Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975)
bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
```
Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender
Begründung des Gutachtens ........................... 1203 S
```
bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
```
Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders
eingehender, sich mit widersprüchlichen
Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders ausführlicher
und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet
des Sachverständigen voraussetzender Begründung
des Gutachtens ...................................... 2024 S
```
bei einer Untersuchung im Zug von
```
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei
offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche .... 148 S
```
für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten
```
oder -teilen) samt Befund und Gutachten
```
in einfachen Fällen ................................. 969 S
```
```
mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 1356 S
```
```
mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen
```
Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und
außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender Begründung
des Gutachtens ...................................... 1937 S
```
bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei
```
großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhält-
nissen, bei einer Veränderung der Leiche durch
Fäulnis oder nach Enterdigung, das Einhalbfache der
in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
```
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer
```
unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.. 148 S
```
für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und
```
dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und
Gutachten .............................................. 148 S
```
a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder
```
spektroskopische Untersuchungen von Harn, Haaren,
Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und
Gutachten für jede Untersuchungsart ................. 173 S
```
für eine histologische Untersuchung samt Befund und
```
Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S
```
für eine histochemische oder neuropathologische
```
Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes
Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S
```
für eine makroskopische Untersuchung eines
```
Operationspräparates samt Befund und Gutachten ...... 388 S
```
für eine makroskopische Untersuchung eines
```
Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration
und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken ........................ 388 S
bb) für jedes weitere Bruchstück .................... 41 S
```
für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und
```
Gutachten
```
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
```
aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Uhlenhut ........................................ 279 S
bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Ouchterlony ..................................... 428 S
cc) sonst ........................................... 150 S
```
auf Gruppenzugehörigkeit ............................ 388 S
```
```
auf Blutmerkmale für jedes Merkmal .................. 428 S
```
```
für eine Blutentnahme
```
```
bei Kindern über drei Jahre und bei Erwachsenen
```
sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ......... 87 S
```
bei Kindern unter drei Jahren ....................... 150 S
```
```
bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ....... 216 S
```
```
bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung
```
der in der Z. 8 Buchstabe g genannten Merkmale ...... 259 S
```
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der
```
in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
```
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
```
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
```
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ...... 244 S
```
```
im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
```
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ................... 150 S
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 ... 150 S
```
im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
```
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes
Merkmal ......................................... 150 S
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur
Differenzierung zwischen Rein- und
Mischerbigkeit für jede Untersuchung ............ 428 S
```
im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes
```
Merkmals ............................................ 259 S
```
im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes
```
Merkmals ............................................ 259 S
```
zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in
```
Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ................ 150 S
```
im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
```
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ................... 259 S
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen
zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung .. 259 S
```
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und
```
Gutachten
```
für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S
```
```
sonst ................................................ 130 S
```
```
a) für jede virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,
```
Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S
```
für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit
```
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ................................ 1067 S
```
für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung
```
für jeden Abdruck ....................................... 99 S
```
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
```
```
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ............... 313 S
```
```
bei Durchleuchtung .................................. 196 S
```
```
bei Verwendung eines Kontrastmittels das
```
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
```
für eine biostatistische Berechnung der Vaterschafts-
```
ausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrschein-
lichkeit ............................................... 485 S.
