Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 702
Änderungshistorie JSON API
7.

den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß § 8b KMG erfolgte Notifizierung;

9.

im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes die Sammelurkunde hinterlegt ist.

(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.

Abkürzung

BörseG

Zulassungsantrag

§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist.

(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;

2.

die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;

3.

Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;

4.

der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;

5.

der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;

6.

a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer und Lageberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;

b)

in allen anderen Fällen Jahresabschluss mit Bestätigung der Abschlussprüfer und Lagebericht für das letzte volle Geschäftsjahr;

7.

den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß § 8b KMG erfolgte Notifizierung;

9.

im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes die Sammelurkunde hinterlegt ist.

(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.

Auskunftspflicht des Emittenten

§ 73. (1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Exekutivausschuß sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.

(2) Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung kann der Exekutivausschuß den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.

Auskunftspflicht des Emittenten

§ 73. (1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Exekutivausschuß sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.

(2) Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann der Exekutivausschuß den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.

Abkürzung

BörseG

Auskunftspflicht des Emittenten

§ 73. (1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.

(2) Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.

Prospekt für die Börsezulassung

§ 74. (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Wertpapiere, Vermögens- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten sowie über seine rechtliche Stellung zu bilden.

(2) Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der Prospekt

1.

für die amtliche Notierung die im entsprechenden Schema der Anlagen A bis H vorgesehenen Angaben,

2.

für den geregelten Freiverkehr die in den Anlagen I und J vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(3) Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat der Exekutivausschuß die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen.

Prospekt für die Börsezulassung

§ 74. (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Wertpapiere, Vermögens- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten sowie über seine rechtliche Stellung zu bilden.

(2) Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der Prospekt

1.

für die amtliche Notierung die in den entsprechenden Schemata der Anlagen A bis J vorgesehenen Angaben,

2.

für den geregelten Freiverkehr die in den entsprechenden Schemata gemäß den Anlagen A bis C zum KMG vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(3) Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum KMG geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat der Exekutivausschuß die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen.

(4) Bei Wertpapieren, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen, sind Zusatzangaben gemäß dem Schema der Anlage D zum KMG zu erstellen.

Prospekt für die Börsezulassung

§ 74. (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Wertpapiere, Vermögens- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten sowie über seine rechtliche Stellung zu bilden.

(2) Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der Prospekt

1.

für die amtliche Notierung die in den entsprechenden Schemata der Anlagen A bis J vorgesehenen Angaben,

2.

für den geregelten Freiverkehr die in den entsprechenden Schemata gemäß den Anlagen A bis C zum KMG vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(3) Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum KMG geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat das Börseunternehmen die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen.

(4) Bei Wertpapieren, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen, sind Zusatzangaben gemäß dem Schema der Anlage D zum KMG zu erstellen.

Prospekt für die Börsezulassung

§ 74. (1) Der Prospekt ist in deutscher oder in einer sonstigen, auf den Finanzmärkten üblichen Sprache, die vom Börseunternehmen für Zwecke der Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr durch im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens kundzumachende Verordnung akzeptiert wird, wobei die englische Sprache bereits vor Erlassung einer Verordnung als akzeptiert gilt, zu erstellen. Er hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Verkehrsgegenständen verbundenen Rechte zu bilden. Die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr auf Grund eines fremdsprachigen Prospektes im Sinne des ersten Satzes ersetzt das Erfordenis der Erstellung des Prospektes in deutscher Sprache nach § 7 Abs. 1 KMG.

(2) Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der Prospekt

1.

für die amtliche Notierung die in den entsprechenden Schemata der Anlagen A bis J vorgesehenen Angaben,

2.

für den geregelten Freiverkehr die in den entsprechenden Schemata gemäß den Anlagen A bis C zum KMG vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(3) Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum KMG geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat das Börseunternehmen die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen.

(4) Bei Wertpapieren, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen, sind Zusatzangaben gemäß dem Schema der Anlage D zum KMG zu erstellen.

Prospekt für die Börsezulassung

§ 74. Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 2 KMG zu billigen.

Prospekt für die Börsezulassung

§ 74. Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen.

Abkürzung

BörseG

Prospekt für die Börsezulassung

§ 74. Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

1.

Schuldverschreibungen des Bundes und der Bundesländer;

2.

