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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227/1993, wird verordnet:

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 94/2/EG vom 21. Januar 1994, ABl. L 45/1 vom 17. Februar 1994, in österreichisches Recht umgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 94/2/EG vom 21. Januar 1994, ABl. Nr. L 45 vom 17.02.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2003/66/EG vom 3. Juli 2003, ABl. Nr. L 170 vom 09.07.2003, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt.

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 94/2/EG vom 21. Januar 1994, ABl. Nr. L 45 vom 17.02.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2003/66/EG vom 3. Juli 2003, ABl. Nr. L 170 vom 09.07.2003, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühlgeräte, -tiefkühlgeräte und -gefriergeräte sowie Kombinationen daraus. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen, wie zB Batterien, betrieben werden können, sind ausgenommen.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit der ÖNORM EN 153, Ausgabe 1. Juli 1991, (Anhang VI) (Anm.: Anhang nicht darstellbar), zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang V zu bestimmen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang VI (Anm.: Anhang VI wird nicht dargestellt) angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang V zu bestimmen.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 2 der PVV 2011.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lieferanten,

2.

eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3.

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.

Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,

5.

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lieferanten,

2.

eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3.

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.

Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,

5.

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen;

6.

Wenn die Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen ermittelt wurden, hat die Dokumentation Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführten Prüfungen zu enthalten. Dies schließt genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen ein.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 Abs. 2 der PVV 2011 hat ferner zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lieferanten,

2.

eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3.

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.

Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,

5.

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen;

6.

Wenn die Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen ermittelt wurden, hat die Dokumentation Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführten Prüfungen zu enthalten. Dies schließt genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen ein.

Einteilung

§ 6. Die unter diese Verordnung fallenden Geräte werden in die im Anhang IV festgelegten Klassen eingeteilt.

Etikett

§ 7. (1) Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Lieferant nur verpflichtet, dem Händler das Grundetikett (§ 6 Abs. 2 Z 2 Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung) zu liefern. Der Händler ist verpflichtet, das Etikett entsprechend Anhang I zu gestalten, zB indem er das vom Lieferanten gelieferte Grundetikett entsprechend ergänzt. Es reicht jedoch aus, wenn der Pfeil (III) und der Energieverbrauch in kWh/Jahr (V) angebracht bzw. ergänzt werden. Diese Daten sind dem Datenblatt zu entnehmen. Wird dem Händler vom Lieferanten kein Datenblatt geliefert, so hat der Händler an Stelle des Etiketts auf dem Gerät den Hinweis anzubringen, daß für dieses Gerät vom Lieferanten keine den Energieverbrauch betreffenden Daten zur Verfügung gestellt wurden.

Etikett

§ 7. (1) Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Lieferant nur verpflichtet, dem Händler das Grundetikett (§ 6 Abs. 2 Z 2 Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung) zu liefern. Der Händler ist verpflichtet, das Etikett entsprechend Anhang I zu gestalten, zB indem er das vom Lieferanten gelieferte Grundetikett entsprechend ergänzt. Es reicht jedoch aus, wenn der Pfeil (III) und der Energieverbrauch in kWh/Jahr (V) angebracht bzw. ergänzt werden. Diese Daten sind dem Datenblatt zu entnehmen. Wird dem Händler vom Lieferanten kein Datenblatt geliefert, so hat der Händler an Stelle des Etiketts auf dem Gerät den Hinweis anzubringen, daß für dieses Gerät vom Lieferanten keine den Energieverbrauch betreffenden Daten zur Verfügung gestellt wurden.

Datenblatt

§ 8. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang II zu entsprechen.

Datenblatt

§ 8. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang II zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 9. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 9. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer das Gerät nicht ausgestellt sieht, wie zB bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 9. Wird ein Gerät unter den in § 4 Abs. 1 der PVV 2011 beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer das Gerät nicht ausgestellt sieht, wie zB bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(3) Für Geräte, die dem Händler vor dem 1. September 1994 geliefert wurden, sind die Verpflichtungen dieser Verordnung und der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung erst ab 1. Jänner 1995 obligatorisch.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Oktober 1981 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten, BGBl. Nr. 470/1981, sowie über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten, BGBl. Nr. 471/1981, außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(3) Für Geräte, die dem Händler vor dem 1. September 1994 geliefert wurden, sind die Verpflichtungen dieser Verordnung und der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung erst ab 1. Jänner 1995 obligatorisch.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Oktober 1981 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten, BGBl. Nr. 470/1981, sowie über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten, BGBl. Nr. 471/1981, außer Kraft.

