(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DAS SORGERECHT FÜR KINDER UND DIE WIEDERHERSTELLUNG DES SORGERECHTS
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Österreich 407/1990 Andorra III 50/2011 Belgien 247/1986 Bulgarien III 101/2003 Dänemark 270/1991, 429/1991, III 158/2005, III 325/2013 Deutschland 42/1991, III 23/2010 Estland III 173/2001 Finnland 439/1994 Frankreich 321/1985, 117/1988, III 101/2003 Griechenland 233/1993, 218/1995 Irland 429/1991 Island 510/1996, III 101/2006, III 4/2010 Italien 311/1995 Jugoslawien/BR III 177/2002 Lettland III 126/2002 Liechtenstein III 99/1997, III 130/1997 Litauen III 66/2003 Luxemburg 321/1985 Malta III 155/2000 Mazedonien III 66/2003 Moldau III 158/2005 Niederlande 339/1990, 532/1990 Norwegen 116/1989, 337/1989 Polen 17/1996 Portugal 321/1985, 606/1995, III 145/2006, III 77/2010 Rumänien III 158/2005, III 30/2009, III 17/2010 Schweden 523/1989 Schweiz 321/1985 Serbien-Montenegro III 101/2006 Slowakei III 161/2001, III 217/2001 Spanien 321/1985, 361/1987, 119/1991, 738/1994, 606/1995, 646/1995, III 94/1999, III 121/2008 Tschechische R III 155/2000 Türkei III 73/2000, III 155/2000 Ukraine III 121/2008 Ungarn III 158/2005 Vereinigtes Königreich 282/1986, 429/1991, III 26/1997, III 199/1998, III 3/1999, III 21/2008, III 325/2013 *Zypern 536/1986
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Österreichischer Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 325/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. April 1985 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 für Österreich am 1. August 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
| Staat | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde |
|---|---|
| Frankreich | 4. August 1982 |
| Luxemburg | 25. Mai 1983 |
| Portugal | 18. März 1983 |
| Schweiz | 27. September 1983 |
| Spanien | 30. Mai 1984 |
Österreichische Erklärung und Vorbehalte
Die Republik Österreich bestimmt gemäß Artikel 2 das Bundesministerium für Justiz, A-1016 Wien, Postfach 63, als zentrale Behörde.
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 407/1990)
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Andorra
Erklärung:
Gemäß Art. 27 und gemäß verschiedenen Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens, akzeptiert das Fürstentum Andorra nur Mitteilungen, die an die zentrale Behörde in katalanischer Sprache (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder in französischer Sprache (Art. 6 Abs.1 lit. b) gesandt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 und gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich in den in Art. 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder für jegliche der in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens festgelegten Gründe zurückzuweisen.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens bestimmt das Fürstentum Andorra die folgende zentrale Behörde zur Ausführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben:
Département de l'Intérieur
Carretera de l'Obac s/n. Edifici administratiu de l'Obac
Belgien
Erklärung:
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens bestellt die Belgische Regierung das Ministerium für Justiz, 4, Place Poelaert, B-1000 Brüssel, als Zentralstelle zur Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.
Bulgarien
Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, in den von Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.
Hinsichtlich des Art. 1 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, der gewöhnliche Aufenthalt bedeute die derzeitige Adresse des Kindes, das ist die Adresse, an der die Person in den letzten sechs Monaten gelebt hat.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, das folgende Adresse hat:
Sofia 1040, Slavianskastraße 1, Republik Bulgarien
Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Übersetzungen in die bulgarische Sprache hinsichtlich aller Mitteilungen nach Art. 6 und aller Dokumente nach Art. 13 verlange, die von Staaten übermittelt werden, die vom Vorbehalt Gebrauch gemacht und die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b betreffend die beiden Amtssprachen des Europarats ausgeschlossen haben.
Dänemark
Auf Grund der Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 wird das Übereinkommen auf die Gebiete der Färöer Inseln in Grönland keine Anwendung finden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 :
Die zentrale Behörde des Königreiches Dänemark wird Mitteilungen in französischer Sprache oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzungen (gemäß Art. 6 Abs. 3) nicht annehmen; und
das Königreich Dänemark behält sich das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen zu versagen (gemäß Art. 17).
