichtes zu verfügen, bis zur Hauptverhandlung ein Zeitraum von wenigstens vierundzwanzig Stunden freibleibt. In dringenden Fällen aber, bei unbedeutenden Gesetzesübertretungen und wenn sich der Beschuldigte am Orte des Gerichtes befindet, kann diese Frist auch abgekürzt werden. Nur auf Grund bescheinigter erheblicher Hindernisse kann dem Antrage des Beschuldigten auf Vertagung der Verhandlung stattgegeben werden.

(2) Es steht dem Beschuldigten unter den in den §§ 39 und 40 erwähnten Beschränkungen, die der Beurteilung des Richters unterliegen, frei, sich eines Verteidigers zu bedienen.

(3) Ist der Beschuldigte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Machthaber vertreten lassen, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat; doch steht es dem Gerichte zu, in allen Fällen, wo es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, die, ohne in der Verteidigerliste eingetragen zu sein, aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, sind als Machthaber nicht zuzulassen.

Abkürzung

StPO

§ 455. (1) Die Vorladung zur Hauptverhandlung ist so einzurichten, daß dem Beschuldigten, sofern dieser nicht selbst einer Abkürzung der Frist zustimmt, ab der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt.

(2) Ist der Beschuldigte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Machthaber vertreten lassen, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat; doch steht es dem Gerichte zu, in allen Fällen, wo es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, die, ohne in der Verteidigerliste eingetragen zu sein, aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, sind als Machthaber nicht zuzulassen.

Abkürzung

StPO

§ 455. (1) § 221 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von drei Tagen tritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.

(2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen. Dem Gericht steht es jedoch auch in diesem Fall zu, den Angeklagten unter Androhung der vorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.

(3) Lässt sich der Angeklagte durch einen Machthaber vertreten, so kommt diesem in der Hauptverhandlung die Stellung des Angeklagten zu.

Abkürzung

StPO

§ 456. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (§ 9) ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit, jedoch unter den in den §§ 228 bis 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privatankläger ein, so wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn beide Teile übereinstimmend darauf antragen.

Abkürzung

StPO

§ 456. In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.

Abkürzung

StPO

§ 457. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des Verteidigers oder, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat, des Beschuldigten (§ 244). Hierauf wird der Beschuldigte oder sein Machthaber darüber vernommen, und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Beschuldigte und sein Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken, im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellen.

Abkürzung

StPO

§ 457. Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.

Abkürzung

StPO

§ 458. (1) Nach Schluß der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.

(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 271) durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und der vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält. Der öffentliche Ankläger und, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, der Privatankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte können binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Abschrift verlangen.

(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:

1.

die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2.

im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

3.

im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;

4.

im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;

5.

im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.

(4) Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.

(5) Im übrigen haben die im XVIII. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

(6) § 393a ist im Verfahren vor den Bezirksgerichten nicht anzuwenden.

Abkürzung

StPO

§ 458. (1) Nach Schluß der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.

(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 271) durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und der vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält. Der öffentliche Ankläger und, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, der Privatankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte können binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Abschrift verlangen.

(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:

1.

die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2.

im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

3.

im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;

4.

im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;

5.

im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.

(4) Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.

(5) Im übrigen haben die im XVIII. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)

Abkürzung

StPO

§ 458. (1) Nach Schluß der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.

(2) Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:

1.

die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2.

im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

3.

im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;

4.

im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;

5.

im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.

(4) Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.

(5) Im übrigen haben die im XVIII. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)

Abkürzung

StPO

§ 458. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(2) Das Verhandlungsprotokoll (§ 271) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:

1.

die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2.

im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

3.

im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;

4.

im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;

5.

im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.

(4) Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.

(5) Im übrigen haben die im 14. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)

Abkürzung

StPO

§ 458. Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.

Abkürzung

StPO

§ 459. Wenn der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint, kann der Richter, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern oder, wenn das bereits geschehen ist, vorführen lassen. Außerdem wird sofort das Verfahren begonnen, die Beweise werden aufgenommen, und es wird hierauf nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und verkündet. Dem ausgebliebenen Beschuldigten ist eine amtliche Abschrift des Urteiles zuzustellen.

Abkürzung

StPO

III. Mandatsverfahren

§ 460. (1) Wird von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aus, so kann der Richter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet. Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche geltend macht.

