Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren;
jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Hauptversammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können;
die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien ankündigen sowie über Satzungsänderungen und Rechte in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informieren.
(3) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs oder der Personen gemäß § 92 ab.
Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.
Die Aktionäre oder die Personen gemäß § 92 Z 1 bis 5, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag vom Börseunternehmen verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 VAG erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.
Pflichten der Emittenten von Aktien
§ 83. (1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.
(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Aktionäre können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren;
jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Hauptversammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können;
die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien ankündigen sowie über Satzungsänderungen und Rechte in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informieren.
(3) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs oder der Personen gemäß § 92 ab.
Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.
Die Aktionäre oder die Personen gemäß § 92 Z 1 bis 5, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag vom Börseunternehmen verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 VAG erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.
Abkürzung
BörseG
Pflichten der Emittenten von Aktien
§ 83. (1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.
(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Aktionäre können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren;
jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Hauptversammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können;
die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien ankündigen sowie über Satzungsänderungen und Rechte in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informieren.
(3) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs oder der Personen gemäß § 92 ab.
Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.
Die Aktionäre oder die Personen gemäß § 92 Z 1 bis 5, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag vom Börseunternehmen verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.
Pflichten der Emittenten amtlich notierter Schuldverschreibungen
§ 84. (1) Emittenten von amtlich notierten Schuldverschreibungen haben den Gläubigern derselben Anleihe die gleiche rechtliche Behandlung zu gewährleisten. Dies gilt jedoch nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, soweit diese den Emissionsbedingungen entsprechen oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(2) Der Emittent muß alle Vorkehrungen treffen, um seinen Anleihegläubigern die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat er durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über Zinszahlungen und die Ausübung von Umwandlungs-, Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie gegebenenfalls über die Abhaltung von Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen zu informieren.
(3) Besteht für ausländische Emittenten in ihrem Sitzstaat eine Veröffentlichungspflicht für ihren Jahresabschluß, so sind die Jahresabschlüsse auch in Österreich zu veröffentlichen. Erstellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß, so ist § 83 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Der Emittent hat das Publikum unverzüglich zu informieren, wenn neue erhebliche Tatsachen in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, die seine Fähigkeit beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Exekutivausschuß kann jedoch von der Veröffentlichung bestimmter Informationen befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent zu bescheinigen, daß die Interessen seiner Anleihegläubiger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.
(5) Der Emittent hat jede beabsichtigte Änderung seiner Satzung oder seines Errichtungsaktes dem Exekutivausschuß spätestens zugleich mit der Einberufung des über die Änderung beschließenden Organs schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung die Rechte der Anleihegläubiger berührt.
(6) Während der Dauer der amtlichen Notierung der Schuldverschreibungen sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu übermitteln.
Pflichten der Emittenten amtlich notierter Schuldverschreibungen
§ 84. (1) Emittenten von amtlich notierten Schuldverschreibungen haben den Gläubigern derselben Anleihe die gleiche rechtliche Behandlung zu gewährleisten. Dies gilt jedoch nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, soweit diese den Emissionsbedingungen entsprechen oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(2) Der Emittent muß alle Vorkehrungen treffen, um seinen Anleihegläubigern die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat er durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über Zinszahlungen und die Ausübung von Umwandlungs-, Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie gegebenenfalls über die Abhaltung von Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen zu informieren.
(3) Besteht für ausländische Emittenten in ihrem Sitzstaat eine Veröffentlichungspflicht für ihren Jahresabschluß, so sind die Jahresabschlüsse auch in Österreich zu veröffentlichen. Erstellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß, so ist § 83 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Der Emittent hat das Publikum unverzüglich zu informieren, wenn neue erhebliche Tatsachen in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, die seine Fähigkeit beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Exekutivausschuß kann jedoch von der Veröffentlichung bestimmter Informationen befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent zu bescheinigen, daß die Interessen seiner Anleihegläubiger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.
(5) Der Emittent hat jede beabsichtigte Änderung seiner Satzung oder seines Errichtungsaktes dem Exekutivausschuß spätestens zugleich mit der Einberufung des über die Änderung beschließenden Organs schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung die Rechte der Anleihegläubiger berührt.
(6) Während der Dauer der amtlichen Notierung der Schuldverschreibungen sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu übermitteln.
