Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-05-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 226
Änderungshistorie JSON API
a)

bei sensorischer Untersuchung ....................... 128 S

```

```

b)

bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner

```

Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung

des pH-Wertes und dergleichen) je ................... 58 S

```

c)

bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) .... 742 S

```

```

d)

bei bakteriologischer Untersuchung

```

aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl ....... 86 S

bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und

Bestimmung deren Anzahl ......................... 128 S

```

e)

bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart ........ 128 S

```

```

f)

bei serologischer Bestimmung der Art- und

```

Gruppenzugehörigkeit von Bakterien .................. 128 S

```

g)

bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von

```

Bakterien ........................................... 128 S

```

h)

bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika,

```

Konservierungsmittel und dergleichen) ............... 86 S

```

i)

bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen

```

Substanzen (z.B. Östrogene, Thyreostatika) im

Tierversuch ......................................... 421 S.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

Betragsanpassung durch V

Tierärzte

§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

```

1.

für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

eines Großtiers (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

```

Maultier, je über ein Jahr)

aa) in einfachen Fällen ............................. 313 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten . 410 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 612 S

```

b)

eines mittleren Tieres (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

```

Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege)

in einfachen Fällen ................................. 166 S

```

c)

eines Kleintiers (z. B. Hund, Katze, Huhn, Pute,

```

Gans, Ente) in einfachen Fällen ..................... 148 S

```

2.

für eine Massentieruntersuchung einschließlich der

```

Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund

und Gutachten

```

a)

je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der

```

unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen

Fällen .............................................. 157 S

```

b)

bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen

```

Fällen bei einem Bestand von

50 bis 100 Stück insgesamt ........................ 2905 S

101 bis 250 Stück insgesamt ....................... 5036 S

251 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 8521 S

mehr als 1000 Stück insgesamt die zuletzt genannte

Gebühr mit einem Zuschlag von 969 S für jedes

weitere angefangene Tausend

```

c)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

```

in einfachen Fällen bei einem Bestand von

100 bis 200 Stück insgesamt ....................... 969 S

201 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 1356 S

1001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt

genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 485 S

für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als

10.000 Stück mit einem Zuschlag von 350 S für jedes

darüberliegende weitere angefangene Tausend

```

3.

in den Fällen der Z. 1 Buchstaben b und c und Z. 2

```

```

a)

bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens

```

das Eineinhalbfache,

```

b)

bei einer besonders ausführlichen wissenschaft-

```

lichen Begründung des Gutachtens das Doppelte

der dort festgesetzten Gebühren

```

4.

für eine Leichenöffnung ( Untersuchung von Leichen-

```

resten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

```

a)

bei einem Großtier

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 969 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 1356 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ...................... 1937 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung

der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung,

das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben

aa bis cc festgesetzten Gebühren

```

b)

bei einem mittleren Tier

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 485 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 679 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 969 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

```

c)

bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 485 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 776 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

```

d)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 291 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 485 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

```

5.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

```

unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten ... 148 S

```

6.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

```

spektroskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret

oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten

für jede Untersuchungsart ........................... 173 S

```

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S

```

c)

für eine histochemische oder neuropathologische

```

Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S

```

7.

für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit

```

zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

```

a)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

```

Uhlenhut ............................................ 279 S

```

b)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

```

Ouchterlony ......................................... 428 S

```

c)

sonst ............................................... 150 S

```

```

8.

für eine Blutentnahme .................................. 150 S

```

```

9.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

```

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

```

a)

zur Bestimmung der Blutgruppe ....................... 150 S

```

```

b)

zur Bestimmung der Serumgruppe ...................... 259 S

```

```

c)

zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals .................. 259 S

```

```

10.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S

```

```

b)

für jede Serumagglutination ......................... 67 S

```

```

c)

sonst ............................................... 130 S

```

```

11.

a) für eine virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

```

Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S

```

b)

für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit

```

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten ................................ 1067 S

```

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

```

aa) bei einem Großtier .............................. 525 S

bb) sonst ........................................... 313 S

```

b)

bei Durchleuchtung .................................. 196 S

```

```

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das Einein-

```

halbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten

Gebühren

```

13.

für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer

```

Herkunft samt Befund und Gutachten

```

a)

bei sensorischer Untersuchung ....................... 148 S

```

```

b)

bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner

```

Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung

des pH-Wertes und dergleichen) je ................... 67 S

```

c)

bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) .... 854 S

