Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-07-25
Status Aufgehoben · 2015-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 217
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2.

die Unterbringung nach § 434b Abs. 4 StPO auch dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn kein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, anwesend war;

3.

der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 432e Abs. 2 StPO);

4.

das Gericht für den Fall, dass der Betroffene vorläufig untergebracht ist, für die Hauptverhandlung eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist, einzuholen hat (§ 434g Abs. 2 StPO).

Abkürzung

JGG

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 StPO vorzugehen.

(2) Ein Protokollsvermerk (§§ 271 Abs. 1a, 271a Abs. 3 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (§ 100 StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

(4) Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (§ 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

1.

an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist (§ 430 Abs. 1 Z 2 StPO);

2.

der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 434d Abs. 2 StPO).

Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.

Abkürzung

JGG

Rechtsbelehrung

§ 32a. (1) Jeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach § 49 StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:

1.

das Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (§ 38),

2.

das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (§ 39),

3.

das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 42) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;

4.

das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 1),

5.

das Recht auf medizinische Untersuchung (§ 37a Abs. 2),

6.

das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (§§ 35, 35a, § 173 Abs. 5 StPO),

7.

das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 32 Abs. 1),

8.

das Recht auf besondere Behandlung in Haft (§§ 36, 58).

(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (§ 50 Abs. 1 StPO), jene nach Abs. 1 Z 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (§ 171 Abs. 4 StPO).

(3) Gerichte haben ab der ersten Amtshandlung zu prüfen, ob die Informationen nach Abs. 1 tatsächlich erteilt wurden und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.

Verständigungen

§ 33. (1) Von der Einleitung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen. Weitere Verständigungen des Jugendwohlfahrtsträgers in derselben Sache sind nur vorzunehmen, wenn dieser darum ersucht. Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht ist von der Einleitung und von der Beendigung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen. Sind Verfügungen nach § 2 Abs. 1 getroffen worden, so sind dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht nach Beendigung des Verfahrens die erforderlichen Abschriften oder Ablichtungen aus den Strafakten zu übermitteln.

(2) Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige aus den in den §§ 4 oder 6 genannten Gründen zurück oder sieht sie deshalb von der weiteren Verfolgung ab, so hat sie eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu übermitteln.

(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder der Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter, daß gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Gerichte davon zu verständigen.

(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.

(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

1.

soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,

2.

daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder

3.

daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder

a)

die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

b)

der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 25 des Suchtgiftgesetzes 1951 und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Verständigungen

§ 33. (1) Von der Einleitung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen. Weitere Verständigungen des Jugendwohlfahrtsträgers in derselben Sache sind nur vorzunehmen, wenn dieser darum ersucht. Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht ist von der Einleitung und von der Beendigung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen. Sind Verfügungen nach § 2 Abs. 1 getroffen worden, so sind dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht nach Beendigung des Verfahrens die erforderlichen Abschriften oder Ablichtungen aus den Strafakten zu übermitteln.

(2) Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige aus den in den §§ 4 oder 6 genannten Gründen zurück oder sieht sie deshalb oder nach den §§ 90c, 90d, 90f oder 90g StPO von der weiteren Verfolgung ab, so hat sie eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu übermitteln.

(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder der Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter, daß gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Gerichte davon zu verständigen.

(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.

(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

1.

soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,

2.

daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder

3.

daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder

a)

die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

b)

der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 25 des Suchtgiftgesetzes 1951 und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Abkürzung

JGG

Verständigungen

§ 33. (1) Die Staatsanwaltschaft hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.

(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.

(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.

(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

1.

soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,

2.

daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder

3.

daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder

a)

die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

b)

der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG) und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Abkürzung

JGG

Verständigungen

§ 33. (1) Die Staatsanwaltschaft hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.

(3) Erfahren der Kinder- und Jugendhilfeträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.

(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.

(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

1.

soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,

2.

daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder

3.

daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder

a)

die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

b)

der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG) und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Abkürzung

JGG

Verständigungen

§ 33. (1) Die Staatsanwaltschaft hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.

(3) Erfahren der Kinder- und Jugendhilfeträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.

