Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz – KMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-01-01
Letzte Aktualisierung 2018-07-21
Status Aufgehoben · 2019-07-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 162
Änderungshistorie JSON API

(2) Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.

(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder

2.

dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder

3.

in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Emittenten oder gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder

4.

in elektronischer Form auf der Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder

5.

in elektronischer Form auf der Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.

(4) Der Emittent hat jedenfalls sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.

(5) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite einer von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt.

(6) Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

(7) Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA gebilligt wurde.

(8) Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat auf ihrer Internet-Seite eine Liste der ihr gemäß § 8b übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Liste ist stets auf aktuellem Stand gehalten zu halten, und jeder Eintrag hat mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich zu sein.

Veröffentlichung des Prospekts

§ 10. (1) Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden.

(2) Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.

(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder

2.

dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder

3.

auf einer Internet-Seite des Emittenten und auf einer Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder

4.

auf einer Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder

5.

auf einer Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.

(4) Der Emittent hat jedenfalls sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.

(5) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite einer von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt.

(6) Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

(7) Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA gebilligt wurde.

(8) Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat auf ihrer Internet-Seite eine Liste der ihr gemäß § 8b übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Liste ist stets auf aktuellem Stand gehalten zu halten, und jeder Eintrag hat mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich zu sein.

Abkürzung

KMG

Veröffentlichung des Prospekts

§ 10. (1) Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden.

(2) Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.

(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder

2.

dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder

3.

auf einer Internet-Seite des Emittenten oder auf einer Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder

4.

auf einer Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder

5.

auf einer Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.

Wird der Prospekt gemäß Z 1 oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite gemäß Z 3, 4 oder 5 zu veröffentlichen. Der FMA ist – sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist – vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung gemäß Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen.

(4) Der Emittent hat jedenfalls sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.

(5) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite einer von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt.

(6) Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

(7) Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA gebilligt wurde.

(8) Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat auf ihrer Internet-Seite eine Liste der ihr gemäß § 8b übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Liste ist stets auf aktuellem Stand gehalten zu halten, und jeder Eintrag hat mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich zu sein.

Prospekthaftung

§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Prospektangaben (§ 7) oder der sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§§ 6 und 10), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,

1.

der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,

2.

der Prospektkontrollor für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

3.

derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben,

4.

der Abschlußprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis, daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat, und

5.

der Gutachter im Sinne des § 8 Abs. 2 oder 5 oder des § 14 Z 2 für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Gutachtens herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Begutachtungen.

(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.

(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.

(4) Die Haftpflicht kann im voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, daß infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.

(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.

(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

Prospekthaftung

§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Prospektangaben (§ 7) oder der sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§§ 6 und 10), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,

1.

der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,

2.

der Prospektkontrollor für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

3.

derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, und

4.

der Abschlußprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis, daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat.

(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.

(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.

(4) Die Haftpflicht kann im voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, daß infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.

(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.

(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

Prospekthaftung

§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§ 6), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,

1.

der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,

2.

der Prospektkontrollor für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

2a. der Prospektkontrollor von Prospekten für Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

2b. bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen wurden, die Wiener Börse AG, jedoch nur für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zu Stellungnahmen gemäß § 8 herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 2c,

3.

derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, und

4.

der Abschlußprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis, daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat.

(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.

(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.

(4) Die Haftpflicht kann im voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, daß infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.

(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.

(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

Abkürzung

KMG

Prospekthaftung

§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§ 6), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,

1.

der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,

2.

der Prospektkontrollor für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

2a. der Prospektkontrollor von Prospekten für Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

2b. bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen wurden, die Wiener Börse AG, jedoch nur für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zu Stellungnahmen gemäß § 8 herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 2c,

3.

derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, und

4.

der Abschlußprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis, daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat.

Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht der Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Für die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung wird dann gehaftet, wenn sie – zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen – irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist. Gleiches gilt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird und nicht alle Schlüsselinformationen vermittelt, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich und bezüglich des vorigen Satzes einen eindeutigen Warnhinweis enthalten. Die Personen gemäß Z 1 und 2 sowie ein allfälliger Garantiegeber sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu nennen; der Prospekt hat darüber hinaus auch den Wortlaut der jeweiligen den in § 8 genannten Personen zugeordneten Erklärungen zu enthalten, außerdem beim allfälligen Garantiegeber, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. Derjenige, der ein prospektpflichtiges Angebot im Inland ohne Zustimmung des Emittenten nach § 3 Abs. 3 stellt, haftet Anlegern, die im Rahmen seines Angebotes oder seiner Zeichnungseinladung angenommen haben, anstelle des Emittenten nach Z 1, sofern der Emittent nicht wusste oder wissen musste, dass der Prospekt einem Angebot gemäß § 2 ohne seine Zustimmung zu Grunde gelegt wurde und er dessen daher unzulässige Verwendung der Meldestelle und der FMA unverzüglich, nachdem er von der unzulässigen Verwendung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis haben musste, mitgeteilt hat. Die Meldestelle hat mit ihr zugegangenen Mitteilungen gemäß § 12 Abs. 2 zu verfahren.

