Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 702
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(4) Der Stimmzettel ist in Gegenwart des Wählers in einen versperrten Kasten zu legen. Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Stimmenzählung durch den Wahlausschuß im Beisein des Börsekommissärs zu erfolgen. Jeder Wahlkreis darf überdies drei Wahlberechtigte als Zeugen entsenden. Die Stimmzettel sind bis zum Ende der Anfechtungsfrist, im Fall einer Anfechtung bis zum Abschluß des Anfechtungsverfahrens, aufzubewahren und dann zu vernichten.

(5) Die Anzahl der Stimmzettel und das Ergebnis der Stimmenzählung sind in ein Wahlprotokoll aufzunehmen, dem die Liste der erschienenen Wähler beizufügen ist.

§ 53. (1) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall sind die Wählerlisten der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Hauptwahl.

(2) Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.

§ 53. (1) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall sind die Wählerlisten der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen. Eine Nachwahl ist auch dann vorzunehmen, wenn in einem Wahlkreis, in dem nur ein Börserat zu wählen ist, sowohl der Börserat als auch die Ersatzperson vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Hauptwahl.

(2) Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.

§ 54. Innerhalb dreier Börsetage nach der Bekanntmachung kann das Wahlergebnis von jeder in die Wählerliste eingetragenen Person mit der Begründung schriftlich angefochten werden, daß die Wahl nicht den §§ 50 bis 53 entsprochen habe. Über das Ergebnis der Prüfung des Anfechtungsbegehrens durch den Wahlausschuß hat die Vollversammlung unverzüglich, bei den regelmäßigen Wahlen jedenfalls vor Ablauf des Wahljahres, zu entscheiden. Die endgültige Entscheidung der Vollversammlung ist gemäß § 53 Abs. 4 bekanntzumachen und den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Aufsicht

§ 55. Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

Abkürzung

BörseG

Aufsicht

§ 55. Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

Abkürzung

BörseG

Aufsicht

§ 55. Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Sonderbestimmungen für die Wertpapierbörse

Handelsablauf

§ 56. (1) Die Vollversammlung bestimmt, ob der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf oder durch zwei oder sämtliche dieser Handelsarten erfolgt.

(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden.

(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt durch den Exekutivausschuß (Optionsausschuß) nach Anhörung der Interessensvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessensvertretung besteht.

(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt durch den Exekutivausschuß nach Anhörung des von den Freien Maklern gewählten Börserates.

Sonderbestimmungen für die Wertpapierbörse

Handelsablauf

§ 56. (1) Die Vollversammlung bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig.

(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden.

(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt durch den Exekutivausschuß (Optionsausschuß) nach Anhörung der Interessensvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessensvertretung besteht.

(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt durch den Exekutivausschuß nach Anhörung des von den Freien Maklern gewählten Börserates.

Abkürzung

BörseG

Sonderbestimmungen für die Wertpapierbörse

Handelsablauf

§ 56. (1) Das Börseunternehmen bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig.

(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden.

(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.

(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Freien Makler, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.

Freie Makler

§ 57. (1) Die Börsekammer hat dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Kreis der gemäß § 15 Abs. 3 qualifizierten Bewerber die für eine geordnete Abwicklung des geregelten Freiverkehrs erforderliche Anzahl von Freien Maklern als Börsemitglieder zugelassen wird. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 zugelassenen Freien Makler sind zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung der an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstände, zum Abschluß solcher Verträge als Kommissionär mit anderen Mitgliedern derselben Wertpapierbörse und mit den zum Betrieb des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigten Banken, sowie zur Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt berechtigt, sofern nicht die ihnen nach der Gewerbeordnung erteilte Gewerbeberechtigung einen geringeren Geschäftsumfang aufweist.

Freie Makler

§ 57. (1) Die Börsekammer hat dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Kreis der gemäß § 15 Abs. 3 qualifizierten Bewerber die für eine geordnete Abwicklung des geregelten Freiverkehrs erforderliche Anzahl von Freien Maklern als Börsemitglieder zugelassen wird. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 zugelassenen Freien Makler sind zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung der an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstände, zum Abschluß solcher Verträge als Kommissionär mit anderen Mitgliedern derselben Wertpapierbörse und mit den zum Betrieb des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigten Kreditinstitute, sowie zur Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt berechtigt, sofern nicht die ihnen nach der Gewerbeordnung erteilte Gewerbeberechtigung einen geringeren Geschäftsumfang aufweist.