(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.

(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

1.

soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,

2.

daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder

3.

daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder

a)

die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

b)

der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, Art. III Abs. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Abkürzung

JGG

Verständigungen

§ 33. (1) Die Staatsanwaltschaft hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen. In allen Fällen sind dem Pflegschaftsgericht jene Daten, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln oder es ist dem Pflegschaftsgericht in diese Daten Einsicht zu gewähren.

(3) Erfahren der Kinder- und Jugendhilfeträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.

(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.

(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

1.

soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,

2.

daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder

3.

daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder

a)

die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

b)

der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, Art. III Abs. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

§ 34. (1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

1.

beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,

2.

die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder

3.

aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

§ 34. (1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

1.

beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen oder

2.

die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,

Abkürzung

JGG

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

§ 34. (1) Beziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

1.

beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen oder

2.

die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,

kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.

Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

§ 35. (1) Über Jugendliche ist die Verwahrungs- und die Untersuchungshaft (§§ 175, 180 StPO) nicht zu verhängen oder aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§ 180 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen. Die für die Entscheidung über die Verhängung und Aufrechterhaltung der Haft maßgeblichen Umstände sind, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme der Organe der Jugendgerichtshilfe, zu erheben.

(2) Eine Haftprüfungsverhandlung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn die Untersuchungshaft schon 20 Tage gedauert hat, ohne daß eine solche Verhandlung stattgefunden hat. § 194 Abs. 3 zweiter Satz StPO ist anzuwenden. Die Ratskammer kann den Haftprüfungsverhandlungen insbesondere Organe der Jugendgerichtshilfe beiziehen.

(3) Die über einen jugendlichen Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft darf bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht länger als drei Monate, liegt dem Beschuldigten aber eine strafbare Handlung zur Last, die in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes oder des Geschwornengerichtes fällt, nicht länger als sechs Monate dauern. Auf Antrag des Untersuchungsrichters, Vorsitzenden oder Staatsanwaltes kann der Gerichtshof zweiter Instanz wegen der durch eine Mehrzahl der Beschuldigten oder der zu untersuchenden Taten oder sonst durch außergewöhnliche Umstände bedingten besonderen Schwierigkeit bestimmen, daß die Haft insgesamt bis zu einem Jahr dauern darf. Eine Verlängerung der Haft im bezirksgerichtlichen Verfahren ist unzulässig.

(4) Von der Anhaltung eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

§ 35. (1) Über Jugendliche ist die Verwahrungs- und die Untersuchungshaft (§§ 175, 180 StPO) nicht zu verhängen oder aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§ 180 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

(2) Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes oder des Geschworenengerichtes fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(4) Von der Anhaltung eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

Abkürzung

JGG

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

§ 35. (1) Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

(2) Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(4) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

Abkürzung

JGG

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

§ 35. (1) Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

(1a) Sofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.

(1b) Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so sind die §§ 170 Abs. 2 und 173 Abs. 6 StPO nicht anzuwenden.

(2) Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(3a) Bei jugendlichen Angeklagten sind die §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (§ 175 Abs. 2 StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§§ 213 Abs. 4, 215 Abs. 6 StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs. 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.

(4) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie die Jugendgerichtshilfe, ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

Abkürzung

JGG

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

§ 35. (1) Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

(1a) Sofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.

(1b) Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so ist § 170 Abs. 2 StPO nicht anzuwenden.

(2) Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(3a) Bei jugendlichen Angeklagten sind die §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (§ 175 Abs. 2 StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§§ 213 Abs. 4, 215 Abs. 6 StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs. 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.

(4) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie die Jugendgerichtshilfe, ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

Abkürzung

JGG

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

§ 35. (1) Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

(1a) Sofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.

(1b) Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so ist § 170 Abs. 2 StPO nicht anzuwenden.

(2) Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(3a) Bei jugendlichen Angeklagten sind die §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (§ 175 Abs. 2 StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§§ 213 Abs. 4, 215 Abs. 6 StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs. 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.

(4) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie die Jugendgerichtshilfe, ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund oder die Verständigung dem Kindeswohl widerspricht.

