Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2659
Änderungshistorie JSON API

(8) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(9) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(11) § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.

(12) § 66b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(13) § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.01.2019 S. 3.

(14) § 66a Abs. 2 Z 5, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 223/2022 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57.

(15) § 59 Abs. 1, § 164 Abs. 2 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(16) § 69 Abs. 3, § 109 Z 1 lit. a, Z 1a, § 110 Abs. 3, § 113 Abs. 2, § 114 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2, § 115 Abs. 1, § 115e Abs. 2, § 367, § 379, § 408 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2024/1260/EU über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten, ABl. Nr. L 1260 vom 24.04.2024 S 1. § 115i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/680/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 27.4.2016 S. 1. § 195 Abs. 2, § 197a, § 197b und § 197c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57. § 286 Abs. 1 und 2, § 294 Abs. 5, § 296 Abs. 3 und § 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

Vollziehung

§ 517. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel 3

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 116/2003, zu § 66, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Artikel 1 Z 3, 4, 12 bis 18 sowie 22 und Artikel 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.1.2012 S. 7.

(2) Artikel 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1.

Abkürzung

StPO

Artikel 5

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2019, zu § 20a, BGBl. Nr. 631/1975)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S 29, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 50.

Abkürzung

StPO

Artikel 12

Notifikation

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 30, 31, 49, 66b, 67, 70, 71, 76a, 381, 390. 393, 395 und 516a, BGBl. Nr. 631/1975)

Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

Abkürzung

StPO

Artikel 115

Durchführungs- und Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§54, 74 bis 76, 77, 117 und 141 bis 143, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(2) Art. 101, 102, 110, 111 und 113 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 20a, BGBl. Nr. 631/1975)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1

Artikel 13

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a,64,118a,126a,126b und 233, BGBl. Nr. 60/1974)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu § 355, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Artikel 1 Z 2 und Artikel 3 Z 28 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(2) Artikel 1 Z 13 und 182 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S 1.

(3) Artikel 1 Z 6, 54, 65 bis 69 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S 8.

Artikel IV

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1993, zu BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere zu den §§ 8, 9, 41, 181, 193, 194, 270, 285, 294, 364, 451, 454, 455, 467)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluß, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem 1. Jänner 1994 ergangen ist. Entscheidungen der Ratskammer und des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, die nach dem 31. Dezember 1993 auf Grund der vor dem 1. Jänner 1994 geltenden Rechtslage ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.

(3) Der neu gefaßte § 181 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem 1. Jänner 1994 die Untersuchungshaft verhängt oder aufrechterhalten wurde, sofern sich der Beschuldigte an diesem Tag noch in Haft befindet, mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1994 eine Haftfrist von 2 Monaten auslöst, die somit am 28. Februar 1994 endet;

2.

ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft schriftlich ergehen kann.

(4) Bei Personen, die sich am 1. Jänner 1994 in Untersuchungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Bestellung eines Verteidigers ohne Verzug im Sinne des neu gefaßten § 41 Abs. 3 und 4 StPO vorzugehen.

(5) Die neu gefaßten §§ 194 StPO und 35 Abs. 3 JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen §§ 193 Abs. 4 StPO und 35 Abs. 3 JGG verlieren ihre Wirksamkeit.

(6) Die neu gefaßten §§ 270 Abs. 1, 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 und 467 Abs. 1 StPO (Fristen für die Ausfertigung des Urteils sowie die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung) sind anzuwenden, wenn das betroffene Urteil nach dem 31. Dezember 1993 verkündet wird.

(7) Der neu gefaßte § 364 StPO (Wiedereinsetzung) ist anzuwenden, wenn die Versäumung nach dem 31. Dezember 1993 eingetreten ist.

(8) Die neu gefaßten §§ 8 Abs. 3 erster Satz, 9 Abs. 1 Z 1, 451, 454 und 455 StPO (Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und des Strafantrags beim Bezirksgericht) treten mit 1. Oktober 1993, die neu gefaßten §§ 451 und 454 StPO (schriftlicher Strafantrag beim Bezirksgericht) treten jedoch in Strafverfahren wegen Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, erst mit 1. April 1994 in Kraft. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit haben auf vor dem 1. Oktober 1993 anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch vor dem 1. Oktober 1993 ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so ist dieser beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach dem 30. September 1993 ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.