Freie Makler

§ 57. (1) Die Börsekammer hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG umfassen.

Freie Makler

§ 57. (1) Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG umfassen.

Freie Makler

§ 57. (1) Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten gemäß § 2 Z 23 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG umfassen.

Freie Makler

§ 57. (1) Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten gemäß § 2 Z 23 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.

Abkürzung

BörseG

Freie Makler

§ 57. (1) Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 BWG), CRR-Kreditinstitute (§ 1a BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.

Handelssysteme

§ 58. (1) Die Vollversammlung kann die Einrichtung automatisierter Handelssysteme beschließen, die jedoch nur Börsemitgliedern und, sofern das System die Mitwirkung eines Sensals vorsieht, nur den für die Börse bestellten Sensalen zur Verfügung stehen dürfen. Die Börsemitglieder und Sensale haben diesfalls dafür zu sorgen, daß nur Börsebesucher und Sensale Zugang zu diesem Handelssystem haben.

(2) Die Vollversammlung kann bestimmen, daß die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer solchen Bestimmung auch ohne Benutzung von Handelssystemen zulässig.

Abkürzung

BörseG

Handelssysteme

§ 58. (1) Das Börseunternehmen kann die Einrichtung automatisierter Handelssysteme beschließen, die jedoch nur Börsemitgliedern und, sofern das System die Mitwirkung eines Sensals vorsieht, nur den für die Börse bestellten Sensalen zur Verfügung stehen dürfen. Die Börsemitglieder und Sensale haben diesfalls dafür zu sorgen, daß nur Börsebesucher und Sensale Zugang zu diesem Handelssystem haben.

(2) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer solchen Bestimmung auch ohne Benutzung von Handelssystemen zulässig.

Kursermittlung

§ 59. (1) Die Feststellung der Kurse der an der Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag, zumindest einmal nach Börseschluß, unter Aufsicht des Börsekommissärs zu erfolgen. Grundlage sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie Daten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Das Statut hat zu bestimmen, ob die Kursfeststellung

1.

durch den Präsidenten oder

2.

durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; diesfalls sind die von den Sensalen angeschriebenen Preise die amtlichen Kurse.

(2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der im Statut festgesetzten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher Einwendungen gegen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise erheben. Über solche Einwendungen eines Börsebesuchers hat der Präsident auf Grund der Orderlage der Sensale unverzüglich zu entscheiden.

(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über einen Einspruch, den der Börsekommissär gegen die Richtigkeit eines nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Kurses erhebt, muß nicht eingeholt werden, wenn auf Grund des Einspruchs der Kurs unverzüglich berichtigt wird.

(5) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelten Kurse im Kursblatt zu sorgen. Erfolgt die Kursermittlung gemäß Abs. 2 in einem laufenden System, so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln ist jedoch börsetäglich stets nur ein amtlicher Kurs zu veröffentlichen.

(6) Die Feststellung und Veröffentlichung der Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt auf der Grundlage der von den Freien Maklern oder in einem Handelssystem abgeschlossenen Geschäfte unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4.

Kursermittlung

§ 59. (1) Die Feststellung der Kurse der an der Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Das Statut hat zu bestimmen, ob die Kursfeststellung

1.

durch den Präsidenten oder

2.

durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.

(2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der im Statut festgesetzten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher Einwendungen gegen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise erheben. Über solche Einwendungen eines Börsebesuchers hat der Präsident unverzüglich auf Grund der Orderlage zu entscheiden.

(4) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse im Kursblatt zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlußkurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (Abs. 2), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.

(5) Die Ermittlung und Veröffentlichung der Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt unter Anwendung der vorstehenden Absätze, wobei beim Handel durch Vermittler die von den Freien Maklern abgeschlossenen Geschäfte maßgeblich sind.

Kursermittlung

§ 59. (1) Die Feststellung der Kurse der an der Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

1.

durch das Börseunternehmen oder

2.

durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.

(2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.

(4) Das Börsenunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse im Kursblatt zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlußkurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (Abs. 2), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.

(5) Die Ermittlung und Veröffentlichung der Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt unter Anwendung der vorstehenden Absätze, wobei beim Handel durch Vermittler die von den Freien Maklern abgeschlossenen Geschäfte maßgeblich sind.

