Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
(5) Sind die Zahlenangaben des Zwischenberichtes von einem Abschlußprüfer geprüft worden, so sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen vollständig wiederzugeben.
(6) Der Exekutivausschuß kann Aktiengesellschaften, deren Aktien nur in Österreich amtlich notieren, gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn die Gesellschaft bescheinigt, daß dies zur Vermeidung hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche Informationswert für das Publikum gering wäre. Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht die geschätzten Angaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(7) In den Erläuterungen sind, soweit es für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr darzustellen.
(8) Der Zwischenbericht ist in deutscher Sprache zu erstellen. Der Exekutivausschuß kann jedoch Gesellschaften mit Sitz außerhalb des deutschen Sprachraums gestatten, daß der Zwischenbericht in einer anderen Sprache erstellt wird, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapiere und des Kapitalmarktes auch in Österreich üblich ist und eine ausreichende Information des Publikums unter Berücksichtigung des angesprochenen Anlegerkreises dadurch nicht gefährdet erscheint.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten auch für Emittenten von amtlich notierten Wertpapieren über Partizipationskapital und Genußrechte gemäß § 174 AktG.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der BWA zugegangen sein.
(2) Der Zwischenbericht hat insbesondere Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Aktiengesellschaft im Berichtszeitraum zu enthalten und diese zu erläutern. Mindestens sind Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse sowie das Ergebnis vor oder nach Steuern auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß diese Zahlenangaben in Entsprechung derjenigen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung von Unternehmen zu erstellen sind, die in der Verordnung bezeichnet werden.
(3) Der Zwischenbericht hat den Zahlenangaben über die aktuelle Berichtsperiode die Zahlenangaben des entsprechenden Zeitraumes des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den Berichtszeitraum sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.
(5) Sind die Zahlenangaben des Zwischenberichtes von einem Abschlußprüfer geprüft worden, so sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen vollständig wiederzugeben.
(6) Das Börseunternehmen kann Aktiengesellschaften, deren Aktien nur in Österreich amtlich notieren, gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn die Gesellschaft bescheinigt, daß dies zur Vermeidung hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche Informationswert für das Publikum gering wäre. Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht die geschätzten Angaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(7) In den Erläuterungen sind, soweit es für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr darzustellen.
(8) Der Zwischenbericht ist in deutscher Sprache zu erstellen. Das Börseunternehmen kann jedoch Gesellschaften mit Sitz außerhalb des deutschen Sprachraums gestatten, daß der Zwischenbericht in einer anderen Sprache erstellt wird, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapiere und des Kapitalmarktes auch in Österreich üblich ist und eine ausreichende Information des Publikums unter Berücksichtigung des angesprochenen Anlegerkreises dadurch nicht gefährdet erscheint.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten auch für Emittenten von amtlich notierten Wertpapieren über Partizipationskapital und Genußrechte gemäß § 174 AktG.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der FMA zugegangen sein.
(2) Der Zwischenbericht hat insbesondere Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Aktiengesellschaft im Berichtszeitraum zu enthalten und diese zu erläutern. Mindestens sind Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse sowie das Ergebnis vor oder nach Steuern auszuweisen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß diese Zahlenangaben in Entsprechung derjenigen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung von Unternehmen zu erstellen sind, die in der Verordnung bezeichnet werden.
(3) Der Zwischenbericht hat den Zahlenangaben über die aktuelle Berichtsperiode die Zahlenangaben des entsprechenden Zeitraumes des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den Berichtszeitraum sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.
(5) Sind die Zahlenangaben des Zwischenberichtes von einem Abschlußprüfer geprüft worden, so sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen vollständig wiederzugeben.
(6) Das Börseunternehmen kann Aktiengesellschaften, deren Aktien nur in Österreich amtlich notieren, gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn die Gesellschaft bescheinigt, daß dies zur Vermeidung hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche Informationswert für das Publikum gering wäre. Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht die geschätzten Angaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(7) In den Erläuterungen sind, soweit es für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr darzustellen.