(2) Die Strafverfügung ist vor der Zustellung an den Beschuldigten dem mit den staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen betrauten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Dieser kann dagegen binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Abkürzung

StPO

III. Mandatsverfahren

§ 460. Wird von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aus, so kann der Richter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet. Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche geltend macht.

Abkürzung

StPO

§ 461. In der Strafverfügung muß angegeben sein:

1.

die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

2.

der Name der Person oder Behörde, die die Anzeige gemacht hat;

3.

die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf die sie sich gründet;

4.

daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen beim Bezirksgerichte (§ 81) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, daß aber, falls in dieser Frist kein Einspruch erhoben wird, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.

Abkürzung

StPO

§ 462. (1) Erhebt der Beschuldigte in der vierzehntägigen Frist Einspruch, so tritt das ordentliche Verfahren ein.

(2) Gegen die Strafverfügung ist außer dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 364 Abs. 1 Z. 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.

Abkürzung

StPO

§ 462. (1) Gegen die Strafverfügung können der Staatsanwalt und der Beschuldigte binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

(2) Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem zuzustellen; in diesem Fall richtet sich die Frist für den Einspruch nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Abkürzung

StPO

IV. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.

Abkürzung

StPO

III. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.

Abkürzung

StPO

2.

Abschnitt

Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.

§ 464. Die Berufung kann ergriffen werden:

1.

wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;

2.

wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;

3.

wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.

Abkürzung

StPO

§ 465. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem Vormund und im Falle der Minderjährigkeit des Angeklagten von seinen Eltern und seinem Vormund auch gegen seinen Willen ergriffen werden. Der öffentliche Ankläger kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 134)

(2) Erben des Angeklagten, die nicht in einem der erwähnten Verhältnisse zum Angeklagten standen, können die Berufung nur wegen der im Urteil allenfalls enthaltenen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ergreifen oder fortsetzen.

(3) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Ankläger und vom Privatbeteiligten, von diesem aber nur wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.

Abkürzung

StPO

§ 465. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem gesetzlichen Vertreter und im Falle der Minderjährigkeit des Angeklagten von seinen Eltern und seinem gesetzlichen Vertreter auch gegen seinen Willen ergriffen werden. Die Staatsanwaltschaft kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.

(2) Erben des Angeklagten, die nicht in einem der erwähnten Verhältnisse zum Angeklagten standen, können die Berufung nur wegen der im Urteil allenfalls enthaltenen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ergreifen oder fortsetzen.

(3) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Ankläger und vom Privatbeteiligten, von diesem aber nur wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs. 2 geregelten Voraussetzungen und wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.

Abkürzung

StPO

§ 465. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter ergriffen werden. Die Staatsanwaltschaft kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.

(2) Erben des Angeklagten, die nicht in einem der erwähnten Verhältnisse zum Angeklagten standen, können die Berufung nur wegen der im Urteil allenfalls enthaltenen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ergreifen oder fortsetzen.

(3) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Ankläger und vom Privatbeteiligten, von diesem aber nur wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs. 2 geregelten Voraussetzungen und wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.

Abkürzung

StPO

§ 466. (1) Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden.

(2) War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde.

(3) Für die im § 465 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Berufung von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.

(4) Die Anmeldung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Berufung des Staatsanwaltes, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.

(6) Wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte sich weder durch den Ausspruch über die Schuld noch durch den über die Strafart, sondern nur durch das Strafmaß beschwert erachtet, so kann er die Strafe einstweilen antreten. Eben dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte keine Berufung ergriffen hat und der Ankläger seine Berufung nur gegen das Strafmaß richtet.

(7) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden.

Abkürzung

StPO

§ 466. (1) Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. Ein Verzicht auf die Berufung, der unmittelbar nach der Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wird, ist ohne Wirkung. Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf die Beschwerde gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach den §§ 494 und 494a.

(2) War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde.

(3) Für die im § 465 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Berufung von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.

(4) Die Anmeldung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Berufung des Staatsanwaltes, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.

(6) Wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte sich weder durch den Ausspruch über die Schuld noch durch den über die Strafart, sondern nur durch das Strafmaß beschwert erachtet, so kann er die Strafe einstweilen antreten. Eben dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte keine Berufung ergriffen hat und der Ankläger seine Berufung nur gegen das Strafmaß richtet.

(7) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden.

Abkürzung

StPO

§ 466. (1) Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. § 57 Abs. 2 gilt auch für einen Verzicht gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluss nach den §§ 494 und 494a.

(2) War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde.

