(Übersetzung)Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 *), vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896 *), revidiert in Berlin am 13. November 1908 *), vervollständigt in Bern am 20. März 1914 *) und revidiert in Rom am 2. Juni 1928 **), in Brüssel am 26. Juni 1948 ***), in Stockholm am 14. Juli 1967 ****) und in Paris am 24. Juli 1971
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 319/1982 Albanien 847/1994 Algerien III 48/1998, III 83/2000, III 44/2012 Andorra III 44/2012 Antigua/Barbuda III 83/2000 Äquatorialguinea III 48/1998 Argentinien 319/1982, III 83/2000 Armenien III 44/2012 Aserbaidschan III 83/2000 Australien 319/1982 Bahamas 319/1982 Bahrain III 48/1998 Bangladesch III 83/2000, III 44/2012 Barbados 23/1986 Belarus III 48/1998 Belgien III 83/2000 Belize III 83/2000 Benin 319/1982 Bhutan III 44/2012 Bolivien 847/1994 Bosnien-Herzegowina 847/1994 Botsuana III 48/1998 Brasilien 319/1982 Brunei III 44/2012 Bulgarien 319/1982, 847/1994 Burkina Faso 319/1982 Cabo Verde III 48/1998 Chile 319/1982 China 847/1994, III 48/1998, III 83/2000 Costa Rica 319/1982 Côte d’Ivoire 319/1982 Dänemark 319/1982 Deutschland/BRD 319/1982 Deutschland/DDR 319/1982 Dominica III 83/2000 Dominikanische R III 48/1998 Dschibuti III 44/2012 Ecuador 577/1991 El Salvador 847/1994 Estland 847/1994 Finnland 706/1986 idF 103/1987 Frankreich 319/1982 Gabun 319/1982 Gambia 847/1994 Georgien III 3/1997 Ghana 577/1991 Grenada III 83/2000 Griechenland 319/1982 Guatemala III 48/1998 Guinea 319/1982 Guinea-Bissau 577/1991 Guyana 847/1994 Haiti III 3/1997 Heiliger Stuhl 319/1982 Honduras 577/1991 Indien 319/1982, 23/1986, 438/1988 Indonesien III 48/1998 Irland III 44/2012 Island 23/1986, III 83/2000 Israel III 44/2012 Italien 319/1982 Jamaika 847/1994 Japan 319/1982 Jemen III 44/2012 Jordanien III 83/2000, III 44/2012 Jugoslawien 319/1982 Kamerun 319/1982 Kanada III 83/2000 Kasachstan III 83/2000 Katar III 44/2012 Kenia 847/1994 Kirgisistan III 83/2000 Kolumbien 438/1988 Komoren III 44/2012 Kongo 319/1982 Kongo/DR 319/1982 Korea/DVR III 44/2012 Korea/R III 83/2000 Kroatien III 83/2000, III 44/2012 Kuba III 3/1997, III 44/2012 Laos III 44/2012 Lesotho 577/1991 Lettland III 3/1997 Liberia 577/1991 Libyen 319/1982 Liechtenstein III 83/2000 Litauen 847/1994 Luxemburg 319/1982 Malawi 577/1991 Malaysia 577/1991 Mali 319/1982 Malta 319/1982 Marokko 103/1987 Mauretanien 319/1982 Mauritius 577/1991 Mazedonien 847/1994, III 48/1998 Mexiko 319/1982, 438/1988 Mikronesien III 44/2012 Moldau III 3/1997 Monaco 319/1982 Mongolei III 48/1998, III 44/2012 Montenegro III 44/2012 Namibia 847/1994 Nepal III 44/2012 Nicaragua III 44/2012 Niederlande 319/1982, 23/1986, III 44/2012 Niger 319/1982 Nigeria 847/1994 Norwegen 319/1982, III 3/1997 Oman III 83/2000, III 44/2012 Panama III 83/2000 Paraguay 847/1994 Peru 438/1988 Philippinen 319/1982, III 48/1998, III 44/2012 Polen 577/1991, 847/1994 Portugal 319/1982, 706/1986, III 83/2000 Ruanda 23/1986 Rumänien III 83/2000 Russische F III 3/1997, III 34/2014 Sambia 847/1994 Samoa III 44/2012 Saudi-Arabien III 44/2012 Schweden 319/1982 Schweiz 847/1994 Senegal 319/1982 Serbien III 44/2012 Simbabwe 319/1982 Singapur III 83/2000 Slowakei 847/1994 Slowenien 847/1994 Spanien 319/1982 Sri Lanka 319/1982, III 44/2012 St. Kitts/Nevis III 3/1997 St. Lucia 847/1994 St. Vincent/Grenadinen III 3/1997 Südafrika 319/1982 Sudan III 44/2012 Suriname 319/1982 Swasiland III 83/2000 Syrien III 44/2012 Tadschikistan III 83/2000 Tansania 847/1994 Thailand 319/1982, III 3/1997, III 44/2012 Togo 319/1982 Tonga III 44/2012 Trinidad/Tobago 438/1988 Tschechische R 847/1994 Tschechoslowakei 319/1982, 577/1991 Tunesien 319/1982 Türkei III 3/1997, III 44/2012 Ukraine III 3/1997 Ungarn 319/1982, 577/1991 Uruguay 319/1982 USA 577/1991 Usbekistan III 44/2012, III 34/2014 Vanuatu III 34/2014 Venezuela 23/1986 Vereinigte Arabische Emirate III 44/2012 Vereinigtes Königreich 319/1982, 577/1991, III 48/1998 Vietnam III 44/2012 Zentralafrikanische R 319/1982 Zypern 23/1986
Sonstige Textteile
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1920
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1936
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 183/1953
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 398/1973
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1982 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; die Übereinkunft tritt gemäß ihrem Artikel 28 Absatz 2 lit. c und Absatz 3 für Österreich am 21. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende Staaten die Übereinkunft ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten:
Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas, Benin, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Elfenbeinküste, Frankreich, Gabon, Griechenland, Guinea, Heiliger Stuhl, Indien, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kongo, Libyen, Luxemburg, Mali, Malta, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Norwegen, Obervolta, Philippinen, Portugal, Schweden, Senegal, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Thailand, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Uruguay, Zaire und Zentralafrikanische Republik.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. b: Bahamas, Indien, Malta, Niederlande, Simbabwe und Südafrika.
gemäß Artikel 33 Absatz 2: Ägypten, Bahamas, Deutsche Demokratische Republik, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Israel, Jordanien, Lesotho, Liberia, Libyen, Litauen, Malta, Mauritius, Oman, St. Lucia, Südafrika, Tansania, Thailand, Tunesien, Türkei und Vietnam.
gemäß Artikel I des Anhanges: Guinea, Indien, Mexiko, Niger, Suriname und Tunesien.
gemäß Artikel I Abs. 2 lit. b des Anhanges (wirksam bis 10. Oktober 1994): Lesotho, Liberia, Mauritius.
gemäß Artikel VI Absatz 1 ii des Anhanges: Bundesrepublik Deutschland, Norwegen und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
ALGERIEN:
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden; die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erfordert die Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien.
Algerien hat am 4. Jänner 2012 erklärt, dass die Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs vom 4. April 2012 bis 10. Oktober 2014 wirksam.
BAHREIN:
Wird die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen.
BANGLADESCH:
Bangladesch hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
BOSNIEN-HERZEGOWINA:
Bosnien-Herzegowina, hat die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung erneuert.
