Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögen;
die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
mindestens 24 Jahre alt ist,
die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
für die Bestellung als Sensal an einer Wertpapierbörse über eine fünfjährige Praxis im Sinne des § 15 Abs. 3 oder über eine dreijährige Praxis als Sensalegehilfe verfügt.
(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögen;
die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
mindestens 24 Jahre alt ist,
die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalegehilfe oder als Angestellter eines Freimaklers verfügt.
(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögen;
die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
mindestens 24 Jahre alt ist,
die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder
im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.
(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögen;
die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
Abkürzung
BörseG
§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
mindestens 24 Jahre alt ist,
die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder
im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.
(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;
die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
§ 34. (1) Die Börsesensalenprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden, zwei bis vier Börseräten und dem Generalsekretär besteht; die Kommissionsmitglieder, die Börseräte sind, werden samt den erforderlichen Ersatzleuten von der Vollversammlung gewählt.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.
(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.
(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.
§ 34. (1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der BWA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der BWA hiezu verpflichteten Vertreter der BWA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der BWA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der BWA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.
(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.
(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.
Abkürzung
BörseG
§ 34. (1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der FMA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der FMA hiezu verpflichteten Vertreter der FMA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der FMA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der FMA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.
(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.
(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.
§ 35. (1) Die Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.
(2) Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseort auszuüben. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Vorschriften über die Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden. Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, hat der Börsesensal die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und sodann jeder Partei das von der anderen Partei unterschriebene Exemplar zu übersenden. Bei Anonymgeschäften (§ 63) hat jedoch der Börsesensal die von den Parteien unterfertigten Schlußnoten bei sich aufzubewahren und jeder Partei, der der Name der anderen Partei unbekannt bleiben soll, bloß von ihm unterfertigte Schlußnoten zuzustellen.
(3) Die Börsesensale haben, wenn ihnen der Landeshauptmann diese Befugnis zuerkennt das Recht, öffentliche Versteigerung von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in ihre Vermittlungstätigkeit fallen. Der Landeshauptmann hat ihnen diese Berechtigung zu geben, wenn am Börseort ein Bedürfnis nach derartigen Versteigerungen besteht.
Abkürzung
BörseG
§ 35. (1) Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Warenbörsesensale sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.
(2) Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseort auszuüben. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Vorschriften über die Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden. Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, hat der Börsesensal die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und sodann jeder Partei das von der anderen Partei unterschriebene Exemplar zu übersenden. Bei Anonymgeschäften (§ 63) hat jedoch der Börsesensal die von den Parteien unterfertigten Schlußnoten bei sich aufzubewahren und jeder Partei, der der Name der anderen Partei unbekannt bleiben soll, bloß von ihm unterfertigte Schlußnoten zuzustellen.
(3) Die Börsesensale haben, wenn ihnen der Landeshauptmann diese Befugnis zuerkennt das Recht, öffentliche Versteigerung von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in ihre Vermittlungstätigkeit fallen. Der Landeshauptmann hat ihnen diese Berechtigung zu geben, wenn am Börseort ein Bedürfnis nach derartigen Versteigerungen besteht.
§ 36. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.
(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:
für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche Geschäfte über Verkehrsgegenstande oder Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit sind, zu schließen und zwar sowohl börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie mittelbar, auch als Kommissionär;
für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu leisten oder sonst einzustehen;
eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse zu sein, sofern diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit oder die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;
sich mit anderen Börsesensalen oder mit Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung des Auftraggebers sind Börsesensale jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam zu vermitteln.
brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer Form Aufträge von Parteien zu übernehmen, die ihnen nicht persönlich bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung von deren Identität verschafft zu haben;
Aufträge von Personen zu übernehmen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis haben oder haben müssen;
Geschäfte zu vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Parteien sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wollen;
Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der §§ 31 Abs. 1 zweiter Satz oder 59 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen.
(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.
(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.
(6) Die Sensale sind verpflichtet, sich den Insiderregeln der Börse zu unterwerfen.
§ 36. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.
(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:
für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche Geschäfte über Verkehrsgegenstande oder Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit sind, zu schließen und zwar sowohl börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie mittelbar, auch als Kommissionär;
für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu leisten oder sonst einzustehen;
eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse zu sein, sofern diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit oder die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;
sich mit anderen Börsesensalen oder mit Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung des Auftraggebers sind Börsesensale jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam zu vermitteln.
brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer Form Aufträge von Parteien zu übernehmen, die ihnen nicht persönlich bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung von deren Identität verschafft zu haben;
Aufträge von Personen zu übernehmen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis haben oder haben müssen;
Geschäfte zu vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Parteien sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wollen;
Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der §§ 31 Abs. 1 zweiter Satz oder 59 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen.
(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.
(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.
(6) Sofern Sensale sich gemäß Abs. 5 eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 82 Abs. 5 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.
§ 36. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.
