Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung (§ 79 Abs. 3) auf die fehlende Volleinzahlung und auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird, sowie
Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Wertpapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung (§ 79 Abs. 3) auf die fehlende Volleinzahlung und auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird, sowie
Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Wertpapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(4) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.
Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung (§ 79 Abs. 3) auf die fehlende Volleinzahlung und auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird, sowie
Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt auf die fehlende Volleinzahlung und auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird, sowie
Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.
(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.
(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66a Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
Abkürzung
BörseG
Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.
Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.
Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.
Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer anerkannten Börse gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.
(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66a Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
Sonstiger Wertpapierhandel an der Börse
§ 69. (1) Der Exekutivausschuß kann auf Antrag eines Börsemitgliedes, der von mindestens einem weiteren Mitglied unterstützt werden muß, gestatten, daß auch andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Wertpapiere an der Börse gehandelt werden dürfen, wenn dadurch der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr nicht beeinträchtigt werden und der Anlegerschutz nicht verletzt wird. Der Anlegerschutz gilt insbesondere dann als gewahrt, wenn das Publikum erkennen kann, daß die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, die an Emittenten und deren amtlich notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere gestellt werden, nicht gelten und wenn die Druckausstattung der Wertpapierurkunden dem § 70 entspricht.
(2) Ausländische Emittenten sind vom Antragsteller nach Tunlichkeit, inländische Emittenten jedenfalls über den beabsichtigten Handel an der Börse zu informieren. Die Zustimmung des Emittenten ist für die Aufnahme des Handels eines Wertpapiers gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, jedoch kann der Exekutivausschuß den Handel untersagen, wenn der Emittent wegen Verletzung seiner Interessen widerspricht.
(3) Der Antrag sowie die Entscheidung über die Aufnahme des Handels sind durch Aushang im Börsesaal und in einem Anhang zum amtlichen Kursblatt bekanntzumachen. Der Exekutivausschuß entscheidet über die Art der Preisfeststellung, wobei auch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch das antragstellende Mitglied zulässig ist, sofern die festgestellten Preise nicht unter Berücksichtigung der österreichischen und internationalen Marktdaten als mißbräuchliche Abweichung vom wahren Marktwert anzusehen sind. Die Veröffentlichung der Preise hat in einem Anhang zum amtlichen Kursblatt in solcher Form zu erfolgen, daß die Trennung dieses Wertpapierhandels vom amtlichen Handel und vom geregelten Freiverkehr deutlich erkennbar ist.
(4) Die Börsekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den Handel gemäß Abs. 1 eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf.
Sonstiger Wertpapierhandel an der Börse
§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Verkehrsgegenstände dürfen an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen gehandelt werden:
Der beabsichtigte Handel und die Handelsart (§ 56 Abs. 1) muß von mindestens zwei Börsemitgliedern dem Exekutivausschuß gemeldet werden;
der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr dürfen nicht beeinträchtigt werden;
die Druckausstattung der Wertpapierurkunden muß dem § 70 entsprechen;
der Emittent hat nicht bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen ab seiner durch die Antragsteller nachzuweisenden Verständigung vom geplanten Handel seiner Wertpapiere dem widersprochen;
die Einhaltung des KMG, BGBl. Nr. 625/1991, ist durch Vorlage des entsprechenden Prospektes oder die Anführung der allfälligen Ausnahme von der Prospektpflicht bei der Meldung gemäß Z 1 zu bescheinigen;
weder im Prospekt noch in Werbemitteln darf mit einer Zulassung zum Börsehandel geworben werden, noch sonst in einer Weise auf den Handel an der Börse hingewiesen werden, der beim anlagesuchenden Publikum den Anschein erweckt, daß die Wertpapiere einer formellen Zulassung oder Prüfung unterzogen wurden;
unbeschadet der Z 6 hat jede Werbung den deutlichen Hinweis zu enthalten, daß die Anforderungen des Börsegesetzes, die an Emittenten und an deren im amtlichen Handel notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelte Wertpapiere gestellt werden, im sonstigen Wertpapierhandel nicht gelten. Wird außer mit dem Prospekt durch keine anderen Werbemittel geworben, so ist der Prospekt mit diesem Hinweis zu versehen oder zu ergänzen.
(2) Wird der Handel nicht innerhalb von vier Wochen ab der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 untersagt, so darf der Handel im Börsesaal aufgenommen werden; diese Frist verlängert sich entsprechend, wenn die dem Emittenten gemäß Abs. 1 Z 4 zustehende Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Meldungen über einen beabsichtigten Handel gemäß Abs. 1 Z 1 sind unter Hinweis auf die vorstehenden Fristen durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Abs. 3 kundzumachen. Der Exekutivausschuß hat den Handel unverzüglich zu untersagen, wenn ihm bekannt wird, daß die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Der Untersagungsbeschluß ist unverzüglich durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Abs. 3 kundzumachen.