CHINA:
China hat erklärt, daß seine Regierung die in den Art. II und III des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.
Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
GUATEMALA:
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden.
INDIEN:
Nach Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat die Regierung der Republik Indien am 1. Feber 1984 und die Regierung des Königreiches der Niederlande am 24. Oktober 1985 notifiziert, daß sich ihre am 10. Jänner 1975 bzw. am 9. Oktober 1974 erfolgten Ratifikationen nunmehr auf die Artikel 1 bis 21 samt Anhang ausdehnen. Die Artikel 1 bis 21 samt Anhang treten für Indien mit Wirksamkeit vom 6. Mai 1984 und für das Königreich der Niederlande mit Wirksamkeit vom 30. Jänner 1986 in Kraft.
Indien hat anläßlich seiner Notifizierung nachstehende Erklärung abgegeben:
Erklärungen:
unter Bezugnahme auf Artikel 14bis der Übereinkunft erklärt die Regierung Indiens, in Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels, daß die vorliegende Ratifizierung nicht auf die Bestimmungen des Artikels 14bis Absatz 2) b) anwendbar ist;
die Regierung Indiens erklärt, daß sie den „Registrar of the Copyrights of India“ als die zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 4) b) der Übereinkunft bezeichnet;
die Regierung Indiens erklärt ebenso, daß sie die in den Artikeln II und III des Anhangs zur revidierten Übereinkunft vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.
INDONESIEN:
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden. Indonesien vertritt die Ansicht, daß jede an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Streitigkeit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien erfordert.
JAMAIKA:
Jamaika hat erklärt, daß seine Regierung die in den Art. II und III des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.
JEMEN:
Der Jemen hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
JORDANIEN:
Jordanien hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
JUGOSLAWIEN:
Jugoslawien erklärte, den anläßlich der Ratifikation der Berner Übereinkunft, revidiert in Brüssel 1948, erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 183/1953) aufrechtzuerhalten.
Bosnien-Herzegowina, die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Slowenien haben die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung erneuert.
DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK KOREA:
Die Demokratische Volksrepublik Korea hat erklärt, dass ihre Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
KROATIEN:
Kroatien hat am 30. März 2000 seine Erklärung zu Art. 30 Abs. 2 lit. a zurückgezogen.
KUBA:
hat folgende Erklärung abgegeben:
– daß es die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen werde;
– ferner, daß es sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden erachtet.
Kuba hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
MALAISIA:
Malaysia erklärte, daß seine Regierung die in den Art. II -und III des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.
MAZEDONIEN:
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 30 Abs. 2 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 48/1998)
MOLDOVA:
Die Bestimmungen der Übereinkunft werden nicht auf Werke angewendet, die per 31. Dezember 1994 auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldova öffentliches Eigentum waren.
MONGOLEI:
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden.
Die Mongolei hat erklärt, dass ihre Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
NIEDERLANDE:
Nach Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat die Regierung der Republik Indien am 1. Feber 1984 und die Regierung des Königreiches der Niederlande am 24. Oktober 1985 notifiziert, daß sich ihre am 10. Jänner 1975 bzw. am 9. Oktober 1974 erfolgten Ratifikationen nunmehr auf die Artikel 1 bis 21 samt Anhang ausdehnen. Die Artikel 1 bis 21 samt Anhang treten für Indien mit Wirksamkeit vom 6. Mai 1984 und für das Königreich der Niederlande mit Wirksamkeit vom 30. Jänner 1986 in Kraft.
Ferner hat das Königreich der Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an finden Art. 22 bis 38 weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten. Art. 22 bis 38 finden mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch weiterhin Anwendung auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die Teil des Hoheitsgebiets des Königreichs der Niederlande in Europa wurden.
OMAN:
Der Oman hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
PHILIPPINEN:
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 48/1998)
Die Philippinen haben erklärt, dass ihre Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
PORTUGAL:
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat der Generaldirektor der WIPO am 5. November 1986 eine Erklärung Portugals bezüglich Art. 14 bis, Abs. 2 lit. c erhalten, wonach sich die Verpflichtung der Urheber, Beiträge zur Herstellung eines Filmwerkes zu leisten, aus einem schriftlichen Vertrag ergeben muß.
Portugal hat am 12. Mai 1999 den Geltungsbereich der Übereinkunft auf Macao ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
RUSSISCHE FÖDERATION:
Geht davon aus, daß sich die Bestimmungen der Übereinkunft nicht auf Werke beziehen, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Russische Föderation bereits öffentliches Eigentum auf ihrem Hoheitsgebiet waren.
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 18 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 34/2014)
SAMOA:
Samoa hat erklärt, dass es die in den Art. II des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
SINGAPUR:
Singapur hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2004 wirksam.
SLOWENIEN:
Slowenien hat die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung erneuert.
SRI LANKA:
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 44/2012)
Sri Lanka hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
SUDAN:
Der Sudan hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
SYRIEN:
Syrien hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
TANSANIA:
Tansania hat erklärt, daß seine Regierung die in den Art. II und III des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.
THAILAND:
Thailand erklärte, den anläßlich des Beitrittes zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 262/1931) aufrechtzuerhalten.
Thailand hat erklärt, dass es die in den Art. II des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
TSCHECHOSLOWAKEI:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 33 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 577/1991)
UKRAINE:
Gemäß Art. 18 Abs. 3, daß die Übereinkunft nicht auf Werke der Literatur und Kunst angewendet werde, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Ukraine bereits öffentliches Eigentum auf ihrem Hoheitsgebiet waren.
UNGARN:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 33 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 577/1991)
USBEKISTAN:
Usbekistan hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 18 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 34/2014)
VENEZUELA:
Die Republik Venezuela fühlt sich an die Bestimmungen des Artikels 33 (1) der Konvention nicht gebunden.
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE:
Die Vereinigten Arabischen Emirate haben erklärt, dass ihre Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
VEREINIGTES KÖNIGREICH:
Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
VIETNAM:
Vietnam hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
ZYPERN:
Die Regierung der Republik Zypern beabsichtigt gemäß Artikel V (1) (a) (ii) des Anhanges, den das Recht auf Übersetzung betreffenden Artikel 8 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, überarbeitet in Paris am 24. Juli 1971, durch die Bestimmungen des Artikels 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, zu ersetzen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Die Verbandsländer
– gleichermaßen von dem Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise zu schützen,
in Anerkennung der Bedeutung der Arbeitsergebnisse der 1967 in Stockholm abgehaltenen Revisionskonferenz
– haben beschlossen, die von der Stockholmer Konferenz angenommene Fassung dieser Übereinkunft unter unveränderter Beibehaltung der Artikel 1 bis 20 und 22 bis 26 zu revidieren.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.
Artikel 2
(1) Die Bezeichnung „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatischmusikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Litographien; photographische Werke denen Werke gleichstellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft.
(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, die Werke der Literatur und Kunst oder eine oder mehrere Arten davon nur zu schützen, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt sind.
(3) Den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst.
(4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, den Schutz amtlicher Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie der amtlichen Übersetzungen dieser Texte zu bestimmen.
(5) Sammlungen von Werken der Literatur oder Kunst, wie zum Beispiel Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, die Bestandteile dieser Sammlungen sind.
(6) Die oben genannten Werke genießen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschließlicher Werknutzungsrechte.
(7) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz (4) bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, die die Werke der angewandten Künste und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in einem anderen Verbandsland nur der besondere Schutz beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird; wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese Werke als Werke der Kunst zu schützen.
