Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975)
bei sensorischer Untersuchung ....................... 128 S
```
```
bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner
```
Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung
des pH-Wertes und dergleichen) je ................... 58 S
```
bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) .... 742 S
```
```
bei bakteriologischer Untersuchung
```
aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl ....... 86 S
bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und
Bestimmung deren Anzahl ......................... 128 S
```
bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart ........ 128 S
```
```
bei serologischer Bestimmung der Art- und
```
Gruppenzugehörigkeit von Bakterien .................. 128 S
```
bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von
```
Bakterien ........................................... 128 S
```
bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika,
```
Konservierungsmittel und dergleichen) ............... 86 S
```
bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen
```
Substanzen (z.B. Östrogene, Thyreostatika) im
Tierversuch ......................................... 421 S.
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
Betragsanpassung durch V
Tierärzte
§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
```
für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten
```
```
eines Großtiers (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,
```
Maultier, je über ein Jahr)
aa) in einfachen Fällen ............................. 313 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten . 410 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ....................... 612 S
```
eines mittleren Tieres (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,
```
Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege)
in einfachen Fällen ................................. 166 S
```
eines Kleintiers (z. B. Hund, Katze, Huhn, Pute,
```
Gans, Ente) in einfachen Fällen ..................... 148 S
```
für eine Massentieruntersuchung einschließlich der
```
Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund
und Gutachten
```
je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der
```
unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen
Fällen .............................................. 157 S
```
bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen
```
Fällen bei einem Bestand von
50 bis 100 Stück insgesamt ........................ 2905 S
101 bis 250 Stück insgesamt ....................... 5036 S
251 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 8521 S
mehr als 1000 Stück insgesamt die zuletzt genannte
Gebühr mit einem Zuschlag von 969 S für jedes
weitere angefangene Tausend
```
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
```
in einfachen Fällen bei einem Bestand von
100 bis 200 Stück insgesamt ....................... 969 S
201 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 1356 S
1001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 485 S
für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als
10.000 Stück mit einem Zuschlag von 350 S für jedes
darüberliegende weitere angefangene Tausend
```
in den Fällen der Z. 1 Buchstaben b und c und Z. 2
```
```
bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens
```
das Eineinhalbfache,
```
bei einer besonders ausführlichen wissenschaft-
```
lichen Begründung des Gutachtens das Doppelte
der dort festgesetzten Gebühren
```
für eine Leichenöffnung ( Untersuchung von Leichen-
```
resten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
```
bei einem Großtier
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 969 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 1356 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ...................... 1937 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung
der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung,
das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben
aa bis cc festgesetzten Gebühren
```
bei einem mittleren Tier
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 485 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 679 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ....................... 969 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
```
bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 485 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ....................... 776 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei
großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
```
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 291 S
cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ....................... 485 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
```
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer
```
unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten ... 148 S
```
a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder
```
spektroskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret
oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten
für jede Untersuchungsart ........................... 173 S
```
für eine histologische Untersuchung samt Befund und
```
Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S
```
für eine histochemische oder neuropathologische
```
Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes
Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S
```
für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit
```
zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten
```
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
```
Uhlenhut ............................................ 279 S
```
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
```
Ouchterlony ......................................... 428 S
```
sonst ............................................... 150 S
```
```
für eine Blutentnahme .................................. 150 S
```
```
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
```
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
```
zur Bestimmung der Blutgruppe ....................... 150 S
```
```
zur Bestimmung der Serumgruppe ...................... 259 S
```
```
zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals .................. 259 S
```
```
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und
```
Gutachten
```
für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S
```
```
für jede Serumagglutination ......................... 67 S
```
```
sonst ............................................... 130 S
```
```
a) für eine virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,
```
Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S
```
für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit
```
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ................................ 1067 S
```
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
```
```
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
```
aa) bei einem Großtier .............................. 525 S
bb) sonst ........................................... 313 S
```
bei Durchleuchtung .................................. 196 S
```
```
bei Verwendung eines Kontrastmittels das Einein-
```
halbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten
Gebühren
```
für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer
```
Herkunft samt Befund und Gutachten
```
bei sensorischer Untersuchung ....................... 148 S
```
```
bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner
```
Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung
des pH-Wertes und dergleichen) je ................... 67 S
```
bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) .... 854 S
```
```
bei bakteriologischer Untersuchung
```
aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl ....... 99 S
bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und
Bestimmung deren Anzahl ......................... 148 S
```
bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart ........ 148 S
```
```
bei serologischer Bestimmung der Art- und
```
Gruppenzugehörigkeit von Bakterien .................. 148 S
```
bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von
```
Bakterien ........................................... 148 S
```
bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika,
```
Konservierungsmittel und dergleichen) ............... 99 S
```
bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen
```
Substanzen (z.B. Östrogene, Thyreostatika) im
Tierversuch ......................................... 485 S.
