Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 – KartG 1988)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 329
Änderungshistorie JSON API
5.

die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,

6.

der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1999)

8.

die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,

9.

die Untersagung von Zusammenschlüssen.

Anordnung der Eintragung

§ 72. (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4 und 6), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5 und 7), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.

(2) Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Anordnung der Eintragung

§ 72. (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4, 6 und 9), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige oder Anmeldung Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5, 7 und 8), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.

(2) Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Inhalt der Eintragungen

§ 73. (1) Jede Eintragung in das Kartellregister hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintragung (§ 71) und gegebenenfalls auch die Angabe des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Verbandsempfehlung oder des Zusammenschlusses notwendig sind.

(2) Wird dem Kartellgericht eine Änderung der im Kartellregister eingetragenen Umstände angezeigt, die keine Änderung oder Ergänzung des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung begründen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts mit Beschluß die Ersichtlichmachung dieser Änderung im Kartellregister anzuordnen.

(3) Ebenso hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer (§ 24) oder des Aufhörens des Bestehens eines Kartells anzuordnen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Vollzug der Eintragungen

§ 74. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat den Vollzug der Eintragung in das Kartellregister nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden Beschlusses, wenn es sich jedoch um eine einstweilige Verfügung (§ 52) handelt, sogleich nach deren Erlassung zu verfügen.

(2) Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen.

(3) Im Kartellregister darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind auf Verfügung des Vorsitzenden des Kartellgerichts zu berichtigen; der Berichtigungsvermerk ist vom Registerführer unter Angabe des Tages der Berichtigung zu unterschreiben.

Urkundensammlung

§ 75. (1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen anzuschließenden Urkunden (§§ 62 und 67) zu führen, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen wurde (Urkundensammlung).

(2) Nach dem Vollzug der Eintragung hat der Registerführer die von den Parteien für die Urkundensammlung beigebrachten Gleichschriften auf ihre Übereinstimmung mit der Urschrift beziehungsweise beglaubigten Gleichschrift der Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen. Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(3) Haben die Parteien keine brauchbare Gleichschrift beigebracht, so hat der Registerführer sie zu verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung gegen Beibringung einer brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.

(4) In die Urkundensammlung sind auch Anzeigen von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2) und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzunehmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Urkundensammlung

§ 75. (1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen anzuschließenden Urkunden (§§ 62 und 67) zu führen, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen wurde (Urkundensammlung).

(2) Nach dem Vollzug der Eintragung hat der Registerführer die von den Parteien für die Urkundensammlung beigebrachten Gleichschriften auf ihre Übereinstimmung mit der Urschrift beziehungsweise beglaubigten Gleichschrift der Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen. Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(3) Haben die Parteien keine brauchbare Gleichschrift beigebracht, so hat der Registerführer sie zu verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung gegen Beibringung einer brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.

(4) In die Urkundensammlung sind auch Anzeigen von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30b) und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzunehmen.

Hilfsverzeichnisse

§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen:

1.

ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Kartelle,

2.

ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlungen,

3.

ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie bestellt sind,

4.

ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44) und

5.

ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Hilfsverzeichnisse

§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen:

1.

ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Kartelle,

2.

ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlungen,

3.

ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie bestellt sind,

4.

ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44),

5.

ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen,

6.

ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Zusammenschlüsse.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Aufbewahrung

§ 77. Das Kartellregister, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse sind dauernd aufzubewahren.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Einsicht

§ 78. (1) Die Einsichtnahme in das Kartellregister, die Hilfsverzeichnisse und die Urkundensammlung ist jedermann gestattet.

(2) Jedermann kann von den Eintragungen im Kartellregister Abschriften und Auszüge verlangen. Bedeutungslose Eintragungen (§ 74 Abs. 2) sind hierbei nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt wird oder nach den Umständen erforderlich ist. Die Abschriften und Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen.

IX. ABSCHNITT

Gerichtsgebühren

Gebühren im Verfahren nach § 30

§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß; der Streitwert ist mit 100 000 S anzunehmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

IX. ABSCHNITT

Gerichtsgebühren

Gebühren im Verfahren nach § 30

§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß; der Streitwert ist mit 7 200 Euro anzunehmen.