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 werden zwischen den Nordischen Staaten abgeschlossene Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 hat das Königreich Dänemark als zentrale Behörde bestimmt:
“Ministry of Social Affairs and Integration
The National Social Appeals Board
Division of Family Affairs
Amaliegade 25
DK – 1022 Copenhagen K”.
Bundesrepublik Deutschland
„Gemäß Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 erklärt sie in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 3, daß sie die Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 lit. b ausschließt, auch in den Fällen des Artikel 13 Abs. 2: Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 17 Abs. 1, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ausgeschlossen ist, wenn die in Artikel 10 Abs. 1 lit. a oder b vorgesehenen Gründe vorliegen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 2 Abs. 3:
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 Abs. 1) nimmt das
Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde
D-53094 BONN
Deutschland
wahr.
Estland
Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt Estland die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 teilweise aus und nimmt Mitteilungen an, die in Englisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung ins Englische angeschlossen ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde.
Finnland
Gemäß Art. 27 und Art. 6 Abs. 3 behält sich Finnland das Recht vor, nur Mitteilungen in englischer Sprache oder begleitet von einer Übersetzung ins Englische anzunehmen.
Gemäß Art. 27 und Art. 17 behält sich Finnland das Recht vor, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstrekkung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Finnland, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten betreffend Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen den Nordischen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 wird als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice,
Eteläesplanadi 10, P.O. Box 1,
FIN-00131 Helsinki,
telephone + 358-0-18251,
telefax + 358-0-1825224.
Die zuständigen Beamten sind:
Mr. Hannu Taimisto
Senior Ministerial Secretary
telephone + 358-0-1825327
Ms. Mirja Kurkinen
Senior Ministerial Secretary
telephone + 358-0-1825321
Frankreich:
- gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 macht Frankreich den Vorbehalt, daß in den in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht aus den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen verweigert werden können.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 17 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 117/1988).
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 23. Mai 2003 als Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt:
Bureau de l.entraide civile et commercial internationale, Direction des Affaires civiles et du Sceau, Ministère de la Justice.
Griechenland
Griechenland hat anläßlich- der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 27 den Vorbehalt erklärt, daß
es von der in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Mitteilungen, die in französischer oder englischer Sprache abgefaßt oder die von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind, auszuschließen,
in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 in den in den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt wird.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
Ministère de la Justice
Direction de Préparation des Lois
Section 4
96 Ave. Mesogeion
115 27 ATHENES
Mitteilungssprache: Englisch.
Irland
Vorbehalt:
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Art. 10 genannten Gründe vorliegt.
Island
Vorbehalte:
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 schließt Island die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b insoweit aus, als diese vorsehen, daß die zentrale Behörde des ersuchten Staates Mitteilungen annehmen muß, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet sind.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 behält sich Island das Recht vor, daß in den von den Art. 8 und 9 oder in einem dieser Artikel erfaßten Fälle die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens:
Ministry of Justice and Human Rights
Skuggasund
150 Reykjavík
Iceland
Italien
Gemäß Art. 2 Abs. 3 wurde als zentrale Behörde bestimmt:
MINISTERO DI GRAZIA E GUISTIZIA
Ufficio centrale per la guistizia minorile
ROMA
Lettland
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 erklärt Lettland, dass es keine Mitteilungen in Französisch oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzung annimmt.
Gemäß Art. 2 hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice
Brivibas blvd 36
Riga, LV-1536,
Latvia.
Liechtenstein
Vorbehalte:
Gemäß Art. 6 Abs. 3, daß es die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausschließt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1, daß es in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder aus den in Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d vorgesehenen Gründen nicht anwendet.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist die Behörde, der es obliegt, die im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Regierung behält sich das Recht vor, diese Aufgaben an ein Ministerium oder an eine diesem unterstellte Abteilung zu übertragen.
Litauen
Erklärung:
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Litauen, in den von Art. 8 und 9 des Übereinkommens erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, welches die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Luxemburg:
Luxemburg teilte gemäß Artikel 30 mit, daß es zu der in Artikel 2 des Übereinkommens genannten zentralen Behörde die folgende bestimmt hat:
„Der Generalstaatsanwalt”
Malta
Vorbehalt:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Malta das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b teilweise auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Französisch abgefasst oder denen eine Übersetzung ins Französische beiliegt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Malta das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem dieser Artikeln erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Art. 10 Abs. 1 (lit. a, b, c und d) vorgesehenen Gründe vorliegt.