(5) Die Kennzeichnung von Geräten, deren Verbrauchsangaben den vor dem 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen entsprechen, ist noch bis 31. Dezember 2004 zulässig.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(3) Für Geräte, die dem Händler vor dem 1. September 1994 geliefert wurden, sind die Verpflichtungen dieser Verordnung und der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung erst ab 1. Jänner 1995 obligatorisch.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Oktober 1981 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten, BGBl. Nr. 470/1981, sowie über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten, BGBl. Nr. 471/1981, außer Kraft.

(5) Die Kennzeichnung von Geräten, deren Verbrauchsangaben den vor dem 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen entsprechen, ist noch bis 31. Dezember 2004 zulässig.

Anhang I

```

```

DAS ETIKETT

Form des Etiketts

1.

Für das Etikett ist nachstehendes Muster zu verwenden:

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf das gedruckte BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen zum Etikett

2.

Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkungen:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang V

ermittelt. Die Angabe des der Klasse entsprechenden Buchstabens

erfolgt in Höhe des jeweiligen Pfeils.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem

System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann

hier das EG-Umweltzeichen (die Blume) hinzugefügt werden, wenn

für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vergeben wurde. Die

weiter unten erwähnte „Anleitung zur Auslegung des Etiketts

für Kühlgeräte'' enthält Angaben darüber, wie das Umweltzeichen

in das Etikett aufgenommen werden kann.

An Stelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das

österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das

Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt

wurde.

V. Energieverbrauch gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen,

jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (dh. Energieverbrauch pro

24 Stunden mal 365).

VI. Gesamtnutzinhalt aller Fächer ohne Sternkennzeichnung (dh. mit

einer Betriebstemperatur -6 Grad C).

VII. Gesamtnutzinhalt aller Fächer mit Sternkennzeichnung (dh. mit

einer Betriebstemperatur = -6 Grad C).

VIII. Sternkennzeichnung für das Gefrierfach nach den Normen gemäß

§ 3 Abs. 1. Wenn für dieses Fach kein Stern vergeben werden

kann, wird diese Position freigelassen.

IX. Erfolgt die Angabe des Geräuschs, so ist dies nach der

Richtlinie 86/594/EWG zu bestimmen.

Druck des Etiketts

3.

Angaben zum Druck des Etiketts

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zu verwendende Farben:

CMGS: Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Beispiel: 07X0: 0% Cyan, 70% Magenta, 100% Gelb, 0% Schwarz.

Pfeile:

Anhang I

DAS ETIKETT

Form des Etiketts

1.

Für das Etikett ist nachstehendes Muster zu verwenden:

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf das gedruckte BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen zum Etikett

2.

Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkungen:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang V

ermittelt. Die Angabe des der Klasse entsprechenden Buchstabens

erfolgt in Höhe des jeweiligen Pfeils.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem

System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann

hier das EG-Umweltzeichen (die Blume) hinzugefügt werden, wenn

für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vergeben wurde. Die

weiter unten erwähnte „Anleitung zur Auslegung des Etiketts

für Kühlgeräte” enthält Angaben darüber, wie das Umweltzeichen

in das Etikett aufgenommen werden kann.

An Stelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das

österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das

Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt

wurde.

V. Energieverbrauch gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen,

jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (dh. Energieverbrauch pro

24 Stunden mal 365).

VI. Gesamtnutzinhalt aller Fächer ohne Sternkennzeichnung (dh. mit

einer Betriebstemperatur -6 ºC ).

VII. Gesamtnutzinhalt aller Fächer mit Sternkennzeichnung (dh. mit

einer Betriebstemperatur ≤ -6 ºC ).

