(Übersetzung)Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 *), vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896 *), revidiert in Berlin am 13. November 1908 *), vervollständigt in Bern am 20. März 1914 *) und revidiert in Rom am 2. Juni 1928 **), in Brüssel am 26. Juni 1948 ***), in Stockholm am 14. Juli 1967 ****) und in Paris am 24. Juli 1971
Dieser Artikel ist auch auf die audio-visuelle Vervielfältigung rechtmäßig hergestellter audio-visueller Festlegungen, soweit sie selbst geschützte Werke sind oder geschützte Werke enthalten, und auf die Übersetzung des in ihnen enthaltenen Textes in eine Sprache anwendbar, die in dem Land, in dem die Lizenz beantragt worden ist, allgemein gebräuchlich ist, immer vorausgesetzt, daß die betreffenden audio-visuellen Festlegungen ausschließlich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden sind.
Artikel IV
(1) Eine Lizenz nach Artikel II oder III darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes nachweist, daß er um die Erlaubnis des Rechtsinhabers je nachdem zur Übersetzung des Werkes und zur Veröffentlichung der Übersetzung oder zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Ausgabe ersucht und diese nicht erhalten hat oder daß er den Rechtsinhaber trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller jedes in Absatz (2) bezeichnete nationale oder internationale Informationszentrum zu unterrichten.
(2) Vermag der Antragsteller den Rechtsinhaber nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines an die zuständige Behörde gerichteten Lizenzantrags mit eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, und jedem nationalen oder internationalen Informationszentrum zu senden, das gegebenenfalls von der Regierung des Landes, in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist.
(3) Der Name des Urhebers ist auf allen Werkstücken einer Übersetzung oder einer Vervielfältigung, die aufgrund einer nach Artikel II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht wird, anzugeben. Der Titel des Werkes ist auf allen Werkstücken aufzuführen. Bei einer Übersetzung ist jedenfalls der Originaltitel auf allen Werkstücken anzugeben.
(4)a) Eine nach Artikel II oder III erteilte Lizenz erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und berechtigt je nachdem nur zur Veröffentlichung der Übersetzung oder der Vervielfältigung im Hoheitsgebiet des Landes, in dem die Lizenz beantragt worden ist.
Für die Anwendung des Buchstaben a) wird auch der Versand von Werkstücken von einem Gebiet nach dem Land, das für dieses Gebiet eine Erklärung nach Artikel I Absatz (5) abgegeben hat, als Ausfuhr angesehen.
Versendet eine staatliche oder andere öffentliche Stelle eines Landes, das nach Artikel II eine Lizenz zur Übersetzung in eine andere als die englische, französische oder spanische Sprache erteilt hat, Werkstücke der unter dieser Lizenz veröffentlichten Übersetzung in ein anderes Land, so wird dieser Versand nicht als Ausfuhr im Sinn von Buchstabe a) angesehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Empfänger sind Einzelpersonen, die dem Land, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, angehören, oder Zusammenschlüsse solcher Einzelpersonen;
ii) die Werkstücke sind nur für Unterrichts-, Studien- oder Forschungszwecke bestimmt;
iii) der Versand der Werkstücke und ihre spätere Verteilung an die Empfänger dienen keinen Erwerbszwecken;
iv) das Land, in das die Werkstücke gesandt werden, hat mit dem Land, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, eine Vereinbarung getroffen, die den Empfang, die Verteilung oder beides gestattet und die Regierung dieses Landes hat dem Generaldirektor die Vereinbarung notifiziert.
(5) Alle Werkstücke, die aufgrund einer nach Artikel II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen Vermerk zu tragen, daß sie nur in dem Land oder Gebiet, auf das sich die Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen.
(6) a) Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, daß
die Lizenz zugunsten des Inhabers des Obersetzungsrechts oder des Inhabers des Vervielfältigungsrechts eine angemessene Vergütung vorsieht, die der bei frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden betreffenden Ländern üblichen Vergütung entspricht, und
ii) Zahlung und Transfer der Vergütung sichergestellt werden; bestehen nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter Zuhilfenahme internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherzustellen.
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat eine getreue Übersetzung des Werkes oder eine genaue Wiedergabe der Ausgabe zu gewährleisten.
Artikel V
(1) a) Jedes Land, das zu erklären berechtigt ist, es werde die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, kann stattdessen bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu dieser Fassung,
sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe a) zutrifft, hinsichtlich des Übersetzungsrechts eine Erklärung nach dieser Bestimmung abgeben;
ii) sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe a) nicht zutrifft, und selbst wenn es sich nicht um ein verbandsfremdes Land handelt, die in Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe b) Satz 1 vorgesehene Erklärung abgeben.
Eine nach diesem Absatz abgegebene Erklärung bleibt für ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel I Absatz (1) angesehen wird, bis zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel I Absatz (3) maßgebende Frist abläuft.
Ein Land, das eine Erklärung nach diesem Absatz abgegeben hat, kann die in Artikel II vorgesehene Befugnis nicht mehr in Anspruch nehmen, selbst wenn es die Erklärung zurückzieht.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes (3) kann ein Land, das die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch genommen hat, keine Erklärung nach Absatz (1) mehr abgeben.
(3) Ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel I Absatz (1) angesehen wird, kann, obwohl es kein verbandsfremdes Land ist, bis zu zwei Jahren vor Ablauf der nach Artikel I Absatz (3) maßgebenden Frist die in Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe b) Satz 1 vorgesehene Erklärung abgeben. Diese Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel I Absatz (3) maßgebende Frist abläuft.
Artikel VI
(1) Ein Verbandsland kann vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft an jederzeit, bevor es durch die Artikel 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden ist,
erklären – sofern es berechtigt wäre, die in Artikel I Absatz (1) bezeichneten Befugnisse in Anspruch zu nehmen, wenn es durch die Artikel 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden wäre –, daß es die Artikel II oder III oder beide Artikel auf Werke anzuwenden wird, deren Ursprungsland ein Land ist, das gemäß Ziffer
ii) die Anwendung dieser Artikel auf solche Werke zuläßt oder das durch die Artikel 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden ist; die Erklärung kann sich statt auf Artikel II auf Artikel V beziehen;
ii) erklären, daß es die Anwendung dieses Anhangs auf Werke, deren Ursprungsland es ist, durch die Länder zuläßt, die eine Erklärung nach Ziffer i) abgegeben oder eine Notifikation nach Artikel I hinterlegt haben.
(2) Jede Erklärung nach Absatz (1) muß schriftlich abgefaßt und beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971.
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