Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Burgenland
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Burgenland der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von .......................................... 46,-- S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:
Grundkostenanteil 440,-- S, davon 4 vH 17,60 S
Baukosten 11 605,-- S, davon 5,5 vH 638,28 S
abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, Trockenräume und Gemeinschaftsantennen 1 250,-- S, davon 5,5 vH 68,75 S
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 700,-- S, davon 5 vH 35,-- S
| Zwischensumme | 552,13 S |
|---|---|
| davon ein Zwölftel, gerundet | 46,-- S |
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil 3,19 vH des Richtwerts;
Baukosten 115,63 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) 12,45 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 6,34 vH des Richtwerts.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.