(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:
für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche Geschäfte über Verkehrsgegenstande oder Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit sind, zu schließen und zwar sowohl börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie mittelbar, auch als Kommissionär;
für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu leisten oder sonst einzustehen;
eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse zu sein, sofern diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit oder die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;
sich mit anderen Börsesensalen oder mit Handelsmaklern zu einem gemeinschaftlichen Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung des Auftraggebers sind Börsesensale jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam zu vermitteln.
brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer Form Aufträge von Parteien zu übernehmen, die ihnen nicht persönlich bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung von deren Identität verschafft zu haben;
Aufträge von Personen zu übernehmen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis haben oder haben müssen;
Geschäfte zu vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Parteien sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wollen;
Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der §§ 31 Abs. 1 zweiter Satz oder 59 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen.
(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.
(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.
(6) Sofern Sensale sich gemäß Abs. 5 eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 82 Abs. 5 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.
Abkürzung
BörseG
§ 36. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.
(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:
für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche Geschäfte über Verkehrsgegenstande oder Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit sind, zu schließen und zwar sowohl börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie mittelbar, auch als Kommissionär;
für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu leisten oder sonst einzustehen;
eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse zu sein, sofern diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit oder die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;
sich mit anderen Börsesensalen oder mit Handelsmaklern zu einem gemeinschaftlichen Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung des Auftraggebers sind Börsesensale jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam zu vermitteln.
brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer Form Aufträge von Parteien zu übernehmen, die ihnen nicht persönlich bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung von deren Identität verschafft zu haben;
Aufträge von Personen zu übernehmen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis haben oder haben müssen;
Geschäfte zu vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Parteien sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wollen;
Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der §§ 31 Abs. 1 zweiter Satz oder 59 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen.
(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.
(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.
(6) Sofern Sensale sich gemäß Abs. 5 eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 82 Abs. 5 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.
§ 37. (1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und der Börsekammer schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.
§ 37. (1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.
(2) Die BWA kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.
Abkürzung
BörseG
§ 37. (1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.
(2) Die FMA kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.
§ 38. (1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann die Börsekammer bestimmen, daß die Börsesensale einer Börse (einer Abteilung der Börse) eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Recht der Börsekammer, von den Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleibt unberührt.
Abkürzung
BörseG
§ 38. (1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann das Börseunternehmen bestimmen, daß die Börsesensale einer Börse (einer Abteilung der Börse) eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Recht des Börseunternehmens, von den Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 39. (1) Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte die Mäklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.
(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel, der Art der Verkehrsgegenstände und der Umsätze sowie unter Bedachtnahme auf die Erzielung eines angemessenen Einkommens durch den Börsesensal bestimmt. Vor der Festsetzung der Gebühr ist der Börsekommissär, die Börsekammer sowie die Interessenvertretung der Börsesensale, falls eine solche eingerichtet ist, zu hören.
(3) Die Mäklergebühr wird fällig, sobald das Geschäft geschlossen und der Börsesensal die Schlußnote zugestellt hat. War das Geschäft bedingt, wird die Mäklergebühr erst fällig, wenn das Geschäft ein unbedingtes geworden ist.
(4) Der Börsesensal hat auch dann Anspruch auf Mäklergebühren, wenn die Vermittlung des Geschäftes so weit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tag von den Parteien unmittelbar geschlossen wurde.
(5) Ist das Geschäft nicht zum Abschluß gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann der Börsesensal für die Unterhandlung keine Mäklergebühr fordern.
(6) Die Mäklergebühr ist, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, von jeder Partei je zur Hälfte zu entrichten. Für Börsegeschäfte kann die Börsekammer abweichendes bestimmen, wenn dies im Interesse des Wertpapierhandels liegt oder der Erleichterung der Abwicklung der Börsegeschäfte dient.
(7) Die Börsekammer kann bestimmen daß bei Wertpapieren und Verträgen die in ein entsprechendes Abwicklungssystem einbezogen sind, die Abrechnung und Einhebung der Mäklergebühr durch die Abrechnungsstelle erfolgt.
Abkürzung
BörseG
§ 39. (1) Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte die Mäklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.
(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel, der Art der Verkehrsgegenstände und der Umsätze sowie unter Bedachtnahme auf die Erzielung eines angemessenen Einkommens durch den Börsesensal bestimmt. Vor der Festsetzung der Gebühr ist der Börsekommissär, das Börseunternehmen sowie die Interessenvertretung der Börsesensale, falls eine solche eingerichtet ist, zu hören.
(3) Die Mäklergebühr wird fällig, sobald das Geschäft geschlossen und der Börsesensal die Schlußnote zugestellt hat. War das Geschäft bedingt, wird die Mäklergebühr erst fällig, wenn das Geschäft ein unbedingtes geworden ist.
(4) Der Börsesensal hat auch dann Anspruch auf Mäklergebühren, wenn die Vermittlung des Geschäftes so weit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tag von den Parteien unmittelbar geschlossen wurde.