```

```

d)

bei bakteriologischer Untersuchung

```

aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl ....... 99 S

bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und

Bestimmung deren Anzahl ......................... 148 S

```

e)

bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart ........ 148 S

```

```

f)

bei serologischer Bestimmung der Art- und

```

Gruppenzugehörigkeit von Bakterien .................. 148 S

```

g)

bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von

```

Bakterien ........................................... 148 S

```

h)

bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika,

```

Konservierungsmittel und dergleichen) ............... 99 S

```

i)

bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen

```

Substanzen (z.B. Östrogene, Thyreostatika) im

Tierversuch ......................................... 485 S.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Tierärzte

§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

```

1.

für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

eines Großtiers (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

```

Maultier, je über ein Jahr)

aa) in einfachen Fällen ............................. 313 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten . 410 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen

ausführlich auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf

dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens ....................... 612 S

```

b)

eines mittleren Tieres (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

```

Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege)

in einfachen Fällen ................................. 166 S

```

c)

eines Kleintiers (z. B. Hund, Katze, Huhn, Pute,

```

Gans, Ente) in einfachen Fällen ..................... 148 S

```

2.

für eine Massentieruntersuchung einschließlich der

```

Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund

und Gutachten

```

a)

je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der

```

unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen

Fällen .............................................. 157 S

```

b)

bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen

```

Fällen bei einem Bestand von

50 bis 100 Stück insgesamt ........................ 2905 S

101 bis 250 Stück insgesamt ....................... 5036 S

251 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 8521 S

mehr als 1000 Stück insgesamt die zuletzt genannte

Gebühr mit einem Zuschlag von 969 S für jedes

weitere angefangene Tausend

```

c)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

```

in einfachen Fällen bei einem Bestand von

100 bis 200 Stück insgesamt ....................... 969 S

201 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 1356 S

1001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt

genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 485 S

für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als

10.000 Stück mit einem Zuschlag von 350 S für jedes

darüberliegende weitere angefangene Tausend

```

3.

in den Fällen der Z. 1 Buchstaben b und c und Z. 2

```

```

a)

bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens

```

das Eineinhalbfache,

```

b)

bei einer besonders eingehenden, sich mit

```

widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen

ausführlich auseinandersetzenden oder besonders

ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem

Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung

des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren

```

4.

für eine Leichenöffnung ( Untersuchung von Leichen-

```

resten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

```

a)

bei einem Großtier

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 969 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 1356 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen

ausführlich auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf

dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens ...................... 1937 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung

der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung,

das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben

aa bis cc festgesetzten Gebühren

```

b)

bei einem mittleren Tier

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 485 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 679 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen

ausführlich auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf

dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens ....................... 969 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

```

c)

bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 485 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen

ausführlich auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf

dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens ....................... 776 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

```

d)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 291 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen

ausführlich auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf

dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens ....................... 485 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

```

5.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

```

unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten ... 148 S

```

6.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

```

spektroskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret

oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten

für jede Untersuchungsart ........................... 173 S

```

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S

```

c)

für eine histochemische oder neuropathologische

```

Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S

```

7.

für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit

```

zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

```

a)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

```

Uhlenhut ............................................ 279 S

```

b)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

```

Ouchterlony ......................................... 428 S

```

c)

sonst ............................................... 150 S

```

```

8.

für eine Blutentnahme .................................. 150 S

```

```

9.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

```

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

```

a)

zur Bestimmung der Blutgruppe ....................... 150 S

```

```

b)

zur Bestimmung der Serumgruppe ...................... 259 S

```

```

c)

zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals .................. 259 S

```

```

10.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S

```

```

b)

für jede Serumagglutination ......................... 67 S

```

```

c)

sonst ............................................... 130 S

```

```

11.

a) für eine virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

```

Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S

```

b)

für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit

```

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten ................................ 1067 S

```

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

```

aa) bei einem Großtier .............................. 525 S

bb) sonst ........................................... 313 S

```

b)

bei Durchleuchtung .................................. 196 S

```

```

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das Einein-

```

halbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten

Gebühren

```

13.

für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer

```

Herkunft samt Befund und Gutachten

```

a)

bei sensorischer Untersuchung ....................... 148 S

```

```

b)

bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner

```

Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung

des pH-Wertes und dergleichen) je ................... 67 S

