Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
die Berufung als unzulässig zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, oder die Nichtigkeitsgründe, derentwegen allein die Berufung ergriffen worden ist, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, in welchen Fällen es gegebenenfalls diesen Beschluss dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln hat;
beschließen, Aufklärungen über behauptete Formverletzungen einzuholen, oder seine eigene Unzuständigkeit aussprechen und die Strafsache an das zuständige Landesgericht abtreten;
wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, daß das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen oder nach dem 11. Hauptstück oder § 37 SMG vorzugehen ist, der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht zurückweisen.
Abkürzung
StPO
§ 471. (1) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anzuordnen und dazu den Ankläger, den Angeklagten, dessen Verteidiger und die Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig vorzuladen, die voraussichtlich zu vernehmen sein werden.
(2) Dem Angeklagten müssen mit Rücksicht auf seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung freibleiben.
(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so hat der Gerichtshof seine Vorführung zu veranlassen, wenn dies der Angeklagte in seiner Berufung oder Gegenausführung beantragt hat oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint.
(4) Sowohl dem Angeklagten als auch dem Privatankläger ist in der Vorladung zu bemerken, daß auch im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung Vorgebrachten über die Berufung dem Gesetze gemäß erkannt werden würde.
(5) Ist die Berufung wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen, so ist auch der Privatbeteiligte mit der im vorigen Absatz angeführten Bemerkung vorzuladen, andernfalls ist er vom Gerichtstage mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freistehe zu erscheinen.
(6) Hat der Privatankläger oder der Privatbeteiligte einen Vertreter namhaft gemacht, so ist die Vorladung an diesen zu richten.
(BGBl. Nr. 229/1962, Art. I Z. 7)
Abkürzung
StPO
§ 471. (1) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anzuordnen und dazu den Ankläger, den Angeklagten, dessen Verteidiger und die Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig vorzuladen, die voraussichtlich zu vernehmen sein werden.
(2) Dem Angeklagten müssen mit Rücksicht auf seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung freibleiben.
(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so hat der Gerichtshof seine Vorführung zu veranlassen, es sei denn, der Angeklagte hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.
(4) Sowohl dem Angeklagten als auch dem Privatankläger ist in der Vorladung zu bemerken, daß auch im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung Vorgebrachten über die Berufung dem Gesetze gemäß erkannt werden würde.
(5) Ist die Berufung wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen, so ist auch der Privatbeteiligte mit der im vorigen Absatz angeführten Bemerkung vorzuladen, andernfalls ist er vom Gerichtstage mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freistehe zu erscheinen.
(6) Hat der Privatankläger oder der Privatbeteiligte einen Vertreter namhaft gemacht, so ist die Vorladung an diesen zu richten.
Abkürzung
StPO
§ 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Abkürzung
StPO
§ 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Abkürzung
StPO
§ 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1), 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
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Anm. 1: Art. 1 Z 75 der Novelle BGBl. I Nr. 157/2024 lautet: „In § 471 wird das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 2 zweiter Satz“ ersetzt“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
StPO
§ 472. (1) Die Verhandlung vor der Berufungsbehörde ist öffentlich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 231.
(2) Sie beginnt mit dem Vortrag eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatters; der Vortrag soll weder Gutachten noch Anträge enthalten, sondern nur das Tatsächliche des Falles, den bisherigen Verlauf der Sache, soweit es zur Beurteilung der angebrachten Beschwerde erforderlich ist, das Wesentliche der Berufungsschrift und die sich daraus ergebenden Streitpunkte umfassen.
(3) Der auf die Berufungspunkte sich beziehende Teil des Erkenntnisses erster Instanz samt den Entscheidungsgründen ist jederzeit und, wenn es der Vorsitzende für zweckdienlich erachtet, auch das über die Hauptverhandlung erster Instanz aufgenommene Protokoll vorzulesen.
Abkürzung
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§ 473. (1) Hierauf sind die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und der Angeklagte, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen, wobei die für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz gegebenen Vorschriften zu beobachten sind.
(2) Zeugen und Sachverständige, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte vernommen worden sind, sind nochmals abzuhören, wenn der Gerichtshof gegen die Richtigkeit der auf ihre Aussagen gegründeten, im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen oder Sachverständiger über dieselben Tatsachen notwendig findet. Außer diesem Falle hat der Gerichtshof die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sodann wird der, der die Berufung einlegte, zu ihrer Begründung und sodann der Gegner zur Erwiderung aufgefordert.