(8) Der Schutz dieser Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.
Artikel 2bis
(1) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem in Artikel 2 vorgesehenen Schutz auszuschließen.
(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen, und andere in der Öffentlichkeit dargebotene Werke gleicher Art durch die Presse vervielfältigt, durch Rundfunk gesendet, mittels Draht an die Öffentlichkeit übertragen werden und in den Fällen des Artikels 11bis Absatz (1) öffentlich wiedergegeben werden dürfen, wenn eine solche Benützung durch den Informationszweck gerechtfertigt ist.
(3) Der Urheber genießt jedoch das ausschließliche Recht, seine in den Absätzen (1) und (2) genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.
Artikel 3
(1) Aufgrund dieser Übereinkunft sind geschützt:
die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke;
die keinem Verbandsland angehörenden Urheber für die Werke, die sie zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem verbandsfremden und in einem Verbandsland veröffentlichen.
(2) Die Urheber, die keinem Verbandsland angehören, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben, sind für die Anwendung dieser Übereinkunft den Urhebern gleichgestellt, die diesem Land angehören.
(3) Unter „veröffentlichten Werken“ sind die mit Zustimmung ihrer Urheber erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die je nach der Natur des Werkes in einer Weise zur Verfügung der Öffentlichkeit gestellt sein müssen, die deren normalen Bedarf befriedigt. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines dramatischen, dramatischmusikalischen oder musikalischen Werkes, die Vorführung eines Filmwerks, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder Kunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst.
(4) Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt jedes Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist.
Artikel 4
Auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 nicht vorliegen, sind durch diese Übereinkunft geschützt:
die Urheber von Filmwerken, deren Hersteller seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat;
die Urheber von Werken der Baukunst, die in einem Verbandsland errichtet sind, oder von Werken der graphischen und plastischen Künste, die Bestandteile eines in einem Verbandsland gelegenen Grundstücks sind.
Artikel 5
(1) Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslands des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.
(2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
(3) Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines auf Grund dieser Übereinkunft geschützten Werkes nicht dem Ursprungsland des Werkes an, so hat er in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.
(4) Als Ursprungsland gilt:
für die zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses Land; handelt es sich jedoch um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren;
für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses letzte Land;
für die nichtveröffentlichten oder die zum ersten Mal in einem verbandsfremden Land veröffentlichten Werke, die nicht gleichzeitig in einem Verbandsland veröffentlicht wurden, das Verbandsland, dem der Urheber angehört; jedoch ist Ursprungsland,
wenn es sich um Filmwerke handelt, deren Hersteller seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat, dieses Land und,
ii) wenn es sich um Werke der Baukunst, die in einem Verbandsland errichtet sind, oder um Werke der graphischen und plastischen Künste handelt, die Bestandteil eines in einem Verbandsland gelegenen Grundstücks sind, dieses Land.
Artikel 6
(1) Wenn ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörenden Urheber nicht genügend schützt, kann dieses letzte Land den Schutz der Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Verbandsland haben. Wenn das Land der ersten Veröffentlichung von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind die anderen Verbandsländer nicht gehalten, den Werken, die in dieser Weise einer besonderen Behandlung unterworfen sind, einen weitergehenden Schutz zu gewähren als das Land der ersten Veröffentlichung.
(2) Keine nach Absatz (1) festgesetzte Einschränkung darf die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.
(3) Die Verbandsländer, die nach diesem Artikel den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, notifizieren dies dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „der Generaldirektor“ bezeichnet) durch eine schriftliche Erklärung; darin sind die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, und die Einschränkungen anzugeben, denen die Rechte der diesen Länder angehörenden Urheber unterworfen werden. Der Generaldirektor teilt dies allen Verbandsländern unverzüglich mit.
Artikel 6bis
(1) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.
(2) Die dem Urheber nach Absatz 1 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind. Die Länder, deren Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder des Beitritts zu ihr keine Bestimmungen zum Schutz aller nach Absatz (1) gewährten Rechte nach dem Tode des Urhebers enthalten, sind jedoch befugt vorzusehen, daß einzelne dieser Rechte nach dem Tode des Urhebers nicht aufrecht erhalten bleiben.
(3) Die zur Wahrung der in diesem Artikel gewährten Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe richten sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird.
Artikel 7
(1) Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tod.
(2) Für Filmwerke sind die Verbandsländer jedoch befugt vorzusehen, daß die Schutzdauer fünfzig Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, oder, wenn ein solches Ereignis nicht innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung eines solchen Werkes eintritt, fünfzig Jahre nach der Herstellung.
(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch diese Übereinkunft gewährte Schutzdauer fünfzig Jahre, nachdem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zuläßt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz (1). Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes während der oben angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz (1). Die Verbandsländer sind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schützen, bei denen aller Grund zu der Annahme besteht, daß ihr Urheber seit fünfzig Jahren tot ist.
(4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Schutzdauer für Werke der Photographie und für als Kunstwerke geschützte Werke der angewandten Kunst festzusetzen; diese Dauer darf jedoch nicht weniger als fünfundzwanzig Jahre seit der Herstellung eines solchen Werkes betragen.
(5) Die sich an den Tod des Urhebers anschließende Schutzfrist und die in den Absätzen (2), (3) und (4) vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tod oder dem in diesen Absätzen angegebenen Ereignis zu laufen, doch wird die Dauer dieser Frist erst vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, das auf den Tod oder das genannte Ereignis folgt.
(6) Die Verbandsländer sind befugt, eine längere als die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Schutzdauer zu gewähren.
(7) Die Verbandsländer, die durch die Fassung von Rom dieser Übereinkunft gebunden sind und die in ihren bei der Unterzeichnung der vorliegenden Fassung der Übereinkunft geltenden Rechtsvorschriften kürzere Schutzfristen gewähren, als in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen sind, sind befugt, sie beim Beitritt zu dieser Fassung oder bei deren Ratifikation beizubehalten.
(8) In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer.
Artikel 7bis
Die Bestimmungen des Artikels 7 sind ebenfalls anwendbar, wenn das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich zusteht, wobei die an den Tod des Urhebers anknüpfenden Fristen vom Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Miturhebers an gerechnet werden.
Artikel 8
Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.
Artikel 9
(1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, daß eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.
(3) Jede Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft.
Artikel 10
(1) Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschließlich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.
(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Sonderabkommen bleibt vorbehalten, die Benützung von Werken der Literatur oder Kunst in dem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zur Veranschaulichung des Unterrichts durch Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu gestatten, sofern eine solche Benützung anständigen Gepflogenheiten entspricht.
(3) Werden Werke nach den Absätzen (1) und (2) benützt, so ist die Quelle zu erwähnen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist.
Artikel 10bis
(1) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung durch die Presse, die Rundfunksendung oder die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit von Artikeln über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur, die in Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht worden sind, oder von durch Rundfunk gesendeten Werken gleicher Art zu erlauben, falls die Vervielfältigung, die Rundfunksendung oder die genannte Übertragung nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muß die Quelle immer deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Rechtsvorschriften des Landes bestimmt, in dem der Schutz beansprucht wird.
(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anläßlich der Berichterstattung über Tagesereignisse durch Photographie oder Film oder im Weg der Rundfunksendung oder Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit Werke der Literatur oder Kunst, die im Verlauf des Ereignisses sichtbar oder hörbar werden, in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
Artikel 11bis
(1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern,
jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird,
die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.
