Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 – KartG 1988)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 329
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§ 121. (1) Für jede Sitzung des Paritätischen Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach § 112 haben die beiden Geschäftsführer Anspruch auf eine Vergütung von 5,34%, die übrigen Mitglieder auf eine Vergütung von 2,67% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. § 94 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Vergütungen sowie Reise- und Aufenthaltskosten für Gutachten nach § 112 Abs. 2 hat der Bundesminister für Justiz zu bestimmen.

XII. ABSCHNITT

Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen

Zivilprozesse über Kartellverträge

§ 122. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichts auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet, der des Handelsgerichtes Wien auf das Land Wien.

(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.

(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu übermitteln.

XII. ABSCHNITT

Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen

Zivilprozesse über Kartellverträge

§ 122. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)

(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.

(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu übermitteln.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

XII. ABSCHNITT

Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen

Zivilprozesse über Kartellverträge

§ 122. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)

(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Klage wegen Sperren

§ 123. Wer beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) beantragt hat, kann beim ordentlichen Gericht eine Leistungs- oder Feststellungsklage, die dieselbe Maßnahme zum Gegenstand hat, nur binnen vier Wochen ab Stellung dieses Antrags erheben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Beschränkung von Schiedsverträgen

§ 124. (1) In Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag, insbesondere über eine auf Grund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (§ 30), oder über dessen Bestehen kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht in jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, daß diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Das Schiedsgericht hat den Gegner des Antragstellers, der an der Ernennung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt hat, vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit eingeschriebenem Brief über dieses Recht zu belehren.

(2) Die Entscheidung durch das ordentliche Gericht kann von einem Beteiligten nicht mehr begehrt werden, sobald er in der betreffenden Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen Bestellung beantragt oder die Entscheidung der Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner des Antragstellers kann dieses Begehren jedoch bis zur Fällung des Schiedsspruchs stellen, wenn die Belehrung nach Abs. 1 unterblieben ist.

(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos.

Befassung des Paritätischen Ausschusses im schiedsgerichtlichen

Verfahren und Beschränkung der Exekution

§ 125. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und Vergleiche, mit denen Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen entschieden worden sind, sind dem Paritätischen Ausschuß unter Anschluß der Akten anzuzeigen. Der Paritätische Ausschuß hat die Akten binnen vier Wochen zurückzustellen. Um die Bewilligung der Exekution kann erst nach Einlangen der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß angesucht werden.

Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

§ 126. (1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über richterliche Vertragshilfe (§ 30) und über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 34 und 35) sind Exekutionstitel.

(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie auf Grund von Vergleichen in diesen Angelegenheiten ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.

(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

§ 126. (1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über richterliche Vertragshilfe (§ 30) und über die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer (§§ 35 und 36) sind Exekutionstitel.

(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen im Verfahren nach den §§ 35 und 36 ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.

(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.

XIII. ABSCHNITT

Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen

Verordnungsermächtigung

§ 127. (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Förderung des Preiswettbewerbs, insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, mit Verordnung untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle nach § 12 noch unverbindliche Verbandsempfehlungen zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien nach § 31 sind, hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.

(2) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen der Erlassung wieder eintreten werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

XIII. ABSCHNITT

Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen

Verordnungsermächtigung

§ 127. (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Förderung des Preiswettbewerbs mit Verordnung untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle nach § 12 noch unverbindliche Verbandsempfehlungen zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien nach § 31 sind, hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.

(2) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen der Erlassung wieder eintreten werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Ausnahmen

§ 128. Verordnungen nach § 127 gelten nicht für Empfehlungen zwischen Unternehmern verschiedener Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen in einem besonderen wirtschaftlichen und organisatorischen Naheverhältnis stehen (Kettenläden); diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die werbemäßige Ankündigung von Preisen gegenüber dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen für Waren oder Warengattungen, die mit eigenen Marken von Handelsunternehmen gekennzeichnet sind.

XIV. ABSCHNITT

Gerichtliche Strafbestimmungen

Kartellmißbrauch

§ 129. (1) Wer als Kartellmitglied oder als Organ oder ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellwaren oder Kartelleistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern oder die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen zu beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise (§ 23 Z 3) benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und, wenn dem Kartell die Voraussetzungen nach § 23 fehlen, auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt werden.

