Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-22
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 702

BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Änderungshistorie JSON API

(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die FMA und das Börseunternehmen sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die eine solche Gesellschaft in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz in ihrer Satzung vorgesehen hat. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.

(2) Sofern der Erwerb oder die Veräußerung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) erfolgt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.

(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien eines Emittenten, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab

dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

1.

von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

2.

über das in Abs. 1a genannte Ereignis informiert wird.

(1a) Der Anteil der Stimmrechte gemäß Abs. 1 ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 veröffentlichten Angaben eine der in Abs. 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwelle von 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

1.

er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach Maßgabe der RL 2004/39/EG zugelassen;

2.

er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(2a) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG) ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

1.

der Anteil der aufgrund des Wertpapierhandels gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und

2.

das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund des Wertpapierhandels ausgeübt werden könnten, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.

(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

1.

von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

2.

über das in Abs. 1a genannte Ereignis informiert wird.

(1a) Der Anteil der Stimmrechte gemäß Abs. 1 ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 veröffentlichten Angaben eine der in Abs. 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwelle von 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

1.

er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach Maßgabe der RL 2004/39/EG zugelassen;

2.

er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(2a) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG) ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

1.

der Anteil der aufgrund des Wertpapierhandels gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und

2.

das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund des Wertpapierhandels ausgeübt werden könnten, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.

(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

1.

von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

2.

über das in Abs. 1a genannte Ereignis informiert wird.

(1a) Der Anteil der Stimmrechte gemäß Abs. 1 ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 veröffentlichten Angaben eine der in Abs. 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwelle von 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

1.

er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach Maßgabe der RL 2004/39/EG zugelassen;

2.

er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(2a) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut, eine Kreditinstitutsgruppe oder eine Wertpapierfirma im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG) ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

1.

der Anteil der aufgrund des Wertpapierhandels gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und

2.

das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe oder die Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund des Wertpapierhandels ausgeübt werden könnten, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.

(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.

(5) Die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestandes oder eines Wegfalls gemäß § 92 ist dem Erwerb oder der Veräußerung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(6) Die Emittenten gemäß Abs. 1 können in ihrer Satzung zusätzlich noch eine Anteilsschwelle von 3 vH als relevante Schwelle im Sinne des Abs. 1 festsetzen. Als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung ist diese Satzungsbestimmung auf der Webseite des Emittenten zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen.

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag,, an dem die Person

1.

von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

2.

über das in Abs. 1a genannte Ereignis informiert wird.

(1a) Der Anteil der Stimmrechte gemäß Abs. 1 ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 veröffentlichten Angaben eine der in Abs. 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch eine etwaige Schwelle gemäß Abs. 6 oder die Schwellen von 4 vH oder 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

1.

er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und

2.

er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(2a) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut, eine Kreditinstitutsgruppe oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch gemäß Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

1.

der Anteil der im Handelsbuch gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und

2.

die Stimmrechte aus Aktien, die im Handelsbuch gehalten werden, werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(2b) Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt die Stimmrechte aus diesen Aktien werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.

(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.

(5) Die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestandes oder eines Wegfalls gemäß § 92 ist dem Erwerb oder der Veräußerung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(6) Die Emittenten gemäß Abs. 1 können in ihrer Satzung zusätzlich noch eine Anteilsschwelle von 3 vH als relevante Schwelle im Sinne des Abs. 1 festsetzen. Als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung ist diese Satzungsbestimmung auf der Webseite des Emittenten zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen.

Abkürzung

BörseG

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

1.

von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

2.

über das in Abs. 1a genannte Ereignis informiert wird.

(1a) Der Anteil der Stimmrechte gemäß Abs. 1 ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 veröffentlichten Angaben eine der in Abs. 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch eine etwaige Schwelle gemäß Abs. 6 oder die Schwellen von 4 vH oder 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

1.

er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und

2.

er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(2a) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut, eine Kreditinstitutsgruppe oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch gemäß Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

1.

der Anteil der im Handelsbuch gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und

2.

die Stimmrechte aus Aktien, die im Handelsbuch gehalten werden, werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(2b) Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt die Stimmrechte aus diesen Aktien werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.