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

1.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;

2.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;

3.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 3 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;

4.

für ein Verfahren über eine Anzeige eines Bagatellkartells eine Pauschalgebühr von 2 000 S;

5.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer Änderung oder Ergänzung eines Bagatellkartells eine Pauschalgebühr von 1 000 S;

6.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1 200 S, bei Bagatellkartellen jedoch von 600 S;

7.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;

8.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;

9.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 34 und 35) eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S;

10.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer Vertriebsbindung (§ 20 Abs. 1 und 2) sowie eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 400 S;

11.

für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

1.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;

2.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;

3.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;

4.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

6.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1 200 S;

7.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;

8.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 1a und 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;

9.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach § 35 Abs. 5 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;

10.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30b) eine Pauschalgebühr von 400 S;

10a. für ein Verfahren über eine Anzeige oder Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsantrag nach § 42b gestellt wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 10 000 S;

10b. für ein Verfahren über einen Antrag nach den §§ 8a, 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;

11.

für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

1.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;

2.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;

3.

für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;

4.

für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

6.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1 200 S;

7.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;

8.

für ein Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 1a und 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;

9.

für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach § 35 Abs. 5 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;

10.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30b) eine Pauschalgebühr von 400 S;

10a. für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 10 000 S;

10b. für ein Verfahren nach den §§ 8a, 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;

11.

für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

1.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro;

2.

für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;

3.

für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;

4.

für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c eine Rahmengebühr von 375 Euro bis 15 000 Euro;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

6.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 90 Euro;

7.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 30 Euro;

8.

für ein Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 1a und 2 eine Rahmengebühr von 150 Euro bis 7 500 Euro;

9.

für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach § 35 Abs. 5 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;

10.

für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30b) eine Pauschalgebühr von 30 Euro;

10a. für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 75 Euro, wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 750 Euro;

10b. für ein Verfahren nach den §§ 8a, 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 eine Rahmengebühr von 375 Euro bis 15 000 Euro;

11.

für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 20 Euro; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Ausschluß weiterer Gebühren

§ 81. Neben den Rahmen- und Pauschalgebühren nach § 80 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Zahlungspflichtige Personen

§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

1.

für die Gebühr nach Z 1, 2 und 4 bis 6 die Kartellmitglieder;

2.

für die Gebühr nach Z 3 die Kartellmitglieder, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;

3.

für die Gebühr nach Z 7 und 10 der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer;

4.

für die Gebühr nach Z 8 der empfehlende Verband, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;

5.

für die Gebühr nach Z 9 der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Zahlungspflichtige Personen

§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

1.

für die Gebühr nach Z 1, 2 und 6 die Kartellmitglieder;

2.

für die Gebühr nach Z 7, 10 und 10a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;

3.

für alle anderen Gebühren der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Zahlungspflichtige Personen

§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

1.

für die Gebühr nach Z 1, 2 und 6 die Kartellmitglieder;

2.

für die Gebühr nach Z 7, 10 und 10a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;

3.

für die Gebühr nach Z 3, 4, 8, 9 und 10b

a)

der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,

b)

die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;

c)

wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zahlungspflichtige Personen

§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

1.

für die Gebühr nach Z 1, 2 und 6 die Kartellmitglieder;

2.

für die Gebühr nach Z 7, 10 und 10a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;

3.

für die Gebühr nach Z 3, 4, 8, 9 und 10b

a)

der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002)

c)

wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Haftung mehrerer Personen

§ 83. Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Festsetzung der Rahmengebühren

§ 84. Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.

Gerichtliche Kosten

§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mitglieder des Kartellobergerichts und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

Gerichtliche Kosten

§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Gerichtliche Kosten

§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Gebührenfreiheit von Vergleichen

§ 86. Der Abschluß eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Einbringung

§ 87. Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.

X. ABSCHNITT

Kartellgericht und Kartellobergericht

Sprengel

§ 88. (1) Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

X. ABSCHNITT

Kartellgerichtsbarkeit

Gerichtsorganisation

§ 88. (1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.

Zusammensetzung

§ 89. Das Kartellgericht besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern, das Kartellobergericht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.

Zusammensetzung

§ 89. Das Kartellgericht besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern, das Kartellobergericht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.

Zusammensetzung der Senate

§ 89. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen

1.

die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern,

2.

die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern,

3.

die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern.

(2) Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.

(3) Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muß dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

Zusammensetzung der Senate

§ 89. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen

1.

die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern,

2.

die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern,

3.

die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern.

(2) Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.

(3) Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muß dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zusammensetzung der Senate

§ 89. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen

1.

die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern,

2.

die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern,

3.

die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.

(2) Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.

(3) Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muß dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

Ernennung der Mitglieder

§ 90. Die Mitglieder des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Geschäftsverteilung

§ 90. (1) Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind.

(2) § 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.

(3) Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.

Eignung der Mitglieder

§ 91. (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter müssen Richter des Dienststandes sein. Der Vorsitzende des Kartellobergerichts ist dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sein, ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

Berichterstatter

§ 91. Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien und der Vorsitzende des einfachen Senats des Obersten Gerichtshofs kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Berichterstatter

§ 91. Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.