(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.

(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.

(4) Die Haftpflicht kann im voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, daß infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.

(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.

(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

Meldestelle

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7 vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und der Versicherer eines allfälligen Gutachters anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

1.

aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;

2.

das Bundesministerium für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;

3.

dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

Meldestelle

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7 vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und der Versicherer eines allfälligen Gutachters anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

1.

aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;

2.

das Bundesministerium für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;

3.

dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

(4) Die Meldestelle hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die Übermittlung des Prospekts und allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz und über das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der Richtlinie 289/98/EWG.

(5) Die Meldestelle hat mit den in den EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Zulassungs- und Hinterlegungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammenzuarbeiten und diesen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben zu übermitteln; dies jedoch nur sofern bei diesen Stellen eine dem Bankgeheimnis (§ 37 BWG) im wesentlichen vergleichbare Geheimhaltung gewährleistet ist. Ansonsten sind die Bestimmungen über das Bankgeheimnis nach dem BWG auch auf die Tätigkeit der Meldestelle nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit jene nicht nach § 12 auskunftspflichtig ist.

Meldestelle

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7 vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

1.

aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;

2.

das Bundesministerium für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;

3.

dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

(4) Die Meldestelle hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die Übermittlung des Prospekts und allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz und über das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der Richtlinie 289/98/EWG.

(5) Die Meldestelle hat mit den in den EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Zulassungs- und Hinterlegungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammenzuarbeiten und diesen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben zu übermitteln; dies jedoch nur sofern bei diesen Stellen eine dem Bankgeheimnis (§ 37 BWG) im wesentlichen vergleichbare Geheimhaltung gewährleistet ist. Ansonsten sind die Bestimmungen über das Bankgeheimnis nach dem BWG auch auf die Tätigkeit der Meldestelle nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit jene nicht nach § 12 auskunftspflichtig ist.

Meldestelle

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7 vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

1.

aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;

2.

das Bundesministerium für Finanzen, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;

3.

der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

(4) Die Meldestelle hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die Übermittlung des Prospekts und allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz und über das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der Richtlinie 89/298/EWG.

(5) Die Meldestelle hat mit den in den EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Zulassungs- und Hinterlegungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammenzuarbeiten und diesen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben zu übermitteln; dies jedoch nur sofern bei diesen Stellen eine dem Bankgeheimnis (§ 38 BWG) im wesentlichen vergleichbare Geheimhaltung gewährleistet ist. Ansonsten sind die Bestimmungen über das Bankgeheimnis nach dem BWG auch auf die Tätigkeit der Meldestelle nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit jene nicht nach § 12 auskunftspflichtig ist.

Abkürzung

KMG

Meldestelle

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 und der Billigung durch die FMA zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß § 8b Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle eine Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in desem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Mindestunterfertigungen; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Meldepflichtigen eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen und die Billigung oder Notifizierungsbestätigung der FMA aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

1.

aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;

2.

das Bundesministerium für Finanzen, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;

3.

der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

Abkürzung

KMG

Meldestelle

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Wertpapierprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA oder einer Notifizierungsbestätigung zu prüfen und aufzubewahren und die eingelangten Veranlagungsprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) gemäß § 8 Abs. 2 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß § 8b Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle den Prospekt samt einer Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in diesem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den meldenden oder hinterlegenden Anbietern eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, raschest möglich, längstens jedoch binnen fünf Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Veranlagungsprospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen und ob ein Wertpapierprospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die Billigung oder Notifizierungsbestätigung der FMA aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

1.

aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;

2.

das Bundesministerium für Finanzen, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;

3.

der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

Emissionskalender

§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden.

(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6, 10 bis 12 und 15. § 3 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert zu beantworten.

Emissionskalender

§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben.

(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6, 10 bis 12 und 15. § 3 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert zu beantworten.

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines strafbaren Tatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine Staatsanwaltschaft gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Emissionskalender

§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben.

(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6, 10, 12 und 13.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert zu beantworten.

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an die FMA gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Abkürzung

KMG

Emissionskalender

§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Inland erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben.

(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6, 10, 12 und 13.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert zu beantworten.

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an die FMA gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist:

1.

