Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz – KMG)
trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder
Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht.
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder
als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder
entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder
als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder
als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder
als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder
Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder
trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder
Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht oder
im Falle des § 3 Abs. 3 Wertpapiere anbietet, ohne dass die erforderliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person vorliegt.
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),
Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder
als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder
entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder
als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder
als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder
als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder
Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder
trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder
Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht oder
im Falle des § 3 Abs. 3 Wertpapiere anbietet, ohne dass die erforderliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person vorliegt.
Abkürzung
KMG
§ 16. Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),
Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht;
als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;
entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;
als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt;
als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt;
als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;
Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet;
trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde;
Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht oder
im Falle des § 3 Abs. 3 Wertpapiere anbietet, ohne dass die erforderliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person vorliegt,
Abkürzung
KMG
§ 16. Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt § 46 BörseG 2018),
Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht;
als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;
entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;
als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt;
als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt;
als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;
Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet;
trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde;
Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht oder
im Falle des § 3 Abs. 3 Wertpapiere anbietet, ohne dass die erforderliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person vorliegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
§ 16a. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Börsegesetzes gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.
Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
Abkürzung
KMG
§ 16a. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Börsegesetzes gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.
Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
§ 16b. (1) Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen.
(2) Abs. 1 steht einer Übermittlung vertraulicher Informationen gemäß § 16c nicht entgegen. Die auf diesem Wege übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
(3) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Abkürzung
KMG
§ 16b. (1) Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen.
(2) Abs. 1 hindert die FMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die auf diesem Wege zwischen der FMA, den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der ESMA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
(3) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 16c. Die FMA arbeitet mit den zuständigen Billigungsbehörden der anderen EWR-Vertragsstaaten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die FMA leistet den zuständigen Billigungsbehörden anderer EWR-Vertragsstaaten Amtshilfe und nimmt ihrerseits Amtshilfe von diesen in Anspruch. Informationsübermittlung und Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr als eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er verschiedene Gattungen von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines Prospekts gemäß § 8a Abs. 6 an die zuständige Billigungsbehörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen, wenn die Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird, die in mehreren EWR-Vertragsstaaten gehandelt werden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um neue oder seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden Marktes ersuchen. Unbeschadet § 8a kann die FMA die Betreiber von geregelten Märkten je nach Notwendigkeit konsultieren, insbesondere wenn sie über die Aussetzung des Handels entscheidet oder einen geregelten Markt auffordert, den Handel auszusetzen oder zu verbieten.
Abkürzung
KMG
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 16c. (1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Billigungsbehörden der anderen EWR-Vertragsstaaten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die FMA leistet den zuständigen Billigungsbehörden anderer EWR-Vertragsstaaten Amtshilfe und nimmt ihrerseits Amtshilfe von diesen in Anspruch. Informationsübermittlung und Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr als eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er verschiedene Gattungen von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines Prospekts gemäß § 8a Abs. 6 an die zuständige Billigungsbehörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen, wenn die Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird, die in mehreren EWR-Vertragsstaaten gehandelt werden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um neue oder seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden Marktes ersuchen. Unbeschadet § 8a kann die FMA die Betreiber von geregelten Märkten je nach Notwendigkeit konsultieren, insbesondere wenn sie über die Aussetzung des Handels entscheidet oder einen geregelten Markt auffordert, den Handel auszusetzen oder zu verbieten.
(2) Die FMA kann die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Abkürzung
KMG
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Für nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtige Angebote, die nach dem 30. September 1991 erfolgt sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch aufrecht sind, ist ein Prospekt, solange das Angebot aufrecht ist, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für öffentlich angebotene Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind.
(3) Für Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte erstmals binnen sechs Monaten nach Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni 1993 zu veröffentlichen.
Abkürzung
KMG
§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
KMG
§ 17b. (1) Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind, können die FMA als für sie zuständige Behörde wählen, sofern diese bei der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12c in Betracht gekommen wäre, und diese Entscheidung der FMA bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.
(2) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis zum 31. Dezember 2008 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein Prospekt zu erstellen ist.