Untersuchungshaftkonferenz

§ 35a. (1) Wurde über den Beschuldigten in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, so kann das Gericht einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) beauftragen. Andernfalls ist eine Äußerung der Jugendgerichtshilfe über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz einzuholen (§ 48 Z 4).

(2) Der Leiter der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe hat in diesem Fall unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 35 Abs. 1) zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs. 5 StPO) aufgehoben werden kann. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.

(3) Untersuchungshaftkonferenzen bedürfen der Zustimmung des Beschuldigten.

§ 36. (1) Muß die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung des Gefangenenhauses zu vollziehen. Für die Anhaltung gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.

(2) Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen werden, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Die Überstellung hat nach Einholung einer Äußerung des Vorsitzenden auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen, nachdem dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden ist.

(3) Jugendliche Häftlinge sind, soweit nicht wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist. Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen, wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten zu besorgen wäre und er ohne Gefahr für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann.

(4) Jugendliche Häftlinge sind zu beschäftigen und, soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.

Abkürzung

JGG

§ 36. (1) Muß die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen. Für die Festnahme gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.

(2) Nach Fällung des Urteils erster Instanz kann die Vollzugsdirektion anordnen, dass die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen wird, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Vor einer Änderung des Haftortes ist der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Jugendliche Häftlinge sind, soweit nicht wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist. Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen, wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten zu besorgen wäre und er ohne Gefahr für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann.

(4) Jugendliche Häftlinge sind zu beschäftigen und, soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.

Abkürzung

JGG

§ 36. (1) Muß die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen. Für die Festnahme gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.

(2) Eine Änderung des Haftortes (§ 183 Abs. 3 StPO) ist nur insofern zulässig, als die Zuständigkeit einer Sonderanstalt für Jugendliche angeordnet wird.

(3) Jugendliche Häftlinge sind, soweit nicht wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist. Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen, wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten zu besorgen wäre und er ohne Gefahr für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann.

(4) Jugendliche Häftlinge sind zu beschäftigen und, soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.

Abkürzung

JGG

Vollzug der Untersuchungshaft

§ 36. (1) Muß die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen. Für die Festnahme gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.

(2) Eine Änderung des Haftortes (§ 183 Abs. 3 StPO) ist nur insofern zulässig, als die Zuständigkeit einer Sonderanstalt für Jugendliche angeordnet wird.

(3) Jugendliche Häftlinge sind, soweit nicht wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist. Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen, wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten zu besorgen wäre und er ohne Gefahr für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann.

(4) Jugendliche Häftlinge sind zu beschäftigen und, soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.

Abkürzung

JGG

Vernehmung

§ 36a. (1) Die Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt.

(2) Von der Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft ist neben einem Protokoll (§ 96 StPO) auch eine Ton- und Bildaufnahme anzufertigen, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht und auch kein gesetzlicher Vertreter oder eine andere Person des Vertrauens anwesend ist.

(3) Ist eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich, so kann die Vernehmung ausschließlich in einem Protokoll dokumentiert (§ 96 StPO) werden, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Befragung wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen untunlich wäre.

(4) Die Daten einer Ton- und Bildaufnahme sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Sie sind unmittelbar nachdem das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wurde oder nach Rechtskraft des Urteils zu löschen, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Tag der Aufnahme. Hat die Kriminalpolizei die Aufnahmen angefertigt, so sind die Daten nach ihrer Übermittlung an die Staatsanwaltschaft bei der Kriminalpolizei zu löschen.

Beiziehung einer Person des Vertrauens

§ 37. Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über das Recht auf Beiziehung ist der Jugendliche zu belehren, nachdem er festgenommen worden ist.

Beiziehung einer Person des Vertrauens

§ 37. (1) Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über dieses Recht ist der Jugendliche nach der Festnahme unverzüglich zu belehren.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist.

Beiziehung einer Person des Vertrauens

§ 37. (1) Der Befragung eines Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche so rechtzeitig zu belehren, dass ihm dessen Ausübung ermöglicht wird, spätestens jedoch vor Beginn der Befragung oder Vernehmung, im Fall der Festnahme bei dieser oder unmittelbar danach. Erforderlichenfalls ist die Befragung oder Vernehmung bis zum Eintreffen der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Befragung oder Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemesse Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist.