```

c)

bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) .... 854 S

```

```

d)

bei bakteriologischer Untersuchung

```

aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl ....... 99 S

bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und

Bestimmung deren Anzahl ......................... 148 S

```

e)

bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart ........ 148 S

```

```

f)

bei serologischer Bestimmung der Art- und

```

Gruppenzugehörigkeit von Bakterien .................. 148 S

```

g)

bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von

```

Bakterien ........................................... 148 S

```

h)

bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika,

```

Konservierungsmittel und dergleichen) ............... 99 S

```

i)

bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen

```

Substanzen (z.B. Östrogene, Thyreostatika) im

Tierversuch ......................................... 485 S.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Tierärzte

§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

```

1.

für eine körperliche Untersuchung samt Befund

```

und Gutachten

```

a)

eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel,

```

Maultier, je über ein Jahr)

aa) in einfachen Fällen .................... 356 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens oder Einbeziehung eines oder

mehrerer Nebengutachten ................ 466 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 695 S

```

b)

eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd,

```

Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr,

Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen . 189 S

```

c)

eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn,

```

Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen ...... 168 S

```

2.

für eine Massentieruntersuchung einschließlich

```

der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt

Befund und Gutachten

```

a)

je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme

```

der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere

in einfachen Fällen ........................ 179 S

```

b)

bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in

```

einfachen Fällen bei einem Bestand von

50 bis 100 Stück insgesamt ................. 3 298 S

101 bis 250 Stück insgesamt ................ 5 716 S

251 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 9 672 S

mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt

genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ..... 1 100 S

für jedes weitere angefangene Tausend

```

c)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und

```

dergleichen) in einfachen Fällen bei einem

Bestand von

100 bis 200 Stück insgesamt ................ 1 100 S

201 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 1 540 S

1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt

genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ..... 551 S

für jedes weitere angefangene Tausend;

von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag

von ........................................ 398 S

für jedes darüberliegende weitere

angefangene Tausend

```

3.

in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und

```

Z 2

```

a)

bei einer eingehenden Begründung des

```

Gutachtens das Eineinhalbfache,

```

b)

bei einer besonders eingehenden, sich mit

```

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzenden oder besonders

ausführlichen und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzenden Begründung

des Gutachtens das Doppelte der dort

festgesetzten Gebühren

```

4.

für eine Leichenöffnung (Untersuchung von

```

Leichenresten oder -teilen) samt Befund und

Gutachten

```

a)

bei einem Großtier

```

aa) in einfachen Fällen .................... 1 100 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens ............................. 1 540 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 2 199 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

etwa bei großer Kälte oder sonstigen

widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

Veränderung der Leiche durch Fäulnis

oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den

Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

Gebühren

```

b)

bei einem mittleren Tier

```

aa) in einfachen Fällen .................... 551 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens ............................. 771 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 1 100 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

etwa bei großer Kälte oder sonstigen

widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

Veränderung der Leiche durch Fäulnis

oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den

Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

Gebühren

```

c)

bei einem Kleintier mit Ausnahme von

```

Geflügel

aa) in einfachen Fällen .................... 223 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens ............................. 551 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 881 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

etwa bei großer Kälte oder sonstigen

widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

Veränderung der Leiche durch Fäulnis

oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den

Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

Gebühren

```

d)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und

```

dergleichen)

aa) in einfachen Fällen .................... 223 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens ............................. 331 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 551 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

etwa bei großer Kälte oder sonstigen

widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

Veränderung der Leiche durch Fäulnis

oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den

Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

Gebühren

```

5.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder

```

einer unreifen tierischen Frucht samt Befund

und Gutachten ................................. 168 S

```

6.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische

```

oder spektoskopische Untersuchung (von Harn,

Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen)

samt Befund und Gutachten für jede

Untersuchungsart ........................... 197 S

```

b)

für eine histologische Untersuchung samt

```

Befund und Gutachten für jedes Organ und

jede Färbung ............................... 246 S

```

c)

für eine histochemische oder

```

neuropathologische Untersuchung samt Befund

und Gutachten für jedes Schnittpräparat und

jede Färbung ............................... 551 S

```

7.

für eine Untersuchung von Blutflecken auf

```

Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt

Befund und Gutachten

```

a)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

```

Uhlenhut ................................... 317 S

```

b)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

```

Ouchterlony ................................ 486 S

```

c)

sonst ...................................... 171 S

```

```

8.