VIII. Sternkennzeichnung für das Gefrierfach nach den Normen gemäß

§ 3 Abs. 1. Wenn für dieses Fach kein Stern vergeben werden

kann, wird diese Position freigelassen.

IX. Erfolgt die Angabe des Geräuschs, so ist dies nach der

Richtlinie 86/594/EWG zu bestimmen.

Druck des Etiketts

3.

Angaben zum Druck des Etiketts

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Der Buchstabe zur Kennzeichnung der in die Energieeffizienzklasse A+ und A++ eingestuften Geräte entspricht folgenden Abbildungen und wird so wie der Kennzeichnungsbuchstabe A für die in die Klasse A eingestuften Geräte angebracht.

(Anm.: Abbildung nicht (Anm.: Abbildung nicht darstellbar) darstellbar)

A+ A++

(Anm.: Abbildungen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 426/2004

Zu verwendende Farben:

CMGS: Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Beispiel: 07X0: 0% Cyan, 70% Magenta, 100% Gelb, 0% Schwarz.

Pfeile:

Anhang II

```

```

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die nachfolgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

1.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

2.

Modellname/-kennzeichen.

3.

Gerätetyp nach folgender Klassifizierung (vgl. Anhang IV):

```

```

Klasse Beschreibung im Datenblatt

```

```

1 Kühlgerät

2 Gerät mit Kühlfach/Kellerfach

3 Kühlgerät

4 Kühlgerät

5 Kühlgerät

6 Kühlgerät

7 Kühlgefriergerät

8 Gefrierschrank

9 Gefriertruhe

Für Geräte der Klasse 10 kann der Lieferant

eine Bezeichnung des Gerätetyps wählen.

```

```

4.

Engergieeffizienzklasse (Anm.: richtig: Energieeffizienzklasse) des Modells gemäß Anhang V, ausgedrückt als „Engergieeffizienzklasse (Anm.: richtig: Energieeffizienzklasse) ... auf einer Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)''. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht.

5.

Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift „EG-Umweltzeichen'', und das Umweltzeichen (die Blume) wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens. An Stelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.

6.

Energieverbrauch gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen, jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (dh. Energieverbrauch pro 24 h x 365) und beschrieben als „Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab''.

7.

Nutzinhalt des Kühlfaches (5 Grad C) gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen. Bleibt bei den Klassen 8 und 9 frei.

8.

Nutzinhalt des Gefrierfaches gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen. Bei Geräten der Klasse 3 Nutzinhalt des Eisfaches. Bleibt bei den Klassen 1 und 2 frei.

7.

u.8. Bei Geräten der Klassen 2 und 10 sollte der Nutzinhalt jedes einzelnen Faches gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen angegeben werden.

9.

Sternkennzeichnung für das Gefrierfach, falls vorhanden, gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen.

10.

Gegebenenfalls kann hier die Angabe „No Frost'' hinzugefügt werden, wenn sie der Begriffsbestimmung der Normen gemäß § 3 Abs. 1 entspricht.

11.

„Lagerzeit bei Störung in h'', definiert in Übereinstimmung mit den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen.

12.

„Gefriervermögen in kg/24 h'' gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen.

13.

Angabe der „Klimaklasse'' gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen. Ist das Gerät für Normalklima bestimmt, kann diese Angabe entfallen.

14.

„Geräuschemission''; erfolgt diese Angabe, so ist sie nach der Richtlinie 86/594/EWG zu bestimmen.

Wenn ein Gerät über andere Fächer als ein einzelnes Kühl- und ein einzelnes Gefrierfach verfügt, können unter den Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 zusätzliche Zeilen für Angaben zu den entsprechenden Fächern angefügt werden. In diesem Fall sollten die Bezeichnung und die Reihenfolge bei der Auflistung der Fächer einheitlich sein. Wenn die Auslegungstemperatur eines Faches nicht dem System der Sternkennzeichnung oder der Normtemperatur für Kühlfächer (5 Grad C) entspricht, ist diese Auslegungstemperatur anzugeben.

Angaben, die sich auf dem Etikett befinden, dürfen in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung des Etiketts gemacht werden. In diesem Fall müssen die nur im Datenblatt gemachten Angaben ebenfalls aufgeführt werden.