Aktien auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes 1967;

3.

Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notieren;

4.

Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits an derselben Börse notieren;

5.

Aktien, die ohne Erhöhung des Gesellschaftskapitals anstelle von bereits an derselben Börse notierten Aktien ausgegeben werden;

6.

Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von Aktien, die bereits an derselben Börse notieren, zugeteilt werden.

(2) Es müssen jedoch veröffentlicht werden:

1.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 die Angaben nach Schema B Kapitel 2;

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 die Angaben nach Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar sind;

3.

im Fall des Abs. 1 Z 4 Angaben über die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und die wesentlichen Umstände der Ausgabe.

(3) Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate im Inland ein Prospekt veröffentlicht, der die gemäß § 74 erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser Prospekt als Börsezulassungsprospekt verwendet werden. Ist zwischen dem Tag der Veröffentlichung des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr zu Ende gegangen, dann ist der Prospekt durch den letzten Jahresabschluß samt Jahresbericht zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.

(4) Hat ein Emittent mit Sitz im Ausland annähernd gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse seines Sitzstaates gestellt, und wurde der Prospekt längstens drei Monate vor der Einbringung des Zulassungsantrages bei einer inländischen Börse von der ausländischen Zulassungsstelle gebilligt, so kann eine deutsche Übersetzung des Prospekts als Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit diesem ausländischen Staat ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht.

(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen über die gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten geschlossen werden, wenn die Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

1.

Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von EWR-Staaten;

2.

Aktien auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes 1967;

3.

Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notieren;

4.

Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits an derselben Börse notieren;

5.

Aktien, die ohne Erhöhung des Gesellschaftskapitals anstelle von bereits an derselben Börse notierten Aktien ausgegeben werden;

6.

Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von Aktien, die bereits an derselben Börse notieren, zugeteilt werden.

(2) Es müssen jedoch veröffentlicht werden:

1.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 die Angaben nach Schema B Kapitel 2;

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 die Angaben nach Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar sind;

3.

im Fall des Abs. 1 Z 4 Angaben über die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und die wesentlichen Umstände der Ausgabe.

(3) Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate im Inland ein Prospekt veröffentlicht, der die gemäß § 74 erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser Prospekt als Börsezulassungsprospekt verwendet werden. Ist zwischen dem Tag der Veröffentlichung des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr zu Ende gegangen, dann ist der Prospekt durch den letzten Jahresabschluß samt Jahresbericht zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.

(4) Hat ein Emittent mit Sitz im Ausland annähernd gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse seines Sitzstaates gestellt, und wurde der Prospekt längstens drei Monate vor der Einbringung des Zulassungsantrages bei einer inländischen Börse von der ausländischen Zulassungsstelle gebilligt, so kann eine deutsche Übersetzung des Prospekts als Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit diesem ausländischen Staat ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht.

(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen über die gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten geschlossen werden, wenn die Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

1.

Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von EWR-Staaten;

2.

Aktien auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes 1967;

3.

Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notieren;

4.

Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits an derselben Börse notieren;

5.

Aktien, die ohne Erhöhung des Gesellschaftskapitals anstelle von bereits an derselben Börse notierten Aktien ausgegeben werden;

6.

Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von Aktien, die bereits an derselben Börse notieren, zugeteilt werden.

(2) Es müssen jedoch veröffentlicht werden:

1.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 die Angaben nach Schema B Kapitel 2;

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 die Angaben nach Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar sind;

3.

im Fall des Abs. 1 Z 4 Angaben über die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und die wesentlichen Umstände der Ausgabe.

(3) Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate im Inland ein Prospekt veröffentlicht, der die gemäß § 74 erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser Prospekt als Börsezulassungsprospekt verwendet werden. Ist zwischen dem Tag der Veröffentlichung des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr zu Ende gegangen, dann ist der Prospekt durch den letzten Jahresabschluß samt Jahresbericht zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.

(4) Hat ein Emittent mit Sitz im Ausland annähernd gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse seines Sitzstaates gestellt, und wurde der Prospekt längstens drei Monate vor der Einbringung des Zulassungsantrages bei einer inländischen Börse von der ausländischen Zulassungsstelle gebilligt, so kann eine Übersetzung des Prospekts gemäß § 74 Abs. 1 als Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit diesem ausländischen Staat ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht.