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Tierärzte
§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
```
für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten
```
```
eines Großtiers (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,
```
Maultier, je über ein Jahr)
aa) in einfachen Fällen ............................. 313 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten . 410 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ....................... 612 S
```
eines mittleren Tieres (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,
```
Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege)
in einfachen Fällen ................................. 166 S
```
eines Kleintiers (z. B. Hund, Katze, Huhn, Pute,
```
Gans, Ente) in einfachen Fällen ..................... 148 S
```
für eine Massentieruntersuchung einschließlich der
```
Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund
und Gutachten
```
je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der
```
unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen
Fällen .............................................. 157 S
```
bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen
```
Fällen bei einem Bestand von
50 bis 100 Stück insgesamt ........................ 2905 S
101 bis 250 Stück insgesamt ....................... 5036 S
251 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 8521 S
mehr als 1000 Stück insgesamt die zuletzt genannte
Gebühr mit einem Zuschlag von 969 S für jedes
weitere angefangene Tausend
```
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
```
in einfachen Fällen bei einem Bestand von
100 bis 200 Stück insgesamt ....................... 969 S
201 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 1356 S
1001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 485 S
für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als
10.000 Stück mit einem Zuschlag von 350 S für jedes
darüberliegende weitere angefangene Tausend
```
in den Fällen der Z. 1 Buchstaben b und c und Z. 2
```
```
bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens
```
das Eineinhalbfache,
```
bei einer besonders eingehenden, sich mit
```
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzenden oder besonders
ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem
Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung
des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren
```
für eine Leichenöffnung ( Untersuchung von Leichen-
```
resten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
```
bei einem Großtier
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 969 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 1356 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ...................... 1937 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung
der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung,
das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben
aa bis cc festgesetzten Gebühren
```
bei einem mittleren Tier
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 485 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 679 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ....................... 969 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
```
bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 485 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ....................... 776 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei
großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
```
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
```
aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 291 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ....................... 485 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
```
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer
```
unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten ... 148 S
```
a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder
```
spektroskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret
oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten
für jede Untersuchungsart ........................... 173 S
```
für eine histologische Untersuchung samt Befund und
```
Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S
```
für eine histochemische oder neuropathologische
```
Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes
Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S
```
für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit
```
zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten
```
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
```
Uhlenhut ............................................ 279 S
```
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
```
Ouchterlony ......................................... 428 S
```
sonst ............................................... 150 S
```
```
für eine Blutentnahme .................................. 150 S
```
```
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
```
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
```
zur Bestimmung der Blutgruppe ....................... 150 S
```
```
zur Bestimmung der Serumgruppe ...................... 259 S
```
```
zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals .................. 259 S
```
```
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und
```
Gutachten
```
für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S
```
```
für jede Serumagglutination ......................... 67 S
```
```
sonst ............................................... 130 S
```
```
a) für eine virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,
```
Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S
```
für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit
```
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ................................ 1067 S
```
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
```
```
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
```
aa) bei einem Großtier .............................. 525 S
bb) sonst ........................................... 313 S
```
bei Durchleuchtung .................................. 196 S
```
```
bei Verwendung eines Kontrastmittels das Einein-
```
halbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten
Gebühren
```
für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer
```
Herkunft samt Befund und Gutachten
```
bei sensorischer Untersuchung ....................... 148 S
```
```
bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner
```
Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung
des pH-Wertes und dergleichen) je ................... 67 S
```
bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) .... 854 S
```
```
bei bakteriologischer Untersuchung
```
aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl ....... 99 S
bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und
Bestimmung deren Anzahl ......................... 148 S
```
bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart ........ 148 S
```
```
bei serologischer Bestimmung der Art- und
```
Gruppenzugehörigkeit von Bakterien .................. 148 S
```
bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von
```
Bakterien ........................................... 148 S
```
bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika,
```
Konservierungsmittel und dergleichen) ............... 99 S
```
bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen
```
Substanzen (z.B. Östrogene, Thyreostatika) im
Tierversuch ......................................... 485 S.