(4) Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
(5) Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Beratung und Beschlußfassung zurück.
Abkürzung
StPO
§ 473. (1) Für die Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen und Sachverständigen sind die für die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das Protokoll der Hauptverhandlung kann ebenso verlesen werden wie das Urteil samt den Entscheidungsgründen.
(2) Zeugen und Sachverständige, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte vernommen worden sind, sind nochmals abzuhören, wenn das Landesgericht gegen die Richtigkeit der auf ihre Aussagen gegründeten, im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen oder Sachverständiger über dieselben Tatsachen notwendig findet. Außer diesem Falle hat das Landesgericht die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sodann wird der, der die Berufung einlegte, zu ihrer Begründung und sodann der Gegner zur Erwiderung aufgefordert.
(4) Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
(5) Hierauf zieht sich das Landesgericht zur Beratung und Beschlußfassung zurück.
Abkürzung
StPO
§ 474. Der Gerichtshof erkennt, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist.
Abkürzung
StPO
§ 474. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.
Abkürzung
StPO
§ 475. (1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen eines der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)
(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)
(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm der Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.
Abkürzung
StPO
§ 475. (1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen eines der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)
(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)
(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm der Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.
(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück (§ 90b) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen.
Abkürzung
StPO
§ 475. (1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen eines der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist das Landesgericht die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht.
(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Für das weitere Verfahren gilt § 263 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm das Landesgericht auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.
(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem 11. Hauptstück (§ 199) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist das Landesgericht die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen.
Abkürzung
StPO
§ 475. (1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen eines der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist das Landesgericht die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht.
(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Für das weitere Verfahren gilt § 263 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm das Landesgericht auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.
(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem 11. Hauptstück (§ 199) oder § 37 SMG zu Unrecht nicht angenommen, so verweist das Landesgericht die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach den entsprechenden Bestimmungen vorzugehen.
§ 476. In den im § 475 Abs. 1 und 3 erwähnten Fällen steht es jedoch der Berufungsbehörde frei, sofort oder in einer späteren Sitzung, nötigenfalls unter Wiederholung oder Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung und unter Verbesserung der mangelhaft befundenen Prozeßhandlung, in der Sache selbst zu erkennen.
Abkürzung
StPO
§ 477. (1) Der Gerichtshof hat sich auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und darf nur die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die die Berufung gerichtet ist. Überzeugt er sich jedoch aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Berufung, daß zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs. 1 Z. 9 bis 11) oder daß dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Berufung nicht oder nicht in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so hat der Gerichtshof so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung eingelegt.
(2) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Gerichtshof keine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.
(3) § 296a gilt dem Sinne nach.
Abkürzung
StPO
§ 478. (1) Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß § 459 über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteiles beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, daß er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei.
(2) Über diesen Einspruch hat das Bezirksgericht nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu. Der Angeklagte ist in diesem Falle berechtigt, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der §§ 469 bis 472 zu verfahren ist.
(3) Findet das Bezirksgericht oder infolge der Beschwerde der Gerichtshof den Einspruch begründet, so ist eine neue Verhandlung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im § 457 vorgeschrieben ist. Erscheint der Angeklagte bei dieser zweiten Verhandlung abermals nicht, so ist der Einspruch als nicht erhoben und das angefochtene Urteil als rechtskräftig anzusehen.
§ 478. (1) Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß § 459 über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteiles beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, daß er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei.
(2) Über diesen Einspruch hat das Bezirksgericht nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu. Der Angeklagte ist in diesem Falle berechtigt, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der §§ 469 bis 472 zu verfahren ist.
(3) Findet das Bezirksgericht oder infolge der Beschwerde der Gerichtshof den Einspruch begründet, so ist eine neue Verhandlung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im § 457 vorgeschrieben ist.
Abkürzung
StPO
§ 478. (1) Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß § 427 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteiles beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, daß er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei.
(2) Über diesen Einspruch hat das Bezirksgericht nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesgericht (§ 31 Abs. 5 Z 1) binnen vierzehn Tagen zu. Der Angeklagte ist in diesem Falle berechtigt, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der §§ 469 bis 474 zu verfahren ist.
(3) Findet das Bezirksgericht oder infolge der Beschwerde das Landesgericht den Einspruch begründet, so ist eine neue Verhandlung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im § 457 vorgeschrieben ist.
Abkürzung
StPO
§ 479. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zur Wahrung des Gesetzes (§§ 33 und 292) zulässig.