(2) Der Abs. 1 ist auf die Änderung von Preisen nach § 18 Abs. 2 und auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.

(3) Hat das Strafgericht auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt, so haben Rechtsmittel gegen das Urteil in Ansehung dieser Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Das Strafgericht hat auf Antrag des Rechtsmittelwerbers dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

Verbotene Durchführung eines Kartells

§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 57 Abs. 3, §§ 58 und 59) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.

Verbotene Durchführung eines Kartells, einer vertikalen

Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses

§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluß in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.

Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftigen oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Untersagung (§ 35) ausnützt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Auftragserteilung (§ 35 Abs. 1 und § 36) ausnützt oder einem solchen Auftrag nach § 35 Abs. 2 nicht nachkommt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Falsche Angaben des Kartellbevollmächtigten

§ 132. Wer als Kartellbevollmächtigter in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerungsantrag nach § 24 oder einer Anzeige nach den §§ 58 oder 59 über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Irreführung des Kartellgerichts

§ 132. Wer in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23 oder einem Verlängerungsantrag nach § 24 oder wer in einer Anmeldung nach § 42a über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Ausübung sittenwidrigen Drucks

§ 133. Wer gegen einen anderen einen gegen die guten Sitten verstoßenden wirtschaftlichen Druck ausübt,

1.

um zu bewirken, daß ein Unternehmer einem Kartell beitritt, oder

2.

um die Befolgung einer Empfehlung durchzusetzen, ist, sofern die Tat nicht nach § 130 mit Strafe oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Urteilsveröffentlichung

§ 134. Wird einer der Verurteilten einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten erkannt werden, wenn es nach Art und Schwere der Tat zweckmäßig erscheint, der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.

Haftung der Organe

§ 135. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind die Strafbestimmungen auf die nach dem Gesetz oder nach der Satzung zur Vertretung nach außen berufenen Organe anzuwenden.

Geldstrafen

§ 136. (1) Für Geldstrafen haften die an einem Kartell beteiligten Unternehmer, zu deren Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Die nach Abs. 1 haftenden Unternehmer, wenn sie aber keine natürlichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Verhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht ihnen und dem öffentlichen Ankläger das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung gegen den Strafausspruch gelten hiebei sinngemäß.

Geldbuße

§ 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 1 Million Schilling, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Millionen Schilling, aufzuerlegen.

(2) Über den Antrag, eine Geldbuße aufzuerlegen, ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Kann wegen der Tat keine bestimmte Person bestraft werden, so entscheidet das Strafgericht in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Im übrigen gilt § 136 Abs. 2 dem Sinne nach.

(3) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Geldstrafen einzubringen.

Geldbuße

§ 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 72 600 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 726 000 Euro, aufzuerlegen.

(2) Über den Antrag, eine Geldbuße aufzuerlegen, ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Kann wegen der Tat keine bestimmte Person bestraft werden, so entscheidet das Strafgericht in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Im übrigen gilt § 136 Abs. 2 dem Sinne nach.

(3) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Geldstrafen einzubringen.

Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen

§ 138. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare Handlung und ist die Strafe nach dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann gleichwohl auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen sowie auf die Haftung für Geldstrafen muß erkannt werden. Ebenso kann auf die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach diesem Bundesgesetz zu bemessen ist; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen muß erkannt werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Täter außer einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.

Mitwirkung der Kammern im Strafverfahren

§ 139. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind verpflichtet, im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen des Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben.

(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat das Gericht die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten binnen einer Frist von mindestens sechs Wochen zu erstatten. Der Strafantrag darf erst gestellt werden, sobald diese Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen ist.

Mitwirkung der Kammern im Strafverfahren

§ 139. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind verpflichtet, im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen des Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben.

(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat das Gericht die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten binnen einer Frist von mindestens sechs Wochen zu erstatten.

Zuständigkeit

§ 140. Für Strafverfahren wegen der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten und für selbständige Verfahren nach § 137 Abs. 2 ist der Einzelrichter des die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshofes erster Instanz zuständig.