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Tierärzte
§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
```
für eine körperliche Untersuchung samt Befund
```
und Gutachten
```
eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel,
```
Maultier, je über ein Jahr)
aa) in einfachen Fällen .................... 356 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens oder Einbeziehung eines oder
mehrerer Nebengutachten ................ 466 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 695 S
```
eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd,
```
Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr,
Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen . 189 S
```
eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn,
```
Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen ...... 168 S
```
für eine Massentieruntersuchung einschließlich
```
der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt
Befund und Gutachten
```
je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme
```
der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere
in einfachen Fällen ........................ 179 S
```
bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in
```
einfachen Fällen bei einem Bestand von
50 bis 100 Stück insgesamt ................. 3 298 S
101 bis 250 Stück insgesamt ................ 5 716 S
251 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 9 672 S
mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ..... 1 100 S
für jedes weitere angefangene Tausend
```
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und
```
dergleichen) in einfachen Fällen bei einem
Bestand von
100 bis 200 Stück insgesamt ................ 1 100 S
201 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 1 540 S
1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ..... 551 S
für jedes weitere angefangene Tausend;
von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag
von ........................................ 398 S
für jedes darüberliegende weitere
angefangene Tausend
```
in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und
```
Z 2
```
bei einer eingehenden Begründung des
```
Gutachtens das Eineinhalbfache,
```
bei einer besonders eingehenden, sich mit
```
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzenden oder besonders
ausführlichen und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzenden Begründung
des Gutachtens das Doppelte der dort
festgesetzten Gebühren
```
für eine Leichenöffnung (Untersuchung von
```
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und
Gutachten
```
bei einem Großtier
```
aa) in einfachen Fällen .................... 1 100 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ............................. 1 540 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 2 199 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
```
bei einem mittleren Tier
```
aa) in einfachen Fällen .................... 551 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ............................. 771 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 1 100 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
```
bei einem Kleintier mit Ausnahme von
```
Geflügel
aa) in einfachen Fällen .................... 223 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ............................. 551 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 881 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
```
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und
```
dergleichen)
aa) in einfachen Fällen .................... 223 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ............................. 331 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 551 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
```
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder
```
einer unreifen tierischen Frucht samt Befund
und Gutachten ................................. 168 S
```
a) für eine einfache chemische, mikroskopische
```
oder spektoskopische Untersuchung (von Harn,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen)
samt Befund und Gutachten für jede
Untersuchungsart ........................... 197 S
```
für eine histologische Untersuchung samt
```
Befund und Gutachten für jedes Organ und
jede Färbung ............................... 246 S
```
für eine histochemische oder
```
neuropathologische Untersuchung samt Befund
und Gutachten für jedes Schnittpräparat und
jede Färbung ............................... 551 S
```
für eine Untersuchung von Blutflecken auf
```
Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt
Befund und Gutachten
```
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
```
Uhlenhut ................................... 317 S
```
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
```
Ouchterlony ................................ 486 S
```
sonst ...................................... 171 S
```
```
für eine Blutentnahme ......................... 171 S
```
```
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
```
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
```
zur Bestimmung der Blutgruppe .............. 171 S
```
```