(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.

(5) Die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestandes oder eines Wegfalls gemäß § 92 ist dem Erwerb oder der Veräußerung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(6) Die Emittenten gemäß Abs. 1 können in ihrer Satzung zusätzlich noch eine Anteilsschwelle von 3 vH als relevante Schwelle im Sinne des Abs. 1 festsetzen. Als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung ist diese Satzungsbestimmung auf der Webseite des Emittenten zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen.

Änderungen von Beteiligungen von Organmitgliedern und leitenden

Angestellten

§ 91a. (1) Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die Bundes-Wertpapieraufsicht sowie die Gesellschaft unter Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen Vorgang zu unterrichten.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung 10 000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.

Änderungen von Beteiligungen von Organmitgliedern und leitenden

Angestellten

§ 91a. (1) Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die FMA sowie die Gesellschaft unter Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen Vorgang zu unterrichten.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung 10 000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.

Derivative Instrumente

§ 91a. Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben.

Finanzinstrumente

§ 91a. (1) Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die

1.

ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer verbindlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben oder

2.

ihrem Inhaber einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung vermitteln, die auf den Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien eines Emittenten gerichtet ist oder

3.

ungeachtet dessen, ob sie einen Barausgleich oder eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen,

a)

sich ganz oder teilweise

aa) auf Aktien des Emittenten beziehen oder

bb) auf einen Basket oder Index beziehen, wenn die Aktien des Emittenten 20 vH des Gesamtwerts des Baskets oder Index übersteigen

b)

und ihrem Inhaber

aa) das Recht verleihen, die Abrechnung der Differenz zwischen dem Basiskurs und dem Abrechnungskurs (Referenzkurs des Basiswerts am Bewertungstag) ganz oder teilweise zu verlangen oder ihrem Inhaber einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung vermitteln oder

bb) auf sonstige Weise durch vertragliche Gestaltung ermöglichen, an Kursänderungen der Aktien des Emittenten wirtschaftlich teilzuhaben oder

4.

dem Inhaber auf Grundlage einer verbindlichen Vereinbarung das Recht verleihen, derzeit oder in Zukunft Anteilsrechte an einem Rechtsträger zu erwerben, dessen wesentlicher Zweck es ist, mit Stimmrechten verbundene Aktien des Emittenten zu halten. Dies gilt nur, wenn diese Anteilsrechte, unter Einrechnung bereits bestehender Anteile an diesem Rechtsträger, einen beherrschenden Einfluss auf diesen Rechtsträger vermitteln und wenn der Erwerb der Anteilsrechte eine Meldepflicht nach § 91 unter Berücksichtigung des § 92 auslösen würde.

(2) Der Stimmrechtsanteil gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird auf Grundlage jener Aktien ermittelt, zu deren Erwerb die Finanzinstrumente berechtigen. Der Stimmrechtsanteil gemäß Abs. 1 Z 3 wird bei Börsenschluss des letzten Handelstags eines jeden Monats auf Grundlage der Anzahl der Aktien des Emittenten ermittelt, die dem Auszahlungswert bei Abrechnung nach Maßgabe des Auszahlungsprofils des Finanzinstruments zum durchschnittlichen Börsenkurs des jeweiligen Monats entsprechen würde. § 91 Abs. 2, 2a und 3 ist anzuwenden.

(3) Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen.

(4) Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.

(5) Der Meldepflicht gemäß Abs. 1 unterliegen auch Schuldverschreibungen, die statt oder neben einer Tilgung zum teilweisen oder gänzlichen Bezug von mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechtigen. Der Stimmrechtsanteil wird dabei auf Grundlage der Aktien, die der Inhaber durch Ausübung des Umtausch- oder Bezugsrechts zu erwerben berechtigt ist, im Verhältnis zu dem im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Veräußerung bereits ausgegebenen Aktien des Emittenten ermittelt.

(6) Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 wird auch durch das Erreichen oder Übersteigen melderelevanter Schwellen infolge der Ausübung von Rechten auf Erwerb von Stimmrechten ausgelöst.