Erklärung:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist die zuständige maltesische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Director of Child and Family Affairs, Department of Social and Family Affairs, 469 St. Joseph Road, St. Venera, Malta“.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Vorbehalte und Erklärung:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, keine Mitteilungen anzunehmen, die in Englisch oder Französisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, in den von den Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der im Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Gründen vorliegt.
Gemäß Art. 2 ist die zuständige zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, das Ministerium der Justiz.
Moldau:
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wird das Ministerium für Erziehungsfragen der Republik Moldau als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben bestimmt.
Niederlande
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens haben die Niederlande für das Königreich in Europa „The Ministry of Justice, The Hague“ als zentrale Behörde bestimmt.
Erklärung:
„Die Regierung der Niederlande zieht in Betracht, daß die Ermächtigung zur Vollstreckung von Entscheidungen der Wiederherstellung des Sorgerechts im Sinne des gegenständlichen Übereinkommens jedesmal verweigert werden kann, wenn diese Handlung eine Verletzung der in der in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Grundsätze darstellt.“
Norwegen
Vorbehalte:
„Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Norwegen vor, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Norwegen vor, Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt sind oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind, nicht anzunehmen.“
Erklärungen:
Zu Art. 2 Abs. 1:
Als zentrale Behörde wird bestimmt:
The Royal Ministry of
Justice and Police,
The Civil Department
Zu Art. 20 Abs. 2:
Die zwischen den skandinavischen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder werden im Verhältnis zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet.
Polen
Polen ersucht, daß einer jeden Mitteilung nach Art. 6 und einem jeden Schriftstück nach Art. 13, die von Staaten unter Hinweis auf den Vorbehalt, daß sie die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der zwei offiziellen Sprachen des Europarats ganz ausschließen, übermittelt wird, eine Übersetzung in die polnische Sprache beigefügt wird.
In Übereinstimmung mit Art. 17, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung betreffend das Sorgerecht aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann.
Gemäß Art. 2 ist die zuständige polnische Zentralbehörde das Justizministerium, das die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Portugal:
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
DIRECÇÃO-GERAL DE REINSERÇÃO SOCIAL
OF THE MINISTRY OF JUSTICE
Avenida Almirante Reis, 72
1150-020 LISBOA
Portugal
Rumänien:
Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist das
Ministerium für Justiz
Abteilung für internationales Recht und internationale Abkommen
Referat für justizielle Zusammenarbeit in bürgerlichen und Handelssachen
Strada Apollodor 17
Sector 5 Bucureşti, Cod 050741
die rumänische zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Schweden
„Gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 des Übereinkommens behält sich Schweden das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem der beiden Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 2 erklärt Schweden, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 wird das „Ministry of Foreign Affairs, P.O.Box 16121, S-10323 Stockholm“ als zentrale Behörde bestimmt.“
Schweiz:
Vorbehalt:
Gemäß Artikel 27 macht die Schweiz den in Artikel 17 vorgesehenen Vorbehalt, demzufolge in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht aus dem in Artikel 10 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens vorgesehenen Grund verweigert werden können.
Erklärung:
Gemäß Teil I, Artikel 1 des Übereinkommens bestimmt die Schweiz das „Office Federal de la Justice” (Bundesamt für Justiz) zur zentralen Behörde.
Serbien-Montenegro
Zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens:
Ministry of Justice of the Republic of Serbia
1100 Belgrade, No. 22-26 Nemanjina St.
Ministry of Justice of the Republic of Montenegro
81000 Podgorica, No. 3, Vuka Karadzica St.
Slowakei
Vorbehalt:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt die Slowakei die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 lit. b dieses Artikels aus.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
Center for International Legal Protection
of Children and Youth
Špitálska 6
P.O. Box 57
814 99 Bratislava
Slovak Republic
Spanien:
Erklärung:
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
Ministerio de JusticiaSecretaría General TécnicaSan Bernardo, 4528071 MadridEspaña
Vorbehalte:
(1) Gemäß Artikel 27 „macht Spanien Gebrauch von der in Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit und behält sich das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 lit. b auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Englisch oder Französisch abgefaßt sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt”.
