Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2659
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§ 516. (1) Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2009)

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes bei Gericht anhängige Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen sind nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. Wäre für die Erledigung nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Bestimmungen eine Anordnung oder Genehmigung der Ratskammer erforderlich, so tritt an ihre Stelle der gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 zuständige Einzelrichter des Landesgerichts. Über sonstige Anträge, Entscheidungen und Beschwerden, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, hat an ihrer Stelle das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs. 5 nach den neuen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden. Voruntersuchungen werden mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes von Gesetzes wegen beendet. Das Gericht hat die Akten, nachdem es die allenfalls zur Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen Verfügungen und Entscheidungen getroffen hat, der Staatsanwaltschaft zu übersenden. In Verfahren, die nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind, ist der Privatankläger vom Gericht mit Beschluss aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist die Anklageschrift oder einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 einzubringen (§ 71 Abs. 6).

(3) An die Stelle eines Antrags auf Strafverfolgung tritt die Ermächtigung nach § 92. Diese gilt als erteilt, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung gestellt wurde.

(4) Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.

(5) Verfahren, in denen Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen anhängig gemacht wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes gemäß den durch das Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, aufgehobenen Bestimmungen der §§ 412 oder 452 Z 2 abgebrochen wurden, sind nach Ausforschung eines Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zu übertragen, die sodann das Verfahren gemäß § 197 nach den neuen Verfahrensbestimmungen fortzusetzen hat.

(6) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 77 Abs. 2, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441 Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

(7) Die WKStA ist für Ermittlungsverfahren zuständig, die bei der KStA am 31. August 2011 anhängig sind oder nach diesem Zeitpunkt wegen der in § 20a Abs. 1 Z 1, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2011 genannten Straftaten anfallen.

(7a) Die WKStA ist für die in § 20a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 genannten Straftaten zuständig, soweit das Ermittlungsverfahren nach dem 31. August 2012 angefallen ist.

(8) Darüber hinaus kann die Oberstaatsanwaltschaft Wien Ermittlungsverfahren, die am 1. September 2011 bei einer Staatsanwaltschaft in ihrem Sprengel wegen der in § 20a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010 genannten Straftaten anhängig sind, der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und der WKStA übertragen, soweit dies aus den in § 20b Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010genannten Gründen und zur Wahrung der Kontinuität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen der §§ 194 Abs. 3 Z 1 und 209a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2010, sind, soweit sie auf die Zuständigkeit der WKStA verweisen, bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Zuständigkeit der WKStA gemäß § 514 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2010 auf die KStA anzuwenden.

(10) Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2).

(11) § 438 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 ist auf Betroffene nach § 21 Abs. 2 StGB bis zum 28. Februar 2027 anzuwenden.

(12) § 196a und § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 196a Abs. 1 und in § 393a Abs. 1 genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Ist in diesen Verfahren bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a StPO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2022 entschieden worden, so kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten für die Verteidigung gestellt werden. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024 anzuwenden, wobei bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der bereits zugesprochene Beitrag zu berücksichtigen ist. Für vor dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig gewordene verfahrensbeendende Entscheidungen gilt weiterhin § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2022.

Abkürzung

StPO

Übergangsbestimmungen

§ 516. (1) Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2009)

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes bei Gericht anhängige Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen sind nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. Wäre für die Erledigung nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Bestimmungen eine Anordnung oder Genehmigung der Ratskammer erforderlich, so tritt an ihre Stelle der gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 zuständige Einzelrichter des Landesgerichts. Über sonstige Anträge, Entscheidungen und Beschwerden, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, hat an ihrer Stelle das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs. 5 nach den neuen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden. Voruntersuchungen werden mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes von Gesetzes wegen beendet. Das Gericht hat die Akten, nachdem es die allenfalls zur Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen Verfügungen und Entscheidungen getroffen hat, der Staatsanwaltschaft zu übersenden. In Verfahren, die nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind, ist der Privatankläger vom Gericht mit Beschluss aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist die Anklageschrift oder einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 einzubringen (§ 71 Abs. 6).

(3) An die Stelle eines Antrags auf Strafverfolgung tritt die Ermächtigung nach § 92. Diese gilt als erteilt, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung gestellt wurde.

(4) Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.

(5) Verfahren, in denen Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen anhängig gemacht wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes gemäß den durch das Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, aufgehobenen Bestimmungen der §§ 412 oder 452 Z 2 abgebrochen wurden, sind nach Ausforschung eines Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zu übertragen, die sodann das Verfahren gemäß § 197 nach den neuen Verfahrensbestimmungen fortzusetzen hat.

(6) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 77 Abs. 2, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441 Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

(7) Die WKStA ist für Ermittlungsverfahren zuständig, die bei der KStA am 31. August 2011 anhängig sind oder nach diesem Zeitpunkt wegen der in § 20a Abs. 1 Z 1, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2011 genannten Straftaten anfallen.

(7a) Die WKStA ist für die in § 20a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 genannten Straftaten zuständig, soweit das Ermittlungsverfahren nach dem 31. August 2012 angefallen ist.

(8) Darüber hinaus kann die Oberstaatsanwaltschaft Wien Ermittlungsverfahren, die am 1. September 2011 bei einer Staatsanwaltschaft in ihrem Sprengel wegen der in § 20a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010 genannten Straftaten anhängig sind, der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und der WKStA übertragen, soweit dies aus den in § 20b Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010genannten Gründen und zur Wahrung der Kontinuität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen der §§ 194 Abs. 3 Z 1 und 209a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2010, sind, soweit sie auf die Zuständigkeit der WKStA verweisen, bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Zuständigkeit der WKStA gemäß § 514 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2010 auf die KStA anzuwenden.

(10) Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2).

