Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-05-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 226
Änderungshistorie JSON API

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 28,20 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 19 €)

Betragsanpassung durch V

Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.

(2) Die Gebühr für Mühewaltung ist nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist einerseits auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser Einkünfte ist zulässig, wenn das Gutachten des Sachverständigen eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt. Bestehen für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gesetzlich zulässige Gebührenordnungen, solche Richtlinien oder solche Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.

(3) Genügen im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtliche Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Abs. 2 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 170 S.

Betragsanpassung durch V

Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.

(2) Die Gebühr für Mühewaltung ist nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist einerseits auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser Einkünfte ist zulässig, wenn das Gutachten des Sachverständigen eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt. Bestehen für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gesetzlich zulässige Gebührenordnungen, solche Richtlinien oder solche Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.

(3) Genügen im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtliche Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Abs. 2 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 196 S.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Abs. 1) anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch in diesen Fällen zulässig, wenn

1.

das Gutachten eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt oder

2.

das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde oder

3.

der Sachverständige durch die besondere Raschheit, mit der das Gutachten zu erstatten war, oder den besonders großen Umfang der dafür zu erbringenden Arbeitsleistung in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.

(3) Genügen in den Fällen des Abs. 2 erster Satz im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Abs. 4 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 196 S.

(4) Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Abs. 1 im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen können etwas anderes nachweisen.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit vom Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Abs. 1) anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch in diesen Fällen zulässig, wenn

1.

das Gutachten eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt oder

2.

das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde oder

3.

der Sachverständige durch die besondere Raschheit, mit der das Gutachten zu erstatten war, oder den besonders großen Umfang der dafür zu erbringenden Arbeitsleistung in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.

(3) Genügen in den Fällen des Abs. 2 erster Satz im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Abs. 4 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 223 S.

(4) Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Abs. 1 im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen können etwas anderes nachweisen.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit vom Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

GebAG

Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Abs. 1) anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch in diesen Fällen zulässig, wenn

1.

das Gutachten eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt oder

2.

das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde oder

3.

der Sachverständige durch die besondere Raschheit, mit der das Gutachten zu erstatten war, oder den besonders großen Umfang der dafür zu erbringenden Arbeitsleistung in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.

(3) Genügen in den Fällen des Abs. 2 erster Satz im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Abs. 4 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 16,20 Euro (Anm. 1).

(4) Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Abs. 1 im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen können etwas anderes nachweisen.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit vom Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 19,00 €)

Abkürzung

GebAG

Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro (Anm. 1) für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1.

für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro (Anm. 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2.

für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro (Anm. 3) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3.

für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro (Anm. 4) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 29 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2024: 29 bis 87 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2024: 72,50 bis 145 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2024: 116 bis 217,50 Euro)

Betragsanpassung durch V

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 304 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, in der Höhe von 204 S; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 473 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, auf 337 S.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Betragsanpassung durch V

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 350 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, in der Höhe von 235 S; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 544 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, auf 388 S.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 350 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, in der Höhe von 235 S; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 544 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 388 S.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 398 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, in der Höhe von 267 S; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 618 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 441 S.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Abkürzung

GebAG

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, in der Höhe von 19,40 Euro (Anm. 2); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro (Anm. 3), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 32 Euro (Anm. 4).

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 33,80 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 22,70 €

Anm. 3: ab 1.7.2007: 52,50 €

Anm. 4: ab 1.7.2007: 37,40 €)

Abkürzung

GebAG

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 19,40 Euro (Anm. 2); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro (Anm. 3), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 32 Euro (Anm. 4).

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 49 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2024: 32,90 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2024: 76,10 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2024: 54,20 Euro)

Betragsanpassung durch V

Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 68 S bis 405 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 356 S mehr.

Betragsanpassung durch V

Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 79 S bis 466 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 410 S mehr.

Betragsanpassung durch V

Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr.

Abkürzung

GebAG

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).

Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 Euro (Anm. 1) bis 38,40 Euro (Anm. 2), für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 Euro (Anm. 3) mehr.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 7,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 11 Euro

Anm. 2: ab 1.7.2007: 44,90 €

ab 1.1.2024: 65,10 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 39,70 €

ab 1.1.2024: 57,60 Euro)

Höhere Gebühr

§ 37. (1) Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

(2) Im zivilgerichtlichen Verfahren steht dem Sachverständigen eine höhere als die vorgesehene Gebühr zu, wenn sich die Parteien durch eine Erklärung vor Gericht zur unmittelbaren Zahlung dieser höheren Gebühr an den Sachverständigen verpflichten und der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet. Diese Gebühr ist, falls der Sachverständige um ihre Einhebung ersucht, nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Höhere Gebühr

§ 37. (1) Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

(2) Verzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine höhere als die vorgesehene Gebühr dann zu, wenn die Parteien einvernehmlich der Bestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen oder wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind und innerhalb der gemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz festgesetzten Frist gegen die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr keine Einwendungen erheben.

Geltendmachung der Gebühr

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a und Z. 2 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Geltendmachung der Gebühr

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

Abkürzung

GebAG

Geltendmachung der Gebühr

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

Abkürzung

GebAG

Geltendmachung der Gebühr

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a und Z. 2 genannten Personen ist unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a und Z 2 genannten Personen sowie in Zivilsachen auch dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt werden kann, ist unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen. Haben die im § 40 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Personen gegen die Bestimmung der Gebühr in der vom Sachverständigen beantragten Höhe keine Einwendungen erhoben, so kann das Gericht, wenn es die Gebühr in dieser Höhe bestimmt, zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Personen zugestellten Gebührenantrag verweisen.

(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 oder 3 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.

Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a und Z 2 genannten Personen sowie in Zivilsachen auch dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt werden kann, ist unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen. Haben die im § 40 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Personen gegen die Bestimmung der Gebühr in der vom Sachverständigen beantragten Höhe keine Einwendungen erhoben, so kann das Gericht, wenn es die Gebühr in dieser Höhe bestimmt, zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Personen zugestellten Gebührenantrag verweisen.

(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 oder 3 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.

Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen ist der Gebührenantrag zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu übermitteln.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen. Haben die im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen gegen die Bestimmung der Gebühr in der vom Sachverständigen beantragten Höhe keine Einwendungen erhoben, so kann das Gericht, wenn es die Gebühr in dieser Höhe bestimmt, zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Personen zugestellten Gebührenantrag verweisen.

(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.

Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,

1.

ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder

2.

bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.

(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.

Abkürzung

GebAG

Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Euro abzurunden.

(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,

1.

ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder

2.

bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.

Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.

(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.

Abkürzung

GebAG

Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.

(2) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,

1.

ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder

2.

bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.

Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.

(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.

Zustellung

§ 40. (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

1.

in Zivilsachen

a)

den Parteien und

b)

dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann oder die Gebühr nicht nach § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;

2.

in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;

3.

dem Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Zustellung

§ 40. (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

1.

in Zivilsachen

a)

den Parteien und

b)

dem Revisor, sofern nicht die Gebühr ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;

2.

in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;

3.

dem Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007

ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).

Zustellung

§ 40. (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

1.

in Zivilsachen den Parteien;

2.

in Strafsachen der Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3.

in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;

4.

den Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Zustellung

§ 40. (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

1.

in Zivilsachen die Verfahrensparteien;

2.

in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3.

in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,

a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder

b. die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder

c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;

4.

die Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Zustellung

§ 40. (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

1.

in Zivilsachen die Verfahrensparteien;

2.

in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3.

in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,

a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder

b. die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder

c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;

4.

die Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Rechtsmittel

§ 41. (1) Gegen den Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Rechtsmittel

§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 3 000 S, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls in Zivilsachen den in § 40 Abs. 1 Z 1 und 3 und in Strafsachen den in § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Nach Art. XXXII Z 11 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Betrages in Abs. 1 anzuwenden, wenn das Datum des

Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Rechtsmittel

§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 3 900 S, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls in Zivilsachen den in § 40 Abs. 1 Z 1 und 3 und in Strafsachen den in § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Rechtsmittel

§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls in Zivilsachen den in § 40 Abs. 1 Z 1 und 3 und in Strafsachen den in § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007

ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).