(2) (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 606/1995)
(3) (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 119/1991)
Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
Tschechische Republik
Vorbehalt und Erklärung:
Gemäß Art. 17 Abs. 1 erklärt die Tschechische Republik den Vorbehalt, in den von den Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen oder die Wiederherstellung des Sorgerechts aus den in Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß Art. 2 ist die zuständige tschechische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Authority for International Legal Protection of Children, Brno, Benešova 22“.
Türkei
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Türkei am 10. April 2000 als Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt:
„the General Direction of the International Law and External Relations of the Ministry of Justice, Adalet Bakanlığı, Uluslararas Hukuk ve Dış İllişkiler, Genel Müdürlügü, BAKANLIKLAR-KIZILAY, ANKARA“.
Ukraine:
Gemäß Art. 17 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass, sobald einer der in Art. 10 des Übereinkommens festgelegten Gründe vorliegt, bei den in Art. 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen, sich die Ukraine das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung der ihr zugegangenen Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder zurückzuweisen.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass alle Dokumente und Mitteilungen von Staaten, die sich den Ausschluss der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b vorbehalten haben, in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen oder eine Übersetzung in die ukrainische Sprache enthalten müssen.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde zur Ausführung der seitens des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben ist.
Ungarn:
Die Republik Ungarn bestimmt gemäß Art. 2 des Übereinkommens das Justizministerium als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.
Die Republik Ungarn behält sich gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vor, in den von den Art. 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus dem in Art. 10 Abs. 1 lit. a genannten Grund zu versagen.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalt:
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, die Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht in jenen Fällen zu verweigern, die durch die Artikel 8 und 9 oder einen der beiden Artikel erfaßt sind, und zwar aus jedem der in Artikel 10 angeführten Gründe.“
Erklärungen:
„Dieses Übereinkommen wird nur im Namen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ratifiziert.“
„a) Um jeden Zweifel zu vermeiden, wird das Vereinigte Königreich den Artikel 20 Absatz 1 dieses Übereinkommens so auslegen, daß er unter anderen alle Verpflichtungen abdeckt, die dem Vereinigten Königreich gegenüber einem Staate, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, aus dem Titel des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung, abgeschlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980, erwachsen könnten.
Das Vereinigte Königreich bestimmt gemäß Artikel 2 des Übereinkommens folgende Zentralstellen:
(i) für England und Wales: „International Child Abduction and Contact Unit, Victory House, 30-34 Kingsway, London, WC2B 6EX;“
(ii) für Schottland: „The Secretary of State for Scotland, the Scottish Courts Administration, 26/27 Royal Terrace, Edinburgh, EH7 5AH;“
(iii) für Nordirland: „The Lord Chancellor, Northern Ireland Court Service, Windsor House, 9/15 Bedford Street, Belfast, BT2 7LT.“
Das Vereinigte Königreich wird gemäß Artikel 24 des Übereinkommens dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jene Gebiete bekanntgeben, auf welche die Anwendung dieses Übereinkommens erstreckt werden soll.“
Das Vereinigte Königreich hat am 1. Juli 1991 den Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. November 1996 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 510/1996) auf die Falklandinseln ausgedehnt.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
„the Governor, Government House, Stanley, Falkland Islands.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 6. Mai 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 130/1997) auf die Caymaninseln ausgedehnt.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
„The Attorney General, Government Administration Buildung, Grand Cayman, Cayman Islands“.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 15. Oktober 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 199/1998) auf Montserrat ausgedehnt.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
„The Attorney General, Attorney General’s Chambers, Montserrat, West Indies“.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 16. Dezember 2005 bzw. 15. Juni 2007 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 145/2006) auf Jersey bzw. Anguilla ausgedehnt.