(8) Der Zwischenbericht ist in deutscher Sprache zu erstellen. Das Börseunternehmen kann jedoch Gesellschaften mit Sitz außerhalb des deutschen Sprachraums gestatten, daß der Zwischenbericht in einer anderen Sprache erstellt wird, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapiere und des Kapitalmarktes auch in Österreich üblich ist und eine ausreichende Information des Publikums unter Berücksichtigung des angesprochenen Anlegerkreises dadurch nicht gefährdet erscheint.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten auch für Emittenten von amtlich notierten Wertpapieren über Partizipationskapital und Genußrechte gemäß § 174 AktG.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der FMA zugegangen sein.
(2) Der Zwischenbericht hat insbesondere Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Aktiengesellschaft im Berichtszeitraum zu enthalten und diese zu erläutern. Mindestens sind Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse sowie das Ergebnis vor oder nach Steuern auszuweisen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß diese Zahlenangaben in Entsprechung derjenigen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung von Unternehmen zu erstellen sind, die in der Verordnung bezeichnet werden.
(3) Der Zwischenbericht hat den Zahlenangaben über die aktuelle Berichtsperiode die Zahlenangaben des entsprechenden Zeitraumes des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den Berichtszeitraum sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.
(5) Sind die Zahlenangaben des Zwischenberichtes von einem Abschlußprüfer geprüft worden, so sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen vollständig wiederzugeben.
(6) Das Börseunternehmen kann Aktiengesellschaften, deren Aktien nur in Österreich amtlich notieren, gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn die Gesellschaft bescheinigt, daß dies zur Vermeidung hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche Informationswert für das Publikum gering wäre. Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht die geschätzten Angaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(7) In den Erläuterungen sind, soweit es für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr darzustellen.
(8) Der Zwischenbericht ist in deutscher Sprache zu erstellen. Das Börseunternehmen kann jedoch Gesellschaften mit Sitz außerhalb des deutschen Sprachraums gestatten, daß der Zwischenbericht in einer anderen Sprache erstellt wird, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapiere und des Kapitalmarktes auch in Österreich üblich ist und eine ausreichende Information des Publikums unter Berücksichtigung des angesprochenen Anlegerkreises dadurch nicht gefährdet erscheint.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten auch für Emittenten von amtlich notierten Wertpapieren über Partizipationskapital und Genußrechte gemäß § 174 AktG.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 2 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. Im Falle von Emittenten, die Aktien begeben, hat der Halbjahreslagebericht auch Großgeschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen zu nennen.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS erstellt, hat er Zwischenmitteilungen des Vorstandes über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls:
eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen;
eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 2 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS erstellt, hat er Zwischenmitteilungen des Vorstandes über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls:
eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen;
eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 2 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS erstellt, hat er Zwischenmitteilungen des Vorstandes über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls:
eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen;
eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS erstellt, hat er Zwischenmitteilungen des Vorstandes über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls:
eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen;
eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS erstellt, hat er Zwischenmitteilungen des Vorstandes über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls:
eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen;
eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen die Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß IAS 34.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen die Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Der Emittent hat einer solchen Verpflichtung nachzukommen. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten § 275 Abs. 2 UGB, § 62a BWG und § 266 VAG 2016 sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS erstellt, hat er Zwischenmitteilungen des Vorstandes über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls:
eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen;
eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten § 275 Abs. 2 UGB, § 62a BWG und § 266 VAG 2016 sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS erstellt, hat er Zwischenmitteilungen des Vorstandes über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls:
eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen;
eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten § 275 Abs. 2 UGB, § 62a BWG und § 266 VAG 2016 sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6)
Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen die Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß IAS 34.
Abkürzung
BörseG
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten § 275 Abs. 2 UGB, § 62a BWG und § 266 VAG 2016 sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.
(6) Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen die Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Der Emittent hat einer solchen Verpflichtung nachzukommen. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).
Berichtsinhalt in Sonderfällen
§ 88. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß § 87 Abs. 2 im Hinblick auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaften nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.
(2) Banken haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Bilanzsumme sowie die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf der Grundlage des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichtes gemäß § 24 Abs. 13 und 14 KWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.
(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.
Berichtsinhalt in Sonderfällen
§ 88. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß § 87 Abs. 2 im Hinblick auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaften nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.
(2) Kreditinstitute haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Bilanzsumme sowie die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf der Grundlage des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichtes gemäß § 24 Abs. 13 und 14 KWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.