Der Prospekt (§ 7) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;

2.

die Prospektkontrolle hat durch eine Bank gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen; die Kontrolle kann durch das Gutachten eines entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers oder einer entsprechend versicherten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden, das nach Art und Umfang einer Prospektkontrolle entspricht. Der Gutachter hat statt der Beifügung „als Prospektkontrollor“ die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes“ zu verwenden; die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes“ ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen der Beifügung „als Prospektkontrollor“ gleichzuhalten; der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 250 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode, abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein; die Versicherungsprämie ist vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen; das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben;

3.

dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung, über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten

4.

der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen;

5.

der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospektes nach § 10 zu veröffentlichen;

6.

der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 HGB.

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist:

1.

Der Prospekt (§ 7) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;

2.

die Prospektkontrolle hat durch ein Kreditinstitut gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen; die Kontrolle kann durch das Gutachten eines entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers oder einer entsprechend versicherten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden, das nach Art und Umfang einer Prospektkontrolle entspricht. Der Gutachter hat statt der Beifügung „als Prospektkontrollor“ die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes“ zu verwenden; die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes“ ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen der Beifügung „als Prospektkontrollor“ gleichzuhalten; der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 250 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode, abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein; die Versicherungsprämie ist vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen; das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben;

3.

dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung, über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten

4.

der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen;

5.

der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospektes nach § 10 zu veröffentlichen;

6.

der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 HGB.

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist:

1.

Der Prospekt (§ 7) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;

2.

die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 oder 4 zu erfolgen; § 8 Abs. 2 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 250 Millionen Schilling zu betragen hat;

3.

dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung, über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten

4.

der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen;

5.

der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospektes nach § 10 zu veröffentlichen;

6.

der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 HGB.

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist:

1.

Der Prospekt (§ 7) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;

2.

die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 oder 4 zu erfolgen; § 8 Abs. 2 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millionen Euro zu betragen hat;

3.

dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung, über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten

4.

der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen;

5.

der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospektes nach § 10 zu veröffentlichen;

6.

der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 HGB.

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:

1.

Der Prospekt (§ 7) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;

2.

die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 oder 4 zu erfolgen; § 8 Abs. 2 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millionen Euro zu betragen hat;

3.

dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten

4.

der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen;

5.

der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospektes nach § 10 zu veröffentlichen;

6.

der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 HGB.

Abkürzung

KMG

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:

1.

Der Prospekt (§ 7) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;

2.

die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 oder 4 zu erfolgen; § 8 Abs. 2 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millionen Euro zu betragen hat;

3.

dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen; sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;

4.

der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen;

innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“;

5.

der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospektes nach § 10 zu veröffentlichen;

6.

der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 UGB.

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

1.

Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt oder die kontrollierten nach den §§ 6 und 10 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder

2.

in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach den §§ 6 und 10 hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder

3.

entgegen den Bestimmungen des § 14 keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht oder

4.

in einem gemäß § 14 veröffentlichten Rechenschaftsbericht über erhebliche Verhältnisse im Sinne des § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,

(2) Nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Wertpapiere oder der Veranlagungen verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu verhindern.

(3) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

Abkürzung

KMG

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

1.

Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach § 6 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder

2.

in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach § 6 hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder

3.

entgegen den Bestimmungen des § 14 keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht oder

4.

in einem gemäß § 14 veröffentlichten Rechenschaftsbericht über erhebliche Verhältnisse im Sinne des § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,

ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Wertpapiere oder der Veranlagungen verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu verhindern.

(3) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

1.

Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder

2.

als Prospektkontrollor oder als Gutachter oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach den §§ 6 und 10 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder

3.

entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder

4.

als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder

5.

als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 die Meldestelle in Kenntnis setzt oder

6.

als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder

7.

Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder

8.

trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor oder Gutachter gemäß § 8 Abs. 5) oder als Gutachter unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung, Begutachtung oder Kontrolle durch einen Prüfer, Gutachter oder Kontrollor, veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde.

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

1.

Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder

2.

als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach den §§ 6 und 10 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder

3.

entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder

4.

als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder

5.

als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 die Meldestelle in Kenntnis setzt oder

6.

als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder

7.

Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder

8.

trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde.

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

1.

Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder

2.

als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach den §§ 6 und 10 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder

3.

entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder

4.

als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder

5.

als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 die Meldestelle in Kenntnis setzt oder

6.

als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder

7.

Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder

8.

trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde.

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

1.

Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder

2.

als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder

3.

entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder

4.

als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder

5.

als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder

6.

als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder

7.

Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder

8.

trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder

9.

Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht.

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

1.

Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder

2.

als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder

3.

entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder

4.

als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder

5.

als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder

6.

als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder

7.

Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder

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