Nominierung der Beisitzer

§ 92. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags vorzuschlagen. Je ein Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschlagen.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden Beisitzer (Stellvertreter) wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zu ihrer Ernennung sind nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.

Nominierung der Beisitzer

§ 92. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags vorzuschlagen.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden Beisitzer (Stellvertreter) wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zu ihrer Ernennung sind nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.

Nominierung der Beisitzer

§ 92. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden Beisitzer (Stellvertreter) wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zu ihrer Ernennung sind nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.

Entscheidung durch den Vorsitzenden

§ 92. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

Entscheidung durch den Vorsitzenden

§ 92. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Einleitungsbeschlüsse (§ 44a) im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch

den Dreiersenat des Kartellobergerichts

§ 92. (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.

Rechtsstellung der Beisitzer

§ 93. (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter § 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Rechtsstellung der Beisitzer

§ 93. (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Rechtsstellung der Beisitzer

§ 93. (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter § 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweiligen Fassung sinngemäß.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Abstimmung

§ 93. Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, daß die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Abstimmung

§ 93. Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, daß die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Ausschreibung

§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters) des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und das Amt eines Beisitzers (Stellvertreters) aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.

Ausschreibung

§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters) des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Stellung der fachkundigen Laienrichter

§ 94. (1) Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat''. Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.

(2) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(3) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.

(4) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.

(5) Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in § 18 Abs. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

Besetzungsvorschläge

§ 95. (1) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellgerichts hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellobergerichts hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

(3) Im übrigen gelten die §§ 31 bis 35 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Ernennung

§ 95. Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

Vergütungen

§ 96. (1) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die Mitglieder des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Beisitzer oder dessen Stellvertreter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.

(2) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.

(3) Die Beisitzer (Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in dessen § 18 Abs. 2 jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Eignung

§ 96. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

1.

zur Übernahme des Amtes bereit sind;

2.

zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;

3.

ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;

4.

längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

Unvereinbarkeit

§ 97. Dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht können nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

2.

Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats;

3.

Kartellbevollmächtigte.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Unvereinbarkeit

§ 97. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

1.

gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;

2.

Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein;

3.

Kartellbevollmächtigter sein.

Dienstfreistellung für Abgeordnete

§ 98. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter) um das Mandat eines Abgeordneten in einem allgemeinen Vertretungskörper, so ist es von Amts wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst zu stellen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Nominierung

§ 98. (1) Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellgerichts sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zehn fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden fachkundigen Laienrichter wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen sind nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.

Amtsdauer

§ 99. (1) Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter) endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Beisitzer (der Stellvertreter) das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied des Kartellgerichts (Kartellobergerichts) oder dessen Stellvertreter auf sein Ersuchen seines Amtes zu entheben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Amtsdauer

§ 99. Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Amtsverschwiegenheit

§ 100. (1) Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts (die Stellvertreter) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

(2) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung tritt nur so weit ein, als der Vorsitzende des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts einen Beisitzer (Stellvertreter) für einen bestimmten Fall von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet.

(3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst und nach Beendigung des Amtes unverändert fort.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Amtsenthebung

§ 100. (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

1.

die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;

2.

Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;

3.

er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;

4.

er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(3) Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.

Entscheidung durch den Vorsitzenden

§ 101. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende (ein Stellvertreter) allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

Entscheidung durch den Vorsitzenden

§ 101. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende (ein Stellvertreter) allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Meldepflichten

§ 101. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:

1.

jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,

2.

jeden Wohnungswechsel,

3.

das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,

4.

den Eintritt einer Unvereinbarkeit und

5.

den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.

Entscheidung durch den Senat

§ 102. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem Siebenersenat.

Entscheidung durch den Senat

§ 102. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem Fünfersenat.

Entscheidung durch den Senat

§ 102. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem Fünfersenat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern

§ 102. Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.

Geschäftsverteilung

§ 103. Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch das Kartellgericht und das Kartellobergericht jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen.

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 103. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden. Die §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, sind anzuwenden.

(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.

(3) Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz sowie Mitglieder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.

(4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 103. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Die §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, sind anzuwenden.

(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.

(3) Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.

(4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.

Leitung der Geschäfte

§ 104. (1) Die Leitung des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts stehen dem Vorsitzenden (Stellvertreter) zu.

(2) Die Ladung ist den Beisitzern (Stellvertretern) tunlichst 14 Tage vor der Sitzung oder Verhandlung zuzustellen. In der Ladung ist der Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung anzugeben.

(3) Ist ein Beisitzer (Stellvertreter) verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.

