Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 95e. (1) Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 95a und 95b sind von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes, sowie gegebenenfalls die eingelangten Rechtsmittel umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung zu ändern.
(2) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder
die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
(3) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Abkürzung
BörseG
Veröffentlichungen
§ 95e. (1) Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen § 82 Abs. 8, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3 oder § 93 Abs. 1 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 8 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.
(2) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder
die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
(3) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
(4) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 3 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(Zu § 3 Abs. 2)
(Zu § 5 Abs. 2 Z 3)
(Zu § 15 Abs. 3)
(Zu § 16 Abs. 1 bis 4)
(Zu §§ 32 bis 44)
(Zu § 43)
(Zu §§ 49 und 50)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
(Zu §§ 91 bis 93)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(Zu § 3 Abs. 2)
(Zu § 5 Abs. 2 Z 3)
(Zu § 15 Abs. 3)
(Zu § 16 Abs. 1 bis 4)
(Zu §§ 32 bis 44)
(Zu § 43)
(Zu §§ 49 und 50)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(Zu § 3 Abs. 2)
(Zu § 5 Abs. 2 Z 3)
(Zu § 15 Abs. 3)
(Zu § 16 Abs. 1 bis 4)
(Zu §§ 32 bis 44)
(Zu § 43)
(Zu §§ 49 und 50)
7a. (zu § 57)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1. 2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(Zu § 15 Abs. 3)
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
(Zu §§ 32 bis 44)
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA gemäß § 32 Abs. 2. 7. (Zu §§ 49 und 50)
7a. (zu § 57)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1. 2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(zu § 13 Abs. 2)
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
(Zu §§ 32 bis 44)
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA gemäß § 32 Abs. 2. 7. (Zu §§ 49 und 50)
7a. (zu § 57)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1. 2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(zu § 13 Abs. 2)
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
(Zu §§ 32 bis 44)
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA bzw. die FMA gemäß § 32 Abs. 2. 7. (Zu §§ 49 und 50)
7a. (zu § 57)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Verordnungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1. 2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(zu § 13 Abs. 2)
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
(Zu §§ 32 bis 44)
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA bzw. die FMA gemäß § 32 Abs. 2. 7. (Zu §§ 49 und 50)
7a. (zu § 57)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Verordnungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.
(Zu § 87 Abs. 2)
(Zu §§ 91, 91a und 92)
(Zu § 82 Abs. 4)
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;
das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS nicht gesetzlich vorschreibt und
die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 23 Abs. 4 Ziffer ii) der RL 2004/109/EG darüber gefasst hat, ob die gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS gleichwertig sind mit
aa) den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungsstandards oder
bb) den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.
(Zu § 82 Abs. 4 und § 87)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.
Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(zu § 13 Abs. 2)
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
(Zu §§ 32 bis 44)
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA bzw. die FMA gemäß § 32 Abs. 2.
(Zu §§ 49 und 50)
7a. (zu § 57)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Verordnungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.
(Zu § 87 Abs. 2)
(Zu §§ 91, 91a und 92)
(Zu § 82 Abs. 4)
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;
das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS nicht gesetzlich vorschreibt und
die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 23 Abs. 4 Ziffer ii) der RL 2004/109/EG darüber gefasst hat, ob die gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS gleichwertig sind mit
aa) den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungsstandards oder
bb) den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.
(Zu § 82 Abs. 4 und § 87)
(zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
(zum Entfall von § 69)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.
Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(zu § 13 Abs. 2)
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
(Zu §§ 32 bis 44)
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA bzw. die FMA gemäß § 32 Abs. 2.
(Zu §§ 49 und 50)
7a. (zu § 57)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Verordnungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.
(Zu § 87 Abs. 2)
(Zu §§ 91, 91a und 92)
(Zu § 82 Abs. 4)
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;
das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS nicht gesetzlich vorschreibt und
die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 23 Abs. 4 Ziffer ii) der RL 2004/109/EG darüber gefasst hat, ob die gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS gleichwertig sind mit
aa) den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungsstandards oder
bb) den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.
(Zu § 82 Abs. 4 und § 87)
(zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
(zum Entfall von § 69)
Bei Inkrafttreten des Bundesesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 hat jede Person, die Stimmrechtsanteile gemäß den §§ 91 und 92 oder Finanzinstrumente gemäß § 91a Abs. 1 hält und dabei eine in § 91 Abs. 2 genannte Schwelle erreicht oder überschreitet, dies innerhalb von zwei Monaten der FMA, dem Börseunternehmen und dem Emittenten zu melden. Dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt eine Meldung mit gleichlautender Schwelle erstattet wurde.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.
Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(zu § 13 Abs. 2)
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
(Zu §§ 32 bis 44)
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA bzw. die FMA gemäß § 32 Abs. 2.
(Zu §§ 49 und 50)
7a. (zu § 57)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Verordnungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.