Übersendung des Urteils

§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

1.

eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses dem Kartellgericht und

2.

je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu übersenden.

Übersendung des Urteils

§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

1.

eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses dem Kartellgericht und

2.

je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu übersenden.

XV. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 142. Wer

1.

es unterläßt, rechtzeitig die ihm nach § 19 Abs. 2, §§ 20, 42, 56, 60 Z 5, § 63 Abs. 4 und § 149 obliegende Anzeige zu erstatten,

2.

vorsätzlich in einer Anzeige nach Z 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

3.

vorsätzlich als Organ des empfehlenden Verbandes eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgibt oder einem Auftrag zum Widerruf der Empfehlung nicht rechtzeitig nachkommt,

4.

einer auf Grund des § 127 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5.

als Letztverkäufer eine Preisbindung durchführt, nachdem er vom Widerruf ihrer Genehmigung oder von der Untersagung ihrer Durchführung verständigt worden ist, oder die Wirkung dieser Maßnahmen sonst vereitelt oder

6.

einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommt,

XV. Abschnitt

Bußgeldverfahren

Bußgelder

§ 142. Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar

1.

Unternehmern beziehungsweise Verbänden in der Höhe von 50 000 S bis 500 000 S, wenn sie

a)

die Anzeigepflicht nach § 30b oder § 42 verletzen,

b)

in einer Anzeige nach § 30b oder § 42 unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

c)

eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,

d)

dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,

e)

einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,

f)

einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommen,

g)

eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben;

2.

Unternehmern in der Höhe von 10 000 S bis 100 000 S, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;

3.

Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 2 000 S bis 20 000 S, wenn sie

a)

die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,

b)

einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.

XV. Abschnitt

Bußgeldverfahren

Bußgelder

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar

1.

Unternehmern beziehungsweise Verbänden in der Höhe von 50 000 S bis 500 000 S, wenn sie

a)

die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,

b)

in einer Anzeige nach § 30b unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

c)

eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,

d)

dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,

e)

einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,

f)

einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommen,

g)

eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben;

2.

Unternehmern in der Höhe von 10 000 S bis 100 000 S, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;

3.

Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 2 000 S bis 20 000 S, wenn sie

a)

die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,

b)

einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.

XV. Abschnitt

Bußgeldverfahren

Bußgelder

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar

1.

Unternehmern beziehungsweise Verbänden in der Höhe von 3 600 Euro bis 36 000 Euro, wenn sie

a)

die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,

b)

in einer Anzeige nach § 30b unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

c)

eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,

d)

dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,

e)

einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,

f)

einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommen,

g)

eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben;

2.

Unternehmern in der Höhe von 726 Euro bis 7 260 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;

3.

Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 145 Euro bis 1 450 Euro, wenn sie

a)

die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,

b)

einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

XV. ABSCHNITT

Rechtsverletzungen

Geldbußen

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar

1.

Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10 000 Euro bis 1 Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie

a)

ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln;

b)

ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (§ 35) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36) verstoßen;

c)

einem Auftrag nach § 35 Abs. 2 oder § 42 Abs. 7 zuwiderhandeln;

d)

gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach § 42f hiefür zuständig ist;

2.

Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 3 500 Euro bis 35 000 Euro, wenn sie

a)

in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerungsantrag nach § 24, einer Anzeige nach § 30b oder einer Anmeldung nach § 42a unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

b)

die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,

c)

eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,

d)

dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,

e)

einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,

f)

eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben,

g)

einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 11 Abs. 4 WettbG nicht nachkommen;

3.

Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7 000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;

4.

Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 140 Euro bis 1 400 Euro, wenn sie

a)

die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,

b)

einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.

Übersendung des Straferkenntnisses

§ 143. Im Strafverfahren wegen einer im § 142 Z 6 mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritätischen Ausschuß zu übersenden.

Bemessung

§ 143. Bei der Bemessung des Bußgeldes ist insbesondere auf die Schwere der Rechtsverletzung, den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Bemessung

§ 143. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells nach § 142 Z 1 lit. a ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.