Anhang II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die nachfolgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

1.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

2.

Modellname/-kennzeichen.

3.

Gerätetyp nach folgender Klassifizierung (vgl. Anhang IV):

```

```

Klasse Beschreibung im Datenblatt

```

```

1 Kühlgerät

2 Gerät mit Kühlfach/Kellerfach

3 Kühlgerät

4 Kühlgerät

5 Kühlgerät

6 Kühlgerät

7 Kühlgefriergerät

8 Gefrierschrank

9 Gefriertruhe

Für Geräte der Klasse 10 kann der Lieferant

eine Bezeichnung des Gerätetyps wählen.

```

```

4.

Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang V, ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse ... auf einer Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)“. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht.

5.

Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift „EG-Umweltzeichen”, und das Umweltzeichen (die Blume) wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens. An Stelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.

6.

Energieverbrauch gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen, jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (dh. Energieverbrauch pro 24 h x 365) und beschrieben als „Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab”.

7.

Nutzinhalt des Kühlfaches (5 ºC) gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen. Bleibt bei den Klassen 8 und 9 frei.

8.

Nutzinhalt des Gefrierfachs und Kühlfachs (sofern vorhanden) gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen. Bei Geräten der Klasse 3 Nutzinhalt des Eisfachs. Bleibt bei den Klassen 1 und 2 frei.

7.

u.8. Bei Geräten der Klassen 2 und 10 sollte der Nutzinhalt jedes einzelnen Faches gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen angegeben werden.

9.

Sternkennzeichnung für das Gefrierfach, falls vorhanden, gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen.

10.

Gegebenenfalls kann hier die Angabe „No Frost” hinzugefügt werden, wenn sie der Begriffsbestimmung der Normen gemäß § 3 Abs. 1 entspricht.

11.

„Lagerzeit bei Störung in h”, definiert in Übereinstimmung mit den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen.

12.

„Gefriervermögen in kg/24 h” gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen.

13.

Angabe der „Klimaklasse” gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen. Ist das Gerät für Normalklima bestimmt, kann diese Angabe entfallen.

14.

„Geräuschemission”; erfolgt diese Angabe, so ist sie nach der Richtlinie 86/594/EWG zu bestimmen.

15.

Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, muss dies angegeben werden.

Wenn ein Gerät über andere Fächer als ein einzelnes Kühl- und ein einzelnes Gefrierfach verfügt, können unter den Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 zusätzliche Zeilen für Angaben zu den entsprechenden Fächern angefügt werden. In diesem Fall sollten die Bezeichnung und die Reihenfolge bei der Auflistung der Fächer einheitlich sein. Wenn die Auslegungstemperatur eines Faches nicht dem System der Sternkennzeichnung oder der Normtemperatur für Kühlfächer (5 ºC) entspricht, ist diese Auslegungstemperatur anzugeben.

Angaben, die sich auf dem Etikett befinden, dürfen in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung des Etiketts gemacht werden. In diesem Fall müssen die nur im Datenblatt gemachten Angaben ebenfalls aufgeführt werden.

Anhang III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in § 9 genannten Versandhandelskataloge und andere Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1.

Energieeffizienzklasse (Anhang II Punkt 4).

2.

Energieverbrauch (Anhang II Punkt 6).

3.

Nutzinhalt des Kühlfachs (Anhang II Punkt 7).

4.

Nutzinhalt des Gefrierfachs (Anhang II Punkt 8).

5.

Sternkennzeichnung (Anhang II Punkt 9).

Anhang IV

KLASSENEINTEILUNG

Die unter diese Verordnung fallenden Geräte werden in folgende Klassen eingeteilt:

1.

Haushaltskühlgeräte ohne Niedertemperaturfächer.

2.

Haushaltskühlgeräte mit Kühlfach (5 ºC)/Kellerfach (10 ºC).

3.

Haushaltskühlgeräte mit Niedertemperaturfächern ohne Stern.

4.

Haushaltskühlgeräte mit *-Niedertemperaturfächern.

5.

Haushaltskühlgeräte mit **-Niedertemperaturfächern.

6.