(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen über die gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten geschlossen werden, wenn die Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

1.

Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

2.

Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

3.

Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

4.

Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

5.

Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

6.

Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

7.

Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

8.

Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

b)

für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;

c)

mit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;

d)

die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;

e)

die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des EWR-Vertragsstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;

f)

das zusammenfassende Dokument gemäß lit. e wird dem Publikum in dem EWR-Vertragsstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in § 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und

g)

der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.

(2) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

1.

Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

2.

Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

3.

Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

4.

Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

5.

Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

6.

Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

7.

Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

8.

Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

b)

für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;

c)

mit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;

d)

die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;

e)

die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;

f)

das zusammenfassende Dokument gemäß lit. e wird dem Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in § 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und

g)

der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.

(2) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

Abkürzung

BörseG

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

1.

Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

2.

Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

3.

Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

4.

Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;

5.

Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

6.

Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

7.

Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

8.

Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

b)

für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;

c)

mit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;

d)

die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;

e)

die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;

f)

das zusammenfassende Dokument gemäß lit. e wird dem Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in § 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und

g)

der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.

(2) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

Abkürzung

BörseG

Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum

§ 75a. (1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (EWR-Staat), dessen Aktien zum amtlichen Handel in diesem Staat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel, so hat der Exekutivausschuß vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates einzuholen. Der Emittent hat die Börsen, an denen seine Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sind, im Zulassungsantrag zu nennen.

(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse 1n jenem Staat, so hat der Exekutivausschuß vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Exekutivausschuß eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Der Exekutivausschuß kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.

(3) Hat die Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt der Exekutivausschuß den Prospekt nach Abs. 2 nur, wenn

1.

die Befreiung oder Abweichung auch nach diesem Bundesgesetz zulässig ist,

2.

im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen oder Abweichungen rechtfertigen und

3.

die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche den Exekutivausschuß veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen.

(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in einem anderen EWR-Staat, der nicht sein Sitzstaat ist, so sind die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen EWR-Staats gebilligt werden soll.

(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Handel für ein Wertpapier gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum amtlichen Handel erfolgt ist, vom Exekutivausschuß auch als Zulassungsprospekt zum amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden.

(6) Als Prospekt für die Zulassung zum amtlichen Handel hat der Exekutivausschuß auch einen Prospekt anzuerkennen, der vor weniger als drei Monaten vor dem Zulassungsantrag an der inländischen Börse erstellt wurde und der von der zuständigen Stelle eines anderen EWR-Staates als den Art. 7, 8 oder 12 der Richtlinie 89/289/EWG entsprechend erstellt, gebilligt wurde. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Die Organe der Börsekammer und der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 arbeiten mit den Zulassungsstellen in den anderen EWR-Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen Informationen aus. Die Übermittlung von Angaben ist jedoch nur zulässig, soweit auch in den anderen EWR-Staaten die mit der Zulassung befaßten Personen einer Geheimhaltungspflicht bezüglich der aus ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unterliegen.

Abkürzung

BörseG

Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum

§ 75a. (1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (EWR-Staat), dessen Aktien zum amtlichen Handel in diesem Staat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel, so hat das Börseunternehmen vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates einzuholen. Der Emittent hat die Börsen, an denen seine Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sind, im Zulassungsantrag zu nennen.

(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse 1n jenem Staat, so hat das Börseunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Das Börseunternehmen kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.

(3) Hat die Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt das Börseunternehmen den Prospekt nach Abs. 2 nur, wenn

1.

die Befreiung oder Abweichung auch nach diesem Bundesgesetz zulässig ist,

2.

im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen oder Abweichungen rechtfertigen und

3.

die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche das Börseunternehmen veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen.

(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in einem anderen EWR-Staat, der nicht sein Sitzstaat ist, so sind die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen EWR-Staats gebilligt werden soll.

(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Handel für ein Wertpapier gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum amtlichen Handel erfolgt ist, vom Börseunternehmen auch als Zulassungsprospekt zum amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden.