Einbringung

§ 143a. Das Bußgeld fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Geldstrafen einzubringen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Einbringung

§ 143a. Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Entscheidungsveröffentlichung

§ 143b. Wenn das Kartellgericht eine Geldbuße nach § 142 Z 1 auferlegt, kann es auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der betroffenen Unternehmer oder Verbände von Unternehmern erkennen, wenn es nach Art und Schwere der Rechtsverletzung zweckmäßig erscheint, weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Art der Veröffentlichung ist in der Entscheidung zu bestimmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Verjährung

§ 143c. Eine Geldbuße nach § 142 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wird.

XVI. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung der Geschäftsverteilung nach § 103.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

XVI. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung der Geschäftsverteilung nach § 103.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 4 und 151 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Außerkrafttreten

§ 145. (1) Mit 31. Dezember 1988 tritt das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Weitergeltung von Verordnungen

§ 146. Verordnungen nach § 6 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, erhalten ihre Grundlage durch den § 17 dieses Bundesgesetzes und treten außer Kraft, sobald eine entsprechende Verordnung nach § 17 dieses Bundesgesetzes erlassen wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Anhängige Verfahren

§ 147. Vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht anhängige Verfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzusetzen. Anmeldungen von Kartellen, die keine Bagatellkartelle und keine Fachhandelsbindungen sind, zum Kartellregister sind dabei als Genehmigungsanträge, Anmeldungen von Bagatellkartellen, von Fachhandelsbindungen, von Verbandsempfehlungen und von Zusammenschlüssen zum Kartellregister als Anzeigen zu behandeln.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Kartellregister

§ 148. (1) Die Abteilungen K, V und Z des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.

(2) Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen worden sind und die keine Bagatellkartelle sind, gelten als genehmigt im Sinn des § 23. Die Genehmigung dieser Kartelle gilt bis zum 31. Dezember 1993.

(3) Für die Abteilung M des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und für die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sowie für das nach § 132 des Kartellgesetzes aufbewahrte Kartellregister gelten die §§ 77 und 78.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Anzeige von Vertriebsbindungen

§ 149. Vertriebsbindungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durchgeführt werden und noch nicht zum Kartellregister angemeldet worden sind, sind dem Kartellgericht gemäß § 20 bis 30. Juni 1989 anzuzeigen. In der Anzeige ist der Name (die Firma) und die Anschrift der Mitglieder der Vertriebsbindung anzugeben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Weitergeltung von Bestellungen

§ 150. Die Bestellung der Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts und des Paritätischen Ausschusses sowie der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten auf Grund des Kartellgesetzes gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz weiter.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3), XI (mit Ausnahme des § 113 Abs. 2), XII, XIV und XVI, hinsichtlich des § 17 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des XIII. Abschnitts;

3.

der jeweils sachlich zuständige Bundesminister hinsichtlich des XV. Abschnitts;

4.

die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I, II, IIa, III bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3),

2.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des XIII. Abschnitts;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

4.

die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.

Abs. 1 Z 3: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I, II, IIa, III bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3),

2.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des XIII. Abschnitts;

3.

(Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung hinsichtlich des § 4 Abs. 2;

4.

die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.

Abkürzung

KartG 1988

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I, II, IIa, III bis XII, XV und XVI, hinsichtlich der §§ 17 und 30e im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Abschnittes IX im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des XIII. Abschnitts;

3.

(Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung hinsichtlich des § 4 Abs. 2;

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002)

Abkürzung

KartG 1988

Anlage

(§§ 68 Abs. 1, 94 Abs. 1 Z 1, 111 Abs. 3)

(Anm.: jetzt §§ 89 Abs. 3 und 102 Abs. 1

Gemäß § 145 Abs. 1 KartG 1988 gilt die Anlage zum Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.)