Haushaltskühlgeräte mit ***-Niedertemperaturfächern.

7.

Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit (**)-Niedertemperaturfächern.

8.

Haushaltsgefrierschränke.

9.

Haushaltsgefriertruhen.

10.

Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit mehr als zwei Türen oder andere, nicht unter die obengenannten Klassen fallende Geräte.

Anhang V

```

```

ENERGIEEFFIZIENZKLASSE

Die Energieeffizienzklasse eines Gerätes wird entsprechend der nachstehenden Tabelle 1 ermittelt.

TABELLE 1

```

```

Index der Energieeffizienz: I Energieeffizienzklasse

```

```

I 55 A

```

```

55 = I 75 B

```

```

75 = I 90 C

```

```

90 = I 100 D

```

```

100 = I 110 E

```

```

110 = I 125 F

```

```

125 = I G

```

```

Dabei gilt:

„Index der Energieeffizienz'' (in Prozent) = jährlicher Energieverbrauch des Geräts *1)/jährlicher Standardenergieverbrauch des Geräts;

„jährlicher Standardenergieverbrauch des Geräts'' (in kWh/Jahr) = m x korrigierter Nutzinhalt + N;

„korrigierter Nutzinhalt'' (in Litern) = Nutzinhalt des Kühlfachs + Omega x Nutzinhalt des Gefrierfachs.

Die Werte für M, N und Omega sind Tabelle 2 zu entnehmen.

```

```

*1) Gemäß Anmerkung V in Anhang I.

TABELLE 2

```

```

Geräteklasse Omega M N

```

```

1 Kühlgerät - 0,23 245

```

```

2 Gerät mit Kühlfach und

Kellerfach 0,45 *1) 0,23 245

```

```

3 Kühlgerät ohne Stern 1,25 0,23 245

```

```

4 *-Kühlgerät 1,55 0,64 191

```

```

5 **-Kühlgerät 1,85 0,45 245

```

```

6 ***-Kühlgerät 2,15 0,66 235

```

```

7 *(***)-Kühlgerät *3) 0,78 303

```

```

8 Gefrierschrank 2,15 *2) 0,47 286

```

```

9 Gefriertruhe 2,15 *2) 0,45 181

```

```

10 Mehrtürige oder andere

Geräte *3) *4) *4)

```

```

```

```

*1) Für Geräte mit Kühlfach/Kellerfach ist der korrigierte Nutzinhalt (in Litern) = Nutzinhalt des Kühlfachs + Omega x Nutzinhalt des Kellerfachs (10 Grad C).

*2) Für No-Frost-Geräte gemäß Anhang II Nummer 10 wird dieser Index um einen vorläufigen Faktor von 1,2 auf 2,58 erhöht. (Dadurch wird einer möglichen Unausgewogenheit der Meßmethode Rechnung getragen, die die fehlende Eisbildung bei No-Frost-Geräten nicht berücksichtigt. In der Praxis ergibt sich durch Eisbildung ein höherer Verbrauchswert von „herkömmlichen'' Geräten.)

*3) Der korrigierte Nutzinhalt (KI) wird mit folgender Formel berechnet:

KI = V tief c x F tief c x Sigma (25-T tief c)/20, dabei ist T tief c die Auslegungstemperatur jedes einzelnen

Faches (in Grad C), V tief c der Inhalt des Faches (in Liter) und F tief c ein Faktor von 1,2 bei No-Frost-Fächern und von 1 bei anderen Fächern. Die Summe ist über alle Fächer zu bilden.

*4) Bei diesen Geräten werden die Werte für M und N auf der Grundlage der Temperatur und der Sternkennzeichnung des Faches mit der niedrigsten Temperatur nach Tabelle 3 bestimmt.

TABELLE 3

```

```

Temperatur des

kältesten Faches Entsprechende Klasse M N

```

```

-6 Grad C 1/2/3 Kühlgerät, Gerät mit 0,23 245

Kühlfach/Kellerfach, Kühlgerät

ohne Stern

```

```

= -6 Grad C * 4 Kühlgerät * 0,64 191

```

```

= -12 Grad C ** 5 Kühlgerät ** 0,45 245

```

```

= -18 Grad C *** 6 Kühlgerät *** 0,66 235

```

```

= -18 Grad C 7 Kühl/Gefriergerät *(***) 0,78 303

*(***)

mit

Gefriervermögen

```

```

Anhang V

```

```

ENERGIEEFFIZIENZKLASSE

Die Energieeffizienzklasse eines Gerätes wird entsprechend der nachstehenden Tabelle 1 ermittelt.