für eine Blutentnahme ......................... 171 S

```

```

9.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

```

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

```

a)

zur Bestimmung der Blutgruppe .............. 171 S

```

```

b)

zur Bestimmung der Serumgruppe ............. 294 S

```

```

c)

zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals ......... 294 S

```

```

10.

für eine bakteriologische Untersuchung samt

```

Befund und Gutachten

```

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch ......... 294 S

```

```

b)

für jede Serumagglutination ................ 77 S

```

```

c)

sonst ...................................... 148 S

```

```

11.

a) für eine virologische Untersuchung (zB

```

Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt

Befund und Gutachten ....................... 608 S

```

b)

für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit

```

Blindpassagen oder Neutralisationsproben

samt Befund und Gutachten .................. 1 212 S

```

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

```

aa) bei einem Großtier ..................... 596 S

bb) sonst .................................. 356 S

```

b)

bei Durchleuchtung ......................... 223 S

```

```

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das

```

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a

und b festgesetzten Gebühren

```

13.

für eine Untersuchung von Lebensmitteln

```

tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten

```

a)

bei sensorischer Untersuchung .............. 168 S

```

```

b)

bei einfacher qualitativer Bestimmung

```

einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak

sowie Bestimmung des pH-Wertes und

dergleichen) je ............................ 77 S

```

c)

bei histologischer Untersuchung (zehn

```

Präparate) ................................. 970 S

```

d)

bei bakteriologischer Untersuchung

```

aa) bei Bestimmung der aeroben

Gesamtkeimzahl ......................... 113 S

bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und

Bestimmung deren Anzahl ................ 168 S

```

e)

bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart 168 S

```

```

f)

bei serologischer Bestimmung der Art- und

```

Gruppenzugehörigkeit von Bakterien ......... 168 S

```

g)

bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften

```

von Bakterien .............................. 168 S

```

h)

bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen

```

(Antibiotika, Konservierungsmittel und

dergleichen) ............................... 113 S

```

i)

