Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(4) Die Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(6) Die der FMA durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro.
Börsekommissäre
§ 46. (1) Der für die Aufsicht nach § 45 zuständige Bundesminister hat bei jeder Börse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär den Weisungen des zuständigen Bundesministers unterworfen und können von ihm jederzeit abberufen werden.
(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind von der Börsekammer zu allen Sitzungen der Organe der Börsekammer rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen sind ihnen zu übersenden.
(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Bundesminister für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluß nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung des zuständigen Bundesministers innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn der zuständige Bundesminister nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.
(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.
(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 45 erfordern, unverzüglich dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die Aufsichtsbehörden haben der Börse einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.
Börsekommissäre
§ 46. (1) Der für die Aufsicht nach § 45 zuständige Bundesminister hat bei jeder Börse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär den Weisungen des zuständigen Bundesministers unterworfen und können von ihm jederzeit abberufen werden.
(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind von der Börsekammer zu allen Sitzungen der Vollversammlung, ausgenommen in Fällen gemäß § 6 Abs. 3, und ihrer Ausschüsse (§ 6 Abs. 1 und 2) rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, einschließlich jener, von deren Teilnahme sie gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschlossen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.
(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Bundesminister für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluß nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung des zuständigen Bundesministers innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn der zuständige Bundesminister nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.
(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.
(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 45 erfordern, unverzüglich dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die Aufsichtsbehörden haben der Börse einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.
Börsekommissäre
§ 46. (1) Der für die Aufsicht nach § 45 zuständige Bundesminister hat bei jeder Börse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär den Weisungen des zuständigen Bundesministers unterworfen und können von ihm jederzeit abberufen werden.
(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.
(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Bundesminister für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluß nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung des zuständigen Bundesministers innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn der zuständige Bundesminister nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.
(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.
(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 45 erfordern, unverzüglich dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die Aufsichtsbehörden haben dem Börseunternehmen einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.
Börsekommissäre
§ 46. (1) Der für die Aufsicht nach § 45 zuständige Bundesminister hat bei jeder Börse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär den Weisungen des zuständigen Bundesministers unterworfen und können von ihm jederzeit abberufen werden.
(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.
(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Bundesminister für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluß nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung des zuständigen Bundesministers innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn der zuständige Bundesminister nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.
(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.
(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 45 erfordern, unverzüglich dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die zuständigen Bundesminister haben dem Börseunternehmen einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.
Börsekommissäre
§ 46. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.
(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.
(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Aufsichtsbehörden für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluß nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.
(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.
(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 45 erfordern, unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die zuständigen Bundesminister haben dem Börseunternehmen einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.
Abkürzung
BörseG
Börsekommissäre
§ 46. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.
(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.
(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Aufsichtsbehörden für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluß nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.
(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.
(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 45 erfordern, unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die zuständigen Bundesminister haben dem Börseunternehmen einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.
Abkürzung
BörseG
Schutz von Bezeichnungen
§ 47. (1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, daß fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.
Internationale Zusammenarbeit
§ 47a. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 23 KWG) dadurch nicht verletzt werden,
gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und
ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum (§ 75a) bleiben unberührt.
Abkürzung
BörseG
Internationale Zusammenarbeit
§ 47a. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 23 KWG) dadurch nicht verletzt werden,
gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und
ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
(2) Der Bundesminister für Finanzen und die FMA können jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum (§ 75a) bleiben unberührt.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, ohne daß diese Veranstaltung eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
an Winkelbörsen gemäß Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände schließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
die ihm gemäß den §§ 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht erfüllt,
(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort "Börse" oder "Börsesensal" mißbräuchlich verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäfts oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
die ihm gemäß den §§ 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 83 Abs. 4, 87 und 93 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 und 5 und § 65 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 6 oder 7 verletzt,
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
als Rechnungsprüfer nicht rechtzeitig den Bericht gemäß § 12 Abs. 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt,
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und gemäß § 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäfts oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
die ihm gemäß den §§ 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 83 Abs. 4, 87 und 93 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 und 5 und § 65 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 6 oder 7 verletzt,
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
als Rechnungsprüfer nicht rechtzeitig den Bericht gemäß § 12 Abs. 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt,
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und gemäß § 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 8 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 6 oder 7 verletzt,
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
als Rechnungsprüfer nicht rechtzeitig den Bericht gemäß § 12 Abs. 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt,
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6a und 7a und gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 werden in erster Instanz von der BWA ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden, soweit nicht im WAG abweichende Regelungen getroffen wurden.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, gemäß Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 8 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß § 69 Abs. 2,
Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 6 oder 7 verletzt,
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß § 69 Abs. 2,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß § 69 Abs. 2,
Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 6 oder 7 verletzt,
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß § 69 Abs. 2,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß § 69 Abs. 2,
Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 6 oder 7 verletzt,
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß § 69 Abs. 2,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse” oder „Börsesensal” mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der BWA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse” oder „Börsesensal” mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der BWA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse” oder „Börsesensal” mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der BWA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse” oder „Börsesensal” mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der BWA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse” oder „Börsesensal” mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der BWA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse” oder „Börsesensal” mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse” oder „Börsesensal” mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse” oder „Börsesensal” mißbräuchlich verwendet,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das VStG ist anzwenden (Anm.: anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,
an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
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