TABELLE 1

```

```

Index der Energieeffizienz: I Energieeffizienzklasse

```

```

I 55 A

```

```

55 = I 75 B

```

```

75 = I 90 C

```

```

90 = I 100 D

```

```

100 = I 110 E

```

```

110 = I 125 F

```

```

125 = I G

```

```

Dabei gilt:

„Index der Energieeffizienz” (in Prozent) = jährlicher Energieverbrauch des Geräts *1)/jährlicher Standardenergieverbrauch des Geräts;

„jährlicher Standardenergieverbrauch des Geräts” (in kWh/Jahr) = m x korrigierter Nutzinhalt + N;

„korrigierter Nutzinhalt” (in Litern) = Nutzinhalt des Kühlfachs + Omega x Nutzinhalt des Gefrierfachs.

Die Werte für M, N und Omega sind Tabelle 2 zu entnehmen.

```

```

*1) Gemäß Anmerkung V in Anhang I.

TABELLE 2

```

```

Geräteklasse Omega M N

```

```

1 Kühlgerät - 0,233 245

```

```

2 Gerät mit Kühlfach und

Kellerfach 0,75 *1) 0,233 245

```

```

3 Kühlgerät ohne Stern 1,25 0,233 245

```

```

4 *-Kühlgerät 1,55 0,643 191

```

```

5 **-Kühlgerät 1,85 0,450 245

```

```

6 ***-Kühlgerät 2,15 0,657 235

```

```

7 *(***)-Kühlgerät *3) 0,777 303

```

```

8 Gefrierschrank 2,15 *2) 0,472 286

```

```

9 Gefriertruhe 2,15 *2) 0,446 181

```

```

10 Mehrtürige oder andere

Geräte *3) *4) *4)

```

```

```

```

*1) Für Geräte mit Kühlfach/Kellerfach ist der korrigierte Nutzinhalt (in Litern) = Nutzinhalt des Kühlfachs + Omega x Nutzinhalt des Kellerfachs (10 Grad C).

*2) Für No-Frost-Geräte gemäß Anhang II Nummer 10 wird dieser Index um einen vorläufigen Faktor von 1,2 auf 2,58 erhöht. (Dadurch wird einer möglichen Unausgewogenheit der Meßmethode Rechnung getragen, die die fehlende Eisbildung bei No-Frost-Geräten nicht berücksichtigt. In der Praxis ergibt sich durch Eisbildung ein höherer Verbrauchswert von „herkömmlichen” Geräten.)

*3) Der korrigierte Nutzinhalt (KI) wird mit folgender Formel berechnet:

KI = Sigma V tief c x F tief c x(25-T tief c)/20, dabei ist T tief c die Auslegungstemperatur jedes einzelnen

Faches (in Grad C), V tief c der Inhalt des Faches (in Liter) und F tief c ein Faktor von 1,2 bei No-Frost-Fächern und von 1 bei anderen Fächern. Die Summe ist über alle Fächer zu bilden.

*4) Bei diesen Geräten werden die Werte für M und N auf der Grundlage der Temperatur und der Sternkennzeichnung des Faches mit der niedrigsten Temperatur nach Tabelle 3 bestimmt:

TABELLE 3

```

```

Temperatur des

kältesten Faches Entsprechende Klasse M N

```

```

-6 Grad C 1/2/3 Kühlgerät, Gerät mit 0,233 245

Kühlfach/Kellerfach, Kühlgerät

ohne Stern

```

```

= -6 Grad C * 4 Kühlgerät * 0,643 191

```

```

= -12 Grad C ** 5 Kühlgerät ** 0,450 245

```

```

= -18 Grad C *** 6 Kühlgerät *** 0,657 235

```

```

= -18 Grad C *(***) 7 Kühl/Gefriergerät *(***) 0,777 303

mit Gefriervermögen

```

```

Anhang V

ENERGIEEFFIZIENZKLASSE

TEIL 1 - Definitionen der Energieeffizienzklassen A+ und A++

Ein Gerät wird als A+ oder A++ eingestuft, wenn der Index der Energieeffizienz alpha (jota tief alpha) innerhalb der in Tabelle a angegebenen Bereiche liegt.