Abkürzung

JGG

Beiziehung einer Person des Vertrauens

§ 37. (1) Der Vernehmung eines Jugendlichen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf Verlangen des Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 dritter Satz StPO gilt nicht.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) § 160 Abs. 2 dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

Abkürzung

JGG

Beiziehung einer Person des Vertrauens

§ 37. (1) Der Vernehmung eines Jugendlichen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf Verlangen des Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 dritter Satz StPO gilt nicht.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) § 160 Abs. 2 dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

Abkürzung

JGG

Beiziehung eines Verteidigers oder einer Person des Vertrauens

§ 37. (1) Der Vernehmung eines Jugendlichen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf Verlangen des Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 dritter Satz StPO gilt nicht.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) § 160 Abs. 2 dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

Abkürzung

JGG

Beiziehung eines Verteidigers oder einer Person des Vertrauens

§ 37. (1) Ein Jugendlicher muss bei seiner Vernehmung (§ 164 StPO) im Fall der Festnahme oder Vorführung zur sofortigen Vernehmung (§ 153 Abs. 3 StPO), bei einer Tatrekonstruktion (§ 149 Abs. 1 Z 2 StPO) und bei einer Gegenüberstellung (§ 163 StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein. In den übrigen Fällen einer Vernehmung ist, soweit der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, eine Person seines Vertrauens beizuziehen oder, wenn eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 36a Abs. 2 bis 4). Über diese Rechte ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. § 164 Abs. 2 fünfter Satz StPO gilt nicht.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) § 160 Abs. 2 dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

Abkürzung

JGG

Medizinische Untersuchung

§ 37a. (1) Zur Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwändiger wäre. Die körperliche Untersuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen.

(2) Wurde ein Jugendlicher festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen, so ist er unbeschadet der §§ 132 Abs. 5 und 153 StVG sowie § 182 Abs. 4 StPO auf sein Verlangen, das Verlangen seines gesetzlichen Vertreters oder seines Verteidigers unverzüglich von einem Arzt zu untersuchen, ob er auf Grund seiner allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung der Vernehmung, anderen Ermittlungshandlungen oder den zu seinen Lasten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen gewachsen ist.

(3) § 123 Abs. 3 und 5 bis 7 StPO sind anzuwenden. Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind schriftlich festzuhalten.

Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters

§ 38. (1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden, Tatsachen vorzubringen und Fragen und Anträge zu stellen oder Untersuchungshandlungen zugezogen zu werden, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Soweit der Beschuldigte das Recht hat, Einsicht in die Strafakten zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter zu, es sei denn, daß er der Beteiligung an der strafbaren Handlung verdächtig ist.

(2) Der Beschluß, das Strafverfahren auf Probe oder gegen Auflage vorläufig einzustellen, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter auch von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.

(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter, wenn ihm die Entscheidung bekanntzumachen ist, von dem Tag, an dem sie ihm eröffnet wird, sonst von dem Tag, an dem die Frist für den Jugendlichen beginnt.

(4) Ist dem Gericht bekannt, daß Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so stehen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte auch diesem zu.

(5) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen dem Verteidiger zu,

1.

wenn ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;

2.

in der Hauptverhandlung, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.

(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer vom Gericht angeordneten Untersuchungshandlung oder zur Hauptverhandlung erschienen, so ist anzunehmen, daß der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, daß sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge und Rechtsmittel kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offensteht.

Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters

§ 38. (1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden, Tatsachen vorzubringen und Fragen und Anträge zu stellen oder Untersuchungshandlungen zugezogen zu werden, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Soweit der Beschuldigte das Recht hat, Einsicht in die Strafakten zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter zu, es sei denn, daß er der Beteiligung an der strafbaren Handlung verdächtig ist.

(2) Der Beschluß, das Strafverfahren auf Probe oder gegen Auflage vorläufig einzustellen, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter auch von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.