(3) Bei gemäß § 2 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 prospektpflichtigen Angeboten, die vor dem 10. August 2005 begonnen haben und vor dem 10. November 2005 abgeschlossen wurden, genügt abweichend von § 2 KMG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 errichteten und kontrollierten Prospekts. § 8b Abs. 3 kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
(4) § 102 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993, ist nicht mehr anzuwenden.
(5) § 73d Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 769/1992 ist nicht mehr anzuwenden.
Abkürzung
KMG
§ 17c. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.
§ 17d. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Abkürzung
KMG
§ 17d. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Abkürzung
KMG
§ 17e. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wertpapier-Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 65/1979, außer Kraft.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Wertpapier-Emissionsgesetz verwiesen wird, tritt an dessen Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wertpapier-Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 65/1979, außer Kraft.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Wertpapier-Emissionsgesetz verwiesen wird, tritt an dessen Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Berichtigungen durch ABl. Nr. L 215 vom 16.06.2004, S. 3 und ABl. Nr. L 186 vom 18.07.2005, S. 3, anzuwenden.
Abkürzung
KMG
§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wertpapier-Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 65/1979, außer Kraft.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Wertpapier-Emissionsgesetz verwiesen wird, tritt an dessen Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Berichtigungen durch ABl. Nr. L 215 vom 16.06.2004, S. 3 und ABl. Nr. L 186 vom 18.07.2005, S. 3, anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/71/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64) in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 1, anzuwenden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/51/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/51/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 Z 5a, 17, 18 und 19, § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9, 10, 12 und 14, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und 7a, § 7a Abs. 1 und 4, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 8 Z 4, § 8b Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 Z 5a, 17, 18 und 19, § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9, 10, 12 und 14, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und 7a, § 7a Abs. 1 und 4, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 8 Z 4, § 8b Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(16) § 17d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 Z 5a, 17, 18 und 19, § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9, 10, 12 und 14, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und 7a, § 7a Abs. 1 und 4, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 8 Z 4, § 8b Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(16) § 17d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) § 3 Abs. 1, § 8a Abs. 2 Z 9 und § 16a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 Z 5a, 17, 18 und 19, § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9, 10, 12 und 14, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und 7a, § 7a Abs. 1 und 4, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 8 Z 4, § 8b Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(16) § 17d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) § 3 Abs. 1, § 8a Abs. 2 Z 9 und § 16a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft.
(18) § 1 Abs. 1 Z 8, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 5 und § 14 Z 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 Z 5a, 17, 18 und 19, § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9, 10, 12 und 14, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und 7a, § 7a Abs. 1 und 4, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 8 Z 4, § 8b Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(16) § 17d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) § 3 Abs. 1, § 8a Abs. 2 Z 9 und § 16a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft.
(18) § 1 Abs. 1 Z 8, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 5 und § 14 Z 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 4, der Schlussteil des § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 3, der Einleitungsteil in § 16 sowie § 18 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.
Abkürzung
KMG
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 Z 5a, 17, 18 und 19, § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9, 10, 12 und 14, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und 7a, § 7a Abs. 1 und 4, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 8 Z 4, § 8b Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(16) § 17d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) § 3 Abs. 1, § 8a Abs. 2 Z 9 und § 16a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft.
(18) § 1 Abs. 1 Z 8, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 5 und § 14 Z 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 10a, § 7 Abs. 8a und die Anlage F in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2015 treten mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 4, der Schlussteil des § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 3, der Einleitungsteil in § 16 sowie § 18 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.
Abkürzung
KMG
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 Z 5a, 17, 18 und 19, § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9, 10, 12 und 14, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und 7a, § 7a Abs. 1 und 4, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 8 Z 4, § 8b Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(16) § 17d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) § 3 Abs. 1, § 8a Abs. 2 Z 9 und § 16a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft.