(11) § 438 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 ist auf Betroffene nach § 21 Abs. 2 StGB bis zum 28. Februar 2027 anzuwenden.

(12) § 196a und § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 196a Abs. 1 und in § 393a Abs. 1 genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Ist in diesen Verfahren bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a StPO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2022 entschieden worden, so kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten für die Verteidigung gestellt werden. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024 anzuwenden, wobei bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der bereits zugesprochene Beitrag zu berücksichtigen ist. Für vor dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig gewordene verfahrensbeendende Entscheidungen gilt weiterhin § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2022.

(13) § 111 Abs. 2 und §§ 115f bis 115l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 sind in jenen Strafverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2025 beginnen (§ 1 Abs. 2) sowie für alle Sicherstellungen gemäß § 111 Abs. 2 und Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a), die ab dem 1. Jänner 2025 angeordnet werden. In allen anderen Fällen gelten § 115i, § 115k und § 115l sinngemäß. § 126 Abs. 3a und § 127 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 sind auf Gutachtensaufträge anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2025 erteilt werden.

Abkürzung

StPO

Übergangsbestimmungen

§ 516. (1) Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2009)

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes bei Gericht anhängige Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen sind nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. Wäre für die Erledigung nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Bestimmungen eine Anordnung oder Genehmigung der Ratskammer erforderlich, so tritt an ihre Stelle der gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 zuständige Einzelrichter des Landesgerichts. Über sonstige Anträge, Entscheidungen und Beschwerden, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, hat an ihrer Stelle das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs. 5 nach den neuen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden. Voruntersuchungen werden mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes von Gesetzes wegen beendet. Das Gericht hat die Akten, nachdem es die allenfalls zur Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen Verfügungen und Entscheidungen getroffen hat, der Staatsanwaltschaft zu übersenden. In Verfahren, die nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind, ist der Privatankläger vom Gericht mit Beschluss aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist die Anklageschrift oder einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 einzubringen (§ 71 Abs. 6).

(3) An die Stelle eines Antrags auf Strafverfolgung tritt die Ermächtigung nach § 92. Diese gilt als erteilt, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung gestellt wurde.

(4) Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.

(5) Verfahren, in denen Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen anhängig gemacht wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes gemäß den durch das Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, aufgehobenen Bestimmungen der §§ 412 oder 452 Z 2 abgebrochen wurden, sind nach Ausforschung eines Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zu übertragen, die sodann das Verfahren gemäß § 197 nach den neuen Verfahrensbestimmungen fortzusetzen hat.

(6) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 77 Abs. 2, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441 Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

(7) Die WKStA ist für Ermittlungsverfahren zuständig, die bei der KStA am 31. August 2011 anhängig sind oder nach diesem Zeitpunkt wegen der in § 20a Abs. 1 Z 1, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2011 genannten Straftaten anfallen.

(7a) Die WKStA ist für die in § 20a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 genannten Straftaten zuständig, soweit das Ermittlungsverfahren nach dem 31. August 2012 angefallen ist.

(8) Darüber hinaus kann die Oberstaatsanwaltschaft Wien Ermittlungsverfahren, die am 1. September 2011 bei einer Staatsanwaltschaft in ihrem Sprengel wegen der in § 20a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010 genannten Straftaten anhängig sind, der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und der WKStA übertragen, soweit dies aus den in § 20b Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010genannten Gründen und zur Wahrung der Kontinuität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen der §§ 194 Abs. 3 Z 1 und 209a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2010, sind, soweit sie auf die Zuständigkeit der WKStA verweisen, bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Zuständigkeit der WKStA gemäß § 514 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2010 auf die KStA anzuwenden.

(10) Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2).

(11) § 438 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 ist auf Betroffene nach § 21 Abs. 2 StGB bis zum 28. Februar 2027 anzuwenden.

(12) § 196a und § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 196a Abs. 1 und in § 393a Abs. 1 genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Ist in diesen Verfahren bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a StPO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2022 entschieden worden, so kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten für die Verteidigung gestellt werden. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024 anzuwenden, wobei bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der bereits zugesprochene Beitrag zu berücksichtigen ist. Für vor dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig gewordene verfahrensbeendende Entscheidungen gilt weiterhin § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2022.

(13) § 111 Abs. 2 und §§ 115f bis 115l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 sind in jenen Strafverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2025 beginnen (§ 1 Abs. 2) sowie für alle Sicherstellungen gemäß § 111 Abs. 2 und Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a), die ab dem 1. Jänner 2025 angeordnet werden. In allen anderen Fällen gelten § 115i, § 115k und § 115l sinngemäß. § 126 Abs. 3a und Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 sind auf Gutachtensaufträge anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2025 erteilt werden.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

Abkürzung

StPO

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

Abkürzung

StPO

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§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.

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Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(8) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

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§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.

(7) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(8) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

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Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.

(8) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(9) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

Abkürzung

StPO

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.

(8) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(9) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(11) § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.

Abkürzung

StPO

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.

(8) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(9) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(11) § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.

(12) § 66b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

Abkürzung

StPO

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.

(8) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(9) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(11) § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.

(12) § 66b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(13) § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.01.2019 S. 3.

Abkürzung

StPO

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.

(8) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(9) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(11) § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.

(12) § 66b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(13) § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.01.2019 S. 3.

(14) § 66a Abs. 2 Z 5, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 223/2022 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57.

Abkürzung

StPO

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.

(8) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(9) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(11) § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.

(12) § 66b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(13) § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.01.2019 S. 3.

(14) § 66a Abs. 2 Z 5, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 223/2022 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57.

(15) § 59 Abs. 1, § 164 Abs. 2 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

Abkürzung

StPO

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.

(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.

(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.

(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.

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