Tabelle a

```


```

Index der Energieeffizienz Energieeffizenzklasse

alpha (jota tief alpha)

```


```

jota tief alpha 30 A++

```


```

30 ≤ jota tief alpha 42 A+

```


```

42 ≤ jota tief alpha A bis G (siehe Anhang V

Teil 2)

```


```

In Tabelle a ist

AC

jota tief alpha = _____________ x 100

SC tief alpha

Dabei gilt:

AC = jährlicher Energieverbrauch des Geräts (gemäß

Anhang I, Anmerkung V)

SC tief alpha = (jährlicher Standardenergieverbrauch alpha des

Geräts)

SC tief alpha wird wie folgt berechnet:

( (25 - Tc) )

M tief alpha X sigma(Vc x _________ x FF x CC x BI)+ N + CH

Fächer( 20 ) tief

alpha

Dabei gilt:

Vc = Nutzinhalt (in Liter) des Fachs (gemäß den in § 3 Abs. 1

genannten Normen)

Tc = Auslegungstemperatur des Fachs (in °C)

Die Werte für M tief alpha und N tief alpha sind in der Tabelle b und die Werte für FF, CC, BI und CH in der Tabelle c angegeben.

Tabelle b

```


```

Geräteklasse Temperatur M tief alpha N tief alpha

des

kältesten

Fachs

```


```

1 Kühlgerät -6 °C 0,233 245

```


```

2 Gerät mit Kühlfach

und Kellerfach -6 °C 0,233 245

```


```

3 Kühlgerät ohne

Stern -6 °C 0,233 245

```


```

4 *-Kühlgerät ≤-6 °C 0,643 191

```


```

5 **-Kühlgerät ≤-12 °C 0,450 245

```


```

6 ***-Kühlgerät/ ≤-18 °C

***/*(***) 0,777 303

```


```

7 *(***)-Kühl-/ ≤-18 °C

Gefriergerät ***/*(***) 0,777 303

```


```

8 Gefrierschrank ≤-18 °C

*(***) 0,539 315

```


```

9 Gefriertruhe ≤-18 °C

*(***) 0,472 286

```


```

10 Mehrtürige oder

andere Geräte (*1) (*1)

```


```

(1) Bei diesen Geräten bestimmen die Temperatur und die Sternkennzeichnung des Fachs mit der niedrigsten Temperatur die Werte für M und N. Geräte mit 1 °C-()-Fächern werden als (*)-Kühl-/Gefriergeräte betrachtet.

Tabelle c

```


```

Korrekturfaktor Wert Bedingung

```


```

FF (frostfrei) 1,2 für „frostfreie“

(belüftete) Gefrierfächer

```


```

1 sonstige

```


```

CC (Klimaklasse) 1,2 für „tropische“ Geräte

```


```

1,1 für „subtropische“ Geräte

```


```

1 sonstige

```


```

BI (eingebaut) 1,2 für Einbaugeräte (*1) mit

einer Breite von weniger

als 58 cm

```


```

1 sonstige

```


```

CH (Kühlfach) 50 kWh/Jahr für Geräte mit einem

Kühlfach von mindestens

15 l

```


```

0 sonstige

```


```

(*1) Ein Gerät ist nur dann ein Einbaugerät, wenn es ausschließlich für den Einbau in eine Küchenaussparung konzipiert ist, verkleidet werden muss und als solches geprüft wird.

Fällt ein Gerät nicht in die Klasse A+ oder A++, wird es gemäß Teil 2 eingestuft.

TEIL 2 - Definitionen der Energieeffizienzklassen A bis G

Die Energieeffizienzklasse eines Gerätes wird entsprechend der nachstehenden Tabelle 1 ermittelt.