Abkürzung

BörseG

Kursermittlung

§ 59. (1) Die Feststellung der Kurse der an der Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

1.

durch das Börseunternehmen oder

2.

durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.

(2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.

(4) Das Börsenunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlußkurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (Abs. 2), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.

(5) Die Ermittlung und Veröffentlichung der Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt unter Anwendung der vorstehenden Absätze, wobei beim Handel durch Vermittler die von den Freien Maklern abgeschlossenen Geschäfte maßgeblich sind.

Auftragsbücher und Tagebücher

§ 60. (1) Alle Vermittler (Sensale und die mit der Vermittlung von Verkehrsgegenständen im Geregelten Freiverkehr betrauten Freien Makler) haben Auftragsbücher zu führen, in denen sie die ihnen gegebenen Aufträge in chronologischer Reihenfolge einzutragen haben; dies gilt auch für die Stornierung von Aufträgen.

(2) Die Vermittler haben die von ihnen vermittelten Geschäfte täglich in ihre Tagebücher einzutragen und dabei anzuführen

1.

Namen der vertragsschließenden Parteien;

2.

Bezeichnung des Vertragsgegenstandes;

3.

Preis;

4.

Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren deren Gattung und Menge;

5.

Ort und Zeit der Lieferung;

6.

Art der Abwicklung;

7.

Zeit des Vertragsabschlusses;

8.

ob das Geschäft an der Börse oder außerhalb abgeschlossen wurde;

9.

eine allfällige Aufhebung des Vertrages vor seiner Erfüllung.

(3) Werden die Bücher automationsunterstützt hergestellt, dann sind die Ausdrücke monatsweise zu binden und am Ende vom Vermittler für die Richtigkeit zu unterschreiben.

(4) Werden die Bücher händisch geführt, dann muß das Buch gebunden, Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und mit besonderer Heftung gegen Austausch oder Wegnahme von Blättern geschützt sein. Der Vermittler hat diesfalls täglich die Eintragungen zu unterschreiben.

(5) Die Bücher sind in deutscher Sprache zu führen. Im übrigen gelten für die Führung der Bücher die Vorschriften, die für die Führung der Bücher durch Vollkaufleute sinngemäß gelten.

(6) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung von der Börsekammer sieben Jahre zu verwahren und sodann kommissionell zu vernichten. Desgleichen sind so die Bücher der Vermittler, die aus dem Amt scheiden, zu verwahren.

(7) Die Vermittler sind verpflichtet, den Parteien gegen Ersatz der Kosten auf ihr Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihnen über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (Abs. 2); die Aufnahme des Namens der Gegenpartei ist jedoch bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.

Auftragsbücher und Tagebücher

§ 60. (1) Alle Vermittler (Sensale und die mit der Vermittlung von Verkehrsgegenständen im Geregelten Freiverkehr betrauten Freien Makler) haben Auftragsbücher zu führen, in denen sie die ihnen gegebenen Aufträge in chronologischer Reihenfolge einzutragen haben; dies gilt auch für die Stornierung von Aufträgen.

(2) Die Vermittler haben die von ihnen vermittelten Geschäfte täglich in ihre Tagebücher einzutragen und dabei anzuführen

1.

Namen der vertragsschließenden Parteien;

2.

Bezeichnung des Vertragsgegenstandes;

3.

Preis;

4.

Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren deren Gattung und Menge;

5.

Ort und Zeit der Lieferung;

6.

Art der Abwicklung;

7.

Zeit des Vertragsabschlusses;

8.

ob das Geschäft an der Börse oder außerhalb abgeschlossen wurde;

9.

eine allfällige Aufhebung des Vertrages vor seiner Erfüllung.

(3) Werden die Bücher automationsunterstützt geführt, so sind entweder die Ausdrucke monatsweise zu binden und am Ende vom Vermittler für die Richtigkeit zu unterfertigen oder auf Datenträgern gespeichert der Börsekammer börsetäglich zusammen mit einer unterfertigten Vollständigkeitserklärung des Vermittlers zu übergeben.

(4) Werden die Bücher händisch geführt, dann muß das Buch gebunden, Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und mit besonderer Heftung gegen Austausch oder Wegnahme von Blättern geschützt sein. Der Vermittler hat diesfalls täglich die Eintragungen zu unterschreiben.