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
TARIFE
Ärzte
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
```
für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
```
```
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung . 356 S
```
```
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
```
mit eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten
oder bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung .................................. 466 S
```
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
```
mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 695 S
```
bei einer besonders zeitaufwendigen
```
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit eingehender Begründung des
Gutachtens .................................... 1 366 S
```
bei einer besonders zeitaufwendigen
```
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit besonders eingehender,
sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 298 S
```
bei einer Untersuchung im Zug von
```
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei
offenbarer Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche ............................... 168 S
```
für die Leichenöffnung (Untersuchung von
```
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und
Gutachten
```
in einfachen Fällen ........................... 1 100 S
```
```
mit eingehender Begründung des Gutachtens ..... 1 540 S
```
```
mit besonders eingehender, sich mit
```
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 199 S
```
bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
```
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c
festgesetzten Gebühren
```
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder
```
einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und
Gutachten ........................................ 168 S
```
für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und
```
dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und
Gutachten ........................................ 168 S
```
a) für eine einfache chemische, mikroskopische
```
oder spektroskopische Untersuchung von Harn,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt
Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 197 S
```
für eine histologische Untersuchung samt Befund
```
und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 246 S
```
für eine histochemische oder neuropathologische
```
Untersuchung samt Befund und Gutachten für
jedes Schnittpräparat und jede Färbung ........ 551 S
```
für eine makroskopische Untersuchung eines
```
Operationspräparates samt Befund und Gutachten 441 S
```
für eine makroskopische Untersuchung eines
```
Skeletteils einschließlich Präparation,
Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und
Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken .................. 441 S
bb) für jedes weitere Bruchstück .............. 47 S
```
für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund
```
und Gutachten
```
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
```
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Uhlenhut .................................. 317 S
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Ouchterlony ............................... 486 S
cc) sonst ..................................... 171 S
```
auf Gruppenzugehörigkeit ...................... 441 S
```
```
auf Blutmerkmale für jedes Merkmal ............ 486 S
```
```
für eine Blutentnahme
```
```
bei Kindern über drei Jahren und bei
```
Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion
einer Vene .................................... 99 S
```
bei Kindern unter drei Jahren ................. 171 S
```
```
bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene . 246 S
```
```
bei Kindern und Erwachsenen für eine
```
Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g
genannten Merkmale ............................ 294 S
```
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte
```
der in den Buchstaben a bis c festgesetzten
Gebühren
```
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
```
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
```
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art 277 S
```
```
im System der Blutgruppen der roten
```
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ............. 171 S
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und
A2 ........................................ 171 S
```
im System der Blutfaktoren der roten
```
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes
Merkmal ................................... 171 S
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur
Differenzierung zwischen Rein- und
Mischerbigkeit für jede Untersuchung ...... 486 S
```
im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung
```
jedes Merkmals ................................ 294 S
```
im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes
```
Merkmals ...................................... 294 S
```
zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in
```
Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ......... 171 S
```
im System der Merkmale der weißen
```
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ............. 294 S
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur
unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 294 S
```
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund
```
und Gutachten
```
für jeden Kultur- oder Tierversuch ............ 294 S
```
```
sonst ......................................... 148 S
```
```
a) für jede virologische Untersuchung (zB
```
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt
Befund und Gutachten .......................... 608 S
```
für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit
```
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten .......................... 1 212 S
```
für eine Abnahme von Abdrucken zur
```
Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck .......... 113 S
```
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und
```
Gutachten
```
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ......... 356 S
```
```
bei Durchleuchtung ............................ 223 S
```
```
bei Verwendung eines Kontrastmittels das