bei Nachweis von Hormonen oder hormonal

```

wirksamen Substanzen (zB Östrogene,

Thyreostatika) im Tierversuch .............. 551 S

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

Abkürzung

GebAG

Tierärzte

§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1.

für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je über ein Jahr)

aa) in einfachen Fällen 25,90 Euro (Anm. 1)

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten 33,90 Euro (Anm. 2)

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)

b)

eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen 13,70 Euro (Anm. 4)

c)

eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen 12,20 Euro (Anm. 5)

2.

für eine Massentieruntersuchung einschließlich der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund und Gutachten

a)

je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen Fällen 13 Euro (Anm. 6)

b)

bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen Fällen bei einem Bestand von 50 bis 100 Stück insgesamt 239,70 Euro (Anm. 7)

101 bis 250 Stück insgesamt 415,40 Euro (Anm. 8)

251 bis 1 000 Stück insgesamt 702,90 Euro (Anm. 9)

mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 79,90 Euro (Anm. 10)

für jedes weitere angefangene Tausend

c)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) in einfachen Fällen bei einem Bestand von

100 bis 200 Stück insgesamt 79,90 Euro (Anm. 10)

201 bis 1 000 Stück insgesamt 111,90 Euro (Anm. 11)

1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 40 Euro (Anm. 12)

für jedes weitere angefangene Tausend;

von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag von 28,90 Euro (Anm. 13)

für jedes darüberliegende weitere angefangene Tausend

3.

in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und Z 2

a)

bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens das Eineinhalbfache,

b)

bei einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenden oder besonders ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren

4.

für eine Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a)

bei einem Großtier

aa) in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 10)

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 11)

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 14)

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

b)

bei einem mittleren Tier

aa) in einfachen Fällen 40 Euro (Anm. 12)

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 56 Euro (Anm. 15)

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 79,90 Euro (Anm. 10)

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

c)

bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

aa) in einfachen Fällen 16,20 Euro (Anm. 16)

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 40 Euro (Anm. 12)

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 64 Euro (Anm. 17)

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

d)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

aa) in einfachen Fällen 16,20 Euro (Anm. 16)

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 24,10 Euro (Anm. 18)

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 40 Euro (Anm. 12)

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

5.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 5)

6.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektoskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 19)

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 20)

c)

für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 12)

7.

für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

a)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 21)

b)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 22)

c)

sonst 12,40 Euro (Anm. 23)

8.

für eine Blutentnahme 12,40 Euro (Anm. 23)

9.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a)

zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 23)

b)

zur Bestimmung der Serumgruppe 21,40 Euro (Anm. 24)

c)

zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals 21,40 Euro (Anm. 24)

10.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 24)

b)

für jede Serumagglutination 5,60 Euro (Anm. 25)

c)

sonst 10,80 Euro (Anm. 26)

11.

a) für eine virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 27)

b)

für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 28)

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

aa) bei einem Großtier 43,30 Euro (Anm. 29)

bb) sonst 25,90 Euro (Anm. 1)

b)

bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 16)

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren

13.

für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten

a)

bei sensorischer Untersuchung 12,20 Euro (Anm. 5)

b)

bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung des pH-Wertes und dergleichen) je 5,60 Euro (Anm. 25)

c)

bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) 70,50 Euro (Anm. 30)

d)

bei bakteriologischer Untersuchung

aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl 8,20 Euro (Anm. 31)

bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und Bestimmung deren Anzahl 12,20 Euro (Anm. 5)

e)

bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart 12,20 Euro (Anm. 5)

f)

bei serologischer Bestimmung der Art- und Gruppenzugehörigkeit von Bakterien 12,20 Euro (Anm. 5)

g)

bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von Bakterien 12,20 Euro (Anm. 5)

h)

bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika, Konservierungsmittel und dergleichen) 8,20 Euro (Anm. 31)

i)

bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen Substanzen (zB Östrogene, Thyreostatika) im Tierversuch 40 Euro (Anm. 12)

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €

ab 1.1.2024: 57,60 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €

ab 1.1.2024: 85,70 Euro

Anm. 4: ab 1.7.2007: 16 €

ab 1.1.2024: 23,20 Euro

Anm. 5: ab 1.7.2007: 14,30 €

ab 1.1.2024: 20,70 Euro

Anm. 6: ab 1.7.2007: 15,20 €

ab 1.1.2024: 22 Euro

Anm. 7: ab 1.7.2007: 280,40 €

ab 1.1.2024: 406,60 Euro

Anm. 8: ab 1.7.2007: 486,00 €

ab 1.1.2024: 704,70 Euro

Anm. 9: ab 1.7.2007: 822,40 €

ab 1.1.2024: 1 192,50 Euro

Anm. 10: ab 1.7.2007: 93,50 €

ab 1.1.2024: 135,60 Euro

Anm. 11: ab 1.7.2007: 130,90 €

ab 1.1.2024: 189,80 Euro

Anm. 12: ab 1.7.2007: 46,80 €

ab 1.1.2024: 67,90 Euro

Anm. 13: ab 1.7.2007: 33,80 €

ab 1.1.2024: 49 Euro

Anm. 14: ab 1.7.2007: 187,00 €

ab 1.1.2024: 271,20 Euro

Anm. 15: ab 1.7.2007: 65,50 €

ab 1.1.2024: 95 Euro

Anm. 16: ab 1.7.2007: 19,00 €

ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anm. 17: ab 1.7.2007: 74,90 €

ab 1.1.2024: 108,60 Euro

Anm. 18: ab 1.7.2007: 28,20 €

ab 1.1.2024: 40,90 Euro

Anm. 19: ab 1.7.2007: 16,70 €

ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anm. 20: ab 1.7.2007: 20,90 €

ab 1.1.2024: 30,30 Euro

Anm. 21: ab 1.7.2007: 26,90 €

ab 1.1.2024: 39 Euro

Anm. 22: ab 1.7.2007: 41,30 €

ab 1.1.2024: 59,90 Euro

Anm. 23: ab 1.7.2007: 14,50 €

ab 1.1.2024: 21 Euro

Anm. 24: ab 1.7.2007: 25,00 €

ab 1.1.2024: 36,30 Euro

Anm. 25: ab 1.7.2007: 6,60 €

ab 1.1.2024: 9,60 Euro

Anm. 26: ab 1.7.2007: 12,60 €

ab 1.1.2024: 18,30 Euro

Anm. 27: ab 1.7.2007: 51,70 €

ab 1.1.2024: 75 Euro

Anm. 28: ab 1.7.2007: 103,10 €

ab 1.1.2024: 149,50 Euro

Anm. 29: ab 1.7.2007: 50,70 €

ab 1.1.2024: 73,50 Euro

Anm. 30: ab 1.7.2007: 82,20 €

ab 1.1.2024: 119,20 Euro

Anm. 31: ab 1.7.2007: 9,60 €

ab 1.1.2024: 13,90 Euro)

Betragsanpassung durch V

Sachverständige für chemische Untersuchungen

§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,

soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund

und Gutachten beträgt