Zolltarif-Nr.
05.15 Rohstoffe und Roherzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere der Kapitel 1 oder 3, zum menschlichen Genuß nicht geeignet
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
23.01 Mehl und Pulver von Fleisch, Innereien, anderem Schlachtanfall, von Fischen, Schaltieren oder Weichtieren, zum menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln
23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten
23.03 Ausgelaugte Rübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr und andere Abfälle von der Zuckerherstellung ); Treber aus Brauereien oder Brennereien ); Rückstände von der Stärkeherstellung und Rückstände ähnlicher Art *)
23.04 Ölkuchen, Oliventrester und andere Rückstände von der Pflanzenölgewinnung, ausgenommen Bodensatz (Öldraß) *)
23.05 Weinhefe; Weinstein, roh
23.06 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, wie sie üblicherweise als Tierfutter verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
23.07 Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere Futtermittelzubereitungen
aus 30.03 B Arzneiwaren für die Veterinärmedizin
31.01 Guano und andere natürliche, tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet
31.02 Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische
31.03 Phosphordüngemittel, mineralische oder chemische
31.04 Kalidüngemittel, mineralische oder chemische
31.05 Andere Düngemittel; Düngemittel dieses Kapitels in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger
38.11 Desinfektionsmittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Insekticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere und Schmarotzer) und dergleichen, in Zubereitungen oder geformt oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf oder in Form von Waren, wie z. B. Schwefelschnitten (Einschlag), Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger
42.01 Sattler- und Riemerwaren für alle Tiere (Sättel, Geschirre, Kummete, Zügel, Kniekappen und dergleichen), aus Stoffen aller Art
aus 69.09 Tröge, Wannen und ähnliche Behälter, für die Landwirtschaft
73.23 A Milchtransportkannen aus Eisen- oder Stahlblech, verzinnt oder lackiert, auch aus nichtrostendem Blech
73.31 A 2 Hufnägel, andere
82.01 B Gabeln, Rechen, Schaber, Harken und Kultivatoren
C Äxte, Beile, Haumesser, Keile und ähnliche Werkzeuge mit Schneiden
D Sensen und Sicheln, Heumesser und Strohmesser
E andere Waren dieser Nummer
82.02 A 1 Zug- und Einmannsägen und deren Blätter
4 Kreissägeblätter
82.09 B 2 Hippen, Okulier- und Gärtnermesser
82.13 B Gärtnerscheren und Scheren für den landwirtschftlichen Gebrauch sowie andere Scheren, mit Federung
84.06 C Kolbenverbrennungsmotoren, andere
aus 84.17 B Getreidetrockenanlagen
84.18 A Milchseparatoren, auch mit Motor
aus 84.21 C Pflanzenschutzgeräte, Beregnungsanlagen
aus 84.22 B Ladegeräte für Traktoren
84.22 C Seilwinden aller Art
84.24 Machinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Bestellung des Bodens sowie zur Pflege der Pflanzen, einschließlich der Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze
84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Stroh- und Futtermittelpressen; Rasen- und Grasmähmaschinen; Getreidereinigungsmaschinen (Windsichter), Sortiermaschinen und geräte für Eier, Obst und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme der Müllereimaschinen und apparate der Nummer 84.29
84.26 Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft
84.27 Pressen, Mühlen und andere Geräte zur Herstellung von Wein, Obstwein und dergleichen
84.28 Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- und die Binenzucht einschließlich der Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und der Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
87.01 A Radtraktoren, auch mit Ansteckraupen
aus 87.02 A Lastentransportfahrzeuge *)
87.14 A Anhänger und Ladewagen

*) Jedoch dann nicht, wenn ein Kartell ein Schlüssel(Haupt)produkt erfaßt, für welches die angeführte Ware ein Neben- oder Abfallprodukt ist.

*) Jedoch nur, soweit es sich um Motorkarren (Bergbauernfahrzeuge) handelt.

Abkürzung

KartG 1988

Anlage

(§§ 68 Abs. 1, 94 Abs. 1 Z 1, 111 Abs. 3)

(Anm.: jetzt §§ 89 Abs. 3 und 102 Abs. 1

Gemäß § 145 Abs. 1 KartG 1988 gilt die Anlage zum Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.)