Rechtsmittel

§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den in § 40 Abs. 1 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekursbeziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007

ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).

Rechtsmittel

§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt, binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den in § 40 Abs. 1 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekursbeziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Zahlung. Zurückzahlung

§ 42. (1) Die Gebühr ist dem Sachverständigen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. Der Sachverständige kann verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt werde.

(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.

(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Zahlung. Zurückzahlung

§ 42. (1) Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden. Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.

(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.

(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

Zahlung. Zurückzahlung

§ 42. (1) Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen – außer im Fall des § 39 Abs. 3 Z 1 – nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.

(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.

(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch einen nachträglichen Beschluss oder eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

Betragsanpassung durch V

TARIFE

Ärzte

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

```

1.

für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung ....... 272 S

```

```

b)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

```

eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung ........................ 356 S

```

c)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

```

besonders ausführlicher wissenschaftlicher Begründung

des Gutachtens ...................................... 532 S

```

d)

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

```

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender

Begründung des Gutachtens ........................... 1046 S

```

e)

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

```

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders

ausführlicher wissenschaftlicher Begründung des

Gutachtens .......................................... 1760 S

```

f)

bei einer Untersuchung im Zug von

```

Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei

offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche .... 128 S

```

2.

für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten

```

oder -teilen) samt Befund und Gutachten

```

a)

in einfachen Fällen ................................. 842 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 1179 S

```

```

c)

mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

```

Begründung des Gutachtens ........................... 1684 S

```

d)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

```

großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhält-

nissen, bei einer Veränderung der Leiche durch

Fäulnis oder nach Enterdigung, das Einhalbfache der

in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

```

3.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

```

unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.. 128 S

```

4.

für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und

```

dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und

Gutachten .............................................. 128 S

```

5.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

```

spektroskopische Untersuchungen von Harn, Haaren,

Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und

Gutachten für jede Untersuchungsart ................. 150 S

```

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 187 S

```

c)

für eine histochemische oder neuropathologische

```

Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

Schnittpräparat und jede Färbung .................... 421 S

```

d)

für eine makroskopische Untersuchung eines

```

Operationspräparates samt Befund und Gutachten ...... 337 S

```

e)

für eine makroskopische Untersuchung eines

```

Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration

und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

aa) bis zu drei Bruchstücken ........................ 337 S

bb) für jedes weitere Bruchstück .................... 35 S

```

6.

für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

```

aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Uhlenhut ........................................ 242 S

bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Ouchterlony ..................................... 372 S

cc) sonst ........................................... 130 S

```

b)

auf Gruppenzugehörigkeit ............................ 337 S

```

```

c)

auf Blutmerkmale für jedes Merkmal .................. 372 S

```

```

7.

für eine Blutentnahme

```

```

a)

bei Kindern über drei Jahre und bei Erwachsenen

```

sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ......... 75 S

```

b)

bei Kindern unter drei Jahren ....................... 130 S

```

```

c)

bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ....... 187 S

```

```

d)

bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung

```

der in der Z. 8 Buchstabe g genannten Merkmale ...... 225 S

```

e)

in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der

```

in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

```

8.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

```

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

```

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ...... 212 S

```

```

b)

im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

```

aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ................... 130 S

bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 ... 130 S

```

c)

im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

```

aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes

Merkmal ......................................... 130 S

bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur

Differenzierung zwischen Rein- und

Mischerbigkeit für jede Untersuchung ............ 372 S

```

d)

im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes

```

Merkmals ............................................ 225 S

```

e)

im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes

```

Merkmals ............................................ 225 S

```

f)

zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in

```

Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ................ 130 S

```

g)

im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

```

aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ................... 225 S

bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen

zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung .. 225 S

```

9.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 225 S

```

```

b)

sonst ................................................ 113 S

```

```

10.

a) für jede virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

```

Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 465 S

```

b)

für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit

```

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten ................................ 927 S

```

11.

für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung

```

für jeden Abdruck ....................................... 86 S