(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Rechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschließlich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
(3) Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schließt eine nach Absatz (1) gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu erlassen. Diese Gesetzgebung kann erlauben, daß die Bild- oder Tonträger aufgrund ihres außergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.
Artikel 11ter
(1) Die Urheber von Werken der Literatur genießen das ausschließliche Recht zu erlauben:
den öffentlichen Vortrag ihrer Werke einschließlich des öffentlichen Vortrags durch irgendein Mittel oder Verfahren,
die öffentliche Übertragung des Vortrags ihrer Werke durch irgendein Mittel.
(2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern von Werken der Literatur während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
Artikel 11
(1) Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
die öffentliche Aufführung ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Aufführung durch irgendein Mittel oder Verfahren,
die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mittel.
(2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
Artikel 12
Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst genießen das ausschließliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.
Artikel 13
(1) Jedes Verbandsland kann für seinen Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen festlegen für das ausschließliche Recht des Urhebers eines musikalischen Werkes und des Urhebers eines Textes, dessen Aufnahme auf einen Tonträger zusammen mit dem musikalischen Werk dieser Urheber bereits gestattet hat, die Aufnahme des musikalischen Werkes und gegebenenfalls des Textes auf Tonträger zu erlauben; doch beschränkt sich die Wirkung aller derartigen Vorbehalte und Voraussetzungen ausschließlich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat; sie dürfen in keinem Fall den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
(2) Tonträger, auf die musikalische Werke in einem Verbandsland nach Artikel 13 Absatz (3) der am 2. Juni 1928 in Rom und am 26. Juni 1948 in Brüssel unterzeichneten Fassungen dieser Übereinkunft aufgenommen worden sind, können in diesem Land bis zum Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, in dem dieses Land durch die vorliegende Fassung gebunden wird, ohne Zustimmung des Urhebers des musikalischen Werkes vervielfältigt werden.
(3) Tonträger, die nach den Absätzen (1) und (2) hergestellt und ohne Erlaubnis der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, in dem sie nicht erlaubt sind, können dort beschlagnahmt werden.
Artikel 14
(1) Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst haben das ausschließliche Recht zu erlauben:
die filmische Bearbeitung und Vervielfältigung dieser Werke und das Inverkehrbringen der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke,
die öffentliche Vorführung und die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke.
(2) Die Bearbeitung von Filmwerken, die auf Werken der Literatur oder Kunst beruhen, in irgendeine andere künstlerische Form bedarf, unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber, der Erlaubnis der Urheber der Originalwerke.
(3) Artikel 13 Absatz (1) ist nicht anwendbar.
Artikel 14ter
(1) Hinsichtlich der Originale von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten genießt der Urheber – oder nach seinem Tod die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder Institutionen – ein unveräußerliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines solchen Werkstücks nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Der in Absatz (1) vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.
(3) Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden von den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder bestimmt.
Artikel 14bis
(1) Unbeschadet der Rechte des Urhebers jedes etwa bearbeiteten oder vervielfältigten Werkes wird das Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk genießt die gleichen Rechte wie der Urheber eines Originalwerks einschließlich der in Artikel 14 genannten Rechte.
(2) a) Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen.
In den Verbandsländern jedoch, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften als solche Inhaber auch Urheber anerkennen, die Beiträge zur Herstellung des Filmwerks geleistet haben, können sich diese, wenn sie sich zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet haben, mangels gegenteiliger oder besonderer Vereinbarungen der Vervielfältigung, dem Inverkehrbringen, der öffentlichen Vorführung, der Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit, der Rundfunksendung, der öffentlichen Wiedergabe, dem Versehen mit Untertiteln und der Textsynchronisation des Filmwerks nicht widersetzen.
Die Frage, ob für die Anwendung des Buchstabens b) die Form der dort genannten Verpflichtung in einem schriftlichen Vertrag oder in einem gleichwertigen Schriftstück bestehen muß, wird durch die Rechtsvorschriften des Verbandslands geregelt, in dem der Hersteller des Filmwerks seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtsvorschriften des Verbandslands, in dem der Schutz beansprucht wird, können jedoch vorsehen, daß diese Verpflichtung durch einen schriftlichen Vertrag oder durch ein gleichwertiges Schriftstück begründet sein muß. Die Länder, die von dieser Befugnis Gebrauch machen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.
Als „gegenteilige oder besondere Vereinbarung“ gilt jede einschränkende Bestimmung, die in der vorgenannten Verpflichtung gegebenenfalls enthalten ist.
(3) Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ist Absatz (2) Buchstabe b) weder auf die Urheber der Drehbücher, der Dialoge und der musikalischen Werke anwendbar, die für die Herstellung des Filmwerks geschaffen worden sind, noch auf dessen Hauptregisseur. Die Verbandsländer jedoch, deren Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Anwendung des Absatzes (2) Buchstabe b) auf den Hauptregisseur vorsehen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.
Artikel 15
(1) Damit der (Anm.: Richtig: die) Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solche gelten und infolgedessen vor den Gerichten der Verbandsländer zur Verfolgung der unbefugten Vervielfältiger zugelassen werden, genügt es, daß der Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dieser Absatz ist anwendbar, selbst wenn dieser Name ein Pseudonym ist, sofern das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel über seine Identität aufkommen läßt.
(2) Als Hersteller des Filmwerks gilt mangels Gegenbeweises die natürliche oder juristische Person, deren Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.
(3) Bei den anonymen Werken und bei den nicht unter Absatz (1) fallenden pseudonymen Werken gilt der Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, ohne weiteren Beweis als berechtigt, den Urheber zu vertreten; in dieser Eigenschaft ist er befugt, dessen Rechte wahrzunehmen und geltend zu machen. Die Bestimmung dieses Absatzes ist nicht mehr anwendbar, sobald der Urheber seine Identität offenbart und seine Berechtigung nachgewiesen hat.
(4) a) Für die nichtveröffentlichten Werke, deren Urheber unbekannt ist, bei denen jedoch aller Grund zu der Annahme besteht, daß ihr Urheber Angehöriger eines Verbandslands ist, kann die Gesetzgebung dieses Landes die zuständige Behörde bezeichnen, die diesen Urheber vertritt und berechtigt ist, dessen Rechte in den Verbandsländern wahrzunehmen und geltend zu machen.
Die Verbandsländer, die nach dieser Bestimmung eine solche Bezeichnung vornehmen, notifizieren dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung, in der alle Angaben über die bezeichnete Behörde enthalten sein müssen. Der Generaldirektor teilt diese Erklärung allen anderen Verbandsländern unverzüglich mit.
Artikel 16
(1) Jedes unbefugt hergestellte Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes (1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
(3) Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes Landes statt.
Artikel 17
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslands zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßnahmen der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder das Ausstellen von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, für die die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.
Artikel 18
(1) Diese Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.
(2) Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die ihm vorher zustand, in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.
(3) Die Anwendung dieses Grundsatzes richtet sich nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschließenden besonderen Übereinkünfte. Mangels solcher Bestimmungen legen die betreffenden Länder, jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung fest.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt, sowie für den Fall, daß der Schutz nach Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.
Artikel 19
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslands etwa erlassen werden.
Artikel 20
Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, Sonderabkommen miteinander insoweit zu treffen, als diese den Urhebern Rechte verleihen, die über die ihnen durch diese Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen, oder andere Bestimmungen enthalten, die dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen bestehender Abkommen, die den angegebenen Voraussetzungen entsprechen, bleiben anwendbar.