zur Bestimmung der Serumgruppe ............. 294 S
```
```
zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals ......... 294 S
```
```
für eine bakteriologische Untersuchung samt
```
Befund und Gutachten
```
für jeden Kultur- oder Tierversuch ......... 294 S
```
```
für jede Serumagglutination ................ 77 S
```
```
sonst ...................................... 148 S
```
```
a) für eine virologische Untersuchung (zB
```
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt
Befund und Gutachten ....................... 608 S
```
für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit
```
Blindpassagen oder Neutralisationsproben
samt Befund und Gutachten .................. 1 212 S
```
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und
```
Gutachten
```
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
```
aa) bei einem Großtier ..................... 596 S
bb) sonst .................................. 356 S
```
bei Durchleuchtung ......................... 223 S
```
```
bei Verwendung eines Kontrastmittels das
```
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a
und b festgesetzten Gebühren
```
für eine Untersuchung von Lebensmitteln
```
tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten
```
bei sensorischer Untersuchung .............. 168 S
```
```
bei einfacher qualitativer Bestimmung
```
einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak
sowie Bestimmung des pH-Wertes und
dergleichen) je ............................ 77 S
```
bei histologischer Untersuchung (zehn
```
Präparate) ................................. 970 S
```
bei bakteriologischer Untersuchung
```
aa) bei Bestimmung der aeroben
Gesamtkeimzahl ......................... 113 S
bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und
Bestimmung deren Anzahl ................ 168 S
```
bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart 168 S
```
```
bei serologischer Bestimmung der Art- und
```
Gruppenzugehörigkeit von Bakterien ......... 168 S
```
bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften
```
von Bakterien .............................. 168 S
```
bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen
```
(Antibiotika, Konservierungsmittel und
dergleichen) ............................... 113 S
```
bei Nachweis von Hormonen oder hormonal
```
wirksamen Substanzen (zB Östrogene,
Thyreostatika) im Tierversuch .............. 551 S
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
Abkürzung
GebAG
Tierärzte
§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten
eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je über ein Jahr)
aa) in einfachen Fällen 25,90 Euro (Anm. 1)
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten 33,90 Euro (Anm. 2)
cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)
eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen 13,70 Euro (Anm. 4)
eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen 12,20 Euro (Anm. 5)
für eine Massentieruntersuchung einschließlich der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund und Gutachten
je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen Fällen 13 Euro (Anm. 6)
bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen Fällen bei einem Bestand von 50 bis 100 Stück insgesamt 239,70 Euro (Anm. 7)
101 bis 250 Stück insgesamt 415,40 Euro (Anm. 8)
251 bis 1 000 Stück insgesamt 702,90 Euro (Anm. 9)
mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 79,90 Euro (Anm. 10)
für jedes weitere angefangene Tausend
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) in einfachen Fällen bei einem Bestand von
100 bis 200 Stück insgesamt 79,90 Euro (Anm. 10)
201 bis 1 000 Stück insgesamt 111,90 Euro (Anm. 11)
1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 40 Euro (Anm. 12)
für jedes weitere angefangene Tausend;
von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag von 28,90 Euro (Anm. 13)
für jedes darüberliegende weitere angefangene Tausend
in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und Z 2
bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens das Eineinhalbfache,
bei einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenden oder besonders ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren
für eine Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
bei einem Großtier
aa) in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 10)
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 11)
cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 14)
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
bei einem mittleren Tier
aa) in einfachen Fällen 40 Euro (Anm. 12)
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 56 Euro (Anm. 15)
cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 79,90 Euro (Anm. 10)
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel
aa) in einfachen Fällen 16,20 Euro (Anm. 16)
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 40 Euro (Anm. 12)
cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 64 Euro (Anm. 17)
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
aa) in einfachen Fällen 16,20 Euro (Anm. 16)
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 24,10 Euro (Anm. 18)
cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 40 Euro (Anm. 12)
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 5)
a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektoskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 19)
für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 20)
für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 12)
für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 21)
bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 22)
sonst 12,40 Euro (Anm. 23)
für eine Blutentnahme 12,40 Euro (Anm. 23)
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 23)
zur Bestimmung der Serumgruppe 21,40 Euro (Anm. 24)
zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals 21,40 Euro (Anm. 24)
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 24)
für jede Serumagglutination 5,60 Euro (Anm. 25)
sonst 10,80 Euro (Anm. 26)
a) für eine virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 27)
für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 28)
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
aa) bei einem Großtier 43,30 Euro (Anm. 29)
bb) sonst 25,90 Euro (Anm. 1)
bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 16)
bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten
bei sensorischer Untersuchung 12,20 Euro (Anm. 5)
bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung des pH-Wertes und dergleichen) je 5,60 Euro (Anm. 25)
bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) 70,50 Euro (Anm. 30)
bei bakteriologischer Untersuchung
aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl 8,20 Euro (Anm. 31)
bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und Bestimmung deren Anzahl 12,20 Euro (Anm. 5)
bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart 12,20 Euro (Anm. 5)
bei serologischer Bestimmung der Art- und Gruppenzugehörigkeit von Bakterien 12,20 Euro (Anm. 5)
bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von Bakterien 12,20 Euro (Anm. 5)
bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika, Konservierungsmittel und dergleichen) 8,20 Euro (Anm. 31)
bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen Substanzen (zB Östrogene, Thyreostatika) im Tierversuch 40 Euro (Anm. 12)
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 Euro
Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €
ab 1.1.2024: 57,60 Euro
Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €
ab 1.1.2024: 85,70 Euro
Anm. 4: ab 1.7.2007: 16 €
ab 1.1.2024: 23,20 Euro
Anm. 5: ab 1.7.2007: 14,30 €
ab 1.1.2024: 20,70 Euro
Anm. 6: ab 1.7.2007: 15,20 €
ab 1.1.2024: 22 Euro
Anm. 7: ab 1.7.2007: 280,40 €
ab 1.1.2024: 406,60 Euro
Anm. 8: ab 1.7.2007: 486,00 €
ab 1.1.2024: 704,70 Euro
Anm. 9: ab 1.7.2007: 822,40 €
ab 1.1.2024: 1 192,50 Euro
Anm. 10: ab 1.7.2007: 93,50 €
ab 1.1.2024: 135,60 Euro
Anm. 11: ab 1.7.2007: 130,90 €
ab 1.1.2024: 189,80 Euro
Anm. 12: ab 1.7.2007: 46,80 €
ab 1.1.2024: 67,90 Euro
Anm. 13: ab 1.7.2007: 33,80 €
ab 1.1.2024: 49 Euro
Anm. 14: ab 1.7.2007: 187,00 €
ab 1.1.2024: 271,20 Euro
Anm. 15: ab 1.7.2007: 65,50 €
ab 1.1.2024: 95 Euro
Anm. 16: ab 1.7.2007: 19,00 €
ab 1.1.2024: 27,60 Euro
Anm. 17: ab 1.7.2007: 74,90 €
ab 1.1.2024: 108,60 Euro
Anm. 18: ab 1.7.2007: 28,20 €
ab 1.1.2024: 40,90 Euro
Anm. 19: ab 1.7.2007: 16,70 €
ab 1.1.2024: 24,20 Euro
Anm. 20: ab 1.7.2007: 20,90 €
ab 1.1.2024: 30,30 Euro
Anm. 21: ab 1.7.2007: 26,90 €
ab 1.1.2024: 39 Euro
Anm. 22: ab 1.7.2007: 41,30 €
ab 1.1.2024: 59,90 Euro
Anm. 23: ab 1.7.2007: 14,50 €
ab 1.1.2024: 21 Euro
Anm. 24: ab 1.7.2007: 25,00 €
ab 1.1.2024: 36,30 Euro
Anm. 25: ab 1.7.2007: 6,60 €
ab 1.1.2024: 9,60 Euro
Anm. 26: ab 1.7.2007: 12,60 €
ab 1.1.2024: 18,30 Euro
Anm. 27: ab 1.7.2007: 51,70 €
ab 1.1.2024: 75 Euro
Anm. 28: ab 1.7.2007: 103,10 €
ab 1.1.2024: 149,50 Euro
Anm. 29: ab 1.7.2007: 50,70 €
ab 1.1.2024: 73,50 Euro
Anm. 30: ab 1.7.2007: 82,20 €
ab 1.1.2024: 119,20 Euro
Anm. 31: ab 1.7.2007: 9,60 €
ab 1.1.2024: 13,90 Euro)
Betragsanpassung durch V
Sachverständige für chemische Untersuchungen
§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,
soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund
und Gutachten beträgt
```
für eine Untersuchung von Leichenteilen
```
```
auf flüchtige Gifte (z. B. Äthylalkohol und
```
dergleichen) ........................................ 440 S
```
auf Metallgifte (z. B. Blei und dergleichen) ........ 658 S
```
```
auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe
```
(z. B. Strychnin, Barbiturate und dergleichen) ...... 793 S
```
für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut),
```
Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,
von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
```
auf flüchtige Gifte ................................. 272 S
```
```
auf Metallgifte ..................................... 389 S
```
```
auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe .... 524 S
```
```
für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toilette-
```
artikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche
oder Geräten ........................................... 524 S
```
für eine Untersuchung von einfachen Körpern (z. B.