Zolltarif-Nr.
05.15 Rohstoffe und Roherzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere der Kapitel 1 oder 3, zum menschlichen Genuß nicht geeignet
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
23.01 Mehl und Pulver von Fleisch, Innereien, anderem Schlachtanfall, von Fischen, Schaltieren oder Weichtieren, zum menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln
23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten
23.03 Ausgelaugte Rübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr und andere Abfälle von der Zuckerherstellung ); Treber aus Brauereien oder Brennereien ); Rückstände von der Stärkeherstellung und Rückstände ähnlicher Art *)
23.04 Ölkuchen, Oliventrester und andere Rückstände von der Pflanzenölgewinnung, ausgenommen Bodensatz (Öldraß) *)
23.05 Weinhefe; Weinstein, roh
23.06 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, wie sie üblicherweise als Tierfutter verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
23.07 Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere Futtermittelzubereitungen
aus 30.03 B Arzneiwaren für die Veterinärmedizin
31.01 Guano und andere natürliche, tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet
31.02 Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische
31.03 Phosphordüngemittel, mineralische oder chemische
31.04 Kalidüngemittel, mineralische oder chemische
31.05 Andere Düngemittel; Düngemittel dieses Kapitels in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger
38.11 Desinfektionsmittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Insekticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere und Schmarotzer) und dergleichen, in Zubereitungen oder geformt oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf oder in Form von Waren, wie z. B. Schwefelschnitten (Einschlag), Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger
42.01 Sattler- und Riemerwaren für alle Tiere (Sättel, Geschirre, Kummete, Zügel, Kniekappen und dergleichen), aus Stoffen aller Art
aus 69.09 Tröge, Wannen und ähnliche Behälter, für die Landwirtschaft
73.23 A Milchtransportkannen aus Eisen- oder Stahlblech, verzinnt oder lackiert, auch aus nichtrostendem Blech
73.31 A 2 Hufnägel, andere
82.01 B Gabeln, Rechen, Schaber, Harken und Kultivatoren
C Äxte, Beile, Haumesser, Keile und ähnliche Werkzeuge mit Schneiden
D Sensen und Sicheln, Heumesser und Strohmesser
E andere Waren dieser Nummer
82.02 A 1 Zug- und Einmannsägen und deren Blätter
4 Kreissägeblätter
82.09 B 2 Hippen, Okulier- und Gärtnermesser
82.13 B Gärtnerscheren und Scheren für den landwirtschftlichen Gebrauch sowie andere Scheren, mit Federung
84.06 C Kolbenverbrennungsmotoren, andere
aus 84.17 B Getreidetrockenanlagen
84.18 A Milchseparatoren, auch mit Motor
aus 84.21 C Pflanzenschutzgeräte, Beregnungsanlagen
aus 84.22 B Ladegeräte für Traktoren
84.22 C Seilwinden aller Art
84.24 Machinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Bestellung des Bodens sowie zur Pflege der Pflanzen, einschließlich der Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze
84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Stroh- und Futtermittelpressen; Rasen- und Grasmähmaschinen; Getreidereinigungsmaschinen (Windsichter), Sortiermaschinen und geräte für Eier, Obst und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme der Müllereimaschinen und apparate der Nummer 84.29
84.26 Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft
84.27 Pressen, Mühlen und andere Geräte zur Herstellung von Wein, Obstwein und dergleichen
84.28 Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- und die Binenzucht einschließlich der Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und der Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
87.01 A Radtraktoren, auch mit Ansteckraupen
aus 87.02 A Lastentransportfahrzeuge *)
87.14 A Anhänger und Ladewagen
44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen, etc.
aus 44.03 Rundholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet die Positionen 20 A, 20 B 2, 91 B, 92, 99 B
44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, etc.

*) Jedoch dann nicht, wenn ein Kartell ein Schlüssel(Haupt)produkt erfaßt, für welches die angeführte Ware ein Neben- oder Abfallprodukt ist.

*) Jedoch nur, soweit es sich um Motorkarren (Bergbauernfahrzeuge) handelt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: Zu § 90, BGBl. Nr. 600/1988)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1995 in Kraft.

(2) Auf Grund des Kartellgesetzes 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für die Änderung von Geschäftsverteilungen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem 1. August 1995 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel III

(Anm.: Zu den §§ 88, 95 und 103, BGBl. Nr. 600/1988)

(1) Das Amt des Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung des Kartellgesetzes 1988 endet mit Ablauf des 31. Juli 1995.