(Zu § 87 Abs. 2)
(Zu §§ 91, 91a und 92)
(Zu § 82 Abs. 4)
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;
das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS nicht gesetzlich vorschreibt und
die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 23 Abs. 4 Ziffer ii) der RL 2004/109/EG darüber gefasst hat, ob die gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS gleichwertig sind mit
aa) den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungsstandards oder
bb) den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.
(Zu § 82 Abs. 4 und § 87)
(zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
(zum Entfall von § 69)
Bei Inkrafttreten des Bundesesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 hat jede Person, die Stimmrechtsanteile gemäß den §§ 91 und 92 oder Finanzinstrumente gemäß § 91a Abs. 1 hält und dabei eine in § 91 Abs. 2 genannte Schwelle erreicht oder überschreitet, dies innerhalb von zwei Monaten der FMA, dem Börseunternehmen und dem Emittenten zu melden. Dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt eine Meldung mit gleichlautender Schwelle erstattet wurde.
Abkürzung
BörseG
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.
Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(zu § 13 Abs. 2)
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
(Zu §§ 32 bis 44)
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA bzw. die FMA gemäß § 32 Abs. 2.
(Zu §§ 49 und 50)
7a. (zu § 57)
(Zu § 65)
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
(Zu §§ 87 bis 90)
a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Verordnungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.
(Zu § 87 Abs. 2)
(Zu §§ 91, 91a und 92)
(Zu § 82 Abs. 4)
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;
das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS nicht gesetzlich vorschreibt und
die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 23 Abs. 4 Ziffer ii) der RL 2004/109/EG darüber gefasst hat, ob die gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS gleichwertig sind mit
aa) den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungsstandards oder
bb) den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.
(Zu § 82 Abs. 4 und § 87)
(zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
(zum Entfall von § 69)
Bei Inkrafttreten des Bundesesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 hat jede Person, die Stimmrechtsanteile gemäß den §§ 91 und 92 oder Finanzinstrumente gemäß § 91a Abs. 1 hält und dabei eine in § 91 Abs. 2 genannte Schwelle erreicht oder überschreitet, dies innerhalb von zwei Monaten der FMA, dem Börseunternehmen und dem Emittenten zu melden. Dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt eine Meldung mit gleichlautender Schwelle erstattet wurde.
(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(Zu § 81a Abs. 1 Z 7)
(Zu § 81a Abs. 1 Z 7)
(Zu § 82 Abs. 4)
(Zu § 86 Abs. 1a)
Verfahrensbestimmungen
§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der BWA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
Verfahrensbestimmungen
§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der FMA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
Verfahrensbestimmungen
§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der FMA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48 und 48c gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Verfahrensbestimmungen
§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der FMA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48 und 48c gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Verfahrensbestimmungen
§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der FMA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48 und 48c gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Verfahrensbestimmungen
§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der FMA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48, 48c und 95a gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Abkürzung
BörseG
Verfahrensbestimmungen
§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der FMA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48, 48c bis 48e und 95a gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(4) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 48b Abs. 1 oder § 86 Abs. 6 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.
§ 97. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
Das Gesetz betreffend die Organisation der Börsen (Börsegesetz), RGBl. Nr. 67/1875, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 658/1921, 361/1926 und 160/1948;
das Statut für die Wiener Börse, I. Teil Börseordnung, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 550/1984 in der Fassung Nr. 139/1986, unbeschadet des § 98 Abs. 1 Z 1.
Abkürzung
BörseG
§ 97. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
Das Gesetz betreffend die Organisation der Börsen (Börsegesetz), RGBl. Nr. 67/1875, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 658/1921, 361/1926 und 160/1948;
das Statut für die Wiener Börse, I. Teil Börseordnung, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 550/1984 in der Fassung Nr. 139/1986, unbeschadet des § 98 Abs. 1 Z 1.
(Anm.: Abs. 2 wurde nicht vergeben)
(3) Die allerhöchste Entschließung vom 24. September 1860 tritt mit 1. Jänner 1994 außer Kraft.
Abkürzung
BörseG
§ 98. (1) Die nachstehenden Verordnungen der Börsekammer der Wiener Börse gelten als Bundesgesetze:
Das Statut für die Wiener Börse, I. Teil Börseordnung, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 550/1984 in der Fassung Nr. 134/1986, hinsichtlich deren §§ 13 bis 15, 17, 23 bis 26, 32, 33, 35, 45 Abs. 3 erster Satz, 76 und 78;
die Richtlinien für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und zur amtlichen Notierung an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 597/1987 in der Fassung Nr. 899/1988;
die Richtlinien für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 110/1986 in der Fassung Nr. 949/1987;
das Regulativ für die Feststellung und Veröffentlichung der Kurse der zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr an der Wiener Wertpapierbörse zugelassenen Verkehrsgegenstände (Kursregulativ, Wertpapierbörse), Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 604/1980 in der Fassung Nr. 550/1984;
die Richtlinien für die Lieferbarerklärung von Aktien und Partizipationsscheinen, die aus Kapitalerhöhungen stammen, an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 948/1987;
die Richtlinien für die Lieferbarerklärung von Aktien, die aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stammen, an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 841/1986.