```
Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz,
Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren
Lösungen ............................................... 272 S
```
für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper
```
oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere
Zahl fallen, ........................................... 524 S
```
a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische
```
oder chemische Untersuchung ......................... 150 S
```
für eine aufwendige chemische Untersuchung mit
```
physikalisch-chemischen Verfahren, wie z. B.
Dünnschicht - Gaschromatographie, Spektralanalysen
(Emmission, Absorption), Röntgenfluoreszenz ......... 288 S.
(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
Betragsanpassung durch V
Sachverständige für chemische Untersuchungen
§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,
soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund
und Gutachten beträgt
```
für eine Untersuchung von Leichenteilen
```
```
auf flüchtige Gifte (z. B. Äthylalkohol und
```
dergleichen) ........................................ 506 S
```
auf Metallgifte (z. B. Blei und dergleichen) ........ 757 S
```
```
auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe
```
(z. B. Strychnin, Barbiturate und dergleichen) ...... 912 S
```
für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut),
```
Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,
von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
```
auf flüchtige Gifte ................................. 313 S
```
```
auf Metallgifte ..................................... 448 S
```
```
auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe .... 603 S
```
```
für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toilette-
```
artikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche
oder Geräten ........................................... 603 S
```
für eine Untersuchung von einfachen Körpern (z. B.
```
Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz,
Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren
Lösungen ............................................... 313 S
```
für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper
```
oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere
Zahl fallen, ........................................... 603 S
```
a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische
```
oder chemische Untersuchung ......................... 173 S
```
für eine aufwendige chemische Untersuchung mit
```
physikalisch-chemischen Verfahren, wie z. B.
Dünnschicht - Gaschromatographie, Spektralanalysen
(Emmission, Absorption), Röntgenfluoreszenz ......... 332 S.
(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
Betragsanpassung durch V
Sachverständige für chemische Untersuchungen
§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,
soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund
und Gutachten beträgt
```
für eine Untersuchung von Leichenteilen
```
```
auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und
```
dergleichen) ............................ 575 S
```
auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 860 S
```
```
auf Pflanzengifte oder synthetische
```
Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate
und dergleichen) ........................ 1 036 S
```
für eine Untersuchung von Blut (auch
```
Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt,
Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen
Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
```
auf flüchtige Gifte ..................... 356 S
```
```
auf Metallgifte ......................... 509 S
```
```
auf Pflanzengifte oder synthetische
```
Arzneistoffe ............................ 685 S
```
für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen,
```
Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen,
Kleidern, Wäsche oder Geräten .............. 685 S
```
für eine Untersuchung von einfachen Körpern
```
(zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor,
Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat,
Bariumcarbonat) oder deren Lösungen ........ 356 S
```
für eine Untersuchung von Gemischen
```
einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit
sie nicht unter eine andere Zahl fallen .... 685 S
```
a) für eine einfache mikroskopische,
```
spektroskopische oder chemische
Untersuchung ............................ 197 S
```
für eine aufwendige chemische
```
Untersuchung mit physikalisch-chemischen
Verfahren, wie zB Dünnschicht -
Gaschromatographie, Spektralanalysen
(Emission, Absorption),
Röntgenfluoreszenz ...................... 377 S
(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
Abkürzung
GebAG
Sachverständige für chemische Untersuchungen
§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt
für eine Untersuchung von Leichenteilen
auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen) 41,80 Euro (Anm. 1)
auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 62,50 Euro (Anm. 2)
auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen) 75,30 Euro (Anm. 3)
für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
auf flüchtige Gifte 25,90 Euro (Anm. 4)
auf Metallgifte 37 Euro (Anm. 5)
auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe 49,80 Euro (Anm. 6)
für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten 49,80 Euro (Anm. 6)
für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen 25,90 Euro (Anm. 4)
für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen . . 49,80 Euro (Anm. 6)
a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung 14,30 Euro (Anm. 7)
für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz 27,40 Euro (Anm. 8)
(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 48,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 70,90 Euro