(7) Der Emittent hat unverzüglich jede Änderung der Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, insbesondere solche Änderungen, die sich aus einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze ergeben. Des weiteren hat der Emittent unverzüglich Neuemissionen von Anleihen, und insbesondere auch die Garantien, die für diese Anleihen übernommen werden, öffentlich bekanntzumachen. Bezieht sich die amtliche Notierung auf Anleihen mit Umtausch- oder Bezugsrecht, so muß der Emittent alle Änderungen der Rechte veröffentlichen, die mit den verschiedenen Gattungen der Wertpapiere verbunden sind, auf die sich die Umtausch- oder Bezugsrechte beziehen.
Pflichten der Emittenten amtlich notierter Schuldverschreibungen
§ 84. (1) Emittenten von amtlich notierten Schuldverschreibungen haben den Gläubigern derselben Anleihe die gleiche rechtliche Behandlung zu gewährleisten. Dies gilt jedoch nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, soweit diese den Emissionsbedingungen entsprechen oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(2) Der Emittent muß alle Vorkehrungen treffen, um seinen Anleihegläubigern die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat er durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über Zinszahlungen und die Ausübung von Umwandlungs-, Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie gegebenenfalls über die Abhaltung von Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen zu informieren.
(3) Besteht für ausländische Emittenten in ihrem Sitzstaat eine Veröffentlichungspflicht für ihren Jahresabschluß, so sind die Jahresabschlüsse auch in Österreich zu veröffentlichen. Erstellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß, so ist § 83 Abs. 3 anzuwenden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)
(5) Der Emittent hat jede beabsichtigte Änderung seiner Satzung oder seines Errichtungsaktes dem Exekutivausschuß spätestens zugleich mit der Einberufung des über die Änderung beschließenden Organs schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung die Rechte der Anleihegläubiger berührt.
(6) Während der Dauer der amtlichen Notierung der Schuldverschreibungen sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu übermitteln.
(7) Der Emittent hat unverzüglich jede Änderung der Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, insbesondere solche Änderungen, die sich aus einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze ergeben. Des weiteren hat der Emittent unverzüglich Neuemissionen von Anleihen, und insbesondere auch die Garantien, die für diese Anleihen übernommen werden, öffentlich bekanntzumachen. Bezieht sich die amtliche Notierung auf Anleihen mit Umtausch- oder Bezugsrecht, so muß der Emittent alle Änderungen der Rechte veröffentlichen, die mit den verschiedenen Gattungen der Wertpapiere verbunden sind, auf die sich die Umtausch- oder Bezugsrechte beziehen.
Pflichten der Emittenten amtlich notierter Schuldverschreibungen
§ 84. (1) Emittenten von amtlich notierten Schuldverschreibungen haben den Gläubigern derselben Anleihe die gleiche rechtliche Behandlung zu gewährleisten. Dies gilt jedoch nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, soweit diese den Emissionsbedingungen entsprechen oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(2) Der Emittent muß alle Vorkehrungen treffen, um seinen Anleihegläubigern die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat er durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über Zinszahlungen und die Ausübung von Umwandlungs-, Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie gegebenenfalls über die Abhaltung von Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen zu informieren.
(3) Besteht für ausländische Emittenten in ihrem Sitzstaat eine Veröffentlichungspflicht für ihren Jahresabschluß, so sind die Jahresabschlüsse auch in Österreich zu veröffentlichen. Erstellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß, so ist § 83 Abs. 3 anzuwenden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)
(5) Der Emittent hat jede beabsichtigte Änderung seiner Satzung oder seines Errichtungsaktes dem Börseunternehmen spätestens zugleich mit der Einberufung des über die Änderung beschließenden Organs schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung die Rechte der Anleihegläubiger berührt.
(6) Während der Dauer der amtlichen Notierung der Schuldverschreibungen sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Börseunternehmen zu übermitteln.
(7) Der Emittent hat unverzüglich jede Änderung der Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, insbesondere solche Änderungen, die sich aus einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze ergeben. Des weiteren hat der Emittent unverzüglich Neuemissionen von Anleihen, und insbesondere auch die Garantien, die für diese Anleihen übernommen werden, öffentlich bekanntzumachen. Bezieht sich die amtliche Notierung auf Anleihen mit Umtausch- oder Bezugsrecht, so muß der Emittent alle Änderungen der Rechte veröffentlichen, die mit den verschiedenen Gattungen der Wertpapiere verbunden sind, auf die sich die Umtausch- oder Bezugsrechte beziehen.
Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln
§ 84. (1) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.
(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Schuldtitelinhaber können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber sowie über die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung sowie das Teilnahmerecht dieser Inhaber von Schuldtiteln informieren;
jeder Person, die berechtigt ist, an der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Versammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.
(3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
(4) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Gläubigerversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Schuldtitelinhabers oder des diese Person vertretenden Bevollmächtigten ab.
Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich informiert werden.
Die Inhaber von Schuldtiteln werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(5) Die Zurückziehung der Schuldtitel vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag vom Börseunternehmen verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Diese Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf einem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung stattgegeben wird.
Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln
§ 84. (1) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.
(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Schuldtitelinhaber können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber sowie über die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung sowie das Teilnahmerecht dieser Inhaber von Schuldtiteln informieren;
jeder Person, die berechtigt ist, an der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Versammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.
(3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
(4) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Gläubigerversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Schuldtitelinhabers oder des diese Person vertretenden Bevollmächtigten ab.
Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich informiert werden.
Die Inhaber von Schuldtiteln werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(5) Die Zurückziehung der Schuldtitel vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag vom Börseunternehmen verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Diese Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf einem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung stattgegeben wird.
Abkürzung
BörseG
Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln
§ 84. (1) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.
(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Schuldtitelinhaber können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber sowie über die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung sowie das Teilnahmerecht dieser Inhaber von Schuldtiteln informieren;
jeder Person, die berechtigt ist, an der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Versammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.
(3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder – im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als auf Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 100 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
(3a) Die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit gilt auch für Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder – im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten –— mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften und sofern in dem von dem Emittenten gewählten Mitgliedstaat sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
(4) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Gläubigerversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Schuldtitelinhabers oder des diese Person vertretenden Bevollmächtigten ab.
Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich informiert werden.
Die Inhaber von Schuldtiteln werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(5) Die Zurückziehung der Schuldtitel vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag vom Börseunternehmen verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Diese Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf einem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung stattgegeben wird.
Pflichten der Emittenten von Aktien im geregelten Freiverkehr
§ 85. (1) Emittenten von Aktien haben während der Dauer der Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die Inhaber von Aktien wichtigen Umstände, insbesondere die Einberufung von Hauptversammlungen, Satzungsänderungen, vor allem Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Abstempelungen, Abschluß eines Gewinn- oder Verlustausschließungsvertrages, Ausschüttung von Dividenden, Ausschreibung von Bezugsrechten, Umtausch von Aktienurkunden, Ausgabe neuer Kuponbögen, unverzüglich der Börsekammer schriftlich anzuzeigen.
(2) Während der Dauer der Einbeziehung ist der Jahresabschluß samt Geschäftsbericht und Vorschlag für die Gewinnverteilung innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und zu veröffentlichen. Wenn der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist innerhalb der gesetzlichen Frist ein Zwischenbericht über das vorläufige Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(3) Sie haben die im Abs. 2 genannten Berichte unverzüglich, den Geschäftsbericht sowie den Inhalt der bei Hauptversammlungen zu behandelnden Anträge spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu übermitteln. Im Falle, daß der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist die Börsekammer vom Ausmaß der vom Aufsichtsrat gewährten Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten Freiverkehr ist dem Exekutivausschuß mindestens ein Monat im vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
(5) Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174 AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer des Handels im geregelten Freiverkehr von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Abs. 1 bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.
Pflichten der Emittenten von Aktien im geregelten Freiverkehr
§ 85. (1) Emittenten von Aktien haben während der Dauer der Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die Inhaber von Aktien wichtigen Umstände, insbesondere die Einberufung von Hauptversammlungen, Satzungsänderungen, vor allem Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Abstempelungen, Abschluß eines Gewinn- oder Verlustausschließungsvertrages, Ausschüttung von Dividenden, Ausschreibung von Bezugsrechten, Umtausch von Aktienurkunden, Ausgabe neuer Kuponbögen, unverzüglich dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.
(2) Während der Dauer der Einbeziehung ist der Jahresabschluß samt Geschäftsbericht und Vorschlag für die Gewinnverteilung innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und zu veröffentlichen. Wenn der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist innerhalb der gesetzlichen Frist ein Zwischenbericht über das vorläufige Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(3) Sie haben die im Abs. 2 genannten Berichte unverzüglich, den Geschäftsbericht sowie den Inhalt der bei Hauptversammlungen zu behandelnden Anträge spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Börseunternehmen zu übermitteln. Im Falle, daß der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist das Börseunternehmen vom Ausmaß der vom Aufsichtsrat gewährten Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens ein Monat im vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
(5) Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174 AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer des Handels im geregelten Freiverkehr von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Abs. 1 bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.
