Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 946/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 946/1994
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
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für leichte Hilfsarbeiten .............. 45,20 S
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für schwere Hilfsarbeiten .............. 50,80 S
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für handwerksmäßige Arbeiten ........... 56,50 S
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für Facharbeiten ....................... 62,10 S
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für die Arbeiten eines Vorarbeiters .... 67,80 S
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materiell derogiert durch BGBl. Nr. 946/1994
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.