TABELLE 1

```

```

Index der Energieeffizienz: I Energieeffizienzklasse

```

```

I 55 A

```

```

55 = I 75 B

```

```

75 = I 90 C

```

```

90 = I 100 D

```

```

100 = I 110 E

```

```

110 = I 125 F

```

```

125 = I G

```

```

Dabei gilt:

„Index der Energieeffizienz” (in Prozent) = jährlicher Energieverbrauch des Geräts *1)/jährlicher Standardenergieverbrauch des Geräts;

„jährlicher Standardenergieverbrauch des Geräts” (in kWh/Jahr) = m x korrigierter Nutzinhalt + N;

„korrigierter Nutzinhalt” (in Litern) = Nutzinhalt des Kühlfachs + Omega x Nutzinhalt des Gefrierfachs.

Die Werte für M, N und Omega sind Tabelle 2 zu entnehmen.

```

```

*1) Gemäß Anmerkung V in Anhang I.

TABELLE 2

```

```

Geräteklasse Omega M N

```

```

1 Kühlgerät - 0,233 245

```

```

2 Gerät mit Kühlfach und

Kellerfach 0,75 *1) 0,233 245

```

```

3 Kühlgerät ohne Stern 1,25 0,233 245

```

```

4 *-Kühlgerät 1,55 0,643 191

```

```

5 **-Kühlgerät 1,85 0,450 245

```

```

6 ***-Kühlgerät 2,15 0,657 235

```

```

7 *(***)-Kühlgerät *3) 0,777 303

```

```

8 Gefrierschrank 2,15 *2) 0,472 286

```

```

9 Gefriertruhe 2,15 *2) 0,446 181

```

```

10 Mehrtürige oder andere

Geräte *3) *4) *4)

```

```

```

```

*1) Für Geräte mit Kühlfach/Kellerfach ist der korrigierte Nutzinhalt (in Litern) = Nutzinhalt des Kühlfachs + Omega x Nutzinhalt des Kellerfachs (10 ºC).

*2) Für No-Frost-Geräte gemäß Anhang II Nummer 10 wird dieser Index um einen vorläufigen Faktor von 1,2 auf 2,58 erhöht. (Dadurch wird einer möglichen Unausgewogenheit der Meßmethode Rechnung getragen, die die fehlende Eisbildung bei No-Frost-Geräten nicht berücksichtigt. In der Praxis ergibt sich durch Eisbildung ein höherer Verbrauchswert von „herkömmlichen” Geräten.)

*3) Der korrigierte Nutzinhalt (KI) wird mit folgender Formel berechnet:

KI = Sigma V tief c x F tief c x(25-T tief c)/20, dabei ist T tief c die Auslegungstemperatur jedes einzelnen

Faches (in ºC), V tief c der Inhalt des Faches (in Liter) und F tief c ein Faktor von 1,2 bei No-Frost-Fächern und von 1 bei anderen Fächern. Die Summe ist über alle Fächer zu bilden.

*4) Bei diesen Geräten werden die Werte für M und N auf der Grundlage der Temperatur und der Sternkennzeichnung des Faches mit der niedrigsten Temperatur nach Tabelle 3 bestimmt:

TABELLE 3

```

```

Temperatur des

kältesten Faches Entsprechende Klasse M N

```

```

-6 ºC 1/2/3 Kühlgerät, Gerät mit 0,233 245

Kühlfach/Kellerfach, Kühlgerät

ohne Stern

```

```

≤ -6 ºC * 4 Kühlgerät * 0,643 191

```

```

≤ -12 ºC ** 5 Kühlgerät ** 0,450 245

```

```

≤ -18 ºC *** 6 Kühlgerät *** 0,657 235

```

```

≤ -18 ºC *(***) 7 Kühl/Gefriergerät *(***) 0,777 303

mit Gefriervermögen

```

```

Anhang VI


(Anm.: Anhang (ÖNORM) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang VI

Umgesetzte harmonisierte Normen

(Abdruck des Volltextes der ÖNORM EN 153, Ausgabe 1. Oktober 1995)

(Anm.: ÖNORM wird nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 426/2004