Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8 nicht.
(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.
(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit sind:
Die Schuldverschreibungen müssen uneingeschränkt handelbar sein.
Der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung muß sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen.
(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel
§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel sind
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß bei Aktien mindestens 40 Millionen Schilling, bei anderen Wertpapieren mindestens 10 Millionen Schilling betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 10 Millionen Schilling beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muß das Nominale der Vorzugsaktien 15 Millionen Schilling betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muß jedoch jedenfalls den Jahresabschluß für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird sowie
Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen, es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 10 Millionen Schilling, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8 nicht.
(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.
(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit sind:
Die Schuldverschreibungen müssen uneingeschränkt handelbar sein.
Der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung muß sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen.
(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel
§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel sind
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß bei Aktien mindestens 40 Millionen Schilling, bei anderen Wertpapieren mindestens 10 Millionen Schilling betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 10 Millionen Schilling beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muß das Nominale der Vorzugsaktien 15 Millionen Schilling betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muß jedoch jedenfalls den Jahresabschluß für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird sowie
Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen, es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 10 Millionen Schilling, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8 nicht.
(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.
(5) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muß sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
Abkürzung
BörseG
Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel
§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel sind
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß bei Aktien mindestens 2,9 Millionen Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 725 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muß das Nominale der Vorzugsaktien eine Million Euro betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muß jedoch jedenfalls den Jahresabschluß für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
Es können jedoch zugelassen werden:
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird sowie
Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen, es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 725 000 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8 nicht.
(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.
(5) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muß sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel
§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum amtlichen Handel sind
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß bei Aktien mindestens 2,9 Millionen Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 725 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muß das Nominale der Vorzugsaktien eine Million Euro betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muß jedoch jedenfalls den Jahresabschluß für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird sowie
Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen, es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 725 000 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8 nicht.
(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.
(5) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muß sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(7) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.
Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel
§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum amtlichen Handel sind
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß bei Aktien mindestens 2,9 Millionen Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 725 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muß das Nominale der Vorzugsaktien eine Million Euro betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muß jedoch jedenfalls den Jahresabschluß für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird sowie
Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen, es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 725 000 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8 nicht.
(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.
(5) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muß sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(7) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel
§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum amtlichen Handel sind
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß bei Aktien mindestens 2,9 Millionen Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 725 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muß das Nominale der Vorzugsaktien eine Million Euro betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muß jedoch jedenfalls den Jahresabschluß für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird sowie
Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen, es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 725 000 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8 nicht.
(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.
(5) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muß sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(7) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt
§ 66. (1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß § 66a oder § 68 zu erfüllen.
(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 4 WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.
(3) Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.
(4) Bei der Zulassung von Derivaten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Handel ist Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.
(5) Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:
an einer inländischen Wertpapierbörse;
an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder
an einer anerkannten Wertpapierbörse in einem Drittstaat, sofern an dieser Börse die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.
(6) Im Falle des Abs. 5 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.
(7) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 73 auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.
(8) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 91 Abs. 3 Z 10 WAG 2007 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist grundsätzlich § 64 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, die andere als zum amtlichen Handel zugelassene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, statt den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 66a jene gemäß § 68 heranzuziehen sind. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.
(9) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum amtlichen Handel, geregelten Freiverkehr oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Abs. 8 anzuwenden.
(10) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 5 zu verständigen.
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt
§ 66. (1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß § 66a oder § 68 zu erfüllen.
(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 4 WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvGF 2001 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.
(3) Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.
(4) Bei der Zulassung von Derivaten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Handel ist Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.
(5) Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:
an einer inländischen Wertpapierbörse;
an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder
an einer anerkannten Wertpapierbörse in einem Drittstaat, sofern an dieser Börse die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.
(6) Im Falle des Abs. 5 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.
(7) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 73 auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.
(8) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 91 Abs. 3 Z 10 WAG 2007 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist grundsätzlich § 64 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, die andere als zum amtlichen Handel zugelassene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, statt den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 66a jene gemäß § 68 heranzuziehen sind. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.
(9) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum amtlichen Handel, geregelten Freiverkehr oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Abs. 8 anzuwenden.
(10) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 5 zu verständigen.
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt
§ 66. (1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß § 66a oder § 68 zu erfüllen.
(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 4 WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.
(3) Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.
(4) Bei der Zulassung von Derivaten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Handel ist Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.
(5) Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:
an einer inländischen Wertpapierbörse;
an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder
an einer anerkannten Wertpapierbörse in einem Drittstaat, sofern an dieser Börse die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.
(6) Im Falle des Abs. 5 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.
(7) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 73 auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.
(8) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 91 Abs. 3 Z 10 WAG 2007 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist grundsätzlich § 64 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, die andere als zum amtlichen Handel zugelassene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, statt den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 66a jene gemäß § 68 heranzuziehen sind. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.
(9) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum amtlichen Handel, geregelten Freiverkehr oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Abs. 8 anzuwenden.
(10) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 5 zu verständigen.
Abkürzung
BörseG
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt
§ 66. (1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß § 66a oder § 68 zu erfüllen.
(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 4 WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.
(3) Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.
(4) Bei der Zulassung von Derivaten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Handel ist Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.
(5) Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:
an einer inländischen Wertpapierbörse;
an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder
an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.
(6) Im Falle des Abs. 5 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.
(7) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 73 auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.
(8) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 91 Abs. 3 Z 10 WAG 2007 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist grundsätzlich § 64 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, die andere als zum amtlichen Handel zugelassene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, statt den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 66a jene gemäß § 68 heranzuziehen sind. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.
(9) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum amtlichen Handel, geregelten Freiverkehr oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Abs. 8 anzuwenden.
(10) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 5 zu verständigen.
Abkürzung
BörseG
Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel
§ 66a. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muss bei Aktien mindestens 2,9 Millionen Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, dass der voraussichtliche Kurswert mindestens 725 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muss das Nominale der Vorzugsaktien eine Million Euro betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muss die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muss jedoch jedenfalls den Jahresabschluss für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muss vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muss diese Eintragung erfolgt sein.
Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muss sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 725 000 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum Amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 7 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 7 nicht.
(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.
(5) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(7) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Der Exekutivausschuß kann Verkehrsgegenstände, die nicht zum amtlichen Handel an der Wertpapierbörse zugelassen sind, zum Handel im Börsesaal oder durch ein automatisiertes Handelssystem zulassen (geregelter Freiverkehr).
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68 und 70 bis 73 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(3) Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81, 82, 85 und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Der Exekutivausschuß kann Verkehrsgegenstände, die nicht zum amtlichen Handel an der Wertpapierbörse zugelassen sind, zum Handel im Börsesaal oder durch ein automatisiertes Handelssystem zulassen (geregelter Freiverkehr).
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(3) Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81, 82, 85 und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) (Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände, die nicht zum amtlichen Handel an der Wertpapierbörse zugelassen sind, zum Handel im Börsesaal oder durch ein automatisiertes Handelssystem zulassen (geregelter Freiverkehr).
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(3) Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81, 82, 85 und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) (Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(3) Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81, 82, 85 und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) (Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(3) Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81, 82, 85 und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) (Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) (Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Bundesverwaltungsgericht gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
Abkürzung
BörseG
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Für die Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung zum Geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 10 Millionen Schilling betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 5 Millionen Schilling beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 2,5 Millionen Schilling, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung (§ 79 Abs. 3) auf die fehlende Volleinzahlung und auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird, sowie
Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Wertpapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:
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