(3) Für die im § 465 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Berufung von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.

(4) Die Anmeldung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Berufung der Staatsanwaltschaft, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.

(6) Wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte sich weder durch den Ausspruch über die Schuld noch durch den über die Strafart, sondern nur durch das Strafmaß beschwert erachtet, so kann er die Strafe einstweilen antreten. Eben dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte keine Berufung ergriffen hat und der Ankläger seine Berufung nur gegen das Strafmaß richtet.

(7) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden.

Abkürzung

StPO

§ 466. (1) Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. § 57 Abs. 2 gilt auch für einen Verzicht gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluss nach den §§ 494 und 494a.

(2) War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde.

(3) Für den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Berufung von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.

(4) Die Anmeldung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Berufung der Staatsanwaltschaft, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.

(6) Wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte sich weder durch den Ausspruch über die Schuld noch durch den über die Strafart, sondern nur durch das Strafmaß beschwert erachtet, so kann er die Strafe einstweilen antreten. Eben dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte keine Berufung ergriffen hat und der Ankläger seine Berufung nur gegen das Strafmaß richtet.

(7) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden.

Abkürzung

StPO

§ 467. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung beim Bezirksgerichte zu überreichen und allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen. § 285 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Er hat entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses (§ 464) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Gerichtshof erster Instanz keine Rücksicht zu nehmen ist. Doch steht es der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat.

(3) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch.

(4) Geschieht die Anmeldung der Berufung mündlich, so hat der Richter, der das Protokoll hierüber aufnimmt, den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe zu belehren.

(5) Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne. Nach Überreichung dieser Gegenausführung oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind alle Akten dem Gerichtshofe erster Instanz vorzulegen. (BGBl. Nr. 229/1962, Art. I Z. 5)

Abkürzung

StPO

§ 467. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung beim Bezirksgerichte zu überreichen und allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen.

(2) Er hat entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses (§ 464) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Gerichtshof erster Instanz keine Rücksicht zu nehmen ist. Doch steht es der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat.

(3) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch.

(4) Geschieht die Anmeldung der Berufung mündlich, so hat der Richter, der das Protokoll hierüber aufnimmt, den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe zu belehren.

(5) Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne. Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen; danach sind alle Akten dem Gerichtshof erster Instanz vorzulegen.

Abkürzung

StPO

§ 467. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung beim Bezirksgerichte zu überreichen und allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen.

(2) Er hat entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses (§ 464) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Gerichtshof erster Instanz keine Rücksicht zu nehmen ist. Doch steht es der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat.

(3) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch.

(4) Geschieht die Anmeldung der Berufung mündlich, so hat der Richter, der das Protokoll hierüber aufnimmt, den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe zu belehren.

(5) Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen; danach sind alle Akten dem Gerichtshof erster Instanz vorzulegen.

Abkürzung

StPO

§ 467. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung beim Bezirksgerichte zu überreichen und allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen.

(2) Er hat entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welchen Ausspruch (§ 464) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Landesgericht keine Rücksicht zu nehmen ist. Doch steht es der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat.

(3) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch.

(4) Geschieht die Anmeldung der Berufung mündlich, so hat der Richter, der das Protokoll hierüber aufnimmt, den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe zu belehren.

(5) Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen; danach sind alle Akten dem Landesgericht vorzulegen.

Abkürzung

StPO

§ 467. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung beim Bezirksgerichte zu überreichen und allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen.

(2) Er hat entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welchen Ausspruch (§ 464) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Landesgericht keine Rücksicht zu nehmen ist. Doch steht es der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat.

(3) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch.

(4) Geschieht die Anmeldung der Berufung mündlich, so hat der Richter, der das Protokoll hierüber aufnimmt, den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe zu belehren.

(5) Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen; danach sind alle Akten dem Landesgericht – gegebenenfalls samt einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. 5 erster Satz VfGG – vorzulegen.

Abkürzung

StPO

§ 468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:

1.

wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 67 und 68) das Urteil gefällt hat;

2.

wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschwornengerichtes fällt;

3.

wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 151, 152, 170, 271, 456 und 458), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;

4.

aus den im § 281 Abs. 1 Z. 6 bis 11 angegebenen Gründen.