(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem die Frist für den Jugendlichen beginnt. Ist dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung bekanntzumachen, so läuft sie von dem Tag, an dem sie ihm eröffnet wird, es sei denn, daß die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, an welcher der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht teilgenommen hat.

(4) Ist dem Gericht bekannt, daß Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so stehen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte auch diesem zu.

(5) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen dem Verteidiger zu,

1.

wenn ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;

2.

in der Hauptverhandlung, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.

(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer vom Gericht angeordneten Untersuchungshandlung oder zur Hauptverhandlung erschienen, so ist anzunehmen, daß der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, daß sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge und Rechtsmittel kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offensteht.

Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters

§ 38. (1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden, Tatsachen vorzubringen und Fragen und Anträge zu stellen oder Untersuchungshandlungen zugezogen zu werden, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Soweit der Beschuldigte das Recht hat, Einsicht in die Strafakten zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter zu, es sei denn, daß er der Beteiligung an der strafbaren Handlung verdächtig ist. Im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 soll dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungen übernimmt.

(2) Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 StPO sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1 StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach § 90j StPO zu belehren oder von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.

(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem die Frist für den Jugendlichen beginnt. Ist dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung bekanntzumachen, so läuft sie von dem Tag, an dem sie ihm eröffnet wird, es sei denn, daß die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, an welcher der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht teilgenommen hat.

(4) Ist dem Gericht bekannt, daß Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so stehen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte auch diesem zu.

(5) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen dem Verteidiger zu,

1.

wenn ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;

2.

in der Hauptverhandlung, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.

(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer vom Gericht angeordneten Untersuchungshandlung oder zur Hauptverhandlung erschienen, so ist anzunehmen, daß der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, daß sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge und Rechtsmittel kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offensteht.

Abkürzung

JGG

Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters

§ 38. (1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht, es sei denn, dass der gesetzliche Vertreter verdächtig ist, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

(2) Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO und nach § 35 des Suchtmittelgesetzes sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1 StPO sowie §§ 35 und 37 des Suchtmittelgesetzes, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.

(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem die Frist für den Jugendlichen beginnt. Ist dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung bekanntzumachen, so läuft sie von dem Tag, an dem sie ihm eröffnet wird, es sei denn, daß die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, an welcher der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht teilgenommen hat.

(4) Ist dem Gericht bekannt, daß Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so stehen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte auch diesem zu.

(5) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen dem Verteidiger zu,

1.

wenn ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;

2.

zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.

(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer im § 49 Z 10 StPO genannte Beweisaufnahme und Verhandlung erschienen, so ist anzunehmen, daß der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, daß sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge und Rechtsmittel kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offensteht.

Abkürzung

JGG

Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters

§ 38. (1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht, es sei denn, dass der gesetzliche Vertreter verdächtig ist, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

(1a) Die Belehrungen, die der Jugendliche nach § 32a erhalten hat, sind so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.

(2) Ladungen zur Vernehmung als Beschuldigter, Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO und nach § 35 des Suchtmittelgesetzes sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1 StPO sowie §§ 35 und 37 des Suchtmittelgesetzes, die Anklageschrift, der Strafantrag, der Antrag auf Unterbringung und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.

(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung zu erheben und alle Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem die Frist für den Jugendlichen beginnt. Ist dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung bekanntzumachen, so läuft sie von dem Tag, an dem sie ihm eröffnet wird, es sei denn, daß die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, an welcher der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht teilgenommen hat.

(4) Ist dem Gericht bekannt, daß Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so stehen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte auch diesem zu.

(5) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen dem Verteidiger zu,

1.

solange ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder solange kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;

2.

solange trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zu einer Beweisaufnahme oder Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.

(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer Beweisaufnahme und Verhandlung erschienen, so ist anzunehmen, daß der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, daß sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offensteht.

Abkürzung

JGG

Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters

§ 38. (1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht, es sei denn, dass der gesetzliche Vertreter verdächtig ist, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

(1a) Die Belehrungen, die der Jugendliche nach § 32a erhalten hat, sind so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen, es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht.

