Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 - MuSchG)
Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH
```
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
```
Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.... 10 €;
```
```
Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro
```
Musterexemplar....................................... 36 €;
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).
(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führt.
VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes
Rekurs
§ 40. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
Erneuerungsgebühr
§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 900 S und für die zweite Verlängerung 1200 S, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 300 S und für die zweite Verlängerung 400 S pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Erneuerungsgebühren können von jede an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.
Erneuerungsgebühr
§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 € und für die zweite Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für die zweite Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Erneuerungsgebühren können von jede an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.
Erneuerungsgebühr
§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 € und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.
(2) Die Erneuerungsgebühren können von jede an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.
Verfahren
§ 41. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:
Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Rechtsabteilung.
Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind vom zuständigen Mitglied zu erlassen, von dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
§ 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.
Verfahrensgebühren
§ 42. (1) Die Gebühren betragen für:
```
die Beschwerde (§ 28)..............................800 S;
```
```
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
```
zu verhandelnden Antrag (§ 29)....................2600 S;
```
die Berufung (§ 30)...............................4000 S;
```
```
a) den Antrag auf Eintragung eines
```
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),
auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),
auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)
oder einer Lizenzübertragung oder auf eine
der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen
Eintragungen in das Musterregister..............700 S;
```
den Antrag auf Eintragung einer
```
Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)...................300 S.
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
Verfahrensgebühren
§ 42. (1) Die Gebühren betragen für:
```
die Beschwerde (§ 28)..............................800 S;
```
```
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
```
zu verhandelnden Antrag (§ 29)....................2600 S;
```
die Berufung (§ 30)...............................4000 S;
```
```
a) den Antrag auf Eintragung eines
```
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),
auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),
auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)
oder einer Lizenzübertragung oder auf eine
der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen
Eintragungen in das Musterregister..............700 S;
```
den Antrag auf Eintragung einer
```
Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)...................300 S.
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
Verfahrensgebühren
§ 42. (1) Die Gebühren betragen für:
```
die Beschwerde (§ 28).............................. 58 €;
```
```
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
```
zu verhandelnden Antrag (§ 29).................... 188 €;
```
die Berufung (§ 30)............................... 290 €;
```
```
a) den Antrag auf Eintragung eines
```
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),
auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),
auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)
oder einer Lizenzübertragung oder auf eine
der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen
Eintragungen in das Musterregister.............. 50 €;
```
den Antrag auf Eintragung einer
```
Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)................... 21 €.
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
Revisionsrekurs
§ 42. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.
(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Besondere Gebühren
§ 43. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(2) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen, Bestätigungen und Beglaubigungen erst nach Zahlung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden.
Besondere Gebühren
§ 43. (1) Mit Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Musterzertifikate, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(2) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden.
Besondere Gebühren
§ 43. (1) Mit Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Musterzertifikate, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 79 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(2) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden.
Abkürzung
MuSchG
B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
Berufung
§ 43. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:
Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat das rechtskundige Mitglied dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.
Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.
Rekurs
§ 43a. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des rechtskundigen Mitglieds ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 26 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.
Revision und Revisionsrekurs
§ 43b. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.
(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Verfahrenshilfe
§ 43c. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.
Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht
§ 43d. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.
(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 31 sinngemäß anzuwenden.
Zusammensetzung der Senate
§ 43e. Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Gebührenzahlung
§ 44. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.
(2) Die Art der Einzahlung dieser Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
(3) Ist ein Muster bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angemeldet worden, so hat das Patentamt 50 vH der entrichteten Anmeldegebühr an die betreffende Kammer zu überweisen. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen.
Gebührenzahlung
§ 44. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.
(2) Die Art der Einzahlung dieser Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003)
Abkürzung
MuSchG
VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER
§ 44a. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.
Abkürzung
MuSchG
VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER
§ 44a. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.
§ 44b. (1) Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erster Instanz im Sinne des Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
§ 44c. (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 liegt, sind die §§ 1, 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.
(2) Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 auf Grund der §§ 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.
§ 44d. (1) Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen ist § 150 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 40 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 42 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Muster, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 endet, ist § 41 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Muster, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.
§ 44d. (1) Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen ist § 150 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 40 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 42 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Muster, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 endet, ist § 41 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Muster, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.
(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 und § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
VIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 45a. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.
(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung - MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.
(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung - MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.
(8) § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.
(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung - MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.
(8) § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(9) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Abkürzung
MuSchG
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.
(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung – MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.
(8) § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(9) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) §§ 26, 27 Abs. 2, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VI. Hauptstücks, §§ 40 bis 43e samt Überschriften, § 44d Abs. 5 und § 47 Z 2 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 28 samt Überschrift und § 30 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
Abkürzung
MuSchG
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.
(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung – MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.
(8) § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(9) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) §§ 26, 27 Abs. 2, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VI. Hauptstücks, §§ 40 bis 43e samt Überschriften, § 44d Abs. 5 und § 47 Z 2 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 28 samt Überschrift und § 30 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(11) § 20 Abs. 3 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
Abkürzung
MuSchG
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.
(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung – MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.
(8) § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(9) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) §§ 26, 27 Abs. 2, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VI. Hauptstücks, §§ 40 bis 43e samt Überschriften, § 44d Abs. 5 und § 47 Z 2 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 28 samt Überschrift und § 30 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(11) § 20 Abs. 3 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(12) Die Überschrift des § 31 und § 31 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
MuSchG
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.
(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung – MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.
(8) § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(9) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) §§ 26, 27 Abs. 2, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VI. Hauptstücks, §§ 40 bis 43e samt Überschriften, § 44d Abs. 5 und § 47 Z 2 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 28 samt Überschrift und § 30 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(11) § 20 Abs. 3 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(12) Die Überschrift des § 31 und § 31 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(13) § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 4 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 46a. (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 liegt, sind die §§ 1, 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.
(2) Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 auf Grund der §§ 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.
§ 46a. § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 46b. § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich § 43 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Abkürzung
MuSchG
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Abkürzung
MuSchG
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 und der §§ 40 bis 43e der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 48. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl. Nr. L 289 vom 28. Oktober 1998, S 28, umgesetzt.
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