```
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
```
für eine biostatistische Berechnung der
```
Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................... 551 S
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
Abkürzung
GebAG
TARIFE
Ärzte
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 (Anm. 1)
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)
bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 99,30 Euro (Anm. 4)
bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 167 Euro (Anm. 5)
bei einer Untersuchung im Zug von Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche 12,20 Euro (Anm. 6)
für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 7)
mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm.8)
mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 9)
bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
für eine äußere Besichtigung einer Leiche odereiner unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 6)
für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 6)
a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 10)
für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 11)
für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 12)
für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 13)
für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 13)
bb) für jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 14)
für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 15)
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 16)
cc) sonst 12,40 Euro (Anm. 17)
auf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 13)
auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 16)
für eine Blutentnahme
bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 18)
bei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 17)
bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 11)
bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 19)
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art 20,10 Euro (Anm. 20)
im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 17)
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 17)
im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 17)
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 16)
im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 19)
im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 19)
zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 17)
im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 19)
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 19)
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 19)
sonst 10,80 Euro (Anm. 21)
a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 22)
für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 23)
für eine Abnahme von Abdrucken zurNämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 24)
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund undGutachten
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)
bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 25)
bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 12)
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €
Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €
Anm. 4: ab 1.7.2007: 116,20 €
Anm. 5: ab 1.7.2007: 195,40 €
Anm. 6: ab 1.7.2007: 14,30 €
Anm. 7: ab 1.7.2007: 93,50 €
Anm. 8: ab 1.7.2007: 130,90 €
Anm. 9: ab 1.7.2007: 187,20 €
Anm. 10: ab 1.7.2007: 16,70 €
Anm. 11: ab 1.7.2007: 20,90 €
Anm. 12: ab 1.7.2007: 46,80 €
Anm. 13: ab 1.7.2007: 37,40 €
Anm. 14: ab 1.7.2007: 4,00 €
Anm. 15: ab 1.7.2007: 26,90 €
Anm. 16: ab 1.7.2007: 41,30 €
Anm. 17: ab 1.7.2007: 14,50 €
Anm. 18: ab 1.7.2007: 8,40 €
Anm. 19: ab 1.7.2007: 25,00 €
Anm. 20: ab 1.7.2007: 23,50 €
Anm. 21: ab 1.7.2007: 12,60 €
Anm. 22: ab 1.7.2007: 51,70 €
Anm. 23: ab 1.7.2007: 103,10 €
Anm. 24: ab 1.7.2007: 9,60 €
Anm. 25: ab 1.7.2007: 19,00 €)
Abkürzung
GebAG
Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).
TARIFE
Ärzte
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 Euro (Anm. 1)
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)
bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 4)
mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 5)
mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 6)
bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) 130 Euro
bei Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d 180 Euro
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 7)
für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 7)
a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 8)
für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 9)
für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 10)
für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 11)
für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 11)
bb) für jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 12)
für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 13)
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 14)
cc) sonst 12,40 Euro (Anm. 15)
auf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 11)
auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 14)
für eine Blutentnahme
bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 16)
bei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 15)
bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 9)
bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 17)
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 20,10 Euro (Anm. 18)
im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 15)
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 15)
im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 15)
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 14)
im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 17)
im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 17)
zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 15)
im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 17)
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 17)
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 17)
sonst 10,80 Euro (Anm. 19)
a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 20)
für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 21)