(2) Ladungen zur Vernehmung als Beschuldigter, Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO und nach § 35 des Suchtmittelgesetzes sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1 StPO sowie §§ 35 und 37 des Suchtmittelgesetzes, die Anklageschrift, der Strafantrag, der Antrag auf Unterbringung und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind – sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht – auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.

(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung zu erheben und alle Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem die Frist für den Jugendlichen beginnt. Ist dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung bekanntzumachen, so läuft sie von dem Tag, an dem sie ihm eröffnet wird, es sei denn, daß die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, an welcher der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht teilgenommen hat.

(4) Ist dem Gericht bekannt, daß Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so stehen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte auch diesem zu.

(5) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen dem Verteidiger zu,

1.

solange ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder solange kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;

2.

solange trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zu einer Beweisaufnahme oder Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.

(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer Beweisaufnahme und Verhandlung erschienen, so ist anzunehmen, daß der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, daß sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offensteht.

Notwendige Verteidigung

§ 39. (1) Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:

1.

im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschwornengerichten für das gesamte Verfahren;

2.

im bezirksgerichtlichen Verfahren, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren können, wenn die Beigebung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers nicht möglich oder tunlich ist, auch andere geeignete Personen berufen werden, die zur Übernahme der Verteidigung bereit sind.

(3) Ein von einem Geschwornengericht oder einem Gerichtshof erster Instanz gefälltes Urteil, mit dem ein Jugendlicher schuldig gesprochen wird, ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Jugendlichen anwesend war.

Notwendige Verteidigung

§ 39. (1) Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:

1.

im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschwornengerichten für das gesamte Verfahren;

2.

im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn und solange sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet oder dies sonst im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren können, wenn sich der Jugendliche nicht in Untersuchungshaft befindet und die Beigebung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers nicht möglich oder tunlich ist, auch andere geeignete Personen berufen werden, die zur Übernahme der Verteidigung bereit sind.

(3) Ein von einem Geschwornengericht oder einem Gerichtshof erster Instanz gefälltes Urteil, mit dem ein Jugendlicher schuldig gesprochen wird, ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Jugendlichen anwesend war.

Notwendige Verteidigung

§ 39. (1) Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:

1.

im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten für das gesamte Verfahren;

2.

im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn und solange sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet oder dies sonst im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren können, wenn sich der Jugendliche nicht in Untersuchungshaft befindet und die Beigebung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers nicht möglich oder tunlich ist, auch andere geeignete Personen berufen werden, die zur Übernahme der Verteidigung bereit sind.

(3) Ein von einem Geschworenengericht oder einem Gerichtshof erster Instanz gefälltes Urteil, mit dem ein Jugendlicher schuldig gesprochen wird, ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Jugendlichen anwesend war.

Abkürzung

JGG

Notwendige Verteidigung

§ 39. Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:

1.

im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren;

2.

im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist.

Abkürzung

JGG

Notwendige Verteidigung

§ 39. (1) In folgenden Fällen muss ein jugendlicher Beschuldigter durch einen Verteidiger vertreten sein:

1.

im gesamten Verfahren wegen eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist (§ 50 Abs. 1 StPO),

2.

in Verfahren wegen eines Vergehens, wenn in einem Ermittlungsverfahren nach Einlangen eines Berichts (§ 100 StPO) weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden,

3.

bei einer Gegenüberstellung (§ 163 StPO),

4.

in der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit,

5.

für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde.

(2) Wenn für seine Verteidigung in den Fällen des Abs. 1 nicht anderweitig gesorgt ist, ist dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger – § 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO); würde die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren oder liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 erster Satz StPO vor, muss dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden.

(3) Sofern der jugendliche Beschuldigte nach der Festnahme oder nach der Vorführung zur sofortigen Vernehmung nicht einen frei gewählten Verteidiger beizieht, ist ihm unverzüglich die Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 4 StPO) zu ermöglichen, auf welches Recht er nicht verzichten kann. Verweigert der jugendliche Beschuldigte diese Beiziehung, so hat die Kriminalpolizei den Verteidiger in Bereitschaft beizuziehen. Die Kosten der Beiziehung und der Beiziehung zu der nach § 174 Abs. 1 StPO durchzuführenden Vernehmung hat der jugendliche Beschuldigte unter den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht zu tragen.