(7) Bei der Berechnung der Stimmrechte sind alle sich aus § 91 bis § 92 ergebenden Stimmrechte zusammenzuzählen.

Abkürzung

BörseG

Finanzinstrumente

§ 91a. (1) Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die

1.

dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung

a)

das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder

b)

ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen

3.

nicht unter Z 1 fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Z 1 genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.

(2) Die Anzahl der Stimmrechte gemäß Abs. 1 wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Finanzinstruments multipliziert wird. § 91 Abs. 2, 2a und 3 ist anzuwenden.

(3) Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein, welche nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet werden.

(4) Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

(8) Die in den §§ 91 Abs. 2 und 92a Abs. 2 und 3 angeführten Ausnahmen gelten entsprechend für die Mitteilungspflichten.

Abkürzung

BörseG

Zusammenrechnung

§ 91b. (1) Die Mitteilungspflichten gemäß den §§ 91, 91a und 92 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 91 und 92 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 91a beziehen, jene in § 91 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.

(2) Die bereits gemäß § 91a mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 91 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.

Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 92. Den Stimmrechten des Erwerbers oder Veräußerers sind für die Anwendung des § 91 folgende Stimmrechte gleichzustellen:

1.

Stimmrechte, die von anderen Personen in ihrem eigenen Namen für Rechnung des Erwerbers oder Veräußerers gehalten werden;

2.

Stimmrechte, die von Unternehmen gehalten werden, die der Erwerber oder Veräußerer kontrolliert;

3.

Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem der Erwerber oder Veräußerer eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung der betreffenden Aktiengesellschaft zu verfolgen, in dem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

4.

Stimmrechte, die von einem Dritten auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung gehalten werden, die mit dem Erwerber oder Veräußerer oder mit einem von ihm kontrollierten Unternehmen getroffen worden ist und eine vorläufige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Entgelt vorsieht;

5.

Stimmrechte aus vom Erwerber oder Veräußerer gehaltenen Aktien, die als Sicherheit verwahrt werden, es sei denn, der Verwahrer hält die Stimmrechte und bekundet die Absicht, sie auszuüben;

6.

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten des Erwerbers oder Veräußerers ein Fruchtgenußrecht eingeräumt ist;

7.

Stimmrechte, die der Erwerber oder Veräußerer oder eine der anderen unter Z 1 bis 6 bezeichneten Personen auf Grund einer förmlichen Vereinbarung durch einseitige Willenserklärung erwerben kann; in diesem Fall ist die im § 91 Abs. 1 vorgesehene Unterrichtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Vereinbarung getroffen wird;

8.

Stimmrechte aus Aktien, die beim Erwerber oder Veräußerer verwahrt sind, sofern er diese Stimmrechte nach seinem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Eigentümer vorliegen; erreichen oder überschreiten diese Stimmrechte zusammen mit eigenen des Erwerbers oder Veräußerers oder mit solchen gemäß Z 1 bis 7 die im § 91 Abs. 1 angeführten Hundertsätze, so ist anstelle der im § 91 Abs. 1 angeführten Frist eine Unterrichtung der Gesellschaft spätestens drei Wochen vor deren Hauptversammlung erforderlich.

Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 92. Den Stimmrechten des Erwerbers oder Veräußerers sind für die Anwendung des § 91 folgende Stimmrechte gleichzustellen:

1.

Stimmrechte, die von anderen Personen in ihrem eigenen Namen für Rechnung des Erwerbers oder Veräußerers gehalten werden;

2.

Stimmrechte, die von Unternehmen gehalten werden, die der Erwerber oder Veräußerer kontrolliert;

3.

Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem der Erwerber oder Veräußerer eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung der betreffenden Aktiengesellschaft zu verfolgen, in dem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

4.

Stimmrechte, die von einem Dritten auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung gehalten werden, die mit dem Erwerber oder Veräußerer oder mit einem von ihm kontrollierten Unternehmen getroffen worden ist und eine vorläufige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Entgelt vorsieht;

5.