(6) Als Prospekt für die Zulassung zum amtlichen Handel hat das Börseunternehmen auch einen Prospekt anzuerkennen, der vor weniger als drei Monaten vor dem Zulassungsantrag an der inländischen Börse erstellt wurde und der von der zuständigen Stelle eines anderen EWR-Staates als den Art. 7, 8 oder 12 der Richtlinie 89/298/EWG entsprechend erstellt, gebilligt wurde. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Das Börseunternehmen und der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 arbeiten mit den Zulassungsstellen in den anderen EWR-Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen Informationen aus. Die Übermittlung von Angaben ist jedoch nur zulässig, soweit auch in den anderen EWR-Staaten die mit der Zulassung befaßten Personen einer Geheimhaltungspflicht bezüglich der aus ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unterliegen.

Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum

§ 75a. (1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (EWR-Staat), dessen Aktien zum amtlichen Handel in diesem Staat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel, so hat das Börseunternehmen vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates einzuholen. Der Emittent hat die Börsen, an denen seine Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sind, im Zulassungsantrag zu nennen.

(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse 1n jenem Staat, so hat das Börseunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1 sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Das Börseunternehmen kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.

(3) Hat die Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt das Börseunternehmen den Prospekt nach Abs. 2 nur, wenn

1.

die Befreiung oder Abweichung auch nach diesem Bundesgesetz zulässig ist,

2.

im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen oder Abweichungen rechtfertigen und

3.

die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche das Börseunternehmen veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen.

(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in einem anderen EWR-Staat, der nicht sein Sitzstaat ist, so sind die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen EWR-Staats gebilligt werden soll.

(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Handel für ein Wertpapier gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum amtlichen Handel erfolgt ist, vom Börseunternehmen auch als Zulassungsprospekt zum amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden.

(6) Als Prospekt für die Zulassung zum amtlichen Handel hat das Börseunternehmen auch einen Prospekt anzuerkennen, der vor weniger als drei Monaten vor dem Zulassungsantrag an der inländischen Börse erstellt wurde und der von der zuständigen Stelle eines anderen EWR-Staates als den Art. 7, 8 oder 12 der Richtlinie 89/298/EWG entsprechend erstellt, gebilligt wurde. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Das Börseunternehmen und der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 arbeiten mit den Zulassungsstellen in den anderen EWR-Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen Informationen aus. Die Übermittlung von Angaben ist jedoch nur zulässig, soweit auch in den anderen EWR-Staaten die mit der Zulassung befaßten Personen einer Geheimhaltungspflicht bezüglich der aus ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unterliegen.

Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum

§ 75a. (1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (EWR-Staat), dessen Aktien zum amtlichen Handel in diesem Staat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel, so hat das Börseunternehmen vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates einzuholen. Der Emittent hat die Börsen, an denen seine Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sind, im Zulassungsantrag zu nennen.

(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere bzw. für dasselbe Emissionsprogramm gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse 1n jenem Staat, so hat das Börseunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1 sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Das Börseunternehmen kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.

(3) Hat die Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt das Börseunternehmen den Prospekt nach Abs. 2 nur, wenn

1.

die Befreiung oder Abweichung auch nach diesem Bundesgesetz zulässig ist,

2.

im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen oder Abweichungen rechtfertigen und

3.

die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche das Börseunternehmen veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen.

(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in einem anderen EWR-Staat, der nicht sein Sitzstaat ist, so sind die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen EWR-Staats gebilligt werden soll.

(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Handel für ein Wertpapier bzw. für ein Emissionsprogramm gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum amtlichen Handel erfolgt ist, vom Börseunternehmen auch als Zulassungsprospekt zum amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden.

(6) Als Prospekt für die Zulassung zum amtlichen Handel hat das Börseunternehmen auch einen Prospekt anzuerkennen, der vor weniger als drei Monaten vor dem Zulassungsantrag an der inländischen Börse erstellt wurde und der von der zuständigen Stelle eines anderen EWR-Staates als den Art. 7, 8 oder 12 der Richtlinie 89/298/EWG entsprechend erstellt, gebilligt wurde. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Das Börseunternehmen und der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 arbeiten mit den Zulassungsstellen in den anderen EWR-Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen Informationen aus. Die Übermittlung von Angaben ist jedoch nur zulässig, soweit auch in den anderen EWR-Staaten die mit der Zulassung befaßten Personen einer Geheimhaltungspflicht bezüglich der aus ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unterliegen.

Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum

§ 75a. (1) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.

(2) Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.

(3) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.

Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum

§ 75a. (1) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument veröffentlichen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, den Richtlinien 2003/71/EG sowie 2004/109/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.

(2) Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.

(3) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.

Jährliches Dokument

§ 75a. (1) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument veröffentlichen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, den Richtlinien 2003/71/EG sowie 2004/109/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.

(2) Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.

(3) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.

Befreiungen von der Prospektpflicht

§ 76. (1) Der Exekutivausschuß kann von der Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt befreien, wenn

1.

diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens- oder Ertragslage oder der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen oder wenn

2.

die Veröffentlichung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde und das Publikum dadurch nicht in für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere oder der Lage des Emittenten wesentlichen Umstände getäuscht wird oder wenn

3.

die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich durch die Veröffentlichung dieser Angaben gefährdet wird.

(2) Von der Prospektpflicht kann befreit werden, wenn bei einer Emission von Aktien deren Nominale, bei Fehlen eines Nominales der Börsenwert, weniger als 10 vH des Nominales (des Börsenwertes) der bereits an derselben Börse notierten Aktien dieser Gattung beträgt und der Emittent

1.

die Informationspflichten dieses Bundesgesetzes erfüllt, insbesondere Jahresabschlüsse sowie Jahres- und Zwischenberichte veröffentlicht,

2.

in den letzten drei Jahren vor dem Zulassungsantrag einen vollständigen Prospekt veröffentlicht hat und

3.

Angaben über die Zahl und Art der ausgegebenen Aktien und die Umstände, unter denen sie ausgegeben worden sind, gemäß den §§ 78 und 79 veröffentlicht werden.

(3) Der Exekutivausschuß kann teilweise oder zur Gänze von der Prospektpflicht befreien, wenn der Zulassungsantrag Wertpapiere betrifft, die als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden, und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor dem Zulassungsantrag für diese Wertpapiere ein Dokument veröffentlicht worden ist, das Angaben enthält, die dem Inhalt des Prospektes gemäß § 74 entsprechen. Dieses Dokument ist zusammen mit allen seit der Erstellung eingetretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 78 zu veröffentlichen und dem Publikum im Wege der Bank, die für den Emittenten als Zahlstelle fungiert, zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei der Zulassung von Wertpapieren, die gemäß Abs. 3 ausgegeben werden, sind jedoch unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, daß der Emittent noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls auch pro forma aufgestellt werden kann, dem Publikum im Wege der als Zahlstelle fungierenden Bank zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden, wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Befreiungen von der Prospektpflicht

§ 76. (1) Der Exekutivausschuß kann von der Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt befreien, wenn

1.

diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens- oder Ertragslage oder der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen oder wenn

2.

die Veröffentlichung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde und das Publikum dadurch nicht in für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere oder der Lage des Emittenten wesentlichen Umstände getäuscht wird oder wenn

3.

die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich durch die Veröffentlichung dieser Angaben gefährdet wird.

(2) Von der Prospektpflicht kann befreit werden, wenn bei einer Emission von Aktien deren Nominale, bei Fehlen eines Nominales der Börsenwert, weniger als 10 vH des Nominales (des Börsenwertes) der bereits an derselben Börse notierten Aktien dieser Gattung beträgt und der Emittent

1.

die Informationspflichten dieses Bundesgesetzes erfüllt, insbesondere Jahresabschlüsse sowie Jahres- und Zwischenberichte veröffentlicht,

2.

in den letzten drei Jahren vor dem Zulassungsantrag einen vollständigen Prospekt veröffentlicht hat und

3.

Angaben über die Zahl und Art der ausgegebenen Aktien und die Umstände, unter denen sie ausgegeben worden sind, gemäß den §§ 78 und 79 veröffentlicht werden.