Zypern
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Zypern den Minister für Justiz, Ministerium für Justiz, Nicosia, als zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens bestimmt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erkenntnis, daß in den Mitgliedstaaten des Europarats das Wohl des Kindes bei Entscheidungen über das Sorgerecht von ausschlaggebender Bedeutung ist;
in der Erwägung, daß die Einführung von Regelungen, welche die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind erleichtern sollen, einen größeren Schutz für das Wohl der Kinder gewährleisten wird;
in der Erwägung, daß es in Anbetracht dessen wünschenswert ist hervorzuheben, daß das Recht der Eltern zum persönlichen Verkehr mit dem Kind eine normale Folgeerscheinung des Sorgerechts ist;
im Hinblick auf die wachsende Zahl von Fällen, in denen Kinder in unzulässiger Weise über eine internationale Grenze verbracht worden sind, und die Schwierigkeiten, die dabei entstandenen Probleme in angemessener Weise zu lösen;
in dem Wunsch, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, das willkürlich unterbrochene Sorgerecht für Kinder wiederherzustellen;
überzeugt, daß es wünschenswert ist, zu diesem Zweck Regelungen zu treffen, die den verschiedenen Bedürfnissen und den unterschiedlichen Umständen entsprechen;
in dem Wunsch, zwischen ihren Behörden eine Zusammenarbeit auf rechtlichem Gebiet herbeizuführen;
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:
Kind eine Person gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch nicht berechtigt ist, nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem sie angehört, oder dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ihren eigenen Aufenthalt zu bestimmen;
Behörde ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde;
Sorgerechtsentscheidung die Entscheidung einer Behörde, soweit sie die Sorge für die Person
des Kindes, einschließlich des Rechts auf Bestimmung seines Aufenthalts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr mit ihm, betrifft;
unzulässiges Verbringen das Verbringen eines Kindes über eine internationale Grenze, wenn dadurch eine Sorgerechtsentscheidung verletzt wird, die in einem Vertragsstaat ergangen und in einem solchen Staat vollstreckbar ist; als unzulässiges Verbringen gilt auch der Fall, in dem
das Kind am Ende einer Besuchszeit oder eines sonstigen vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Hoheitsgebiet als dem, in dem das Sorgerecht ausgeübt wird, nicht über eine internationale Grenze zurückgebracht wird;
ii) das Verbringen nachträglich nach Artikel 12 für widerrechtlich erklärt wird.
TEIL I
ZENTRALE BEHÖRDEN
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen; sie legen deren Zuständigkeit fest.
(3) Jede Bezeichnung nach diesem Artikel wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert.
Artikel 3
(1) Die zentralen Behörden der Vertragsstaatenarbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten. Sie haben mit aller gebotenen Eile zu handeln.
(2) Um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, werden die zentralen Behörden der Vertragsstaaten
die Übermittlung von Auskunftsersuchen sicherstellen, die von zuständigen Behörden ausgehen und sich auf Rechts- oder Tatsachenfragen in anhängigen Verfahren beziehen;
einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Recht auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder und über dessen Änderungen erteilen;
einander über alle Schwierigkeiten unterrichten, die bei der Anwendung des Übereinkommens auftreten können, und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich ausräumen.
Artikel 4
(1) Wer in einem Vertragsstaat eine Sorgerechtsentscheidung erwirkt hat und sie in einem anderen Vertragsstaat anerkennen oder vollstrecken lassen will, kann zu diesem Zweck einen Antrag an die zentrale Behörde jedes beliebigen Vertragsstaats richten.
(2) Dem Antrag sind die in Artikel 13 genannten Schriftstücke beizufügen.
(3) Ist die zentrale Behörde, bei der der Antrag eingeht, nicht die zentrale Behörde des ersuchten Staates, so übermittelt sie die Schriftstücke unmittelbar und unverzüglich der letztgenannten Behörde.
(4) Die zentrale Behörde, bei der der Antrag eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Übereinkommen offensichtlich nicht erfüllt sind.
(5) Die zentrale Behörde, bei der der Antrag eingeht, unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über den Fortgang seines Antrags.
Artikel 5
(1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates trifft oder veranlaßt unverzüglich alle Vorkehrungen, die sie für geeignet hält, und leitet erforderlichenfalls ein Verfahren vor dessen zuständigen Behörden ein, um
den Aufenthaltsort des Kindes ausfindig zu machen;
zu vermeiden, insbesondere durch alle erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, daß die Interessen des Kindes oder des Antragstellers beeinträchtigt werden;
die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung sicherzustellen;
die Rückgabe des Kindes an den Antragsteller sicherzustellen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung bewilligt wird;
die ersuchende Behörde über die getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse zu unterrichten.