(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.
Berichtsinhalt in Sonderfällen
§ 88. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß § 87 Abs. 2 im Hinblick auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaften nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.
(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß § 87 Abs. 2 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.
(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.
Abkürzung
BörseG
Berichtsinhalt in Sonderfällen
§ 88. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß § 87 und der Verordnung der FMA gemäß § 87 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.
(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß § 87 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.
(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.
Konzernbericht
§ 89. Veröffentlicht eine Aktiengesellschaft einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie ihren Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen. Der Exekutivausschuß kann jedoch für den Fall, daß die jeweils nicht veröffentlichte Form wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung teilweise oder zur Gänze verlangen.
Konzernbericht
§ 89. Veröffentlicht eine Aktiengesellschaft einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie ihren Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen. Das Börseunternehmen kann jedoch für den Fall, daß die jeweils nicht veröffentlichte Form wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung teilweise oder zur Gänze verlangen.
Abkürzung
BörseG
Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden
§ 89. Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243c UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267b UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.
Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 90. (1) Der Exekutivausschuß kann auf Antrag der Gesellschaft von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht befreien, wenn die Verbreitung der Angaben
nicht im öffentlichen Interesse liegt oder
dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über Tatsachen und Umstände täuscht, die für die Beurteilung der Aktien der Gesellschaft wesentlich sind.
(2) Der Antrag auf Befreiung hat die Angaben, die vom Zwischenbericht ausgenommen werden sollen, genau zu bezeichnen und die Umstände, die nach Ansicht der Gesellschaft die Befreiung rechtfertigen, darzutun und zu bescheinigen, daß durch die Befreiung die Anleger nicht geschädigt werden.
Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 90. (1) Das Börseunternehmen kann auf Antrag der Gesellschaft von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht befreien, wenn die Verbreitung der Angaben
nicht im öffentlichen Interesse liegt oder
dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über Tatsachen und Umstände täuscht, die für die Beurteilung der Aktien der Gesellschaft wesentlich sind.
(2) Der Antrag auf Befreiung hat die Angaben, die vom Zwischenbericht ausgenommen werden sollen, genau zu bezeichnen und die Umstände, die nach Ansicht der Gesellschaft die Befreiung rechtfertigen, darzutun und zu bescheinigen, daß durch die Befreiung die Anleger nicht geschädigt werden.
Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 90. (1) Die §§ 82 Abs. 4 und 87 gelten nicht für die folgenden Emittenten:
Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben.
(2) § 87 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der RL 2003/71/EG veröffentlicht wurde.
(3) § 87 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.
Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 90. (1) Die §§ 82 Abs. 4 und 87 gelten nicht für die folgenden Emittenten:
Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.
(2) § 87 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der RL 2003/71/EG veröffentlicht wurde.
(3) § 87 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten § 82 Abs. 4 und § 87 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
Abkürzung
BörseG
Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 90. (1) Die §§ 82 Abs. 4 und 87 gelten nicht für die folgenden Emittenten:
Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.
(2) § 87 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der RL 2003/71/EG veröffentlicht wurde.
(3) § 87 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten § 82 Abs. 4 und § 87 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 91. (1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren, so haben sie innerhalb von sieben Tagen den Exekutivausschuß sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 10 vH, 25 vH, 50 vH, zwei Drittel und 75 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.
(2) Sofern der Erwerb oder die Veräußerung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) erfolgt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.
Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 91. (1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren, so haben sie innerhalb von sieben Tagen den Exekutivausschuß sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 25 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.
(2) Sofern der Erwerb oder die Veräußerung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) erfolgt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.
Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 91. (1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die BWA und den Exekutivausschuß sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 25 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.
(2) Sofern der Erwerb oder die Veräußerung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) erfolgt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.
Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 91. (1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die BWA und das Börseunternehmen sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 25 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.
(2) Sofern der Erwerb oder die Veräußerung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) erfolgt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.
(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.
Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 91. (1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die BWA und das Börseunternehmen sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die eine solche Gesellschaft in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz in ihrer Satzung vorgesehen hat. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.
(2) Sofern der Erwerb oder die Veräußerung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) erfolgt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.
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