```

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ............... 272 S

```

```

b)

bei Durchleuchtung .................................. 170 S

```

```

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das

```

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b

festgesetzten Gebühren

```

13.

für eine biostatistische Berechnung der Vaterschafts-

```

ausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrschein-

lichkeit ............................................... 421 S.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

Betragsanpassung durch V

TARIFE

Ärzte

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

```

1.

für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung ....... 313 S

```

```

b)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

```

eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung ........................ 410 S

```

c)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

```

besonders ausführlicher wissenschaftlicher Begründung

des Gutachtens ...................................... 612 S

```

d)

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

```

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender

Begründung des Gutachtens ........................... 1203 S

```

e)

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

```

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders

ausführlicher wissenschaftlicher Begründung des

Gutachtens .......................................... 2024 S

```

f)

bei einer Untersuchung im Zug von

```

Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei

offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche .... 148 S

```

2.

für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten

```

oder -teilen) samt Befund und Gutachten

```

a)

in einfachen Fällen ................................. 969 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 1356 S

```

```

c)

mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

```

Begründung des Gutachtens ........................... 1937 S

```

d)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

```

großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhält-

nissen, bei einer Veränderung der Leiche durch

Fäulnis oder nach Enterdigung, das Einhalbfache der

in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

```

3.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

```

unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.. 148 S

```

4.

für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und

```

dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und

Gutachten .............................................. 148 S

```

5.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

```

spektroskopische Untersuchungen von Harn, Haaren,

Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und

Gutachten für jede Untersuchungsart ................. 173 S

```

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S

```

c)

für eine histochemische oder neuropathologische

```

Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S

```

d)

für eine makroskopische Untersuchung eines

```

Operationspräparates samt Befund und Gutachten ...... 388 S

```

e)

für eine makroskopische Untersuchung eines

```

Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration

und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

aa) bis zu drei Bruchstücken ........................ 388 S

bb) für jedes weitere Bruchstück .................... 41 S

```

6.

für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

```

aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Uhlenhut ........................................ 279 S

bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Ouchterlony ..................................... 428 S

cc) sonst ........................................... 150 S

```

b)

auf Gruppenzugehörigkeit ............................ 388 S

```

```

c)

auf Blutmerkmale für jedes Merkmal .................. 428 S

```

```

7.

für eine Blutentnahme

```

```

a)

bei Kindern über drei Jahre und bei Erwachsenen

```

sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ......... 87 S

```

b)

bei Kindern unter drei Jahren ....................... 150 S

```

```

c)

bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ....... 216 S

```

```

d)

bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung

```

der in der Z. 8 Buchstabe g genannten Merkmale ...... 259 S

```

e)

in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der

```

in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

```

8.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

```

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

```

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ...... 244 S

```

```

b)

im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

```

aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ................... 150 S

bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 ... 150 S

```

c)

im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

```

aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes

Merkmal ......................................... 150 S

bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur

Differenzierung zwischen Rein- und

Mischerbigkeit für jede Untersuchung ............ 428 S

```

d)

im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes

```

Merkmals ............................................ 259 S

```

e)

im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes

```

Merkmals ............................................ 259 S

```

f)

zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in

```

Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ................ 150 S

```

g)

im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

```

aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ................... 259 S

bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen

zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung .. 259 S

```

9.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S

```

```

b)

sonst ................................................ 130 S

```

```

10.

a) für jede virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

```

Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S

```

b)

für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit

```

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten ................................ 1067 S

```

11.

für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung

```

für jeden Abdruck ....................................... 99 S

```

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ............... 313 S

```

```

b)

bei Durchleuchtung .................................. 196 S

```

```

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das

```

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b

festgesetzten Gebühren

```

13.

für eine biostatistische Berechnung der Vaterschafts-

```

ausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrschein-

lichkeit ............................................... 485 S.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

TARIFE

Ärzte

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

```

1.

für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung ....... 313 S

```

```

b)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

```

eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung ........................ 410 S

```

c)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

```

besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen

Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und

außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender Begründung

des Gutachtens ...................................... 612 S

```

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