Abkürzung
StPO
§ 479. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Abkürzung
StPO
§ 479. Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Abkürzung
StPO
§ 480. (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.
(2) Die dem Obersten Gerichtshof im § 362 eingeräumte Befugnis steht ihm bei strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, nicht zu. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 137)
Abkürzung
StPO
§ 480. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.
Abkürzung
StPO
§ 480. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht.
Abkürzung
StPO
§ 480. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.
Abkürzung
StPO
§ 480. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 352 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.
Abkürzung
StPO
§ 481. Gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes, insofern sie der Berufung nicht unterliegen, steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu.
Abkürzung
StPO
V. Milderung der Strafe
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 11)
§ 482. Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (§ 410) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 11)
Abkürzung
StPO
XXVII. Hauptstück
Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 138)
§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 139)
Abkürzung
StPO
Hauptstück
Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter
§ 483. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
Abkürzung
StPO
§ 484. (1) Der Antrag hat die im § 207 Abs. 2 Z. 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleich beantragt werden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 140)
(2) Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.
(3) Der Antrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem Einzelrichter.
Abkürzung
StPO
§ 484. (1) Der Antrag hat die im § 207 Abs. 2 Z. 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleich beantragt werden.
(2) Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.
(3) Der Antrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem Einzelrichter.
(4) Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.
Abkürzung
StPO
§ 484. Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. § 213 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
StPO
§ 485. (1) Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,
daß Bedenken gegen die Verhaftung des Beschuldigten bestehen,
daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei,
daß der Antrag an einem Formgebrechen leide,
daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,
daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
(2) Über Haftbeschwerden hat die Ratskammer in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 194 und 195 zu entscheiden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 141)
Abkürzung
StPO
§ 485. (1) Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)
daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei,
daß der Antrag an einem Formgebrechen leide,
daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,
daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
(2) Über Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten oder auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet der Einzelrichter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 176, 179 bis 182, 190, 193 und 194.
Abkürzung
StPO
§ 485. (1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;
in den Fällen des § 212 Z 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
Abkürzung
StPO
§ 485. (1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;
in den Fällen des § 212 Z 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
(1a) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.
(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.
Abkürzung
StPO
§ 485. (1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;
in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
(1a) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.
(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.
Abkürzung
StPO
§ 486. (1) Entscheidet die Ratskammer, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die Sache dem zuständigen Gericht abzutreten.
(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrichters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 142)
(3) Hält die Ratskammer einen der im § 485 Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 142)
(4) Gegen die Entscheidung der Ratskammer über die Haft steht beiden Parteien, gegen eine Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt wird, dem Ankläger die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. (BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 19; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 142)
(5) An Beschlüsse der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das erkennende Gericht nicht gebunden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 142)
Abkürzung
StPO
§ 486. (1) Entscheidet die Ratskammer, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die Sache dem zuständigen Gericht abzutreten.
(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrichters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).
(3) Hält die Ratskammer einen der im § 485 Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein.
(4) Gegen eine Entscheidung der Ratskammer, womit das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
(5) An Beschlüsse der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das erkennende Gericht nicht gebunden.
Abkürzung
StPO
§ 487. Bestehen keine Bedenken gegen die Anträge des Anklägers oder sind die erhobenen Bedenken durch die Entscheidung der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz beseitigt, so ist die Hauptverhandlung anzuordnen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 143)
Abkürzung
StPO
§ 488. Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das Urteil gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des XVII. und XVIII. Hauptstückes (§§ 220 bis 279) mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen:
Der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung ist eine Ausfertigung des Strafantrages anzuschließen. Außer dem im § 221 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Auch ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 41), und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (§ 41 Abs. 3).
Die Bestimmungen der §§ 224 und 276 über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter sind nur anwendbar, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können.
Wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf Verlangen des Beschuldigten auszuschließen.
Der Einzelrichter hat die Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden und des Gerichtshofes.
Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so steht ihm selbst das Recht zu, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.
Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine Zuständigkeit des Geschwornen- oder Schöffengerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus. Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).
Der § 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 144)
Abkürzung
StPO
§ 488. Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das Urteil gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des XVII. und XVIII. Hauptstückes (§§ 220 bis 279) mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen:
Außer dem im § 221 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (§ 41 Abs. 3).
Die Bestimmungen der §§ 224 und 276 über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter sind nur anwendbar, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können.
Wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf Verlangen des Beschuldigten auszuschließen.
Der Einzelrichter hat die Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden und des Gerichtshofes.
Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so steht ihm selbst das Recht zu, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.
Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine Zuständigkeit des Geschworenen- oder Schöffengerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus. Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).
Der § 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.
Abkürzung
StPO
§ 488. (1) Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und für Rechtsmittel gegen dessen Urteile gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Einzelrichter erfüllt die Aufgaben des Vorsitzenden und des Schöffengerichts.
(2) Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.
(3) Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen angehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Sobald dieses Urteil rechtskräftig wurde, hat der Ankläger die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
(4) § 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz umschriebenen Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es sei denn, dass eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.
Abkürzung
StPO
§ 488. (1) Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und für Rechtsmittel gegen dessen Urteile gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Einzelrichter erfüllt die Aufgaben des Vorsitzenden und des Schöffengerichts.
(2) Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.
(3) Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen angehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Sobald dieses Urteil rechtskräftig wurde, hat der Ankläger die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
Abkürzung
StPO
§ 489. (1) Gegen die vom Einzelrichter gefällten Urteile ist außer dem Einspruch nach § 427 nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2. Als Nichtigkeitsgründe nach § 468 Abs. 1 Z. 3 sind die im § 281 Abs. 1 Z 1a bis 5 angeführten Umstände anzusehen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 145)
(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen finden am Sitze des Gerichtshofes zweiter Instanz statt, doch kann der Präsident dieses Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, daß der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Ort abgehalten werde; der Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz in Haft befindet, in dessen Bezirke der Gerichtstag abgehalten werden soll.
(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Gerichtshofes zweiter Instanz ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung der Ratskammer über die Einstellung des Verfahrens oder an der Entscheidung über die Beschwerde gegen die von der Ratskammer beschlossene Einstellung (§ 486) beteiligt waren. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 145)
Abkürzung
StPO
§ 489. (1) Gegen die vom Einzelrichter gefällten Urteile ist außer dem Einspruch nach § 427 nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2; die Frist zur Ausführung der Berufungsgründe sowie der Gegenausführung (§ 467 Abs. 1 und 5) kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 285 Abs. 2 bis 5 verlängert werden. Als Nichtigkeitsgründe nach § 468 Abs. 1 Z. 3 sind die im § 281 Abs. 1 Z 1a bis 5 angeführten Umstände anzusehen.
(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen finden am Sitze des Gerichtshofes zweiter Instanz statt, doch kann der Präsident dieses Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, daß der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Ort abgehalten werde; der Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz in Haft befindet, in dessen Bezirke der Gerichtstag abgehalten werden soll.
(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Gerichtshofes zweiter Instanz ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung der Ratskammer über die Einstellung des Verfahrens oder an der Entscheidung über die Beschwerde gegen die von der Ratskammer beschlossene Einstellung (§ 486) beteiligt waren.
Abkürzung
StPO
§ 489. (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren sind die §§ 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 475 und 479 sinngemäß anzuwenden. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.
(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§ 485) beteiligt waren.
Abkürzung
StPO
§ 489. (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren gelten die §§ 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.
(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§ 485) beteiligt waren.
Abkürzung
StPO
§ 489. (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1a bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren gelten die §§ 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.
(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§ 485) beteiligt waren.
Abkürzung
StPO
§ 489. (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1a bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren gelten die §§ 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.
(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§ 485) beteiligt waren.
Abkürzung
StPO
§ 490. (1) Für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des XX. Hauptstückes; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.
(2) Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen, zu denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen dem Einzelrichter ob. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 146)
(3) Der Rechtszug gegen seine Entscheidungen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen geltenden Vorschriften.
Abkürzung
StPO
§ 490. (1) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.
(2) Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen, zu denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen dem Einzelrichter ob.
(3) Der Rechtszug gegen seine Entscheidungen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen geltenden Vorschriften.
Abkürzung
StPO
§ 490. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.
Abkürzung
StPO
§ 490. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 352 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.
Abkürzung
StPO
§ 491. Die §§ 427 und 428 sind dem Sinne nach auch auf das Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwenden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 147)
Abkürzung
StPO
23a. Hauptstück
Mandatsverfahren
§ 491. (1) Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn
es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
kein Grund für ein Vorgehen nach §§ 191 Abs. 2, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, §§ 450, 451 Abs. 2 oder 485 Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie nach § 37 SMG vorliegt,
die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren.
(2) Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder – soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist – eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein Ausspruch nach § 494a Abs. 1 Z 4 ist dem nach § 495 zuständigen Gericht vorzubehalten.