(3) Die Preise im sonstigen Wertpapierhandel dürfen nur getrennt vom amtlichen Kursblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann entweder durch gemeinschaftliche Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes durch die Teilnehmer am sonstigen Wertpapierhandel erfolgen oder durch die Börsekammer mit deren Zustimmung gegen angemessenes Entgelt. Bei der Veröffentlichung ist Abs. 1 Z 6 und 7 anzuwenden.
(4) Die Börsekammer ist außer dem Fall des Abs. 3 weiters berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den sonstigen Wertpapierhandel eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf.
Sonstiger Wertpapierhandel an der Börse
§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Verkehrsgegenstände dürfen an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen gehandelt werden:
Der beabsichtigte Handel und die Handelsart (§ 56 Abs. 1) muß von mindestens zwei Börsemitgliedern dem Börseunternehmen gemeldet werden;
der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr dürfen nicht beeinträchtigt werden;
die Druckausstattung der Wertpapierurkunden muß dem § 70 entsprechen;
der Emittent hat nicht bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen ab seiner durch die Antragsteller nachzuweisenden Verständigung vom geplanten Handel seiner Wertpapiere dem widersprochen;
die Einhaltung des KMG, BGBl. Nr. 625/1991, ist durch Vorlage des entsprechenden Prospektes oder die Anführung der allfälligen Ausnahme von der Prospektpflicht bei der Meldung gemäß Z 1 zu bescheinigen;
weder im Prospekt noch in Werbemitteln darf mit einer Zulassung zum Börsehandel geworben werden, noch sonst in einer Weise auf den Handel an der Börse hingewiesen werden, der beim anlagesuchenden Publikum den Anschein erweckt, daß die Wertpapiere einer formellen Zulassung oder Prüfung unterzogen wurden;
unbeschadet der Z 6 hat jede Werbung den deutlichen Hinweis zu enthalten, daß die Anforderungen des Börsegesetzes, die an Emittenten und an deren im amtlichen Handel notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelte Wertpapiere gestellt werden, im sonstigen Wertpapierhandel nicht gelten. Wird außer mit dem Prospekt durch keine anderen Werbemittel geworben, so ist der Prospekt mit diesem Hinweis zu versehen oder zu ergänzen;
die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums dürfen auf Grund der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Emittenten nicht verletzt werden.
(2) Wird der Handel nicht innerhalb von vier Wochen ab der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 untersagt, so darf der Handel im Börsesaal aufgenommen werden; diese Frist verlängert sich entsprechend, wenn die dem Emittenten gemäß Abs. 1 Z 4 zustehende Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Meldungen über einen beabsichtigten Handel gemäß Abs. 1 Z 1 sind unter Hinweis auf die vorstehenden Fristen durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Abs. 3 kundzumachen. Das Börseunternehmen hat den Handel unverzüglich zu untersagen, wenn ihm bekannt wird, daß die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Die Untersagung ist unverzüglich durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Abs. 3 kundzumachen.
(3) Die Preise im sonstigen Wertpapierhandel dürfen nur getrennt vom amtlichen Kursblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann entweder durch gemeinschaftliche Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes durch die Teilnehmer am sonstigen Wertpapierhandel erfolgen oder durch das Börseunternehmen mit deren Zustimmung gegen angemessenes Entgelt. Bei der Veröffentlichung ist Abs. 1 Z 6 und 7 anzuwenden.
(4) Das Börseunternehmen ist außer dem Fall des Abs. 3 weiters berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den sonstigen Wertpapierhandel eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf.
Dritter Markt
§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
Der Zulassungsantrag wird von einem Börsemitglied beim Börseunternehmen schriftlich eingebracht;
der Antragsteller bescheinigt, dass die Rechtsgrundlagen des Emittenten und die Ausgabe seiner Wertpapiere dem Recht des Staates entsprechen, in dem er seinen Sitz hat, oder in dem sonst die Ausgabe der Wertpapiere erfolgt ist;
Prospektpflichten auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen muss entsprochen worden sein.
(2) Die Zulassung zum dritten Markt darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besondere schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen.
(3) Auf den Zulassungsantrag zum dritten Markt ist § 72 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das antragstellende Börsemitglied die Angaben zu machen hat. Ein allenfalls nach dem KMG erforderlicher Prospekt ist dem Zulassungsantrag anzuschließen oder der Ausnahmetatbestand des KMG anzugeben.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Börseunternehmen während der gesamten Dauer der Zulassung alle wichtigen Informationen über den Emittenten und dessen Wertpapiere sowie wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Als wichtige Informationen in diesem Sinn gelten jedenfalls Änderungen der Rechtsgrundlagen des Emittenten und Kapitalmaßnahmen.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 1 und 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde oder wenn der Antragsteller seine Pflichten zur laufenden Information nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Antragsteller bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung seiner Pflichten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(6) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum dritten Markt oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
(7) Die Zurückziehung von Wertpapieren vom dritten Markt ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen; die Frist kann auf Antrag bei berücksichtigungswürdigen Umständen verkürzt werden. Die Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf die Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Freiverkehr oder zum amtlichen Handel beantragt wurde.