(5) Die Bücher sind in deutscher Sprache zu führen. Im übrigen gelten für die Führung der Bücher die Vorschriften, die für die Führung der Bücher durch Vollkaufleute sinngemäß gelten.

(6) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung von der Börsekammer sieben Jahre zu verwahren und sodann kommissionell zu vernichten. Desgleichen sind so die Bücher der Vermittler, die aus dem Amt scheiden, zu verwahren.

(7) Die Vermittler sind verpflichtet, den Parteien gegen Ersatz der Kosten auf ihr Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihnen über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (Abs. 2); die Aufnahme des Namens der Gegenpartei ist jedoch bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.

Abkürzung

BörseG

Auftragsbücher und Tagebücher

§ 60. (1) Alle Vermittler (Sensale und die mit der Vermittlung von Verkehrsgegenständen im Geregelten Freiverkehr betrauten Freien Makler) haben Auftragsbücher zu führen, in denen sie die ihnen gegebenen Aufträge in chronologischer Reihenfolge einzutragen haben; dies gilt auch für die Stornierung von Aufträgen.

(2) Die Vermittler haben die von ihnen vermittelten Geschäfte täglich in ihre Tagebücher einzutragen und dabei anzuführen

1.

Namen der vertragsschließenden Parteien;

2.

Bezeichnung des Vertragsgegenstandes;

3.

Preis;

4.

Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren deren Gattung und Menge;

5.

Ort und Zeit der Lieferung;

6.

Art der Abwicklung;

7.

Zeit des Vertragsabschlusses;

8.

ob das Geschäft an der Börse oder außerhalb abgeschlossen wurde;

9.

eine allfällige Aufhebung des Vertrages vor seiner Erfüllung.

(3) Werden die Bücher automationsunterstützt geführt, so sind entweder die Ausdrucke monatsweise zu binden und am Ende vom Vermittler für die Richtigkeit zu unterfertigen oder auf Datenträgern gespeichert dem Börseunternehmen börsetäglich zusammen mit einer unterfertigten Vollständigkeitserklärung des Vermittlers zu übergeben.

(4) Werden die Bücher händisch geführt, dann muß das Buch gebunden, Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und mit besonderer Heftung gegen Austausch oder Wegnahme von Blättern geschützt sein. Der Vermittler hat diesfalls täglich die Eintragungen zu unterschreiben.

(5) Die Bücher sind in deutscher Sprache zu führen. Im übrigen gelten für die Führung der Bücher die Vorschriften, die für die Führung der Bücher durch Vollkaufleute sinngemäß gelten.

(6) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung von dem Börseunternehmen sieben Jahre zu verwahren und sodann kommissionell zu vernichten. Desgleichen sind so die Bücher der Vermittler, die aus dem Amt scheiden, zu verwahren.

(7) Die Vermittler sind verpflichtet, den Parteien gegen Ersatz der Kosten auf ihr Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihnen über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (Abs. 2); die Aufnahme des Namens der Gegenpartei ist jedoch bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.

Einsicht in die Bücher der Vermittler

§ 61. (1) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und der Präsident können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.

(2) Die Parteien haben das Recht, in die sie betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei Anonymgeschäften (§ 63) darf überdies der Name der Gegenpartei abgedeckt werden.

(3) Dritten darf nur in Folge behördlicher Aufträge oder mit Zustimmung aller Parteien die Einsicht in das Tagebuch gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.

(4) Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuches anordnen, doch darf in der öffentlichen Verhandlung das Buch nur so zugänglich gemacht werden, daß die nicht den Rechtsstreit betreffenden Eintragungen geheim bleiben.

Abkürzung

BörseG

Einsicht in die Bücher der Vermittler

§ 61. (1) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.

(2) Die Parteien haben das Recht, in die sie betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei Anonymgeschäften (§ 63) darf überdies der Name der Gegenpartei abgedeckt werden.

(3) Dritten darf nur in Folge behördlicher Aufträge oder mit Zustimmung aller Parteien die Einsicht in das Tagebuch gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.

(4) Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuches anordnen, doch darf in der öffentlichen Verhandlung das Buch nur so zugänglich gemacht werden, daß die nicht den Rechtsstreit betreffenden Eintragungen geheim bleiben.