(2) Sachen der Kartellgerichtsbarkeit, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind vom Kartellgericht beziehungsweise vom Kartellobergericht (§ 88 KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) weiterzuführen.

(3) Die Ernennung der Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes gilt als Ernennung nach § 95 KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.

(4) Die Bestellung und Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 108 KartG 1988 in der geltenden Fassung gilt als Eintragung nach § 104 (Anm.: richtig: § 103) KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel III

Verhaltenskartelle

(Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 600/1988)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel III

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zu Art. II

(Anm.: Zu § 41, BGBl. Nr. 600/1988)

(1) Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. September 2002 in Kraft.

(2) § 41 Abs. 2a KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf vertragliche Verpflichtungen nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen worden sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel IV

(Anm.: Zu den §§ 20, 30a und 30b, BGBl. Nr. 600/1988)

(1) Nach § 20 Abs. 1 KartG 1988 angezeigte Vertriebsbindungen sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wie vertikale Vertriebsbindungen nach § 30a KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu behandeln.

(2) Vertikale Vertriebsbindungen nach § 30a KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes bereits durchgeführt werden und noch nicht nach § 20 Abs. 1 KartG 1988 angezeigt worden sind, sind bis 30. Juni 1994 nach § 30b KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuzeigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel IV

Zusammenschlüsse

(Anm.: Zu den §§ 42 und 42a, BGBl. Nr. 600/1988)

Dieses Bundesgesetz ist auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2000 beim Kartellgericht nach § 42 KartG angezeigt oder nach § 42a KartG angemeldet worden sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel V

(Anm.: Zu den §§ 42 bis 42e, BGBl. Nr. 600/1988)

Dieses Bundesgesetz ist auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens zustandegekommen sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel V

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 8a, 17, 25, 27, 30c, 30e, 33, 35, 37,

42a - 42d, 42f, 44, 46, 47, 49, 50, 68a, 82, 85, 89, 92,

93, 103, 111 - 118, 122, 142 - 143c und 151,

BGBl. Nr. 600/1988)

(1) (Verfassungsbestimmung) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, BGBl. Nr. 125/1993, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Art. I §§ 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Art. II und III treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II beim Kartellgericht anhängige Verfahren, die auf Grund des § 44a KartG in seiner geltenden Fassung von Amts wegen eingeleitet worden sind, können von Amts wegen weitergeführt werden.

(4) In Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II anhängig sind und die auf Antrag einer Amtspartei nach § 44 KartG in seiner geltenden Fassung eingeleitet worden sind, behält die antragstellende Amtspartei ihre Parteistellung.

(5) Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses nach § 112 KartG in seiner geltenden Fassung endet sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des Art. II. Aufträge an den Paritätischen Ausschuss, Gutachten zu erstatten (§§ 49 und 112 Abs. 2 KartG in seiner geltenden Fassung), verlieren mit dem Ablauf dieser Frist ihre Wirksamkeit.

(6) Der XIV. Abschnitt des Kartellgesetzes 1988 (§§ 129 bis 141) ist auf strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(7) § 142 Z 1 und Z 2 lit. a KartellG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II verwirklicht worden sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel VI

(Anm.: Zu den §§ 89, 92, 93, 94 und 102, BGBl. Nr. 600/1988)

(1) Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter) des Kartellobergerichts aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten endet mit Ablauf des 30. September 1993. Der Vorsitzende des Kartellobergerichts hat sie hievon zu verständigen.

(2) Das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' nach § 93 Abs. 1 KartG 1988 besteht unabhängig vom Zeitpunkt der Ernennung auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes weiter.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Anhängige Verfahren

(Anm.: zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988)

§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

1.

die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII auch nach dem 28. Februar 1993;

2.

(Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)

(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(3) (Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)

(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben

1.

auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII die bisherigen Landesgerichte,

2.

(Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)

(5) (Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)

(6) (Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)

(7) Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: Zu § 53, BGBl. Nr. 600/1988)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 137 und 142, BGBl. Nr. 600/1988)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

und 3. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

4.

Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.

5.
    1. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

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