Pflichten der Emittenten von Aktien im geregelten Freiverkehr
§ 85. (1) Emittenten von Aktien haben während der Dauer der Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die Inhaber von Aktien wichtigen Umstände, insbesondere die Einberufung von Hauptversammlungen, Satzungsänderungen, vor allem Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Abstempelungen, Abschluß eines Gewinn- oder Verlustausschließungsvertrages, Ausschüttung von Dividenden, Ausschreibung von Bezugsrechten, Umtausch von Aktienurkunden, Ausgabe neuer Kuponbögen, unverzüglich dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.
(2) Während der Dauer der Einbeziehung ist der Jahresabschluß samt Geschäftsbericht und Vorschlag für die Gewinnverteilung innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und zu veröffentlichen. Wenn der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist innerhalb der gesetzlichen Frist ein Zwischenbericht über das vorläufige Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(3) Sie haben die im Abs. 2 genannten Berichte unverzüglich, den Geschäftsbericht sowie den Inhalt der bei Hauptversammlungen zu behandelnden Anträge spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Börseunternehmen zu übermitteln. Im Falle, daß der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist das Börseunternehmen vom Ausmaß der vom Aufsichtsrat gewährten Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens ein Monat im vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Sind Aktien des Emittenten mit Bescheid des Börseunternehmens gemäß Art. IV § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1998 in den geregelten Freiverkehr umgereiht worden, hat die Frist jedoch mindestens zwei Jahre zu betragen.
(5) Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174 AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer des Handels im geregelten Freiverkehr von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Abs. 1 bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.
Sprach- und Drittlandsregelung
§ 85. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in Deutsch zu veröffentlichen.
(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen
in Deutsch und
je nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, zu veröffentlichen.
(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.
(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.
(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 91, 91a und 92 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als auf Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.
(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 86 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß §§ 84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.
(8) Die FMA hat sicherzustellen, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung sein können, zusätzlich gemäß den §§ 85 und 86 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 handelt.
(9) Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 der RL 85/611/EWG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der RL 2004/39/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder – im Falle von Wertpapierfirmen – ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls gemäß § 92a Abs. 2 und 3 davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.
(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
Verfahren vorzusehen, die die Feststellung der Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;
festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet;
den betroffenen Emittenten eines Drittlandes, dessen Rechnungslegungsstandards nicht gleichwertig sind, die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode zu gestatten;
festzulegen, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen gemäß Abs. 8 für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist;
festzustellen, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der RL 2004/109/EG sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet.
Sprach- und Drittlandsregelung
§ 85. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in Deutsch zu veröffentlichen.
(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen
in Deutsch und
je nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, zu veröffentlichen.
(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.
(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.
(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 91, 91a und 92 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als auf Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.
(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die FMA hat anschließend die ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 86 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß §§ 84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.
(8) Die FMA hat sicherzustellen, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung sein können, zusätzlich gemäß den §§ 85 und 86 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 handelt.
(9) Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 der RL 85/611/EWG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der RL 2004/39/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder – im Falle von Wertpapierfirmen – ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls gemäß § 92a Abs. 2 und 3 davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.
(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
Verfahren vorzusehen, die die Feststellung der Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind und Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, zu erlassen;
festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet und Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards zu erlassen;
den betroffenen Emittenten eines Drittlandes, dessen Rechnungslegungsstandards nicht gleichwertig sind, die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode zu gestatten;
festzulegen, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen gemäß Abs. 8 für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist;
festzustellen, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der RL 2004/109/EG sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet.
Abkürzung
BörseG
Sprach- und Drittlandsregelung
§ 85. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in Deutsch zu veröffentlichen.
(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen
in Deutsch und
je nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, zu veröffentlichen.
(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.
(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.
(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 91, 91a und 92 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Die Abweichung gemäß diesem Absatz gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die FMA hat anschließend die ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 86 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß §§ 84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.
(8) Die FMA hat sicherzustellen, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung sein können, zusätzlich gemäß den §§ 85 und 86 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 handelt.
(9) Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 der RL 85/611/EWG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der RL 2004/39/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder – im Falle von Wertpapierfirmen – ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls gemäß § 92a Abs. 2 und 3 davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.