für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 22)
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)
bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 23)
bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 10)
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €
Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €
Anm. 4: ab 1.7.2007: 93,50 €
Anm. 5: ab 1.7.2007: 130,90 €
Anm. 6: ab 1.7.2007: 187,20 €
Anm. 7: ab 1.7.2007: 14,30 €
Anm. 8: ab 1.7.2007: 16,70 €
Anm. 9: ab 1.7.2007: 20,90 €
Anm. 10: ab 1.7.2007: 46,80 €
Anm. 11: ab 1.7.2007: 37,40 €
Anm. 12: ab 1.7.2007: 4 €
Anm. 13: ab 1.7.2007: 26,90 €
Anm. 14: ab 1.7.2007: 41,30 €
Anm. 15: ab 1.7.2007: 14,50 €
Anm. 16: ab 1.7.2007: 8,40 €
Anm. 17: ab 1.7.2007: 25,00 €
Anm. 18: ab 1.7.2007: 23,50 €
Anm. 19: ab 1.7.2007: 12,60 €
Anm. 20: ab 1.7.2007: 51,70 €
Anm. 21: ab 1.7.2007: 103,10 €
Anm. 22: ab 1.7.2007: 9,60 €
Anm. 23: ab 1.7.2007: 19,00 €)
Abkürzung
GebAG
TARIFE
Ärzte
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 Euro (Anm. 1)
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)
bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro; (Anm. 4)
bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro (Anm. 5)
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 6)
mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 7)
mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 8)
bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) 130 Euro (Anm. 9)
bei Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d 180 Euro (Anm. 10)
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)
für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)
a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 12)
für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 13)
für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 14)
für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 15)
für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 15)
bb) für jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 16)
für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 17)
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 18)
cc) sonst 12,40 Euro (Anm. 19)
auf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 15)
auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 18)
für eine Blutentnahme
bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 20)
bei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 19)
bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 13)
bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 21)
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 20,10 Euro (Anm. 22)
im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 19)
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 19)
im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 18)
im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)
im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 21)
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 21)
sonst 10,80 Euro (Anm. 23)
a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 24)
für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 25)
für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 26)
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)
bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 27)
bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 14)
(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2024: 57,60 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2024: 85,70 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2024: 168,50 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2024: 283,30 Euro
Anm. 6: ab 1.1.2024: 135,60 Euro
Anm. 7: ab 1.1.2024: 189,80 Euro
Anm. 8: ab 1.1.2024: 271,40 Euro
Anm. 9: ab 1.1.2024: 188,50 Euro
Anm. 10: ab 1.1.2024: 261 Euro
Anm. 11: ab 1.1.2024: 20,70 Euro
Anm. 12: ab 1.1.2024: 24,20 Euro
Anm. 13: ab 1.1.2024: 30,30 Euro
Anm. 14: ab 1.1.2024: 67,90 Euro
Anm. 15: ab 1.1.2024: 54,20 Euro
Anm. 16: ab 1.1.2024: 5,80 Euro
Anm. 17: ab 1.1.2024: 39 Euro
Anm. 18: ab 1.1.2024: 59,90 Euro
Anm. 19: ab 1.1.2024: 21 Euro
Anm. 20: ab 1.1.2024: 12,20 Euro
Anm. 21: ab 1.1.2024: 36,30 Euro
Anm. 22: ab 1.1.2024: 34,10 Euro
Anm. 23: ab 1.1.2024: 18,30 Euro
Anm. 24: ab 1.1.2024: 75 Euro
Anm. 25: ab 1.1.2024: 149,50 Euro
Anm. 26: ab 1.1.2024: 13,90 Euro
Anm. 27: ab 1.1.2024: 27,60 Euro
Anm. 28: ab 1.1.2024: 121 Euro)
Betragsanpassung durch V
Anthropologen
§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund
und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person
```
für eine morphologische Untersuchung ................... 793 S
```
```
für eine mikroskopische Haaruntersuchung ............... 170 S
```
```
für die Geschmacksprüfung ............................... 152 S
```
```
für eine Untersuchung der Gaumenfalten ................. 337 S
```
```
für eine Untersuchung der Wirbelsäule .................. 777 S
```
```
für eine Untersuchung der Nebenhöhlen .................. 777 S
```
```
für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu
```
daktyloskopischen Zwecken je Abdruck .................... 136 S
```
für eine biostatische Berechnung der Vaterschaftsaus-
```
schlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlich-
keit .................................................... 421 S.
Betragsanpassung durch V
Anthropologen
§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund
und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person
```
für eine morphologische Untersuchung ................... 912 S
```
```
für eine mikroskopische Haaruntersuchung ............... 196 S
```
```
für die Geschmacksprüfung ............................... 175 S
```
```
für eine Untersuchung der Gaumenfalten ................. 388 S
```
```
für eine Untersuchung der Wirbelsäule .................. 894 S
```
```
für eine Untersuchung der Nebenhöhlen .................. 894 S
```
```
für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu
```
daktyloskopischen Zwecken je Abdruck .................... 157 S
```
für eine biostatische Berechnung der Vaterschaftsaus-
```
schlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlich-
keit .................................................... 485 S.