Sinngemäße Anwendung der Jurisdiktionsnorm

§ 105. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über Beratung, Abstimmung und Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen sinngemäß; bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 JN ist statt des Dienstranges das Lebensalter maßgeblich.

Schriftführer

§ 106. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht die erforderliche Anzahl von Schriftführern aus dem Kreis der Richteramtsanwärter und sonstigen geeigneten Bediensteten beizustellen.

Geschäftsstelle

§ 107. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichts Wien, beim Kartellobergericht durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.

(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen nur Beamte des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bei Gericht betraut werden.

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 108. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden.

(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu zu bestellen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts oder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 108. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden.

(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu zu bestellen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts oder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.

Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen

§ 109. (1) Die Akten des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dem in der Sache die letzte Verfügung ergangen ist. Die Gewährung von Akteneinsicht, die Aushebung und die Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen in diesem Sinn.

(2) Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort eingetragene Akten aufzubewahren.

Geldgebarung

§ 110. (1) Die Auslagen für das Kartellgericht und das Kartellobergericht, einschließlich der Vergütungen für deren Mitglieder und den Paritätischen Ausschuß, sind aus den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten. Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht entfällt.

(2) Für das Kartellgericht oder für das Kartellobergericht bestimmte Geldbeträge sind beim Oberlandesgericht Wien zu erlegen.

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

§ 111. Das Kartellobergericht hat nach Schluß jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts und des Paritätischen Ausschusses einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

§ 111. Das Kartellobergericht hat nach Schluß jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

XI. ABSCHNITT

Paritätischer Ausschuß

Aufgaben

§ 112. (1) Der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten (Paritätischer Ausschuß) hat im Auftrag des Kartellgerichts Gutachten nach § 49 zu erstatten.

(2) Der Paritätische Ausschuß hat im Auftrag des Bundesministers für Justiz Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu erstatten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

XI. ABSCHNITT

Bundeskartellanwalt

Aufgaben

§ 112. (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.

(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.

(3) Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).

Zusammensetzung und Bestellung

§ 113. (1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Je drei dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags, die beiden Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender Anträge dieser beiden Kammern vorzuschlagen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden Geschäftsführer müssen ferner ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben und eine mehrjährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der § 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen Ausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (Stellvertreter) oder wer Kartellbevollmächtigter ist.

(4) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Paritätischen Ausschuß das notwendige weitere Personal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien besorgt.

Zusammensetzung und Bestellung

§ 113. (1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung auf Grund eines Vorschlags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf Grund eines Vorschlags der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlags der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die beiden Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender Vorschläge der beiden zuerst genannten Kammern vorzuschlagen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden Geschäftsführer müssen ferner ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben und eine mehrjährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der § 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen Ausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (Stellvertreter) oder wer Kartellbevollmächtigter ist.

(4) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Paritätischen Ausschuß das notwendige weitere Personal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien besorgt.

Zusammensetzung und Bestellung

§ 113. (1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung auf Grund eines Vorschlags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf Grund eines Vorschlags der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlags der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die beiden Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender Vorschläge der beiden zuerst genannten Kammern vorzuschlagen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden Geschäftsführer müssen ferner ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben und eine mehrjährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der § 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen Ausschusses kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist.

(4) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Paritätischen Ausschuß das notwendige weitere Personal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien besorgt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Bestellung

§ 113. (1) Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die §§ 99 und 100 gelten sinngemäß.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses, ausgenommen die beiden Geschäftsführer, sind durch das Kartellobergericht auch dann zu entheben, wenn es die Stelle beantragt, die sie vorgeschlagen hat.

(3) Die beiden Geschäftsführer können ihres Amtes nur, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) auch auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses enthoben werden. Die §§ 101 bis 108, 110, 112 bis 149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet; hiefür gilt § 58 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.

(2) Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ihres Amtes zu entheben, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit Ausnahme der beiden Geschäftsführer auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat.

(4) Im übrigen gilt für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

§ 114. (1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer

1.

persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

2.

das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und

3.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.

(2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.

(4) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,

2.

mit Auflösung des Dienstverhältnisses,

3.

mit der Enthebung vom Amt,

4.

mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(5) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er

1.

schriftlich darum ersucht,

2.

sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,

3.

infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

4.

infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.

Geschäftsführung

§ 115. Die beiden Geschäftsführer wechseln einander im Vorsitz halbjährlich ab und vertreten einander bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsführer verhindert, so vertritt sie das jeweils älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Dienst- und Besoldungsrecht

§ 115. (1) Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz.