Stimmrechte aus vom Erwerber oder Veräußerer gehaltenen Aktien, die als Sicherheit verwahrt werden, es sei denn, der Verwahrer hält die Stimmrechte und bekundet die Absicht, sie auszuüben;

6.

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten des Erwerbers oder Veräußerers ein Fruchtgenußrecht eingeräumt ist;

7.

Stimmrechte, die der Erwerber oder Veräußerer oder eine der anderen unter Z 1 bis 6 bezeichneten Personen auf Grund einer förmlichen Vereinbarung durch einseitige Willenserklärung erwerben kann; in diesem Fall ist die im § 91 Abs. 1 vorgesehene Unterrichtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Vereinbarung getroffen wird;

8.

Stimmrechte aus Aktien, die beim Erwerber oder Veräußerer verwahrt sind, sofern er diese Stimmrechte nach seinem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Eigentümer vorliegen; erreichen oder überschreiten diese Stimmrechte zusammen mit eigenen des Erwerbers oder Veräußerers oder mit solchen gemäß Z 1 bis 7 die im § 91 Abs. 1 angeführten Hundertsätze, so ist anstelle der im § 91 Abs. 1 angeführten Frist eine Unterrichtung der Gesellschaft spätestens drei Wochen vor deren Hauptversammlung erforderlich;

9.

Stimmrechte aus Aktien, die nach § 23 Übernahmegesetz mit den Stimmrechten des Erwerbers zusammenzuzählen sind.

Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 92. Die Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 und 1a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

1.

Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

2.

Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;

3.

Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;

4.

Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält;

5.

Stimmrechte, die diese Person ausüben kann, ohne Eigentümer zu sein;

6.

Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

7.

Stimmrechte, die der Person gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 ÜbG zuzurechnen sind.

Abkürzung

BörseG

Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 92. Die Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 und 1a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

1.

Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

2.

Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;

3.

Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird;

4.

Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält;

5.

Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden.

6.

Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

7.

Stimmrechte, die der Person gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 ÜbG zuzurechnen sind.

Verfahrensvorschriften

§ 92a. (1) Die Anzeige gemäß den §§ 91 und 92 muss folgende Angaben enthalten:

1.

die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb oder der Veräußerung;

2.

gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;

3.

das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde;

4.

den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des § 92 auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben.

(2) Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäß den §§ 91 und 92 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der RL 85/611/EWG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Die §§ 91 und 92 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(3) Das Mutterunternehmen einer nach der RL 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen nicht gemäß den §§ 91 und 92 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nummer 9 der RL 2004/39/EG verwaltet, sofern

1.

die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der RL 2004/39/EG erhalten hat;

2.

sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der RL 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt;

3.

die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

(4) Die §§ 91 und 92 Z 3 gelten nicht für Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.

Verfahrensvorschriften

§ 92a. (1) Die Anzeige gemäß den §§ 91 und 92 muss folgende Angaben enthalten:

1.

die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb oder der Veräußerung;

2.

gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;

3.

das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde;

4.

den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des § 92 auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben;

5.

im Fall des § 91a die Anzahl der Aktien, auf die sich die Finanzinstrumente beziehen, sowie die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder erworben werden können und im Fall des § 91a Abs. 1 Z 3 die Laufzeit des Finanzinstruments;

6.

die Anzahl der Aktien, die durch Ausübung des Umtausch- oder Bezugsrechts aus Schuldverschreibungen, die statt oder neben einer Tilgung zum teilweisen oder gänzlichen Bezug von mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechtigen, erworben werden können;

7.

im Fall, dass Beteiligungen nach § 91 und nach § 91a gehalten werden, eine genaue Aufschlüsselung der jeweiligen Beteiligungen.

(2) Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäß den §§ 91 und 92 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der RL 85/611/EWG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Die §§ 91 und 92 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(3) Das Mutterunternehmen einer nach der RL 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen nicht gemäß den §§ 91 und 92 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nummer 9 der RL 2004/39/EG verwaltet, sofern

1.

die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der RL 2004/39/EG erhalten hat;

2.

sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der RL 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt;

3.

die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

(4) Die §§ 91 und 92 Z 3 gelten nicht für Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.