(5) Ist das Geschäft nicht zum Abschluß gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann der Börsesensal für die Unterhandlung keine Mäklergebühr fordern.
(6) Die Mäklergebühr ist, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, von jeder Partei je zur Hälfte zu entrichten.
(7) Das Börseunternehmen kann bestimmen daß bei Wertpapieren und Verträgen die in ein entsprechendes Abwicklungssystem einbezogen sind, die Abrechnung und Einhebung der Mäklergebühr durch die Abrechnungsstelle erfolgt.
Abkürzung
BörseG
§ 40. (1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt das Entgelt für Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt werden.
Abkürzung
BörseG
§ 41. Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten Proben solange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.
§ 42. Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Präsidenten überwacht, der zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann.
Abkürzung
BörseG
§ 42. Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch das Börseunternehmen überwacht, das zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann.
§ 43. (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die Vollversammlung hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an Vermögen abgewiesen wurde;
aus einem anderen Grund als dem der Z 4 seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2) Die Börsekammer kann im Statut für den freiwilligen Funktionsverzicht gemäß Z 2 angemessene Kündigungsfristen und Termine für die Wirksamkeit des Verzichtes festsetzen, die jedoch nicht gelten dürfen, wenn der Amtsverzicht krankheitshalber erklärt wird.
(3) Die Vollversammlung kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um höchstens fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
(4) Vor der Beschlußfassung über die Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
§ 43. (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die BWA, auf Antrag des Börseunternehmens, hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an Vermögen abgewiesen wurde;
aus einem anderen Grund als dem der Z 4 seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.
(3) Die BWA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um höchstens fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
(4) Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
§ 43. (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an Vermögen abgewiesen wurde;
aus einem anderen Grund als dem der Z 4 seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.
(3) Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um höchstens fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
(4) Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
§ 43. (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an Vermögen abgewiesen wurde;
aus einem anderen Grund als dem der Z 4 seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.
(3) Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
(4) Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
Abkürzung
BörseG
§ 43. (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;
aus einem anderen Grund als dem der Z 4 seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.
(3) Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
(4) Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen und von der Vollversammlung je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Der Präsident kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch die Börsekammer seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für Beschlußfassungen über das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und über die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Falle der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der Börsekammer Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
(5) Bei der Entscheidung über die Enthebung von der Funktion und über das Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 gilt für das Verfahren der Vollversammlung und ihre Zusammensetzung § 6 Abs. 3.
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen und von der Vollversammlung je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Der Präsident kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch die Börsekammer seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für Beschlußfassungen über das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und über die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Falle der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der Börsekammer Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
(5) Bei der Entscheidung über die Enthebung von der Funktion und über das Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 gilt für das Verfahren der Vollversammlung und ihre Zusammensetzung § 6 Abs. 3.
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen und von der BWA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Die BWA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der BWA Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen und von der BWA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Die BWA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der BWA Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der FMA Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der FMA Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.
Abkürzung
BörseG
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
Börsenaufsicht
§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen
bei Gefahr in Verzug und Säumigkeit des zuständigen Börseorgans die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit treffen,
einzelne oder alle Mitglieder der Börsekammer ihrer Funktion entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann. In diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(4) Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den Aufsichtsbehörden und den von ihnen gemäß § 46 bestellten Börsekommissären jederzeit alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren. Dies gilt auch, wenn diese Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten der Börse, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von der betreffenden Börse zu ersetzen.
Börsenaufsicht
§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt ein Organ der Börsekammer (§ 4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen der Börsekammer unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen
bei Säumigkeit des zuständigen Börseorgans die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen
einzelne oder alle Organwalter oder Mitglieder von Organen der Börsekammer ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(4) Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den Aufsichtsbehörden und den von ihnen gemäß § 46 bestellten Börsekommissären jederzeit alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten der Börse, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von der betreffenden Börse zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind der betreffenden Börse von diesen zu ersetzen.
(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts möglich.
Börsenaufsicht
§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen und der BWA. Der Bundesminister für Finanzen überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe der Börsekammer insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die BWA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt ein Organ der Börsekammer (§ 4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen der Börsekammer unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen
bei Säumigkeit des zuständigen Börseorgans die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen
einzelne oder alle Organwalter oder Mitglieder von Organen der Börsekammer ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(4) Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten der Börse, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von der betreffenden Börse zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind der betreffenden Börse von diesen zu ersetzen.
(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts möglich.
Börsenaufsicht
§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen und der BWA. Der Bundesminister für Finanzen überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die BWA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(4) Die Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S.
Börsenaufsicht
§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen und der BWA. Der Bundesminister für Finanzen überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die BWA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(4) Die Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 Euro.
Abkürzung
BörseG
Börsenaufsicht
§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(4) Die Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(6) Die der FMA durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 Euro.
Abkürzung
BörseG
Börsenaufsicht
§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(4) Die Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(6) Die der FMA durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro.
Abkürzung
BörseG
Börsenaufsicht
§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen
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