(9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 20a, 28a, 30, 36, 100a, 282 und 465, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel VI

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1985, zu § 39 Abs. 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) (Anm.: Gegenstandslos.)

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)

(3) (Anm.: Gegenstandslos.)

(4) (Anm.: Gegenstandslos.)

(5) Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerleiste (Anm.: richtig: Verteidigerliste) bleiben aufrecht.

(6) (Anm.: Gegenstandslos.)

(7) (Anm.: Gegenstandslos.)

(8) (Anm.: Gegenstandslos.)

(9) (Anm.: Gegenstandslos.)

(10) (Anm.: Gegenstandslos.)

Artikel VI

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu § 9, BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel VI

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel VII

(Anm.: Zu den §§ 139, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345, und

468, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.

(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.

(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel VII

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 55/1999, zu den §§ 41, 364, 393 und 460 bis 462, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Die durch Art. I Z 1b, 4a bis 4d, 13, 13a, 18 und 21, Art. II Z 5, 6 lit. b und 10, Art. IV und Art. V Z 1 bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des durch Art. I in die Strafprozeßordnung eingefügten IXa. Hauptstückes und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem 1. Jänner 2000 die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.

(3) Die §§ 364 Abs. 2 Z 2 und 460 bis 462 der Strafprozeßordnung sind auf Strafverfügungen, die vor dem Außerkrafttreten oder der Änderung dieser Bestimmungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes erlassen werden, weiterhin anzuwenden. § 393 Abs. 1a der Strafprozeßordnung ist nur dann anzuwenden, wenn ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des § 41 Abs. 2 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes bestellt wurde.

(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(5) Mit der Vollziehung des Art. VI dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/1997, zu den §§ 139, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345, und 468, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(1a) Der Art. I (Anm.: richtig: Art. VII) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.

(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel VII

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 9, 13, 38a und 393, BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel VII

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133, 139, 153, 265, 285e, 288, 381, 390, 409, 470, 475, 502 und 516, BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel X

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 45, 83a, 118a, 139, 144a, 145a, 149a – 149i, 149m – 149o, 151, 176, 179a, 180, 245, 252, 414a und 429, BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel XII

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 46, 108, 119, 143, 149d, 149e, 149f, 149h, 149i, 149j, 149k, 149o, 159, 160, 233, 235, 236, 242, 260, 326, 376, 381, 388, 393, 393a, 408, 414a, 445a, 494a, 495 und 497, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)

Abkürzung

StPO

Artikel XX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 605/1987, zu den §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Z 1, 10 Z 2, 13 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(2) Entfallen bei Personen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist, die Voraussetzungen dieser Unterbringung auf Grund des § 23 StGB in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes, so hat dies während der Unterbringung das Vollzugsgericht (§§ 16, 162 (Anm.: StVG)), sonst das erkennende Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig zu treffen, daß sie mit 1. März 1988 wirksam werden kann, das erkennende Gericht spätestens anläßlich der im § 24 Abs. 2 zweiter Satz StGB vorgesehenen Prüfung. § 17 Abs. 3 bis 5 StVG ist anzuwenden.

(3) Entscheidungen über die bedingte Entlassung nach § 46 StGB in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden, dürfen aber frühestens mit 1. März 1988 wirksam werden.

(4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.

(5) Artikel III des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 554/1986, ist bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes „31. Dezember 1987“ der Ausdruck „29. Feber 1988“ tritt.

(6) Eine nach früherem Recht bereits eingetretene Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister kann nur durch eine neue Verurteilung aufgehoben werden, die entweder selbst nicht der Beschränkung der Auskunft unterliegt oder im Zusammenhalt mit den früheren Verurteilungen Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so vermehrt, daß eine Beschränkung der Auskunft nicht mehr zulässig ist.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1988, soweit sie sich aber auf die im Art. XIX Abs. 2 und 3 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1989 und, soweit sie sich auf die im Art. XIX Abs. 4 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft treten.

(8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel 33

Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und 27 bis 29

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2000, zu BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt – in Kraft:

1.

hinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31;

2.

hinsichtlich des Art. 8 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;

3.

hinsichtlich der Art. 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und 29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000.

(2) § 31a GGG ist für die mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

(3) Art. 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle“ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 8 bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 65, 69 und 156, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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