Schlußnote

§ 62. (1) Die Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im § 60 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.

(2) Die Schlußnote ist vom Vermittler zu unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist; die Unterschrift des Vermittlers kann unterbleiben, wenn die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt wird.

(3) Bei Börsegeschäften bestimmt die Börsekammer unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Einrichtung der Börse, wie, wann und in welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den Parteien zu übermitteln haben.

(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.

(5) Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.

Schlußnote

§ 62. (1) Die Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im § 60 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.

(2) Die Schlußnote ist vom Vermittler zu unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist; wird die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt, so entfällt die Unterschrift des Vermittlers, die Tagebuchzahl darf entfallen, wenn die jederzeitige Auffindbarkeit des Geschäftsfalles auf andere Weise gewährleistet ist.

(3) Bei Börsegeschäften bestimmt die Börsekammer unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Einrichtung der Börse, wie, wann und in welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den Parteien zu übermitteln haben.

(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.

(5) Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.

Abkürzung

BörseG

Schlußnote

§ 62. (1) Die Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im § 60 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.

(2) Die Schlußnote ist vom Vermittler zu unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist; wird die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt, so entfällt die Unterschrift des Vermittlers, die Tagebuchzahl darf entfallen, wenn die jederzeitige Auffindbarkeit des Geschäftsfalles auf andere Weise gewährleistet ist.

(3) Bei Börsegeschäften bestimmt das Börseunternehmen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Einrichtung der Börse, wie, wann und in welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den Parteien zu übermitteln haben.

(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.

(5) Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.

Anonymgeschäfte

§ 63. (1) Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird.

(2) Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser angemessene Deckung erhalten hat oder volle Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die voll zu gewährleisten geeignet ist.

Abkürzung

BörseG

Anonymgeschäfte

§ 63. (1) Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, daß das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.

(2) Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser angemessene Deckung erhalten hat oder volle Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die voll zu gewährleisten geeignet ist.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Der Exekutivausschuß entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Gegen die Versagung der Zulassung ist die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat zulässig. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66 und 70 bis 73 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Der Exekutivausschuß entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Gegen die Versagung der Zulassung ist die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat zulässig. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66 und 70 bis 73 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Der Exekutivausschuß entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),

3.

gegen eine Entscheidung des Kartenausschusses, mit der gemäß § 16 Abs. 3 eine Beschränkung der Geschäftstätigkeit verfügt wird;

aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Der Exekutivausschuß entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch von der FMA wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch von der FMA wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch von der FMA wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch von der FMA wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66a, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum amtlichen Handel.

(2) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch von der FMA wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66a, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum amtlichen Handel.

(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66a, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 64a. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß § 64 Abs. 2 erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein von der Aufsichtsbehörde zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat.

§ 64a. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß § 64 Abs. 2 erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat.

Außerbörsliche Umsätze

§ 65. Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere auch außerbörslich handeln, haben diese außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die Börsekammer zu melden. Die Börsekammer hat diese Meldungen spätestens am darauffolgenden Börsetag zu veröffentlichen.

Außerbörsliche Umsätze

§ 65. (1) Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere auch außerbörslich handeln, haben diese außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die Börsekammer zu melden und im Bekanntmachungsblatt gemäß Abs. 2 spätestens am darauffolgenden Börsetag zu veröffentlichen. Die Börsekammer hat die erhaltenen Meldungen aufzubewahren und insbesondere zum Zweck der Untersuchung bei Verdacht von Insidergeschäften zu verwenden.

(2) Alle Börsemitglieder gemäß Abs. 1 haben gemeinsam für die Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes zu sorgen. Die Herausgabe und Veröffentlichung kann auch der Börsekammer mit deren Einverständnis gegen ein den Aufwand deckendes Entgelt übertragen werden. Diesfalls entfällt die gesonderte Meldung an die Börsekammer gemäß Abs. 1, wenn die zu veröffentlichenden Umsatzdaten am Tage des außerbörslichen Geschäftes bei der Börsekammer einlangen. Die Meldung und die Veröffentlichung sind für jedes Wertpapier gemäß Abs. 1 nach Stückumsatz und Wertumsatz im An- und Verkauf aufzugliedern.