(2) Hat die zentrale Behörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, daß sich das Kind im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, so übermittelt sie die Schriftstücke unmittelbar und unverzüglich der zentralen Behörde dieses Staates.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, vom Antragsteller keine Zahlungen für Maßnahmen zu verlangen, die für den Antragsteller auf Grund des Absatzes 1 von der zentralen Behörde des betreffenden Staates getroffen werden; darunter fallen auch die Verfahrenskosten und gegebenenfalls die Kosten für einen Rechtsanwalt, nicht aber die Kosten für die Rückführung des Kindes.
(4) Wird die Anerkennung oder Vollstreckung versagt und ist die zentrale Behörde des ersuchten Staates der Auffassung, daß sie dem Ersuchen des Antragstellers stattgeben sollte, in diesem Staat eine Entscheidung in der Sache selbst herbeizuführen, so bemüht sich diese Behörde nach besten Kräften, die Vertretung des Antragstellers in dem Verfahren unter Bedingungen sicherzustellen, die nicht weniger günstig sind als für eine Person, die in diesem Staat ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit besitzt; zu diesem Zweck kann sie insbesondere ein Verfahren vor dessen zuständigen Behörden einleiten.
Artikel 6
(1) Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten zentralen Behörden und der Bestimmungen des Absatzes 3
müssen Mitteilungen an die zentrale Behörde des ersuchten Staates in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein;
muß die zentrale Behörde des ersuchten Staates aber auch Mitteilungen annehmen, die in englischer oder französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
(2) Mitteilungen, die von der zentralen Behörde des ersuchten Staates ausgehen, einschließlich der Ergebnisse von Ermittlungen, können in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates oder in englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein.
(3) Ein Vertragsstaat kann die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b ganz oder teilweise ausschließen. Hat ein Vertragsstaat diesen Vorbehalt angebracht, so kann jeder andere Vertragsstaat ihm gegenüber den Vorbehalt auch anwenden.
TEIL II
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN UND WIEDERHERSTELLUNG DES SORGERECHTS
Artikel 7
Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, werden in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt und, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, für vollstreckbar erklärt.
Artikel 8
(1) Im Fall eines unzulässigen Verbringens hat die zentrale Behörde des ersuchten Staates umgehend die Wiederherstellung des Sorgerechts zu veranlassen, wenn
zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, oder zur Zeit des unzulässigen Verbringens, falls dieses früher erfolgte, das Kind und seine Eltern nur Angehörige dieses Staates waren und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hatte, und
der Antrag auf Wiederherstellung innerhalb von sechs Monaten nach dem unzulässigen Verbringen bei einer zentralen Behörde gestellt worden ist.
(2) Können nach dem Recht des ersuchten Staates die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht ohne ein gerichtliches Verfahren erfüllt werden, so finden in diesem Verfahren die in dem Übereinkommen genannten Versagungsgründe keine Anwendung.
(3) Ist in einer von einer zuständigen Behörde genehmigten Vereinbarung zwischen dem Sorgeberechtigten und einem Dritten diesem das Recht auf persönlichen Verkehr eingeräumt worden und ist das ins Ausland gebrachte Kind am Ende der vereinbarten Zeit dem Sorgeberechtigten nicht zurückgegeben worden, so wird das Sorgerecht nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 wiederhergestellt. Dasselbe gilt, wenn durch Entscheidung der zuständigen Behörde ein solches Recht einer Person zuerkannt wird, die nicht sorgeberechtigt ist.
Artikel 9
(1) Ist in anderen als den in Artikel 8 genannten Fällen eines unzulässigen Verbringens ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Verbringen bei einer zentralen Behörde gestellt worden, so können die Anerkennung und Vollstreckung nur in folgenden Fällen versagt werden:
wenn bei einer Entscheidung, die in Abwesenheit des Beklagten oder seines gesetzlichen Vertreters ergangen ist, dem Beklagten das das Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück weder ordnungsgemäß noch so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte; die Nichtzustellung kann jedoch dann kein Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung sein, wenn die Zustellung deswegen nicht bewirkt worden ist, weil der Beklagte seinen Aufenthaltsort der Person verheimlicht hat, die das Verfahren im Ursprungsstaat eingeleitet hatte;
wenn bei einer Entscheidung, die in Abwesenheit des Beklagten oder seines gesetzlichen Vertreters ergangen ist, die Zuständigkeit der die Entscheidung treffenden Behörde nicht gegründet war auf
den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten,
ii) den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes, sofern wenigstens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch dort hat, oder
iii) den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes;
wenn die Entscheidung mit einer Sorgerechtsentscheidung unvereinbar ist, die im ersuchten Staat vor dem Verbringen des Kindes vollstreckbar wurde, es sei denn, das Kind habe während des Jahres vor seinem Verbringen den gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gehabt.