```

1.

für eine Untersuchung von Leichenteilen

```

```

a)

auf flüchtige Gifte (z. B. Äthylalkohol und

```

dergleichen) ........................................ 440 S

```

b)

auf Metallgifte (z. B. Blei und dergleichen) ........ 658 S

```

```

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe

```

(z. B. Strychnin, Barbiturate und dergleichen) ...... 793 S

```

2.

für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut),

```

Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,

von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

```

a)

auf flüchtige Gifte ................................. 272 S

```

```

b)

auf Metallgifte ..................................... 389 S

```

```

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe .... 524 S

```

```

3.

für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toilette-

```

artikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche

oder Geräten ........................................... 524 S

```

4.

für eine Untersuchung von einfachen Körpern (z. B.

```

Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz,

Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren

Lösungen ............................................... 272 S

```

5.

für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper

```

oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere

Zahl fallen, ........................................... 524 S

```

6.

a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische

```

oder chemische Untersuchung ......................... 150 S

```

b)

für eine aufwendige chemische Untersuchung mit

```

physikalisch-chemischen Verfahren, wie z. B.

Dünnschicht - Gaschromatographie, Spektralanalysen

(Emmission, Absorption), Röntgenfluoreszenz ......... 288 S.

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

Betragsanpassung durch V

Sachverständige für chemische Untersuchungen

§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,

soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund

und Gutachten beträgt

```

1.

für eine Untersuchung von Leichenteilen

```

```

a)

auf flüchtige Gifte (z. B. Äthylalkohol und

```

dergleichen) ........................................ 506 S

```

b)

auf Metallgifte (z. B. Blei und dergleichen) ........ 757 S

```

```

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe

```

(z. B. Strychnin, Barbiturate und dergleichen) ...... 912 S

```

2.

für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut),

```

Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,

von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

```

a)

auf flüchtige Gifte ................................. 313 S

```

```

b)

auf Metallgifte ..................................... 448 S

```

```

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe .... 603 S

```

```

3.

für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toilette-

```

artikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche

oder Geräten ........................................... 603 S

```

4.

für eine Untersuchung von einfachen Körpern (z. B.

```

Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz,

Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren

Lösungen ............................................... 313 S

```

5.

für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper

```

oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere

Zahl fallen, ........................................... 603 S

```

6.

a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische

```

oder chemische Untersuchung ......................... 173 S

```

b)

für eine aufwendige chemische Untersuchung mit

```

physikalisch-chemischen Verfahren, wie z. B.

Dünnschicht - Gaschromatographie, Spektralanalysen

(Emmission, Absorption), Röntgenfluoreszenz ......... 332 S.

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

Betragsanpassung durch V

Sachverständige für chemische Untersuchungen

§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,

soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund

und Gutachten beträgt

```

1.

für eine Untersuchung von Leichenteilen

```

```

a)

auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und

```

dergleichen) ............................ 575 S

```

b)

auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 860 S

```

```

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische

```

Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate

und dergleichen) ........................ 1 036 S

```

2.

für eine Untersuchung von Blut (auch

```

Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt,

Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen

Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

```

a)

auf flüchtige Gifte ..................... 356 S

```

```

b)

auf Metallgifte ......................... 509 S

```

```

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische

```

Arzneistoffe ............................ 685 S

```

3.

für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen,

```

Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen,

Kleidern, Wäsche oder Geräten .............. 685 S

```

4.

für eine Untersuchung von einfachen Körpern

```

(zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor,

Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat,

Bariumcarbonat) oder deren Lösungen ........ 356 S

```

5.

für eine Untersuchung von Gemischen

```

einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit

sie nicht unter eine andere Zahl fallen .... 685 S

```

6.

a) für eine einfache mikroskopische,

```

spektroskopische oder chemische

Untersuchung ............................ 197 S