(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
Verfahren vorzusehen, die die Feststellung der Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind und Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, zu erlassen;
festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet und Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards zu erlassen;
den betroffenen Emittenten eines Drittlandes, dessen Rechnungslegungsstandards nicht gleichwertig sind, die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode zu gestatten;
festzulegen, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen gemäß Abs. 8 für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist;
festzustellen, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der RL 2004/109/EG sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet.
Pflichten der Emittenten von Schuldverschreibungen im geregelten
Freiverkehr
§ 86. (1) Emittenten von festverzinslichen Wertpapieren haben während der Dauer der Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die Inhaber der Wertpapiere wichtigen Umstände, insbesondere Beschlüsse betreffend Konvertierung, Ausgabe neuer Zinsscheinbogen, Nummern der verlosten und gekündigten Stücke, unverzüglich der Börsekammer schriftlich anzuzeigen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(2) Während der Dauer der Einbeziehung festverzinslicher Wertpapiere sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu übermitteln.
(3) Die Zurückziehung der Wertpapiere vom geregelten Freiverkehr ist dem Exekutivausschuß mindestens einen Monat im vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Diese Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf einem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung stattgegeben wird.
Pflichten der Emittenten von Schuldverschreibungen im geregelten
Freiverkehr
§ 86. (1) Emittenten von festverzinslichen Wertpapieren haben während der Dauer der Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die Inhaber der Wertpapiere wichtigen Umstände, insbesondere Beschlüsse betreffend Konvertierung, Ausgabe neuer Zinsscheinbogen, Nummern der verlosten und gekündigten Stücke, unverzüglich dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(2) Während der Dauer der Einbeziehung festverzinslicher Wertpapiere sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Börseunternehmen zu übermitteln.
(3) Die Zurückziehung der Wertpapiere vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Diese Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf einem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung stattgegeben wird.
Speichersystem und Behördenkompetenzen
§ 86. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird.
(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 92 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um
eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;
die Hinterlegung des Jahresfinanzberichts im Sinne des § 82 Abs. 4 mit der Hinterlegung der jährlichen Informationen im Sinne des Art. 10 der RL 2003/71/EG zu koordinieren.
(3) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.
(4) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 3 und 4 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:
Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 3;
Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 4.
(6) Die FMA ist im Rahmen der §§ 82 bis 94 befugt,
von Abschlussprüfern, Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten oder Personen im Sinne der §§ 91a und 92 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;
von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Z 1 mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann diese Informationen von sich aus, nach Anhörung des Emittenten, veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;
von der Geschäftsführung des Emittenten und den Inhabern von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder den Personen im Sinne der §§ 91a und 92 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß den §§ 82 bis 94 gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;
den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen oder eine Aussetzung des Handels von dem jeweiligen geregelten Markt zu verlangen, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Vorschriften der §§ 82 bis 94 vom Emittenten nicht eingehalten wurden;
den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie feststellt, dass gegen die §§ 82 bis 94 verstoßen wurde oder berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen wurde;
zu überwachen, dass der Emittent Informationen rechtzeitig bekannt gibt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der §§ 91a und 92 seinen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Betroffenen keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt;
Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung der §§ 82 bis 84 und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen.
(7) Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 6 Z 1 von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechtsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.
(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 82 bis 94 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Das Amtsgeheimnis steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.
(9) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 92 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 81a Abs. 3 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.
Speichersystem und Behördenkompetenzen
§ 86. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird.
(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 92 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.
(3) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.
(4) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 3 und 4 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:
Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 3;
Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 4.
(6) Die FMA ist im Rahmen der §§ 82 bis 94 befugt,
von Abschlussprüfern, Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten oder Personen im Sinne der §§ 91a und 92 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;
von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Z 1 mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann diese Informationen von sich aus, nach Anhörung des Emittenten, veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;
von der Geschäftsführung des Emittenten und den Inhabern von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder den Personen im Sinne der §§ 91a und 92 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß den §§ 82 bis 94 gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;
den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen oder eine Aussetzung des Handels von dem jeweiligen geregelten Markt zu verlangen, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Vorschriften der §§ 82 bis 94 vom Emittenten nicht eingehalten wurden;
den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie feststellt, dass gegen die §§ 82 bis 94 verstoßen wurde oder berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen wurde;
zu überwachen, dass der Emittent Informationen rechtzeitig bekannt gibt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der §§ 91a und 92 seinen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Betroffenen keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt;
Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung der §§ 82 bis 84 und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen.