(2) Es gebührt eine fixe Bezahlung

1.

für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 8;

2.

für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt-Stellvertreter in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7.

(3) Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(4) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (§ 115 Abs. 1) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 gebührt. Bei der Wiederbestellung ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.

Einberufung

§ 116. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen

1.

auf Grund eines Auftrags des Kartellgerichts oder des Bundesministers für Justiz zur Erstattung eines Gutachtens,

2.

auf Grund der Mitteilung einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 1) oder

3.

auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(2) Versäumt der Vorsitzende die Frist nach Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Kanzleigeschäfte und Ausgaben

§ 116. (1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.

(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.

(3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.

Beschlußfassung

§ 117. (1) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens je ein von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so sind die Äußerungen der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Beschlußfassung

§ 117. (1) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens je ein von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so sind die Äußerungen der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 117. (1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.

(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 42b hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt

1.

die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,

2.

in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und

3.

die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

Auskunftspflicht

§ 118. (1) Folgende Personen sind - soweit nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht - verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß die für die Erstattung von Gutachten notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die entsprechenden Belege vorzulegen:

1.

im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells, die Untersagung seiner Durchführung oder den Widerruf der Genehmigung der Kartellbevollmächtigte und die Kartellmitglieder,

2.

im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung der empfehlende Verband,

3.

im Verfahren über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsteller und der Antragsgegner und

4.

für die Erstattung eines Gutachtens über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) alle Unternehmer, die dem untersuchten Wirtschaftszweig angehören, sowie Verbände und Vereinigungen dieser Unternehmer; es muß nur über Umstände Auskunft erteilt werden, die für die Wettbewerbslage im untersuchten Wirtschaftszweig von Bedeutung sind.

(2) Wird eine Auskunft nach Abs. 1 Z 4 nicht erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) festzustellen, ob eine Auskunftspflicht besteht und wie weit sie reicht, und gegebenenfalls die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Die Kenntnisse, die der Paritätische Ausschuß, seine Mitglieder sowie sein Personal aus den Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (§ 112) verwertet werden.

(4) In Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dürfen Unternehmer nicht namentlich genannt werden.

Auskunftspflicht

§ 118. (1) Folgende Personen sind - soweit nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht - verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß die für die Erstattung von Gutachten notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die entsprechenden Belege vorzulegen:

1.

im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells, die Untersagung seiner Durchführung oder den Widerruf der Genehmigung der Kartellbevollmächtigte und die Kartellmitglieder,

1a. im Verfahren über die Untersagung einer vertikalen Vertriebsbindung der bindende Unternehmer und die gebundenen Unternehmer,

2.

im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung der empfehlende Verband,

3.

im Verfahren über die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer der Antragsteller und die Antragsgegner,

3a. im Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses alle an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmer,

4.

für die Erstattung eines Gutachtens über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) alle Unternehmer, die dem untersuchten Wirtschaftszweig angehören, sowie Verbände und Vereinigungen dieser Unternehmer; es muß nur über Umstände Auskunft erteilt werden, die für die Wettbewerbslage im untersuchten Wirtschaftszweig von Bedeutung sind.

(2) Wird eine Auskunft nach Abs. 1 Z 4 nicht erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) festzustellen, ob eine Auskunftspflicht besteht und wie weit sie reicht, und gegebenenfalls die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Die Kenntnisse, die der Paritätische Ausschuß, seine Mitglieder sowie sein Personal aus den Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (§ 112) verwertet werden.

(4) In Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dürfen Unternehmer nicht namentlich genannt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Verzicht auf Prüfungsanträge

§ 118. (1) Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit Wirkung auch gegenüber dem Kartellgericht auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrags.

(2) Abs. 1 gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

Einholung von Sachverständigengutachten

§ 119. Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.

Einholung von Sachverständigengutachten

§ 119. (1) Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.

(2) Betrifft ein Gutachten Angelegenheiten von Kreditinstituten, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen, so hat der Paritätische Ausschuß eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Kundmachung von Gutachten

§ 120. Der Bundesminister für Justiz hat Gutachten des Paritätischen Ausschusses über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dem Kartellobergericht und dem Kartellgericht bekanntzugeben und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

Vergütungen des Paritätischen Ausschusses

§ 121. (1) Für jede Sitzung des Paritätischen Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach § 112 haben die beiden Geschäftsführer Anspruch auf eine Vergütung von 5,34%, die übrigen Mitglieder auf eine Vergütung von 2,67% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. § 96 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Vergütungen sowie Reise- und Aufenthaltskosten für Gutachten nach § 112 Abs. 2 hat der Bundesminister für Justiz zu bestimmen.

Vergütungen des Paritätischen Ausschusses

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