Betragsanpassung durch V
Anthropologen
§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund
und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person
```
für eine morphologische Untersuchung .......... 1 036 S
```
```
für eine mikroskopische Haaruntersuchung ...... 223 S
```
```
für die Geschmacksprüfung ..................... 199 S
```
```
für eine Untersuchung der Gaumenfalten ........ 441 S
```
```
für eine Untersuchung der Wirbelsäule ......... 1 015 S
```
```
für eine Untersuchung der Nebenhöhlen ......... 1 015 S
```
```
für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken
```
zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck ....... 179 S
```
für eine biostatistische Berechnung der
```
Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................ 551 S
Abkürzung
GebAG
Anthropologen
§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befundund Gutachten beträgt für jede untersuchte Person
für eine morphologische Untersuchung 75,30 Euro (Anm. 1)
für eine mikroskopische Haaruntersuchung 16,20 Euro (Anm. 2)
für die Geschmacksprüfung 14,50 Euro (Anm. 3)
für eine Untersuchung der Gaumenfalten 32 Euro (Anm. 4)
für eine Untersuchung der Wirbelsäule 73,80 Euro (Anm. 5)
für eine Untersuchung der Nebenhöhlen 73,80 Euro (Anm. 5)
für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck 13 Euro (Anm. 6)
für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 7)
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 88,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 127,70 Euro
Anm. 2: ab 1.7.2007: 19 €
ab 1.1.2024: 27,60 Euro
Anm. 3: ab 1.7.2007: 17 €
ab 1.1.2024: 24,70 Euro
Anm. 4:ab 1.7.2007: 37,40 €
ab 1.1.2024: 54,20 Euro)
Anm. 5: ab 1.7.2007: 86,30 €
ab 1.1.2024: 125,10 Euro
Anm. 6:ab 1.7.2007: 15,20 €
ab 1.1.2024: 22 Euro
Anm. 7: ab 1.7.2007: 46,80 €
ab 1.1.2024: 67,90 Euro)
Betragsanpassung durch V
Dentisten
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
```
über eine Untersuchung im Mund
```
```
in einfachen Fällen ................................. 136 S
```
```
mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 272 S
```
```
nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen .... 456 S
```
```
über eine Untersuchung technischer Arbeiten
```
außerhalb des Mundes
```
in einfachen Fällen ................................. 103 S
```
```
mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach
```
Untersuchung von Materialproben ..................... 356 S
```
über Materialien und deren Verarbeitung ................ 473 S.
```
Betragsanpassung durch V
Dentisten
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
```
über eine Untersuchung im Mund
```
```
in einfachen Fällen ................................. 157 S
```
```
mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 313 S
```
```
nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen .... 525 S
```
```
über eine Untersuchung technischer Arbeiten
```
außerhalb des Mundes
```
in einfachen Fällen ................................. 119 S
```
```
mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach
```
Untersuchung von Materialproben ..................... 410 S
```
über Materialien und deren Verarbeitung ................ 544 S.
```
Betragsanpassung durch V
Dentisten
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
```
über eine Untersuchung im Mund
```
```
in einfachen Fällen ........................ 179 S
```
```
mit eingehender Begründung des Gutachtens .. 356 S
```
```
nach Abnahme von Kronen, Brücken und
```
dergleichen ................................ 596 S
```
über eine Untersuchung technischer Arbeiten
```
außerhalb des Mundes
```
in einfachen Fällen ........................ 136 S
```
```
mit eingehender Begründung des Gutachtens
```
und nach Untersuchung von Materialproben ... 466 S
```
über Materialien und deren Verarbeitung ....... 618 S
```
Abkürzung
GebAG
Dentisten
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
über eine Untersuchung im Mund
in einfachen Fällen 13 Euro (Anm. 1)
mit eingehender Begründung des Gutachtens . . 25,90 Euro (Anm. 2)
nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen 43,30 Euro (Anm. 3)
über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes
in einfachen Fällen 9,90 Euro (Anm. 4)
mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben 33,90 Euro (Anm. 5)
über Materialien und deren Verarbeitung 44,90 Euro (Anm. 6)
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 15,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 22 Euro
Anm. 2: ab 1.7.2007: 30,30 €
ab 1.1.2024: 43,90 Euro
Anm. 3: ab 1.7.2007: 51 €
ab 1.1.2024: 74 Euro
Anm. 4: ab 1.7.2007: 11,60 €
ab 1.1.2024: 16,80 Euro)
Anm. 5: ab 1.7.2007: 39,70 €
ab 1.1.2024: 57,60 Euro
Anm. 6: ab 1.7.2007: 52,50 €
ab 1.1.2024: 76,10 Euro)
Betragsanpassung durch V
Tierärzte
§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
```
für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten
```
```
eines Großtiers (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,
```
Maultier, je über ein Jahr)
aa) in einfachen Fällen ............................. 272 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten . 356 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ....................... 532 S
```
eines mittleren Tieres (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,
```
Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege)
in einfachen Fällen ................................. 144 S
```
eines Kleintiers (z. B. Hund, Katze, Huhn, Pute,
```
Gans, Ente) in einfachen Fällen ..................... 128 S
```
für eine Massentieruntersuchung einschließlich der
```
Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund
und Gutachten