Ungeregelter dritter Markt
§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
Der Zulassungsantrag wird von einem Börsemitglied beim Börseunternehmen schriftlich eingebracht;
der Antragsteller bescheinigt, dass die Rechtsgrundlagen des Emittenten und die Ausgabe seiner Wertpapiere dem Recht des Staates entsprechen, in dem er seinen Sitz hat, oder in dem sonst die Ausgabe der Wertpapiere erfolgt ist;
Prospektpflichten auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen muss entsprochen worden sein.
Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat.
(2) Die Zulassung zum dritten Markt darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besondere schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen.
(3) Auf den Zulassungsantrag zum dritten Markt ist § 72 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das antragstellende Börsemitglied die Angaben zu machen hat. Ein allenfalls nach dem KMG erforderlicher Prospekt ist dem Zulassungsantrag anzuschließen oder der Ausnahmetatbestand des KMG anzugeben.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Börseunternehmen während der gesamten Dauer der Zulassung alle wichtigen Informationen über den Emittenten und dessen Wertpapiere sowie wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Als wichtige Informationen in diesem Sinn gelten jedenfalls Änderungen der Rechtsgrundlagen des Emittenten und Kapitalmaßnahmen.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 1 und 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde oder wenn der Antragsteller seine Pflichten zur laufenden Information nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Antragsteller bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung seiner Pflichten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(6) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum dritten Markt oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
(7) Die Zurückziehung von Wertpapieren vom dritten Markt ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen; die Frist kann auf Antrag bei berücksichtigungswürdigen Umständen verkürzt werden. Die Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf die Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Freiverkehr oder zum amtlichen Handel beantragt wurde.
Ungeregelter dritter Markt
§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
Der Zulassungsantrag wird von einem Börsemitglied beim Börseunternehmen schriftlich eingebracht;
der Antragsteller bescheinigt, dass die Rechtsgrundlagen des Emittenten und die Ausgabe seiner Wertpapiere dem Recht des Staates entsprechen, in dem er seinen Sitz hat, oder in dem sonst die Ausgabe der Wertpapiere erfolgt ist;
Prospektpflichten auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen muss entsprochen worden sein.
Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
(2) Die Zulassung zum dritten Markt darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besondere schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen.
(3) Auf den Zulassungsantrag zum dritten Markt ist § 72 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das antragstellende Börsemitglied die Angaben zu machen hat. Ein allenfalls nach dem KMG erforderlicher Prospekt ist dem Zulassungsantrag anzuschließen oder der Ausnahmetatbestand des KMG anzugeben.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Börseunternehmen während der gesamten Dauer der Zulassung alle wichtigen Informationen über den Emittenten und dessen Wertpapiere sowie wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Als wichtige Informationen in diesem Sinn gelten jedenfalls Änderungen der Rechtsgrundlagen des Emittenten und Kapitalmaßnahmen.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 1 und 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde oder wenn der Antragsteller seine Pflichten zur laufenden Information nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Antragsteller bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung seiner Pflichten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(6) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum dritten Markt oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
(7) Die Zurückziehung von Wertpapieren vom dritten Markt ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen; die Frist kann auf Antrag bei berücksichtigungswürdigen Umständen verkürzt werden. Die Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf die Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Freiverkehr oder zum amtlichen Handel beantragt wurde.
Wertpapierdruck
§ 70. (1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Die Börsekammer hat unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren herauszugeben und die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale ist stets zulässig.
(2) Wenn die Wertpapiere eines ausländischen Emittenten den gemäß Abs. 1 erlassenen Richtlinien nicht entsprechen, so hat der Emittent zu bescheinigen, daß die Wertpapiere den Anforderungen der Börsezulassungsstelle seines Sitzstaates entsprechen. Die Zulassung hat in diesem Fall unter der Voraussetzung zu erfolgen,
daß das Publikum darüber informiert wird, daß die Druckausstattung von den österreichischen Richtlinien abweicht;
daß die Abweichung von den österreichischen Richtlinien die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums nicht verletzt und
wenn der Sitzstaat des Emittenten österreichische Wertpapiere unter den gleichen Bedingungen zuzulassen bereit ist.
Wertpapierdruck
§ 70. (1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Die BWA hat nach Abgabe eines Gutachtens des Börseunternehmens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren herauszugeben. Das Börseunternehmen hat die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale ist stets zulässig.