Abkürzung

BörseG

Verfahrensvorschriften

§ 92a. (1) Die Anzeige gemäß § 91 in Verbindung mit den §§ 91a, 91b und 92 hat alle am Emittenten gehaltenen oder zurechenbaren Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente aufgeschlüsselt darzustellen. Dies gilt auch, wenn für einzelne Meldetatbestände seit der letzten Meldung keine der in § 91 Abs. 1 festgelegten Meldeschwellen erreicht, überstiegen oder unterschritten wurde. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Die Anzahl der Stimmrechte und deren Prozentsatz nach dem Erwerb oder der Veräußerung sowie die Schwelle, die dadurch erreicht, über- oder unterschritten wird;

2.

gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;

3.

das Datum, zu dem die Schwelle erreicht, über- oder unterschritten wurde;

4.

den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des § 92 auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben;

5.

im Falle des § 91a die Anzahl der Aktien, auf die sich die Finanzinstrumente beziehen, eine Aufschlüsselung der einzelnen enthaltenen Instrumente, sowie die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder erworben werden können und im Fall des § 91a Abs. 1 Z 3 die Laufzeit des Finanzinstruments;

7.

im Fall, dass Beteiligungen nach § 91 und nach § 91a gehalten werden, eine genaue Aufschlüsselung der jeweiligen Beteiligungen.

(2) Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäß den §§ 91 und 92 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der RL 85/611/EWG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Die §§ 91 und 92 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(3) Das Mutterunternehmen einer nach der RL 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen nicht gemäß den §§ 91 und 92 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nummer 9 der RL 2004/39/EG verwaltet, sofern

1.

die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der RL 2004/39/EG erhalten hat;

2.

sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der RL 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt;

3.

die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

(4) Die §§ 91 und 92 Z 3 gelten nicht für Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.

Unterrichtung des Publikums

§ 93. (1) Die Aktiengesellschaft, deren Stimmrechtsverhältnisse eine wesentliche Veränderung erfahren, hat innerhalb von neun Kalendertagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, das Publikum darüber zu unterrichten, wenn die Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts- und Kapitalverhältnisse führt; die Unterrichtung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die Beteiligungsänderung die im § 91 Abs. 1 angeführten Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten werden. Die Unterrichtung kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder dadurch erfolgen, daß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf die Tatsache der Beteiligungsänderung hingewiesen und eine inländische Bezugsquelle für die näheren Angaben genannt wird.

(2) Unterläßt die Gesellschaft die Veröffentlichung gemäß Abs. 1, so kann der Exektutivausschuß (Anm.: richtig: Exekutivausschuß) nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, die nicht kürzer als sieben Tage und nicht länger als drei Wochen sein darf, die Unterrichtung des Publikums auf Kosten der Gesellschaft vornehmen.

Unterrichtung des Publikums

§ 93. (1) Die Aktiengesellschaft, deren Stimmrechtsverhältnisse eine wesentliche Veränderung erfahren, hat innerhalb von neun Kalendertagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, das Publikum darüber zu unterrichten, wenn die Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts- und Kapitalverhältnisse führt; die Unterrichtung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die Beteiligungsänderung die im § 91 Abs. 1 angeführten Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten werden. Die Unterrichtung kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder dadurch erfolgen, daß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf die Tatsache der Beteiligungsänderung hingewiesen und eine inländische Bezugsquelle für die näheren Angaben genannt wird.

(2) Unterläßt die Gesellschaft die Veröffentlichung gemäß Abs. 1, so kann die BWA nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, die nicht kürzer als sieben Tage und nicht länger als drei Wochen sein darf, die Unterrichtung des Publikums auf Kosten der Gesellschaft vornehmen.