(2) Die Bundesgesetze gemäß Abs. 1 treten mit 30. Juni 1990 außer Kraft.
§ 99. Die Börsekammer der Wiener Börse hat das im § 13 vorgesehene Statut bis 30. Juni 1990 zu erlassen. Das Statut tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
§ 100. (1) Die nach diesem Bundesgesetz von der Wiener Börsekammer zu erlassenden Verordnungen können nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese Verordnungen treten am 1. Dezember 1989 in Kraft, wenn nicht die Verordnung selbst einen späteren Termin für ihr Inkrafttreten bestimmt.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz von der Vollversammlung der Börsekammer vorzunehmende Einrichtung von Ausschüssen und die Übertragung von Befugnissen des Präsidenten an den Generalsekretär können durch die Wiener Börsekammer nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes schon vor dessen Inkrafttreten erfolgen. Solche Beschlüsse werden mit 1. Dezember 1989 wirksam.
Abkürzung
BörseG
§ 101. Mit der Vollziehung
der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 80 ist der Bundesminister für Justiz;
der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
der §§ 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 82 Abs. 5 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet des § 51 der gemäß § 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.
§ 101. Mit der Vollziehung
der §§ 13 Abs. 2, 27, 28, 48a und 80 der Bundesminister für Justiz;
der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
der §§ 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 64a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet des § 51 der gemäß § 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.
Abkürzung
BörseG
§ 101. Mit der Vollziehung
der §§ 13 Abs. 2, 27, 28, 48b und 80 der Bundesminister für Justiz;
der §§ 29 bis 31 und § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
der §§ 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 64a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet des § 51 der gemäß § 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.
Abkürzung
BörseG
§ 101. Mit der Vollziehung
der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 48b ist der Bundesminister für Justiz;
der §§ 29 bis 31 und § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
der §§ 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 64a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet des § 51 der gemäß § 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.
§ 101. Mit der Vollziehung
der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 48b ist der Bundesminister für Justiz;
der §§ 29 bis 31 und § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
der §§ 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 64a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet des § 51 der gemäß § 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.
Abkürzung
BörseG
§ 101. Mit der Vollziehung
der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 48k bis 48n ist der Bundesminister für Justiz;
der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
der §§ 48o bis 48v, 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 64a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet des § 51 der gemäß § 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.
§ 101a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 101a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) anzuwenden.
§ 101a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.
§ 101a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, anzuwenden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) anzuwenden.
§ 101a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, anzuwenden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) anzuwenden.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2011/61/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.0602014 S. 349, anzuwenden.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/50/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, anzuwenden.
Abkürzung
BörseG
§ 101a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, anzuwenden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) anzuwenden.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2011/61/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.0602014 S. 349, anzuwenden.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/50/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, anzuwenden.
(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/65/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 38, anzuwenden.
(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, anzuwenden.
(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2012/30/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise des Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Einhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, anzuwenden.
Abkürzung
BörseG
§ 101b. (1) Bis zur Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse haben die Wiener Börsekammer und ihre Organe ihre Zuständigkeiten auf der Rechtsgrundlage des Börsegesetzes 1989 in der Fassung des BGBl. Nr. 753/1996 wahrzunehmen. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides ist durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(2) Unbeschadet Art. XIII ff. EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.
§ 101c. (1) Die Verkehrsgegenstände, die zur Zulassung gemäß § 66 oder gemäß § 68 beantragt werden oder gemäß § 69 gehandelt werden sollen, müssen nach der Satzung des Börseunternehmens an der von ihm geleiteten und verwalteten Wertpapierbörse gehandelt werden können; der nachträgliche Wegfall dieser Voraussetzung berechtigt das Börseunternehmen jedoch nicht zum Widerruf der Zulassung oder zur Untersagung des Handels.
(2) Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.
Abkürzung
BörseG
§ 101c. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel (Geregelten Freiverkehr) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel (Geregelten Freiverkehr) einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.
§ 101d. (1) Zulassungsanträge zum dritten Markt (§ 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001) können ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 schon vor dessen Inkrafttreten gestellt und Zulassungsbescheide vom Börseunternehmen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2001 erlassen werden.
(2) Für Verkehrsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 im sonstigen Wertpapierhandel gehandelt werden, ist der Antrag auf Zulassung zum dritten Markt bis längstens zum 30. September 2001 zu stellen; auf solche Verkehrsgegenstände sind bis zum 31. Dezember 2001 noch die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Z 8 und 9 und des § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/1999 anzuwenden.
Abkürzung
BörseG
Übergangsbestimmung
§ 101d. Die §§ 48b und 48c in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2016, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
Abkürzung
BörseG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 101e. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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