```

b)

für eine aufwendige chemische

```

Untersuchung mit physikalisch-chemischen

Verfahren, wie zB Dünnschicht -

Gaschromatographie, Spektralanalysen

(Emission, Absorption),

Röntgenfluoreszenz ...................... 377 S

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

Abkürzung

GebAG

Sachverständige für chemische Untersuchungen

§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt

1.

für eine Untersuchung von Leichenteilen

a)

auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen) 41,80 Euro (Anm. 1)

b)

auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 62,50 Euro (Anm. 2)

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen) 75,30 Euro (Anm. 3)

2.

für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

a)

auf flüchtige Gifte 25,90 Euro (Anm. 4)

b)

auf Metallgifte 37 Euro (Anm. 5)

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe 49,80 Euro (Anm. 6)

3.

für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten 49,80 Euro (Anm. 6)

4.

für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen 25,90 Euro (Anm. 4)

5.

für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen . . 49,80 Euro (Anm. 6)

6.

a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung 14,30 Euro (Anm. 7)

b)

für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz 27,40 Euro (Anm. 8)

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 48,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 70,90 Euro

Anm. 2: ab 1.7.2007: 73,10 €

ab 1.1.2024: 106 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 88,10 €

ab 1.1.2024: 127,70 Euro

Anm. 4: ab 1.7.2007: 30,30 €

ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anm. 5: ab 1.7.2007: 43,30 €

ab 1.1.2024: 62,80 Euro

Anm. 6: ab 1.7.2007: 58,30 €

ab 1.1.2024: 84,50 Euro

Anm. 7: ab 1.7.2007: 16,70 €

ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anm. 8: ab 1.7.2007: 32,10 €

ab 1.1.2024: 46,50 Euro)

Betragsanpassung durch V

Sachverständige für das Kraftfahrwesen

§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

```

1.

über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder

```

Verkehrssicherheit eines

```

a)

Kraftrades .......................................... 253 S

```

```

b)

Personen- oder Kombinationskraftwagens .............. 421 S

```

```

c)

Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .............. 674 S

```

```

d)

Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 927 S

```

```

e)

Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt .. 421 S

```

```

f)

Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das

```

zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist

(besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-

fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine

oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1011 S

```

g)

Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ................. 170 S

```

```

2.

über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem

```

unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder

Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag

von 86 S

```

3.

über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder

```

Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer

durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.

einem Kostenbetrag

bis 10.000 S ............................................ 506 S

über 10.000 S bis 50.000 S ............................ 758 S

über 50.000 S bis 100.000 S ............................ 1011 S

über 100.000 S bis 300.000 S ............................ 1263 S

über 300.000 S bis 500.000 S ............................ 1516 S

über 500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2021 S

über 1,000.000 S ............................................ 2526 S

```

4.

über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils

```

oder Zubehörs 421 S

```

5.

über die technischen Ursachen und den Hergang eines

```

Verkehrsunfalls bei Beteiligung

```

a)

eines Verkehrsteilnehmers ........................... 421 S

```

```

b)

zweier Verkehrsteilnehmer ........................... 842 S

```

```

c)

dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1011 S

```

d)

bei besonders schwieriger Darstellung der

Betragsanpassung durch V

Sachverständige für das Kraftfahrwesen

§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

```

1.

über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder

```

Verkehrssicherheit eines

```

a)

Kraftrades .......................................... 291 S

```

```

b)

Personen- oder Kombinationskraftwagens .............. 485 S

```

```

c)

Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .............. 776 S

```

```

d)

Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 1067 S

```

```

e)

Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt .. 485 S

```

```

f)

Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das

```

zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist

(besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-

fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine

oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1163 S

```

g)

Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ................. 196 S

```

```

2.

über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem

```

unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder

Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag

von 99 S

```

3.

über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder

```

Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer

durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.

einem Kostenbetrag

bis 10.000 S ............................................ 582 S

über 10.000 S bis 50.000 S ............................ 872 S

über 50.000 S bis 100.000 S ............................ 1163 S

über 100.000 S bis 300.000 S ............................ 1453 S

über 300.000 S bis 500.000 S ............................ 1744 S

über 500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2325 S

über 1,000.000 S ............................................ 2905 S

```

4.

über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils

```

oder Zubehörs 485 S

```

5.

über die technischen Ursachen und den Hergang eines

```

Verkehrsunfalls bei Beteiligung

```

a)

eines Verkehrsteilnehmers ........................... 485 S

```

```

b)

zweier Verkehrsteilnehmer ........................... 969 S

```

```

c)

dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1163 S

```

d)

bei besonders schwieriger Darstellung der

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Sachverständige für das Kraftfahrwesen

§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

```

1.

über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder

```

Verkehrssicherheit eines

```

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