Artikel 21
(1) Besondere Bestimmungen für Entwicklungsländer sind im Anhang enthalten.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz (1) Buchstabe b) ist der Anhang ein integrierender Bestandteil dieser Fassung der Übereinkunft.
Artikel 24
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen, das an die Stelle des mit dem Verbandsbüro der internationalen Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vereinigten Büros des Verbands tritt.
Das Internationale Büro besorgt insbesondere das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbands.
Der Generaldirektor der Organisation ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.
(2) Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz des Urheberrechts. Jedes Verbandsland teilt so bald wie möglich dem Internationalen Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte mit, die den Schutz des Urheberrechts betreffen.
(3) Das Internationale Büro gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift heraus.
(4) Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland auf Verlangen Auskünfte über Fragen betreffend den Schutz des Urheberrechts.
(5) Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des Schutzes des Urheberrechts.
(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
(7) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuß die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 22 bis 26 vor.
Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
(8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Artikel 25
(1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.
Der Haushaltsplan des Verbands umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbands, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.
(2) Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des Verbands umfaßt folgende Einnahmen:
Beiträge der Verbandsländer;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
(4) a) Jedes Verbandsland wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird:
Klasse I 25
Klasse II 20
Klasse III 15
Klasse IV 10
Klasse V 5
Klasse VI 3
Klasse VII 1
Falls es dies nicht schon früher getan hat, gibt jedes Land gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde die Klasse an, in die es eingestuft zu werden wünscht. Es kann die Klasse wechseln. Wählt es eine niedrigere Klasse, so hat es dies der Versammlung auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahrs wirksam.
Der Jahresbeitrag jedes Landes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des Verbands steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.
Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des Verbands, denen es als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.
(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung und dem Exekutivausschuß darüber berichtet.
(6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandslands gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung.
Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äußerung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation. Solange dieses Land verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat es ex officio einen Sitz im Exekutivausschuß.
Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Verbandsländern oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Artikel 26
(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 22, 23, 24, 25 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung, vom Exekutivausschuß oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 22 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Verbandsländer erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Artikel 27
(1) Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbands zu vervollkommnen.
(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.
(3) Vorbehaltlich des für die Änderung der Artikel 22 bis 26 maßgebenden Artikels 26 bedarf jede Revision dieser Fassung der Übereinkunft einschließlich des Anhangs der Einstimmigkeit unter den abgegebenen Stimmen.
Artikel 28
(1) a) Jedes Verbandsmitglied kann diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht auf die Artikel 1 bis 21 und den Anhang erstreckt; hat jedoch ein Verbandsland bereits eine Erklärung nach Artikel VI Absatz (1) des Anhangs abgegeben, so kann es in der Urkunde nur erklären, daß sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht auf die Artikel 1 bis 20 erstreckt.
Jedes Verbandsland, das gemäß Buchstabe b) die dort bezeichneten Bestimmungen von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts ausgenommen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts auf diese Bestimmungen erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt.
(2) a) Die Artikel 1 bis 21 und der Anhang treten drei Monate nach Erfüllung der beiden folgenden Voraussetzungen in Kraft:
mindestens fünf Verbandsländer haben diese Fassung der Übereinkunft ohne Erklärung nach Absatz (1) Buchstabe b) ratifiziert oder sind ihr ohne solche Erklärung beigetreten;
ii) Frankreich, Spanien, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind durch das in Paris am 24. Juli 1971 revidierte Welturheberrechtsabkommen gebunden.
Das Inkrafttreten nach Buchstabe a) ist für diejenigen Verbandsländer wirksam, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Erklärung nach Absatz (1) Buchstabe b) und mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten hinterlegt haben.
Für jedes Verbandsland, auf das Buchstabe b) nicht anwendbar ist und das ohne Abgabe einer Erklärung nach Absatz (1) Buchstabe b) diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, treten die Artikel 1 bis 21 und der Anhang drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall treten die Artikel 1 bis 21 und der Anhang für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
Die Buchstaben a) bis c) berühren die Anwendung des Artikels VI des Anhanges nicht.
(3) Für jedes Verbandsland, das mit oder ohne Erklärung nach Absatz (1) Buchstabe b) diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, treten die Artikel 22 bis 38 drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall treten die Artikel 22 bis 38 für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 29
(1) Jedes verbandsfremde Land kann dieser Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch Vertragspartei dieser Übereinkunft und Mitglied des Verbands werden. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) tritt diese Übereinkunft für jedes verbandsfremde Land drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt die Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
Tritt diese Übereinkunft gemäß Buchstabe a) für ein verbandsfremdes Land vor dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Artikel 1 bis 21 und der Anhang gemäß Artikel 28 Absatz (2) Buchstabe a) in Kraft treten, so ist dieses Land in der Zwischenzeit statt durch die Artikel 1 bis 21 und den Anhang durch die Artikel 1 bis 20 der Brüsseler Fassung dieser Übereinkunft gebunden.
Artikel 29bis
Die Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder der Beitritt zu ihr durch ein Land, das nicht durch die Artikel 22 bis 38 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft gebunden ist, gilt zwar einzig und allein zum Zweck der Anwendung des Artikels 14 Absatz (2) des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation, als Ratifikation der Stockholmer Fassung oder als Beitritt zu ihr mit der in ihrem
Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehenen Beschränkung.
Artikel 30
(1) Vorbehaltlich der durch Absatz (2) dieses Artikels, durch Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) und Artikel 33 Absatz (2) sowie durch den Anhang zugelassenen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Übereinkunft.
(2) a) Jedes Verbandsland, das diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, kann vorbehaltlich des Artikels V Absatz (2) des Anhangs die früher erklärten Vorbehalte aufrechterhalten, sofern es dies bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung abgibt.
Jedes verbandsfremde Land kann vorbehaltlich des Artikels V Absatz (2) des Anhangs beim Beitritt zu dieser Übereinkunft erklären, daß es den das Übersetzungsrecht betreffenden Artikel 8 dieser Fassung wenigstens vorläufig durch die Bestimmungen des Artikels 5 der im Jahre 1896 in Paris vervollständigten Verbandsübereinkunft von 1886 ersetzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, daß diese Bestimmungen nur auf Übersetzungen in eine in diesem Land allgemein gebräuchliche Sprache anwendbar sind. Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz (6) Buchstabe b) des Anhangs ist jedes Verbandsland befugt, hinsichtlich des Übersetzungsrechts an Werken, deren Ursprungsland von einem solchen Vorbehalt Gebrauch macht, den Schutz anzuwenden, der dem vom Ursprungsland gewährten Schutz entspricht.
Jedes Land kann solche Vorbehalte jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 31
(1) Jedes Land kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor schriftlich notifizieren, daß diese Übereinkunft auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichnete Gebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist.
(2) Jedes Land, das eine solche Erklärung oder eine solche Notifikation abgegeben hat, kann dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, daß diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser Gebiete nicht mehr anwendbar ist.
(3) a) Jede in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Absatz (1) wird gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt und jede Notifikation gemäß Absatz (1) wird drei Monate nach ihrer Notifizierung durch den Generaldirektor wirksam.
Jede Notifikation gemäß Absatz (2) wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.
(4) Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, daß er für ein Verbandsland die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets in sich schließt, auf das diese Übereinkunft durch ein anderes Verbandsland auf Grund einer Erklärung nach Absatz (1) anwendbar gemacht wird.