Anm. 2: ab 1.7.2007: 73,10 €
ab 1.1.2024: 106 Euro
Anm. 3: ab 1.7.2007: 88,10 €
ab 1.1.2024: 127,70 Euro
Anm. 4: ab 1.7.2007: 30,30 €
ab 1.1.2024: 43,90 Euro
Anm. 5: ab 1.7.2007: 43,30 €
ab 1.1.2024: 62,80 Euro
Anm. 6: ab 1.7.2007: 58,30 €
ab 1.1.2024: 84,50 Euro
Anm. 7: ab 1.7.2007: 16,70 €
ab 1.1.2024: 24,20 Euro
Anm. 8: ab 1.7.2007: 32,10 €
ab 1.1.2024: 46,50 Euro)
Betragsanpassung durch V
Sachverständige für das Kraftfahrwesen
§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
```
über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder
```
Verkehrssicherheit eines
```
Kraftrades .......................................... 253 S
```
```
Personen- oder Kombinationskraftwagens .............. 421 S
```
```
Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .............. 674 S
```
```
Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 927 S
```
```
Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt .. 421 S
```
```
Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das
```
zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist
(besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-
fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine
oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1011 S
```
Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ................. 170 S
```
```
über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem
```
unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder
Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag
von 86 S
```
über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder
```
Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer
durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.
einem Kostenbetrag
bis 10.000 S ............................................ 506 S
über 10.000 S bis 50.000 S ............................ 758 S
über 50.000 S bis 100.000 S ............................ 1011 S
über 100.000 S bis 300.000 S ............................ 1263 S
über 300.000 S bis 500.000 S ............................ 1516 S
über 500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2021 S
über 1,000.000 S ............................................ 2526 S
```
über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils
```
oder Zubehörs 421 S
```
über die technischen Ursachen und den Hergang eines
```
Verkehrsunfalls bei Beteiligung
```
eines Verkehrsteilnehmers ........................... 421 S
```
```
zweier Verkehrsteilnehmer ........................... 842 S
```
```
dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1011 S
```
bei besonders schwieriger Darstellung der
Betragsanpassung durch V
Sachverständige für das Kraftfahrwesen
§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
```
über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder
```
Verkehrssicherheit eines
```
Kraftrades .......................................... 291 S
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Personen- oder Kombinationskraftwagens .............. 485 S
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Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .............. 776 S
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Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 1067 S
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Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt .. 485 S
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Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das
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zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist
(besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-
fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine
oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1163 S
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Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ................. 196 S
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über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem
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unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder
Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag
von 99 S
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über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder
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Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer
durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.
einem Kostenbetrag
bis 10.000 S ............................................ 582 S
über 10.000 S bis 50.000 S ............................ 872 S
über 50.000 S bis 100.000 S ............................ 1163 S
über 100.000 S bis 300.000 S ............................ 1453 S
über 300.000 S bis 500.000 S ............................ 1744 S
über 500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2325 S
über 1,000.000 S ............................................ 2905 S
```
über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils
```
oder Zubehörs 485 S
```
über die technischen Ursachen und den Hergang eines
```
Verkehrsunfalls bei Beteiligung
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eines Verkehrsteilnehmers ........................... 485 S
```
```
zweier Verkehrsteilnehmer ........................... 969 S
```
```
dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1163 S
```
bei besonders schwieriger Darstellung der
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Sachverständige für das Kraftfahrwesen
§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
```
über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder
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Verkehrssicherheit eines
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