(2) Ist kein Antrag bei einer zentralen Behörde gestellt worden, so findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem unzulässigen Verbringen die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird.
(3) Auf keinen Fall darf die ausländische Entscheidung inhaltlich nachgeprüft werden.
Artikel 10
(1) In anderen als den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen können die Anerkennung und Vollstreckung nicht nur aus den in Artikel 9 vorgesehenen, sondern auch aus einem der folgenden Gründe versagt werden:
wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind;
wenn auf Grund einer Änderung der Verhältnisse dazu zählt auch der Zeitablauf, nicht aber der bloße Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes infolge eines unzulässigen Verbringens die Wirkungen der ursprünglichen Entscheidung offensichtlich nicht mehr dem Wohl des Kindes entsprechen;
wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat
das Kind Angehöriger des ersuchten Staates war oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und keine solche Beziehung zum Ursprungsstaat bestand;
ii) das Kind sowohl Angehöriger des Ursprungsstaats als auch des ersuchten Staates war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchten Staat hatte;
wenn die Entscheidung mit einer im ersuchten Staat ergangenen oder mit einer dort vollstreckbaren Entscheidung eines Drittstaats unvereinbar ist; die Entscheidung muß in einem Verfahren ergangen sein, das eingeleitet wurde, bevor der Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung gestellt wurde, und die Versagung muß dem Wohl des Kindes entsprechen.
(2) In diesen Fällen können Verfahren auf Anerkennung oder Vollstreckung aus einem der folgenden Gründe ausgesetzt werden:
wenn gegen die ursprüngliche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt worden ist;
wenn im ersuchten Staat ein Verfahren über das Sorgerecht für das Kind anhängig ist und dieses Verfahren vor Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat eingeleitet wurde;
wenn eine andere Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind Gegenstand eines Verfahrens auf Vollstreckung oder eines anderen Verfahrens auf Anerkennung der Entscheidung ist.
Artikel 11
(1) Die Entscheidungen über das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind und die in Sorgerechtsentscheidungen enthaltenen Regelungen über das Recht auf persönlichen Verkehr werden unter den gleichen Bedingungen wie andere Sorgerechtsentscheidungen anerkannt und vollstreckt.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates kann jedoch die Bedingungen für die Durchführung und Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr festlegen; dabei werden insbesondere die von den Parteien eingegangenen diesbezüglichen Verpflichtungen berücksichtigt.
(3) Ist keine Entscheidung über das Recht auf persönlichen Verkehr ergangen oder ist die Anerkennung oder Vollstreckung der Sorgerechtsentscheidung versagt worden, so kann sich die zentrale Behörde des ersuchten Staates auf Antrag der Person, die das Recht auf persönlichen Verkehr beansprucht, an die zuständige Behörde ihres Staates wenden, um eine solche Entscheidung zu erwirken.
Artikel 12
Liegt zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind über eine internationale Grenze verbracht wird, keine in einem Vertragsstaat ergangene vollstreckbare Sorgerechtsentscheidung vor, so ist dieses Übereinkommen auf jede spätere in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung anzuwenden, mit der das Verbringen auf Antrag eines Beteiligten für widerrechtlich erklärt wird.
TEIL III
VERFAHREN
Artikel 13
(1) Dem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Vertragsstaat sind beizufügen
ein Schriftstück, in dem die zentrale Behörde des ersuchten Staates ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen anderen Vertreter für diesen Zweck zu bestimmen;
eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
im Fall einer in Abwesenheit des Beklagten oder seines gesetzlichen Vertreters ergangenen Entscheidung ein Schriftstück, aus dem sich ergibt, daß das Schriftstück, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist;
gegebenenfalls ein Schriftstück, aus dem sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist;
wenn möglich eine Angabe über den Aufenthaltsort oder den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Kindes im ersuchten Staat;
Vorschläge dafür, wie das Sorgerecht für das Kind wiederhergestellt werden soll.