Unterrichtung des Publikums

§ 93. (1) Die Aktiengesellschaft, deren Stimmrechtsverhältnisse eine wesentliche Veränderung erfahren, hat innerhalb von neun Kalendertagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, das Publikum darüber zu unterrichten, wenn die Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts- und Kapitalverhältnisse führt; die Unterrichtung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die Beteiligungsänderung die im § 91 Abs. 1 angeführten Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten werden. Die Unterrichtung kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder dadurch erfolgen, daß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf die Tatsache der Beteiligungsänderung hingewiesen und eine inländische Bezugsquelle für die näheren Angaben genannt wird.

(2) Unterläßt die Gesellschaft die Veröffentlichung gemäß Abs. 1, so kann die FMA nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, die nicht kürzer als sieben Tage und nicht länger als drei Wochen sein darf, die Unterrichtung des Publikums auf Kosten der Gesellschaft vornehmen.

Zusätzliche Angaben

§ 93. (1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 91 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.

(2) Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß § 92a Abs. 1 erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.

(3) Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.

(4) Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.

(5) Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, zu veröffentlichen, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren könnten.

(6) Ein Emittent hat unverzüglich Anleiheneuemissionen und insbesondere alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten zu veröffentlichen. Unbeschadet der RL 2003/6/EG findet dieser Absatz keine Anwendung auf internationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört.

Abkürzung

BörseG

Zusätzliche Angaben

§ 93. (1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 91 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.

(2) Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß § 92a Abs. 1 erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.

(3) Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.

(4) Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.

(5) Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, zu veröffentlichen, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren könnten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 94. Sind die Aktien einer Gesellschaft gemäß § 91 Abs. 1 auch an einer oder mehreren ausländischen Börsen amtlich notiert, so sind in Österreich mindestens jene Informationen zu veröffentlichen, die dem Publikum in den Sitzstaaten der ausländischen Börsen, an denen die Aktien ebenfalls notieren, bekanntgemacht werden; § 93 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 94. Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.

eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

2.

eine Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus und angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen für die Ausnahmebestimmungen gemäß § 91 Abs. 2 und 2a zu regeln;

3.

die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;

4.

ein Standardformular zu erstellen, das gemeinschaftsweit bei der Mitteilung der Informationen gemäß § 92a Abs. 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß § 86 zu verwenden ist;

5.

einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

6.

festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;

7.

zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

8.

festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

9.

technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 94. Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.

eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

2.

eine Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus und angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen für die Ausnahmebestimmungen gemäß § 91 Abs. 2 und 2a zu regeln;

3.

die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;

5.

einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

6.

festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;

7.

zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

8.

festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

9.

technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.

Abkürzung

BörseG

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 94. Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.

eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

3.

die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;

5.

einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

6.

festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;

7.

zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

8.

festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

9.

technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.

Abkürzung

BörseG

Ruhen der Stimmrechte

§ 94a. (1) Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß §§ 91 bis 92, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 92 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.

(2) Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß §§ 91 bis 92 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Abs. 1 nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.

Abkürzung

BörseG

Optionen und Finanzterminkontrakte

§ 95. (1) Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Beziehen sich die Optionen oder Finanzterminkontrakte auf Aktien, so ist bei der Einbringung des Zulassungsantrages vom Antragsteller nachzuweisen, daß der Emittent der Aktien von der beabsichtigten Antragstellung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. In diesem Fall kann der Emittent der Aktien innerhalb von vier Wochen der Zulassung wegen Verletzung seiner berechtigten Interessen widersprechen. Der Exekutivausschuß darf den Zulassungsantrag nicht vor Ablauf dieser Frist bewilligen, es sei denn, daß sich der Emittent der Aktien ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt, daß über seine Aktien an einer österreichischen Börse Optionen oder Finanzterminkontrakte gehandelt sowie dafür Kurse veröffentlicht werden. Ein nach Ablauf der vierwöchigen Frist erhobener Einspruch des Emittenten der Aktien ist vom Exekutivausschuß nur dann zu berücksichtigen, wenn der Emittent einen ihm durch den Optionen- oder Terminkontrakthandel drohenden Schaden glaubhaft macht. Jedoch gilt die Rücknahme der Zulassung durch den Exekutivausschuß selbst in diesem Fall nicht für zum Zeitpunkt des Einspruchs noch schwebende Geschäfte.