(18) § 1 Abs. 1 Z 8, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 5 und § 14 Z 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 10a, § 7 Abs. 8a und die Anlage F in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2015 treten mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 4, der Schlussteil des § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 3, der Einleitungsteil in § 16 sowie § 18 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 1 Z 5a; § 1 Abs. 1 Z 9; § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c sublit. bb; § 3 Abs. 2; § 8a Abs. 2 Z 4, 7 und 8 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
KMG
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Z 2 und § 16 Z 2 und 8 sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1994 treten mit dem 1. März 1994 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 Z 5a, 17, 18 und 19, § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9, 10, 12 und 14, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und 7a, § 7a Abs. 1 und 4, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 8 Z 4, § 8b Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(16) § 17d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) § 3 Abs. 1, § 8a Abs. 2 Z 9 und § 16a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft.
(18) § 1 Abs. 1 Z 8, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 5 und § 14 Z 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 10a, § 7 Abs. 8a und die Anlage F in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2015 treten mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 4, der Schlussteil des § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 3, der Einleitungsteil in § 16 sowie § 18 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 1 Z 5a; § 1 Abs. 1 Z 9; § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c sublit. bb; § 3 Abs. 2; § 8a Abs. 2 Z 4, 7 und 8 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 1, 2 und 8, § 8a Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
KMG
Vollzugsklausel
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich der §§ 5, 11 und 15 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Anlage A
```
```
Schema A
SCHEMA FÜR DEN PROSPEKT FÜR AKTIEN UND ANDERE, AKTIEN
GLEICHZUSTELLENDE HANDELBARE WERTPAPIERE
(Soweit das Schema aktienrechtliche Begriffe verwendet, ist bei dessen Anwendung auf Aktien gleichzustellende handelbare Wertpapiere der analoge Begriff maßgeblich.)
KAPITEL 1
Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 haften
(Name, Stellung)
KAPITEL 2
Angaben über das Grundkapital und die Aktien
Einteilung des Grundkapitals nach Zahl, Gattung, Art (je unter Beschreibung der Merkmale), Nennbeträgen und Nummern der Aktien; nicht eingezahlte Beträge des gezeichneten Kapitals; Beträge des genehmigten Kapitals und Dauer der Ermächtigung für das genehmigte Kapital, sonstige das Kapital nicht vertretende Anteile,
bestehende Genußrechte, Optionsrechte auf Aktien oder sonstige Aktienbezugsrechte unter Beschreibung der Bezugsbedingungen sowie die Bedingungen der Ausübung der Bezugsrechte,
Zahl, Gattung, Art (je unter Beschreibung der Merkmale), Nennbeträge und Nummern der Aktien, die Gegenstand des öffentlichen Angebotes sind, Anführung des Zweckes der Ausgabe der Aktien, Beginn der Dividendenberechtigung und Ausstattung mit Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsschein,
eine Übersicht über die Entwicklung des Grundkapitals und die bisher ausgeschütteten Dividenden,
Angabe der Börsen, an denen die Aktien, die Gegenstand des öffentlichen Angebotes sind, und sonstige Wertpapiere des Emittenten bereits notieren oder gehandelt werden,
Zeitraum für die Zeichnung,
die auf die Einkünfte aus den Aktien erhobenen Steuern (zB Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),
Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder hiefür garantieren,
Angaben gemäß Schema A, Kapitel 3 bis 5 bzw. Schema B 3 und 4 über die Personen, denen das aus der Emission erworbene Kapital zur wirtschaftlichen Verfügung zufließt, sofern diese Personen nicht mit dem Emittenten identisch sind,
Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Aktien und Markt, auf dem diese gehandelt werden können,
Preis, zu dem die Aktien angeboten werden; falls dieser nicht bekannt ist, Modalitäten und Zeitplan für die Festsetzung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten,
Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Aktien,
Wertpapierkennummer.
KAPITEL 3
Angaben über den Emittenten
Firma und Sitz des Emittenten, Zeitpunkt seiner Gründung, Angabe des Registers und Nummer der Registereintragung, geltende Rechtsordnung,
Unternehmensgegenstand,
Geschäftsjahr,
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
Angabe der Aktionäre, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,
Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten (Beschreibung dieser Haupttätigkeiten; gegebenenfalls Angabe von außergewöhnlichen Ereignissen, die die Tätigkeit beeinflußt haben),
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