Artikel 32
(1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Verbandsländer und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft. Die früheren Fassungen bleiben in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang, in dem diese Fassung sie nicht gemäß Satz 1 ersetzt, in den Beziehungen zu den Verbandsländern anwendbar, die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifizierten noch ihr beitreten.
(2) Die verbandsfremden Länder, die Vertragsparteien dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie vorbehaltlich des Absatzes (3) im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist oder das zwar durch diese Fassung gebunden ist, aber die in Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, daß ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen
die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, durch die es gebunden ist, anwendet und
ii) vorbehaltlich des Artikels I Absatz (6) des Anhangs befugt ist, den Schutz dem in dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Stand anzupassen.
(3) Jedes Land, das eine der im Anhang vorgesehenen Befugnisse in Anspruch genommen hat, kann die diese Befugnis betreffenden Bestimmungen des Anhangs in seinen Beziehungen zu jedem anderen Verbandsland anwenden, das nicht durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist, aber die Anwendung dieser Bestimmungen zugelassen hat.
Artikel 33
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Verbandsländern über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine dem Statut des Internationalen Gerichtshofs entsprechende Klage diesem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, sofern die beteiligten Länder keine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor diesen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; das Büro setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis.
(2) Jedes Land kann bei der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch Absatz (1) nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz (1) nicht anwendbar.
(3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäß Absatz (2) abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 34
(1) Vorbehaltlich des Artikels 29bis kann kein Land nach Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs frühere Fassungen dieser Übereinkunft ratifizieren noch ihnen beitreten.
(2) Nach Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs kann kein Land eine Erklärung gemäß Artikel 5 des der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft beigefügten Protokolls betreffend die Entwicklungsländer abgeben.
Artikel 35
(1) Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
(2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung gilt auch als Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in dem es Mitglied des Verbands geworden ist.
Artikel 36
(1) Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, gemäß seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land in dem Zeitpunkt, in dem es durch diese Übereinkunft gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Artikel 37
(1) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und vorbehaltlich des Absatzes (2) beim Generaldirektor hinterlegt.
Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text maßgebend.
(2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 31. Januar 1972 zur Unterzeichnung auf. Bis zu diesem Datum bleibt die in Absatz (1) Buchstabe a) bezeichnete Ausfertigung bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
(4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäß Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe c), Artikel 30 Absatz (2) Buchstaben a) und b) und Artikel 33 Absatz (2) abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäß Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe c), Artikel 31 Absätze (1) und (2), Artikel 33 Absatz (3) und Artikel 38 Absatz (1) sowie die im Anhang vorgesehenen Notifikationen.
Artikel 38
(1) Verbandsländer, die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind und die nicht durch die Artikel 22 bis 26 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, bis zum 26. April 1975 die in diesen Artikeln vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zu dem genannten Tag als Mitglieder der Versammlung.
(2) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglieder der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbands und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros.
(3) Sobald alle Verbandsländer Mitglieder der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbands auf das Internationale Büro der Organisation über.
ANHANG
Artikel I
(1) Jedes Land, das nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird und das diese Fassung der Übereinkunft, deren integrierender Bestandteil dieser Anhang ist, ratifiziert oder ihr beitritt und das sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse nicht sogleich imstande sieht, den Schutz aller in dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Rechte zu gewährleisten, kann durch eine bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder, vorbehaltlich des Artikels V Absatz (1) Buchstabe c), zu jedem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation erklären, daß es die in Artikel II oder die in Artikel III vorgesehene Befugnis oder beide Befugnisse in Anspruch nimmt. Es kann, statt die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch zu nehmen, eine Erklärung nach Artikel V Absatz (1) Buchstabe a) abgeben.
(2) a) Jede Erklärung nach Absatz (1), die vor Ablauf einer mit Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und dieses Anhangs gemäß Artikel 28 Absatz (2) beginnenden Frist von zehn Jahren notifiziert wird, ist bis zum Ablauf dieser Frist wirksam. Sie kann ganz oder teilweise für jeweils weitere zehn Jahre durch eine frühestens fünfzehn und spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Zehnjahresfrist beim Generaldirektor zu hinterlegende Notifikation erneuert werden.
Jede Erklärung nach Absatz (1), die nach Ablauf einer mit Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und dieses Anhangs gemäß Artikel 28 Absatz (2) beginnenden Frist von zehn Jahren notifiziert wird, ist bis zum Ablauf der dann laufenden Zehnjahresfrist wirksam. Sie kann gemäß Buchstabe a) Satz 2 erneuert werden.
(3) Ein Verbandsland, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Absatz (1) angesehen wird, ist nicht mehr berechtigt, seine Erklärung gemäß Absatz (2) zu erneuern; gleichviel, ob dieses Land seine Erklärung förmlich zurückzieht oder nicht, verliert es die Möglichkeit, die in Absatz (1) genannten Befugnisse in Anspruch zu nehmen, entweder nach Ablauf der laufenden Zehnjahresfrist oder drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Land nicht mehr als Entwicklungsland angesehen wird, wobei die später endende Frist maßgebend ist.
(4) Sind in dem Zeitpunkt, in dem eine gemäß den Absätzen (1) oder (2) abgegebene Erklärung ihre Wirkung verliert, noch Werkstücke vorrätig, die aufgrund einer nach diesem Anhang gewährten Lizenz hergestellt worden sind, so dürfen sie weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.
(5) Jedes Land, das durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist und nach Artikel 31 Absatz (1) eine Erklärung oder eine Notifikation über die Anwendung dieser Fassung der Übereinkunft auf ein bestimmtes Gebiet abgegeben hat, dessen Lage als der Lage der in Absatz (1) bezeichneten Länder analog erachtet werden kann, kann für dieses Gebiet die Erklärung gemäß Absatz (1) abgeben und die Notifikation der Erneuerung gemäß Absatz (2) hinterlegen. Solange eine solche Erklärung oder Notifikation wirksam ist, sind die Bestimmungen dieses Anhangs auf das Gebiet, für das die Erklärung abgegeben oder die Notifikation hinterlegt worden ist, anwendbar.
(6) a) Nimmt ein Verbandsland eine der in Absatz (1) vorgesehenen Befugnisse in Anspruch, so berechtigt dies die anderen Verbandsländer nicht, den Werken, deren Ursprungsland dieses Verbandsland ist, weniger Schutz zu gewähren, als sie nach den Artikeln 1 bis 20 zu gewähren haben.
Die in Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe b) Satz 2 vorgesehene Befugnis, Schutz nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren, darf bis zu dem Zeitpunkt, in dem die nach Artikel I Absatz (3) maßgebende Frist abläuft, nicht in bezug auf Werke ausgeübt werden, deren Ursprungsland eine Erklärung gemäß Artikel V Absatz (1) Buchstabe a) abgegeben hat.
Artikel II
(1) Jedes Land, das erklärt hat, es werde die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, ist berechtigt, für Werke, die im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind, das in Artikel 8 vorgesehene ausschließliche Übersetzungsrecht durch ein System nicht ausschließlicher und unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen, die von der zuständigen Behörde unter den folgenden Voraussetzungen und gemäß Artikel IV erteilt werden.
(2) a) Ist- vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Jahren oder einer längeren, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes festgelegten Frist seit der ersten Veröffentlichung eines Werkes eine Übersetzung des Werkes in eine in diesem Land allgemein gebräuchliche Sprache nicht veröffentlicht worden, so kann Jeder Angehörige des Landes eine Lizenz zur Übersetzung des Werkes in diese Sprache und zur Veröffentlichung der Übersetzung im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform erhalten; Absatz (3) bleibt vorbehalten.