(3) Soweit das Gericht dies zur Klärung der Voraussetzungen nach Abs. 1 für erforderlich erachtet, kann es den Angeklagten und das Opfer vernehmen und gegebenenfalls nach § 69 vorgehen.
(4) Die Strafverfügung muss enthalten:
die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters,
den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten,
den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 angeführten Punkten,
die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten,
eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
(5) Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt dem Strafantrag auf die in § 83 Abs. 3 bezeichnete Weise zuzustellen.
(6) Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht erheben, wobei es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
(7) Das die Strafverfügung erlassende Gericht hat den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 87) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
(8) Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen (§§ 455, 488); § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken.
Abkürzung
StPO
§ 491a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 148)
Abkürzung
StPO
§ 491b. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 148)
Abkürzung
StPO
XXVIII. Hauptstück
Vom Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 149)
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge
§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
Abkürzung
StPO
XXVIII. Hauptstück
Vom Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge
§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
Abkürzung
StPO
Hauptstück
Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge
§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
Abkürzung
StPO
Hauptstück
Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge
§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
Abkürzung
StPO
Hauptstück
Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge
§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
Abkürzung
StPO
§ 493. (1) Die bedingte Nachsicht oder deren Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden. Die Berufung hat nur, soweit es sich um die Vollstreckung der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder um den Eintritt der Rechtsfolge handelt, aufschiebende Wirkung.
(2) Hat das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach den §§ 281 Abs. 1 Z. 11, 345 Abs. 1 Z. 13 oder 468 Abs. 1 Z. 4 angefochten werden.
Abkürzung
StPO
II. Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers
§ 494. Über die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
Abkürzung
StPO
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§ 494. Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
Abkürzung
StPO
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§ 494. (1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.
Abkürzung
StPO
III. Widerruf einer bedingten Nachsicht
§ 494a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (§§ 15, 16 JGG) vor, so ist auszusprechen, daß die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlaß bildet.
Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, daß von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird.
Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen, daß in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
(2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 4 steht dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je neun Monaten nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschwornengericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachträglichen Strafausspruch oder einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Abs. 1 darzustellen vermag.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Strafausspruches nach Z. 3 erster Satz sowie der Vorbehalt nach Abs. 2 ergehen mit Beschluß. Der Beschluß ist gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der Beschluß und sein Unterbleiben können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung verbunden werden.
(5) Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das gleichzeitig ergangene Urteil erhoben, so entscheidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof hierüber und über die Beschwerde gemeinsam.
(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 können auch gemeinsam mit einer Strafverfügung getroffen werden. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung setzt auch eine solche Entscheidung außer Kraft. Eine gesonderte Beschwerde gegen diese Entscheidung ist unzulässig.
(7) In einem Beschluß, mit dem vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 oder 2 können auch Weisungen erteilt, ein Bewährungshelfer bestellt und familien- oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden (§§ 53 Abs. 2 StGB, 15 Abs. 2 JGG).
(8) Das erkennende Gericht hat unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den vorstehenden Bestimmungen betroffen sind.
Abkürzung
StPO
III. Widerruf einer bedingten Nachsicht
§ 494a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (§§ 15, 16 JGG) vor, so ist auszusprechen, daß die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlaß bildet.
Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, daß von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird.
Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen, daß in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
(2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 4 steht dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachträglichen Strafausspruch oder einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Abs. 1 darzustellen vermag.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Strafausspruches nach Z. 3 erster Satz sowie der Vorbehalt nach Abs. 2 ergehen mit Beschluß. Der Beschluß ist gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der Beschluß und sein Unterbleiben können mit Beschwerde angefochten werden.
(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 können auch gemeinsam mit einer Strafverfügung getroffen werden. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung setzt auch eine solche Entscheidung außer Kraft. Eine gesonderte Beschwerde gegen diese Entscheidung ist unzulässig.
(6) In einem Beschluß, mit dem vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 oder 2 können auch Weisungen erteilt, ein Bewährungshelfer bestellt und familien- oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden (§§ 53 Abs. 2 StGB, 15 Abs. 2 JGG).
(7) Das erkennende Gericht hat unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den vorstehenden Bestimmungen betroffen sind.
Abkürzung
StPO
III. Widerruf einer bedingten Nachsicht
§ 494a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (§§ 15, 16 JGG) vor, so ist auszusprechen, daß die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlaß bildet.
Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, daß von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird.
Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen, daß in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
(2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 4 steht dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.
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