(7) Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 6 Z 1 von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechtsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.
(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 82 bis 94 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Das Amtsgeheimnis steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben. Die FMA ist ermächtigt, der ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der §§ 81a bis 94 mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der §§ 81a bis 94 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgeheimnis hindert die FMA nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.
(9) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 92 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 81a Abs. 3 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.
Abkürzung
BörseG
Speichersystem und Behördenkompetenzen
§ 86. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.
(1a) Der Zugang zum Speichersystem der OeKB hat auch über das europäische elektronische Zugangsportal zu erfolgen.(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 92 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.
(3) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.
(4) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 3 und 4 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:
Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 3;
Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 4.
(6) Die FMA ist im Rahmen der §§ 82 bis 94 befugt,
von Abschlussprüfern, Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten oder Personen im Sinne der §§ 91a und 92 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;
von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Z 1 mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann diese Informationen von sich aus, nach Anhörung des Emittenten, veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;
von der Geschäftsführung des Emittenten und den Inhabern von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder den Personen im Sinne der §§ 91a und 92 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß den §§ 82 bis 94 gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;
den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen oder eine Aussetzung des Handels von dem jeweiligen geregelten Markt zu verlangen, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Vorschriften der §§ 82 bis 94 vom Emittenten nicht eingehalten wurden;
den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie feststellt, dass gegen die §§ 82 bis 94 verstoßen wurde oder berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen wurde;
zu überwachen, dass der Emittent Informationen rechtzeitig bekannt gibt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der §§ 91a und 92 seinen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Betroffenen keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt;
Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung der §§ 82 bis 84 und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen;
anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
(7) Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 6 Z 1 von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechtsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.
(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 82 bis 94 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Das Amtsgeheimnis steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben. Die FMA ist ermächtigt, der ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der §§ 81a bis 94 mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der §§ 81a bis 94 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgeheimnis hindert die FMA nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.
(9) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 92 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 81a Abs. 3 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bietet. Der Zwischenbericht muß innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt der Börse zugegangen sein.
(2) Der Zwischenbericht hat insbesondere Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Aktiengesellschaft im Berichtszeitraum zu enthalten und diese zu erläutern. Mindestens sind Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse sowie das Ergebnis vor oder nach Steuern auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß diese Zahlenangaben in Entsprechung derjenigen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung von Unternehmen zu erstellen sind, die in der Verordnung bezeichnet werden.
(3) Der Zwischenbericht hat den Zahlenangaben über die aktuelle Berichtsperiode die Zahlenangaben des entsprechenden Zwischenberichts des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den Berichtszeitraum sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.
(5) Sind die Zahlenangaben des Zwischenberichtes von einem Abschlußprüfer geprüft worden, so sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen vollständig wiederzugeben.
(6) Der Exekutivausschuß kann Aktiengesellschaften, deren Aktien nur in Österreich amtlich notieren, gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn die Gesellschaft bescheinigt, daß dies zur Vermeidung hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche Informationswert für das Publikum gering wäre. Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht die geschätzten Angaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(7) In den Erläuterungen sind, soweit es für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr darzustellen.
(8) Der Zwischenbericht ist in deutscher Sprache zu erstellen. Der Exekutivausschuß kann jedoch Gesellschaften mit Sitz außerhalb des deutschen Sprachraums gestatten, daß der Zwischenbericht in einer anderen Sprache erstellt wird, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapiere und des Kapitalmarktes auch in Österreich üblich ist und eine ausreichende Information des Publikums unter Berücksichtigung des angesprochenen Anlegerkreises dadurch nicht gefährdet erscheint.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen Zwischenbericht gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, der dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bietet. Der Zwischenbericht muß innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt der Börse zugegangen sein.
(2) Der Zwischenbericht hat insbesondere Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Aktiengesellschaft im Berichtszeitraum zu enthalten und diese zu erläutern. Mindestens sind Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse sowie das Ergebnis vor oder nach Steuern auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß diese Zahlenangaben in Entsprechung derjenigen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung von Unternehmen zu erstellen sind, die in der Verordnung bezeichnet werden.
(3) Der Zwischenbericht hat den Zahlenangaben über die aktuelle Berichtsperiode die Zahlenangaben des entsprechenden Zwischenberichts des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den Berichtszeitraum sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.
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