Eine Lizenz kann aufgrund dieses Artikels auch erteilt werden, wenn alle Ausgaben der in der betreffenden) Sprache veröffentlichten Übersetzung vergriffen sind.
(3) a) Für Übersetzungen in eine Sprache, die nicht in einem oder mehreren der entwickelten Länder, die Mitglieder des Verbands sind, allgemein gebräuchlich ist, wird die in Absatz (2) Buchstabe a) genannte Frist von drei Jahren durch eine Frist von einem Jahr ersetzt.
Jedes in Absatz (1) bezeichnete Land kann aufgrund einer einstimmigen Vereinbarung mit den entwickelten Ländern, die Mitglieder des Verbands sind und in denen dieselbe Sprache allgemein gebräuchlich ist, für Übersetzungen in diese Sprache die in Absatz (2) Buchstabe a) genannte Frist von drei Jahren durch eine kürzere, in der Vereinbarung festgelegte Frist ersetzen, die aber nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Satz 1 ist jedoch auf Übersetzungen in die englische, französische oder spanische Sprache nicht anwendbar. Jede derartige Vereinbarung wird dem Generaldirektor von den Regierungen, die sie getroffen haben, notifiziert.
(4) a) Nach diesem Artikel darf eine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von sechs Monaten und eine nach einem Jahr erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von neun Monaten erteilt werden, beginnend
in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die in Artikel IV Absatz (1) vorgesehenen Erfordernisse erfüllt, oder,
ii) sofern der Inhaber des Übersetzungsrechts oder seine Anschrift unbekannt ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller, wie in Artikel IV Absatz (2) vorgesehen, Abschriften seines bei der zuständigen Behörde gestellten Lizenzantrags absendet.
Wird vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis innerhalb der genannten Frist von sechs oder neun Monaten eine Übersetzung in die Sprache veröffentlicht, für die die Lizenz beantragt worden ist, so darf keine Lizenz nach diesem Artikel erteilt werden.
(5) Eine Lizenz nach diesem Artikel darf mir für Unterrichts-, Studien- oder Forschungszwecke erteilt werden.
(6) Wird eine Übersetzung des Werkes vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis zu einem Preis veröffentlicht, der dem für vergleichbare Werke in dem Land üblichen Preis entspricht, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Übersetzung in derselben Sprache abgefaßt ist und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz veröffentlichte Übersetzung. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.
(7) Für Werke, die vorwiegend aus Abbildungen bestehen, darf eine Lizenz zur Herstellung und Veröffentlichung einer Übersetzung des Textes und zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Abbildungen nur erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen des Artikels III erfüllt sind.
(8) Aufgrund dieses Artikels darf keine Lizenz erteilt werden, wenn der Urheber alle Werkstücke aus dem Verkehr gezogen hat.
(9) a) Eine Lizenz zur Übersetzung eines Werkes, das im Druck 'oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden ist, kann auch jedem Sendeunternehmen, das seinen Sitz in einem in Absatz (1) bezeichneten Land hat, auf seinen an die zuständige Behörde dieses Landes gerichteten Antrag erteilt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Übersetzung wird anhand eines Werkstücks angefertigt, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Landes hergestellt und erworben wurde;
ii) die Übersetzung ist nur für den Gebrauch in Rundfunksendungen bestimmt, die ausschließlich dem Unterricht oder der Verbreitung wissenschaftlicher oder technischer Forschungsergebnisse an Sachverständige eines bestimmten Berufs dienen;
iii) die Übersetzung wird ausschließlich zu den unter Ziffer ii) bezeichneten Zwecken in rechtmäßig ausgestrahlten Rundfunksendungen benutzt, die für Empfänge im Hoheitsgebiet dieses Landes bestimmt sind, einschließlich der Rundfunksendungen, die mit Hilfe von rechtmäßig und ausschließlich für diese Sendungen hergestellten Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger ausgestrahlt werden;
iv) der Gebrauch der Übersetzung darf keinen Erwerbszwecken dienen.
Aufnahmen einer Übersetzung auf Bild- oder Tonträger, die von einem Sendeunternehmen aufgrund einer nach diesem Absatz erteilten Lizenz angefertigt worden ist, dürfen mit Zustimmung dieses Unternehmens zu den in Buchstabe a) genannten Zwecken und Bedingungen auch von anderen Sendeunternehmen benutzt werden, die ihren Sitz in dem Land haben, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat.
Sofern alle in Buchstabe a) aufgeführten Mermale und Bedingungen erfüllt sind, kann einem Sendeunternehmen auch eine Lizenz zur Übersetzung des Textes einer audiovisuellen Festlegung erteilt werden, die selbst ausschließlich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden ist.
Vorbehaltlich der Buchstaben a) bis c) sind die vorausgehenden Absätze auf die Erteilung und die Ausübung jeder Lizenz anzuwenden, die aufgrund dieses Absatzes erteilt wird.
Artikel III
(1) Jedes Land, das erklärt hat, es werde die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, ist berechtigt, das in Artikel 9 vorgesehene ausschließliche Vervielfältigungsrecht durch ein System nicht ausschließlicher und unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen, die von der zuständigen Behörde unter den folgenden Voraussetzungen und gemäß Artikel IV erteilt werden.
(2) a) Sind Werkstücke einer bestimmten Ausgabe eines Werkes, auf das dieser Artikel gemäß Absatz (7) anwendbar ist, innerhalb
der in Absatz (3) festgelegten und vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung einer bestimmten Ausgabe an zu berechnenden Frist oder
ii) einer längeren, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des in Absatz (1) bezeichneten Landes festgelegten und von demselben Zeitpunkt an zu berechnenden Frist in diesem Land vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis zu einem Preis, der dem dort für vergleichbare Werke üblichen Preis entspricht, der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht zum Kauf angeboten worden, so kann jeder Angehörige dieses Landes eine Lizenz erhalten, die Ausgabe zu diesem oder einem niedrigeren Preis für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung einer Ausgabe, die, wie in Buchstabe a) beschrieben, in Verkehr gebracht worden ist, kann unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen auch erteilt werden, wenn nach Ablauf der maßgebenden Frist in dem Land mit Erlaubnis des Rechtsinhabers hergestellte Werkstücke dieser Ausgabe zu einem Preis, der dem dort für vergleichbare Werke üblichen Preis entspricht, sechs Monate lang für die Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht mehr zum Verkauf standen.
(3) Die in Absatz (2) Buchstabe a) Ziffer i) bezeichnete Frist beträgt fünf Jahre; dagegen beträgt sie
drei Jahre für Werke aus den Bereichen der Naturwissenschaften, Mathematik und Technik und
ii) sieben Jahre für Romane, Gedichte und Dramen sowie für musikalische Werke und Kunstbücher.
(4) a) Eine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz darf nach diesem Artikel erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten erteilt werden, beginnend
in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die in Artikel IV Absatz (1) vorgesehenen Erfordernisse erfüllt, oder,
ii) sofern der Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder seine Anschrift unbekannt ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller, wie in Artikel IV Absatz (2) vorgesehen, Abschriften seines bei der zuständigen Behörde gestellten Lizenzantrags absendet.
Sind Lizenzen nach anderen Fristen erwirkbar und ist Artikel IV Absatz (2) anzuwenden, so darf eine Lizenz nicht vor Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Absendung der Abschriften des Lizenzantrags erteilt werden.