Außerbörsliche Umsätze

§ 65. (1) Die Börsekammer ist ermächtigt, mit Zustimmung der BWA durch Verordnung zu bestimmen, daß alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit veröffentlicht werden, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

(2) Wird keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, hat der Präsident für alle an der Wertpapierbörse gehandelten Instrumente im Sinne des § 10 Abs. 2 WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:

1.

Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;

2.

sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen Daten gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen:

a)

mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;

b)

alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt.

(3) Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat der Präsident zu veranlassen, daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit beziehen kann.

(4) Der Präsident kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 verschoben oder ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

(5) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente handelt. Die Börsekammer bestimmt mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg die Mindestgröße für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.

(6) Die Börsekammer kann mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.

Kursveröffentlichung

§ 65. (1) Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der BWA berechtigt, alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

(2) Wird von der Berechtigung gemäß Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, hat das Börseunternehmen für alle an der Wertpapierbörse gehandelten Instrumente im Sinne des § 10 Abs. 2 WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:

1.

Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;

2.

sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen Daten gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen:

a)

mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;

b)

alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt.

(3) Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat das Börseunternehmen zu veranlassen, daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit beziehen kann.

(4) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 verschoben oder ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

(5) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente handelt. Das Börseunternehmen bestimmt mit Zustimmung der BWA die Mindestgröße für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.

(6) Das Börseunternehmen kann mit Zustimmung der BWA bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.

Kursveröffentlichung

§ 65. (1) Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der BWA berechtigt, alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

(2) Wird von der Berechtigung gemäß Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, hat das Börseunternehmen für alle an der Wertpapierbörse gehandelten Instrumente im Sinne des § 10 Abs. 2 WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:

1.

Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;

2.

sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen Daten gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen:

a)

mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;

b)

alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt.

(3) Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat das Börseunternehmen zu veranlassen, daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit beziehen kann.

(4) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 verschoben oder ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

(5) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente handelt. Das Börseunternehmen bestimmt mit Zustimmung der BWA die Mindestgröße für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.

(6) Das Börseunternehmen kann mit Zustimmung der BWA bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr oder im dritten Markt gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.

Kursveröffentlichung

§ 65. (1) Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der FMA berechtigt, alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

(2) Wird von der Berechtigung gemäß Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, hat das Börseunternehmen für alle an der Wertpapierbörse gehandelten Instrumente im Sinne des § 10 Abs. 2 WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:

1.

Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;

2.

sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen Daten gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen:

a)

mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;

b)

alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt.

(3) Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat das Börseunternehmen zu veranlassen, daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit beziehen kann.

(4) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 verschoben oder ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

(5) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente handelt. Das Börseunternehmen bestimmt mit Zustimmung der FMA die Mindestgröße für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.

(6) Das Börseunternehmen kann mit Zustimmung der FMA bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr oder im dritten Markt gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.

Abkürzung

BörseG

Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsinformationen

§ 65. (1) Das Börseunternehmen kann unbeschadet der Abs. 2 und 3 alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

(2) Das Börseunternehmen hat für die in sein Handelssystem einbezogenen Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige Handelsvolumen zu diesen Kursen gemäß den Art. 17, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu veröffentlichen.

(3) Das Börseunternehmen hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf zum Handel zugelassene Aktien abgeschlossen wurden, so weit wie möglich in Echtzeit nach Maßgabe der Art. 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.

(4) Das Börseunternehmen kann unbeschadet des § 15 Unternehmen, die Informationen gemäß § 65 oder § 69 WAG 2007 im Rahmen der Vor- oder Nachhandelstransparenz zu veröffentlichen haben, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nicht diskriminierender Weise den Zugang zu den Systemen gewähren, die das Börseunternehmen für die Veröffentlichung der Informationen nach Abs. 2 und 3 verwendet.

(5) Das Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 3, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Das Börseunternehmen hat die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum auf die getroffenen Vorkehrungen deutlich hinzuweisen. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.

(6) Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Art. 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 2, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.

Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel

§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel sind

1.

Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

2.

Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß bei Aktien mindestens 40 Millionen Schilling, bei anderen Wertpapieren mindestens 10 Millionen Schilling betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 10 Millionen Schilling beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muß das Nominale der Vorzugsaktien 15 Millionen Schilling betragen.

3.

Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist.

4.

Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.

5.

Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.

a)

nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird sowie

b)

Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.

6.

Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.

7.

Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen, es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.

8.

Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 10 Millionen Schilling, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.

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