(2) Wenn die Wertpapiere eines ausländischen Emittenten den gemäß Abs. 1 erlassenen Richtlinien nicht entsprechen, so hat der Emittent zu bescheinigen, daß die Wertpapiere den Anforderungen der Börsezulassungsstelle seines Sitzstaates entsprechen. Die Zulassung hat in diesem Fall unter der Voraussetzung zu erfolgen,
daß das Publikum darüber informiert wird, daß die Druckausstattung von den österreichischen Richtlinien abweicht;
daß die Abweichung von den österreichischen Richtlinien die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums nicht verletzt und
wenn der Sitzstaat des Emittenten österreichische Wertpapiere unter den gleichen Bedingungen zuzulassen bereit ist.
Wertpapierdruck
§ 70. (1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Die FMA hat nach Abgabe eines Gutachtens des Börseunternehmens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren herauszugeben. Das Börseunternehmen hat die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale ist stets zulässig.
(2) Wenn die Wertpapiere eines ausländischen Emittenten den gemäß Abs. 1 erlassenen Richtlinien nicht entsprechen, so hat der Emittent zu bescheinigen, daß die Wertpapiere den Anforderungen der Börsezulassungsstelle seines Sitzstaates entsprechen. Die Zulassung hat in diesem Fall unter der Voraussetzung zu erfolgen,
daß das Publikum darüber informiert wird, daß die Druckausstattung von den österreichischen Richtlinien abweicht;
daß die Abweichung von den österreichischen Richtlinien die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums nicht verletzt und
wenn der Sitzstaat des Emittenten österreichische Wertpapiere unter den gleichen Bedingungen zuzulassen bereit ist.
Wertpapierdruck
§ 70. Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft sind, ist unzulässig.
Abkürzung
BörseG
§ 70. Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.
Ausländische Emittenten
§ 71. Aktien einer Gesellschaft mit dem Sitz im Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.
Ausländische Emittenten
§ 71. Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz im Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.
Ausländische Emittenten
§ 71. Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.
Abkürzung
BörseG
Ausländische Emittenten
§ 71. Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr ist bei der Börsekammer vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einer Bank, die Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst eine Bank und Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
den von den Antragstellern und von den gemäß § 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten Prospekt gemäß § 74 in zweifacher Ausfertigung;
im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die Sammelurkunde hinterlegt wurde.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr ist bei der Börsekammer vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einer Bank, die Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst eine Bank und Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
den von den Antragstellern und von den gemäß § 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten Prospekt gemäß § 74 in zweifacher Ausfertigung;
im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die Sammelurkunde hinterlegt wurde.
(4) Der Exekutivausschuß hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 oder durch das Verfahren gemäß § 75a erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden; die Behebung solcher Formgebrechen ist vom Generalsekretär zu veranlassen.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr ist bei der Börsekammer vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Kreditinstitut, das Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst ein Kreditinstitut und Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
den von den Antragstellern und von den gemäß § 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten Prospekt gemäß § 74 in zweifacher Ausfertigung;
im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die Sammelurkunde hinterlegt wurde.
(4) Der Exekutivausschuß hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 oder durch das Verfahren gemäß § 75a erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden; die Behebung solcher Formgebrechen ist vom Generalsekretär zu veranlassen.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Kreditinstitut, das Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst ein Kreditinstitut und Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
den von den Antragstellern und von den gemäß § 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten Prospekt gemäß § 74 in zweifacher Ausfertigung;
im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die Sammelurkunde hinterlegt wurde.
(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 oder durch das Verfahren gemäß § 75a erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres bzw. eines Emissionsprogramms zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Kreditinstitut, das Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst ein Kreditinstitut und Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Schuldverschreibungen beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Schuldverschreibungen den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
den von den Antragstellern und von den gemäß § 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten Prospekt gemäß § 74 in zweifacher Ausfertigung;
im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die Sammelurkunde hinterlegt wurde.
(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 oder durch das Verfahren gemäß § 75a erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres bzw. eines Emissionsprogramms zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Kreditinstitut, das Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst ein Kreditinstitut und Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß § 8b KMG erfolgte Notifizierung, je in zweifacher Ausfertigung;
im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die Sammelurkunde hinterlegt wurde.
(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 oder durch das Verfahren gemäß § 75a erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß § 8b KMG erfolgte Notifizierung, je in zweifacher Ausfertigung;
im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die Sammelurkunde hinterlegt wurde.
(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 oder durch das Verfahren gemäß § 75a erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß § 8b KMG erfolgte Notifizierung, je in zweifacher Ausfertigung;
im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes die Sammelurkunde hinterlegt ist.
(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 oder durch das Verfahren gemäß § 75a erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Jahresabschlüsse und Lagebericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.