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im § 281 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 135)

Abkürzung

StPO

§ 468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:

1.

wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 67 und 68) das Urteil gefällt hat;

2.

wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes fällt;

3.

wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 149c Abs. 3, 151, 152, 170, 250, 252, 260, 271, 439 Abs. 1 und 2, 456 und 458), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;

4.

aus den im § 281 Abs. 1 Z. 6 bis 11 angegebenen Gründen.

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im § 281 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

Abkürzung

StPO

§ 468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:

1.

wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 67 und 68) das Urteil gefällt hat;

2.

wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes fällt;

3.

wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 149c Abs. 3, 149h Abs. 2, 151, 152, 170, 250, 252, 260, 271, 439 Abs. 1 und 2, 456 und 458), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;

4.

aus den im § 281 Abs. 1 Z. 6 bis 11 angegebenen Gründen.

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im § 281 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

Abkürzung

StPO

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

§ 468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:

1.

wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 67 und 68) das Urteil gefällt hat;

2.

wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes fällt;

3.

wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 149c Abs. 3, 151, 152, 170, 250, 252, 260, 271, 439 Abs. 1 und 2, 456 und 458), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;

4.

aus den im § 281 Abs. 1 Z. 6 bis 11 angegebenen Gründen.

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im § 281 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

Abkürzung

StPO

§ 468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:

1.

wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) das Urteil gefällt hat;

2.

wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Landesgerichts (Anm. 1) fällt;

2a. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

3.

wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2 (455 Abs. 1), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Abs. 1 und 2), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;

4.

aus den im § 281 Abs. 1 Z. 6 bis 11 angegebenen Gründen.

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den in den §§ 281 und 282 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

(__

Anm. 1: Art. I Z 198 lit. b der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz oder des Geschworenengerichtes“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes“.)

Abkürzung

StPO

§ 468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:

1.

wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) das Urteil gefällt hat;

2.

wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Landesgerichts *(Anm. 1) * fällt;

2a. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

3.

wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 115j Abs. 1, 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2 (455 Abs. 1), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Abs. 1 und 2), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;

4.

aus den im § 281 Abs. 1 Z. 6 bis 11 angegebenen Gründen.

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den in den §§ 281 und 282 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

(__

Anm. 1: Art. I Z 198 lit. b der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz oder des Geschworenengerichtes“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes“.)

Abkürzung

StPO

§ 469. Der Gerichtshof berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwalt einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.

(BGBl. Nr. 229/1962, Art. I Z. 6)

Abkürzung

StPO

§ 469. Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.

Abkürzung

StPO

§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof:

1.

die Berufung als unzulässig zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, oder die Nichtigkeitsgründe, derentwegen allein die Berufung ergriffen worden ist, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat;

2.

beschließen, Aufklärungen über behauptete Formverletzungen einzuholen, oder seine eigene Unzuständigkeit aussprechen und die Strafsache an den zuständigen Gerichtshof abtreten;

3.

wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, daß das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht zurückweisen.

Abkürzung

StPO

§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof:

1.

die Berufung als unzulässig zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, oder die Nichtigkeitsgründe, derentwegen allein die Berufung ergriffen worden ist, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat;

2.

beschließen, Aufklärungen über behauptete Formverletzungen einzuholen, oder seine eigene Unzuständigkeit aussprechen und die Strafsache an den zuständigen Gerichtshof abtreten;

3.

wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, daß das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen oder nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen ist, der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht zurückweisen.

Abkürzung

StPO

§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann das Landesgericht:

1.

die Berufung als unzulässig zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, oder die Nichtigkeitsgründe, derentwegen allein die Berufung ergriffen worden ist, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat;

2.

beschließen, Aufklärungen über behauptete Formverletzungen einzuholen, oder seine eigene Unzuständigkeit aussprechen und die Strafsache an das zuständige Landesgericht abtreten;

3.

wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, daß das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen oder nach dem 11. Hauptstück vorzugehen ist, der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht zurückweisen.

Abkürzung

StPO

§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann das Landesgericht:

1.

die Berufung als unzulässig zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, oder die Nichtigkeitsgründe, derentwegen allein die Berufung ergriffen worden ist, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat;

2.

beschließen, Aufklärungen über behauptete Formverletzungen einzuholen, oder seine eigene Unzuständigkeit aussprechen und die Strafsache an das zuständige Landesgericht abtreten;

3.

wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, daß das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen oder nach dem 11. Hauptstück oder § 37 SMG vorzugehen ist, der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht zurückweisen.

Abkürzung

StPO

§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann das Landesgericht:

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