(4) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 59 und 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Abkürzung

BörseG

Optionen und Finanzterminkontrakte

§ 95. (1) Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Beziehen sich die Optionen oder Finanzterminkontrakte auf Aktien, so ist bei der Einbringung des Zulassungsantrages vom Antragsteller nachzuweisen, daß der Emittent der Aktien von der beabsichtigten Antragstellung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. In diesem Fall kann der Emittent der Aktien innerhalb von vier Wochen der Zulassung wegen Verletzung seiner berechtigten Interessen widersprechen. Der Optionsausschuß darf den Zulassungsantrag nicht vor Ablauf dieser Frist bewilligen, es sei denn, daß sich der Emittent der Aktien ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt, daß über seine Aktien an einer österreichischen Börse Optionen oder Finanzterminkontrakte gehandelt sowie dafür Kurse veröffentlicht werden. Ein nach Ablauf der vierwöchigen Frist erhobener Einspruch des Emittenten der Aktien ist vom Optionsausschuß nur dann zu berücksichtigen, wenn der Emittent einen ihm durch den Optionen- oder Terminkontrakthandel drohenden Schaden glaubhaft macht. Jedoch gilt die Rücknahme der Zulassung durch den Optionsausschuß selbst in diesem Fall nicht für zum Zeitpunkt des Einspruchs noch schwebende Geschäfte.

(4) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 59 und 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Abkürzung

BörseG

Optionen und Finanzterminkontrakte

§ 95. (1) Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Beziehen sich die Optionen oder Finanzterminkontrakte auf Aktien, so ist bei der Einbringung des Zulassungsantrages vom Antragsteller nachzuweisen, daß der Emittent der Aktien von der beabsichtigten Antragstellung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. In diesem Fall kann der Emittent der Aktien innerhalb von vier Wochen der Zulassung wegen Verletzung seiner berechtigten Interessen widersprechen. Das Börseunternehmen darf den Zulassungsantrag nicht vor Ablauf dieser Frist bewilligen, es sei denn, daß sich der Emittent der Aktien ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt, daß über seine Aktien an einer österreichischen Börse Optionen oder Finanzterminkontrakte gehandelt sowie dafür Kurse veröffentlicht werden. Ein nach Ablauf der vierwöchigen Frist erhobener Einspruch des Emittenten der Aktien ist vom Börseunternehmen nur dann zu berücksichtigen, wenn der Emittent einen ihm durch den Optionen- oder Terminkontrakthandel drohenden Schaden glaubhaft macht. Jedoch gilt die Rücknahme der Zulassung durch das Börseunternehmen selbst in diesem Fall nicht für zum Zeitpunkt des Einspruchs noch schwebende Geschäfte.

(4) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 59 und 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Abkürzung

BörseG

Optionen und Finanzterminkontrakte

§ 95. (1) Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

Abkürzung

BörseG

Optionen und Finanzterminkontrakte

§ 95. (1) Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.

(2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

Abkürzung

BörseG

Derivatkontrakte

§ 95. (1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist § 72 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

Strafbestimmungen

§ 95a. Wer

1.

als Emittent eine Melde-, Veröffentlichungs- oder Antragspflicht gemäß den §§ 82 bis 89 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

2.

eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

Abkürzung

BörseG

Strafbestimmungen

§ 95a. (1) Wer

1.

als Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs. 4, § 87 Abs. 1 bis 4 oder § 89 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 erster Satz oder § 87 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

2.

eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

§ 95b. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bis zu zehn Millionen Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Abkürzung

BörseG

§ 95b. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bis zu zehn Millionen Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

§ 95c. Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

2.

den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4.

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

5.

der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

6.

der Verlust, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

7.

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

8.

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

9.

nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

Abkürzung

BörseG

§ 95c. Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

2.

den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4.

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

5.

der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

6.

der Verlust, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

7.

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

8.

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

9.

nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

§ 95d. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß den §§ 95a und 95b hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

Abkürzung

BörseG

§ 95d. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 95a und § 95b hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

Veröffentlichungen

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