(3) Der Exekutivausschuß kann teilweise oder zur Gänze von der Prospektpflicht befreien, wenn der Zulassungsantrag Wertpapiere betrifft, die als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden, und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor dem Zulassungsantrag für diese Wertpapiere ein Dokument veröffentlicht worden ist, das Angaben enthält, die dem Inhalt des Prospektes gemäß § 74 entsprechen. Dieses Dokument ist zusammen mit allen seit der Erstellung eingetretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 78 zu veröffentlichen und dem Publikum im Wege des Kreditinstitutes, das für den Emittenten als Zahlstelle fungiert, zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei der Zulassung von Wertpapieren, die gemäß Abs. 3 ausgegeben werden, sind jedoch unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, daß der Emittent noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls auch pro forma aufgestellt werden kann, dem Publikum im Wege des als Zahlstelle fungierenden Kreditinstitutes zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden, wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Befreiungen von der Prospektpflicht

§ 76. (1) Das Börseunternehmen kann von der Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt befreien, wenn

1.

diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens- oder Ertragslage oder der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen oder wenn

2.

die Veröffentlichung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde und das Publikum dadurch nicht in für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere oder der Lage des Emittenten wesentlichen Umständen getäuscht wird oder wenn

3.

die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich durch die Veröffentlichung dieser Angaben gefährdet wird.

(2) Von der Prospektpflicht kann befreit werden, wenn bei einer Emission von Aktien deren Nominale, bei Fehlen eines Nominales der Börsenwert, weniger als 10 vH des Nominales (des Börsenwertes) der bereits an derselben Börse notierten Aktien dieser Gattung beträgt und der Emittent

1.

die Informationspflichten dieses Bundesgesetzes erfüllt, insbesondere Jahresabschlüsse sowie Jahres- und Zwischenberichte veröffentlicht und

2.

Angaben über die Zahl und Art der ausgegebenen Aktien und die Umstände, unter denen sie ausgegeben worden sind, gemäß den §§ 78 und 79 veröffentlicht werden.

(3) Das Börseunternehmen kann teilweise oder zur Gänze von der Prospektpflicht befreien, wenn der Zulassungsantrag Wertpapiere betrifft, die als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden, und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor dem Zulassungsantrag für diese Wertpapiere ein Dokument veröffentlicht worden ist, das Angaben enthält, die dem Inhalt des Prospektes gemäß § 74 entsprechen. Dieses Dokument ist zusammen mit allen seit der Erstellung eingetretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 78 zu veröffentlichen und dem Publikum im Wege des Kreditinstitutes, das für den Emittenten als Zahlstelle fungiert, zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei der Zulassung von Wertpapieren, die gemäß Abs. 3 ausgegeben werden, sind jedoch unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, daß der Emittent noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls auch pro forma aufgestellt werden kann, dem Publikum im Wege des als Zahlstelle fungierenden Kreditinstitutes zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden, wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 76. (1) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte gemäß Art. 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu führen. Geregelte Märkte sind in Österreich insbesondere der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die FMA hat dieses Verzeichnis der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Abkürzung

BörseG

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 76. (1) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte gemäß Art. 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu führen. Geregelte Märkte sind in Österreich insbesondere der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die FMA hat dieses Verzeichnis der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Prospektprüfung

§ 77. (1) Der Exekutivausschuß hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.

(2) Der Exekutivausschuß kann anläßlich der Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen.

Prospektprüfung

§ 77. (1) Das Börseunternehmen hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.

(2) Das Börseunternehmen kann anläßlich der Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen.

Veröffentlichung des Prospekts

§ 78. (1) Der Prospekt ist durch vollständigen Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz des Emittenten und der Bank, die als Zahlstelle fungiert, kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichen. Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu veröffentlichen.

Veröffentlichung des Prospekts

§ 78. (1) Der Prospekt ist durch vollständigen Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz des Emittenten und des Kreditinstitutes, das als Zahlstelle fungiert, kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichen. Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu veröffentlichen.

Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 79. (1) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.

(2) Der erste Notierungstag ist vom Präsidenten einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.

(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.

Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 79. (1) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.

(2) Der erste Notierungstag ist vom Präsidenten einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.

(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.

(5) Emittenten, deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz zugelassen sind, haben der Börsekammer vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Abs. 2 im Wege einer Bank, die Mitglied dieser Börse ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.

Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 79. (1) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.

(2) Der erste Notierungstag ist vom Präsidenten einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.

(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.

(5) Emittenten, deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz zugelassen sind, haben der Börsekammer vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Abs. 2 im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.

Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 79. (1) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.

(2) Der erste Notierungstag ist vom Börseunternehmen einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.

(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, der den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.

(5) Emittenten, deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz zugelassen sind, haben dem Börseunternehmen vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Abs. 2 im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.