Werden innerhalb der in den Buchstaben a) und b) genannten Fristen von sechs oder drei Monaten Werkstücke der Ausgabe, wie in Absatz (2) Buchstabe a) beschrieben, zum Kauf angeboten, so darf keine Lizenz nach diesem Artikel erteilt werden.
Keine Lizenz wird erteilt, wenn der Urheber alle Werkstücke der Ausgabe, für die eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung beantragt worden ist, aus dem Verkehr gezogen hat.
(5) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Übersetzung eines Werkes wird nach diesem Artikel nicht erteilt,
wenn die Übersetzung nicht vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis veröffentlicht worden ist oder
ii) wenn die Übersetzung nicht in einer Sprache abgefaßt ist, die in dem Land, in dem die Lizenz beantragt worden ist, allgemein gebräuchlich ist.
(6) Werden vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe eines Werkes in dem in Absatz (1) bezeichneten Land der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort üblichen Preis entspricht, zum Kauf angeboten, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Ausgabe in derselben Sprache abgefaßt ist und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz veröffentlichte Ausgabe. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.
(7) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) ist dieser Artikel nur auf Werke anwendbar, die im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind.
Dieser Artikel ist auch auf die audio-visuelle Vervielfältigung rechtmäßig hergestellter audio-visueller Festlegungen, soweit sie selbst geschützte Werke sind oder geschützte Werke enthalten, und auf die Übersetzung des in ihnen enthaltenen Textes in eine Sprache anwendbar, die in dem Land, in dem die Lizenz beantragt worden ist, allgemein gebräuchlich ist, immer vorausgesetzt, daß die betreffenden audio-visuellen Festlegungen ausschließlich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden sind.
Artikel IV
(1) Eine Lizenz nach Artikel II oder III darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes nachweist, daß er um die Erlaubnis des Rechtsinhabers je nachdem zur Übersetzung des Werkes und zur Veröffentlichung der Übersetzung oder zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Ausgabe ersucht und diese nicht erhalten hat oder daß er den Rechtsinhaber trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller jedes in Absatz (2) bezeichnete nationale oder internationale Informationszentrum zu unterrichten.
(2) Vermag der Antragsteller den Rechtsinhaber nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines an die zuständige Behörde gerichteten Lizenzantrags mit eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, und jedem nationalen oder internationalen Informationszentrum zu senden, das gegebenenfalls von der Regierung des Landes, in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist.
(3) Der Name des Urhebers ist auf allen Werkstücken einer Übersetzung oder einer Vervielfältigung, die aufgrund einer nach Artikel II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht wird, anzugeben. Der Titel des Werkes ist auf allen Werkstücken aufzuführen. Bei einer Übersetzung ist jedenfalls der Originaltitel auf allen Werkstücken anzugeben.
(4)a) Eine nach Artikel II oder III erteilte Lizenz erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und berechtigt je nachdem nur zur Veröffentlichung der Übersetzung oder der Vervielfältigung im Hoheitsgebiet des Landes, in dem die Lizenz beantragt worden ist.
Für die Anwendung des Buchstaben a) wird auch der Versand von Werkstücken von einem Gebiet nach dem Land, das für dieses Gebiet eine Erklärung nach Artikel I Absatz (5) abgegeben hat, als Ausfuhr angesehen.
Versendet eine staatliche oder andere öffentliche Stelle eines Landes, das nach Artikel II eine Lizenz zur Übersetzung in eine andere als die englische, französische oder spanische Sprache erteilt hat, Werkstücke der unter dieser Lizenz veröffentlichten Übersetzung in ein anderes Land, so wird dieser Versand nicht als Ausfuhr im Sinn von Buchstabe a) angesehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Empfänger sind Einzelpersonen, die dem Land, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, angehören, oder Zusammenschlüsse solcher Einzelpersonen;
ii) die Werkstücke sind nur für Unterrichts-, Studien- oder Forschungszwecke bestimmt;
iii) der Versand der Werkstücke und ihre spätere Verteilung an die Empfänger dienen keinen Erwerbszwecken;
iv) das Land, in das die Werkstücke gesandt werden, hat mit dem Land, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, eine Vereinbarung getroffen, die den Empfang, die Verteilung oder beides gestattet und die Regierung dieses Landes hat dem Generaldirektor die Vereinbarung notifiziert.
(5) Alle Werkstücke, die aufgrund einer nach Artikel II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen Vermerk zu tragen, daß sie nur in dem Land oder Gebiet, auf das sich die Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen.
(6) a) Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, daß
die Lizenz zugunsten des Inhabers des Obersetzungsrechts oder des Inhabers des Vervielfältigungsrechts eine angemessene Vergütung vorsieht, die der bei frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden betreffenden Ländern üblichen Vergütung entspricht, und
ii) Zahlung und Transfer der Vergütung sichergestellt werden; bestehen nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter Zuhilfenahme internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherzustellen.
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat eine getreue Übersetzung des Werkes oder eine genaue Wiedergabe der Ausgabe zu gewährleisten.
Artikel V
(1) a) Jedes Land, das zu erklären berechtigt ist, es werde die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, kann stattdessen bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu dieser Fassung,
sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe a) zutrifft, hinsichtlich des Übersetzungsrechts eine Erklärung nach dieser Bestimmung abgeben;
ii) sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe a) nicht zutrifft, und selbst wenn es sich nicht um ein verbandsfremdes Land handelt, die in Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe b) Satz 1 vorgesehene Erklärung abgeben.
Eine nach diesem Absatz abgegebene Erklärung bleibt für ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel I Absatz (1) angesehen wird, bis zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel I Absatz (3) maßgebende Frist abläuft.
Ein Land, das eine Erklärung nach diesem Absatz abgegeben hat, kann die in Artikel II vorgesehene Befugnis nicht mehr in Anspruch nehmen, selbst wenn es die Erklärung zurückzieht.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes (3) kann ein Land, das die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch genommen hat, keine Erklärung nach Absatz (1) mehr abgeben.
(3) Ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel I Absatz (1) angesehen wird, kann, obwohl es kein verbandsfremdes Land ist, bis zu zwei Jahren vor Ablauf der nach Artikel I Absatz (3) maßgebenden Frist die in Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe b) Satz 1 vorgesehene Erklärung abgeben. Diese Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel I Absatz (3) maßgebende Frist abläuft.
Artikel VI
(1) Ein Verbandsland kann vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft an jederzeit, bevor es durch die Artikel 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden ist,
erklären – sofern es berechtigt wäre, die in Artikel I Absatz (1) bezeichneten Befugnisse in Anspruch zu nehmen, wenn es durch die Artikel 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden wäre –, daß es die Artikel II oder III oder beide Artikel auf Werke anzuwenden wird, deren Ursprungsland ein Land ist, das gemäß Ziffer
ii) die Anwendung dieser Artikel auf solche Werke zuläßt oder das durch die Artikel 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden ist; die Erklärung kann sich statt auf Artikel II auf Artikel V beziehen;
ii) erklären, daß es die Anwendung dieses Anhangs auf Werke, deren Ursprungsland es ist, durch die Länder zuläßt, die eine Erklärung nach Ziffer i) abgegeben oder eine Notifikation nach Artikel I hinterlegt haben.
(2) Jede Erklärung nach Absatz (1) muß schriftlich abgefaßt und beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971.