```
je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der
```
unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen
Fällen .............................................. 136 S
```
bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen
```
Fällen bei einem Bestand von
50 bis 100 Stück insgesamt ........................ 2526 S
101 bis 250 Stück insgesamt ....................... 4379 S
251 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 7409 S
mehr als 1000 Stück insgesamt die zuletzt genannte
Gebühr mit einem Zuschlag von 842 S für jedes
weitere angefangene Tausend
```
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
```
in einfachen Fällen bei einem Bestand von
100 bis 200 Stück insgesamt ....................... 842 S
201 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 1179 S
1001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 421 S
für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als
10.000 Stück mit einem Zuschlag von 304 S für jedes
darüberliegende weitere angefangene Tausend
```
in den Fällen der Z. 1 Buchstaben b und c und Z. 2
```
```
bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens
```
das Eineinhalbfache,
```
bei einer besonders ausführlichen wissenschaft-
```
lichen Begründung des Gutachtens das Doppelte
der dort festgesetzten Gebühren
```
für eine Leichenöffnung ( Untersuchung von Leichen-
```
resten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
```
bei einem Großtier
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 842 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 1179 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ...................... 1684 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung
der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung,
das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben
aa bis cc festgesetzten Gebühren
```
bei einem mittleren Tier
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 421 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 590 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ....................... 842 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
```
bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 170 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 421 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ....................... 674 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei
großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
```
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 170 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 253 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ....................... 421 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
```
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer
```
unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten ... 128 S
```
a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder
```
spektroskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret
oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten
für jede Untersuchungsart ........................... 150 S
```
für eine histologische Untersuchung samt Befund und
```
Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 187 S
```
für eine histochemische oder neuropathologische
```
Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes
Schnittpräparat und jede Färbung .................... 421 S
```
für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit
```
zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten
```
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
```
Uhlenhut ............................................ 242 S
```
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
```
Ouchterlony ......................................... 372 S
```
sonst ............................................... 130 S
```
```
für eine Blutentnahme .................................. 130 S
```
```
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
```
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
```
zur Bestimmung der Blutgruppe ....................... 130 S
```
```
zur Bestimmung der Serumgruppe ...................... 225 S
```
```
zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals .................. 225 S
```
```
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und
```
Gutachten
```
für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 225 S
```
```
für jede Serumagglutination ......................... 58 S
```
```
sonst ............................................... 113 S
```
```
a) für eine virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,
```
Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 465 S
```
für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit
```
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ................................ 927 S
```
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
```
```
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
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aa) bei einem Großtier .............................. 456 S
bb) sonst ........................................... 272 S
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bei Durchleuchtung .................................. 170 S
```
```
bei Verwendung eines Kontrastmittels das Einein-
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halbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten
Gebühren
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für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer
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Herkunft samt Befund und Gutachten
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