(2) Den obengenannten Schriftstücken ist erforderlichenfalls eine Übersetzung nach Maßgabe des Artikels 6 beizufügen.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat wendet für die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ein einfaches und beschleunigtes Verfahren an. Zu diesem Zweck stellt er sicher, daß die Vollstreckbarerklärung in Form eines einfachen Antrags begehrt werden kann.
Artikel 15
(1) Bevor die Behörde des ersuchten Staates eine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b trifft,
muß sie die Meinung des Kindes feststellen, sofern dies nicht insbesondere wegen seines Alters und Auffassungsvermögens undurchführbar ist;
kann sie verlangen, daß geeignete Ermittlungen durchgeführt werden.
(2) Die Kosten für die in einem Vertragsstaat durchgeführten Ermittlungen werden von den Behörden des Staates getragen, in dem sie durchgeführt wurden.
(3) Ermittlungsersuchen und die Ergebnisse der Ermittlungen können der ersuchenden Behörde über die zentralen Behörden mitgeteilt werden.
Artikel 16
Für die Zwecke dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
TEIL IV
VORBEHALTE
Artikel 17
(1) Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, daß in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus denjenigen der in Artikel 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt angebracht hat, können in jedem anderen Vertragsstaat aus einem der in diesem Vorbehalt bezeichneten zusätzlichen Gründe versagt werden.
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, durch Artikel 12 nicht gebunden zu sein. Auf die in Artikel 12 genannten Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
TEIL V
ANDERE ÜBEREINKÜNFTE
Artikel 19
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nichtvertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken.
Artikel 20
(1) Dieses Übereinkommen läßt Verpflichtungen unberührt, die ein Vertragsstaat gegenüber einem Nichtvertragsstaat auf Grund einer internationalen Übereinkunft hat, die sich auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten erstreckt.
(2) Haben zwei oder mehr Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder einheitliche Rechtsvorschriften erlassen oder ein besonderes System zur Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen auf diesem Gebiet geschaffen oder werden sie dies in Zukunft tun, so steht es ihnen frei, anstelle des Übereinkommens oder eines Teiles davon diese Rechtsvorschriften oder dieses System untereinander anzuwenden. Um von dieser Bestimmung Gebrauch machen zu können, müssen diese Staaten ihre Entscheidung dem Generalsekretär des Europarats notifizieren. Jede Änderung oder Aufhebung dieser Entscheidung ist ebenfalls zu notifizieren.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 22
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 21 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 23
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 24
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 25
(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für Angelegenheiten des Sorgerechts für Kinder und für die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder auf eine oder mehrere davon Anwendung findet.
(2) Ein solcher Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jede weitere in der Erklärung bezeichnete Gebietseinheit erstrecken. Das Übereinkommen tritt für diese Gebietseinheit am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jede darin bezeichnete Gebietseinheit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 26
(1) Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die einen räumlich verschiedenen Anwendungsbereich haben, so ist
eine Verweisung auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit einer Person als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das von den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften bestimmt wird, oder, wenn es solche Vorschriften nicht gibt, auf das Rechtssystem, zu dem die betreffende Person die engste Beziehung hat;
eine Verweisung auf den Ursprungsstaat oder auf den ersuchten Staat als Verweisung auf die Gebietseinheit zu verstehen, in der die Entscheidung ergangen ist oder in der die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung oder die Wiederherstellung des Sorgerechts beantragt wird.
(2) Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend auf Staaten angewendet, die auf dem Gebiet des Sorgerechts zwei oder mehr Rechtssysteme mit persönlich verschiedenem Anwendungsbereich haben.
Artikel 27
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in Artikel 6 Absatz 3 und in den Artikeln 17 und 18 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 28
Der Generalsekretär des Europarats lädt am Ende des dritten Jahres, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens folgt, und von sich aus jederzeit danach die Vertreter der von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden zu einer Tagung ein, um die Wirkungsweise des Übereinkommens zu erörtern und zu erleichtern. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann sich durch einen Beobachter vertreten lassen. Über die Arbeiten jeder Tagung wird ein Bericht angefertigt und dem Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Artikel 29
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 30
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 22, 23, 24 und 25;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Luxemburg am 20. Mai 1980 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.