(4) Liegen in einem Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vor, so hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft den jugendlichen Beschuldigten und dessen gesetzlichen Vertreter mit der Aufforderung zur Vernehmung zu laden, binnen angemessener Frist einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. Wird kein Verteidiger bevollmächtigt, so hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (§ 100 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten dem Gericht zu übermitteln, das nach Abs. 2 vorzugehen hat.

(5) Überschreitet der Jugendliche im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr, bleibt die Beigebung eines Verteidigers aufrecht.

Mitwirkung des Bewährungshelfers

§ 40. Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden.

Abkürzung

JGG

Mitwirkung des Bewährungshelfers

§ 40. Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.

Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Jugendlichen

§ 41. (1) Das Gericht kann anordnen, daß ein jugendlicher Beschuldigter während einzelner Erörterungen in der Hauptverhandlung, von denen ein nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist, den Verhandlungssaal zu verlassen hat.

(2) Haben sich während der Abwesenheit des Beschuldigten neue Verdachtsgründe gegen ihn ergeben, so ist er darüber nach seiner Rückkehr, jedenfalls aber vor Schluß des Beweisverfahrens, bei sonstiger Nichtigkeit zu vernehmen. Die übrigen in seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen sind ihm nur mitzuteilen, soweit es zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren erforderlich ist.

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 42. (1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Unter denselben Voraussetzungen ist die Öffentlichkeit auch bei Verkündung des Urteils auszuschließen.

(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 42. (1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.

(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 42. (1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.

(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

Besondere Jugenderhebungen

§ 43. (1) Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen soll der Beschuldigte durch einen Arzt oder Psychologen untersucht werden.

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, der Staatsanwalt und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).

Abkürzung

JGG

Besondere Jugenderhebungen

§ 43. (1) Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).

Abkürzung

JGG

Jugenderhebungen

§ 43. (1) Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).

Abkürzung

JGG

Jugenderhebungen

§ 43. (1) Die Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung der Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).

Abkürzung

JGG

Jugenderhebungen

§ 43. (1) Die Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ehestmöglich bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können ausnahmsweise unterbleiben, soweit wegen eines in Aussicht genommenen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint.

(1a) Die Jugenderhebungen sind von qualifiziertem Personal aus den Bereichen der Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik im Rahmen eines multidisziplinären Vorgehens sowie soweit möglich unter Einbeziehung des Beschuldigten, seines gesetzlichen Vertreters sowie etwa seines Lehrers oder Ausbildenden durchzuführen. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(1b) Liegen zum Zeitpunkt der Anklageeinbringung noch keine Jugenderhebungen vor, so kann die Anklage ausnahmsweise dennoch eingebracht werden, wenn damit keine Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen verbunden sind. In jedem Fall darf die Hauptverhandlung erst dann durchgeführt werden, wenn die Jugenderhebungen zur Verfügung stehen.

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Angeklagten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Angeklagten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).

(3) Kommt es zu wesentlichen Änderungen der Umstände, die den Jugenderhebungen zugrunde liegen, so sind diese von Amts wegen zu ergänzen.

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

§ 44. (1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Strafbare Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können, hat auf dessen Antrag die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Verletzten willen geboten ist. Der Antrag kann nur binnen der Frist, die zur Erhebung der Privatanklage offenstünde, gestellt werden.

(2) Der Privatbeteiligte ist nicht berechtigt, statt der Staatsanwaltschaft die Anklage wegen einer Jugendstraftat zu erheben.

Abkürzung

JGG

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

§ 44. (1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(2) Die Rechte gemäß §§ 72, 195 und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte nicht zu.

Abkürzung

JGG

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

§ 44. (1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(2) Die Rechte gemäß §§ 72, 195 und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.

Abkürzung

JGG

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

§ 44. (1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(2) Die Rechte gemäß §§ 72, 195, 197c und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.

Kosten des Strafverfahrens

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