Prospekthaftung

§ 80. (1) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als Gesamtschuldner

1.

der Emittent und die Personen, die für den Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des Prospektes die Verantwortung übernommen haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben oder Verschweigung erheblicher Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des Emittenten unrichtig wiedergegeben werden, sowie

2.

die Abschlußprüfer, die in Kenntnis solcher Handlungen gemäß Z 1 und des Umstandes, daß der von ihnen bestätigte Jahresabschluß einem Prospekt beigelegt werden soll, einen Jahresabschluß oder einen Prospekt mit einem Bestätigungsvermerk versehen haben

(2) Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im Prospekt, daß die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetzt.

Prospekthaftung

§ 80. (1) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als Gesamtschuldner

1.

der Emittent und die Personen, die für den Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des Prospektes die Verantwortung übernommen haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben oder Verschweigung erheblicher Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des Emittenten unrichtig wiedergegeben werden, sowie

2.

die Abschlußprüfer, die in Kenntnis solcher Handlungen gemäß Z 1 und des Umstandes, daß der von ihnen bestätigte Jahresabschluß einem Prospekt beigelegt werden soll, einen Jahresabschluß oder einen Prospekt mit einem Bestätigungsvermerk versehen haben

(2) Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im Prospekt, daß die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetzt.

Gebühren

§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr an die Börse zu entrichten. Die Gebühr ist in der Gebührenordnung unter Bedachtnahme auf den Verfahrensaufwand und auf die zur Erhaltung der Börse insgesamt erforderliche Kostendeckung sowie auf das volkswirtschaftliche Interesse am Börsehandel festzusetzen. Die Zulassungsgebühr darf für

1.

Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,

2.

für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und

3.

für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,

(2) Die Zulassungsgebühren für den geregelten Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren betragen.

(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.

(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die im Abs. 1 genannten Wertgrenzen erhöhen, wenn dies die erforderliche Kostendeckung im Sinne des Abs. 1, erster Satz nicht nur vorübergehend erfordert.

(6) Auf Wertpapiere des Bundes ist Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Gebühren

§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr an die Börse zu entrichten. Die Gebühr ist in der Gebührenordnung unter Bedachtnahme auf den Verfahrensaufwand und auf die zur Erhaltung der Börse insgesamt erforderliche Kostendeckung sowie auf das volkswirtschaftliche Interesse am Börsehandel festzusetzen. Die Zulassungsgebühr darf für

1.

Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,

2.

für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und

3.

für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,

(2) Die Zulassungsgebühren für den geregelten Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren betragen.

(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.

(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die im Abs. 1 genannten Wertgrenzen erhöhen, wenn dies die erforderliche Kostendeckung im Sinne des Abs. 1, erster Satz nicht nur vorübergehend erfordert.

(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.

Gebühren

§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der BWA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1. Die Zulassungsgebühr darf für

1.

Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,

2.

für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und

3.

für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,

(2) Die Zulassungsgebühren für den geregelten Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren betragen.

(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.

(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die im Abs. 1 genannten Wertgrenzen erhöhen, wenn dies die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Grundsätze nicht nur vorübergehend erfordern.

(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.

Gebühren

§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der BWA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1. Die Zulassungsgebühr darf für

1.

Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,

2.

für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und

3.

für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,

(2) Die Zulassungsgebühren für den geregelten Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren betragen.

(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.

(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die im Abs. 1 genannten Wertgrenzen erhöhen, wenn dies die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Grundsätze nicht nur vorübergehend erfordern.

(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.

(7) Die Zulassungsgebühren für den dritten Markt sind unter Berücksichtigung des dem Börseunternehmen entstehenden Aufwandes festzusetzen, jedoch darf die Gebühr nicht höher sein als jene für den geregelten Freiverkehr.

Gebühren

§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1. Die Zulassungsgebühr darf für

1.

Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,

2.

für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und

3.

für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,

(2) Die Zulassungsgebühren für den geregelten Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren betragen.

(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.

(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.

(7) Die Zulassungsgebühren für den dritten Markt sind unter Berücksichtigung des dem Börseunternehmen entstehenden Aufwandes festzusetzen, jedoch darf die Gebühr nicht höher sein als jene für den geregelten Freiverkehr.

Gebühren

§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

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