(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-01
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2001-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls) 100
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 100
2.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
3.

Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

3.1 Grundgebühr 1)

3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen 100
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 3.4) 100
3.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
4.

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)

4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt
5.

Benennung nach der internationalen Registrierung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung:

5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 5.3) 100
5.3 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.

Erneuerung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe Nummer 6.4) 100
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 6.4) 100
6.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist 50 vH des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren
7.

Verschiedene Eintragungen

7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer oder mehrerer internationaler Registrierungen, für die dieselbe Änderung in demselben Antrag beantragt wird 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz 177
8.

Informationen über internationale Registrierungen

8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)
155
10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
77
2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
77
10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite 5
9.

Besondere Dienstleistungen


1) Für internationale Gesuche von Anmeldern, deren Ursprungsland ein am wenigsten entwickeltes Land gemäß der von den Vereinten Nationen geführten Liste ist, wird die Grundgebühren auf 10 % des vorgeschriebenen Betrages gesenkt(gerundet auf den nächsten ganzen Betrag). In diesen Fällen beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) oder 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist).

Gebührenverzeichnis

Schweizer Franken

1.

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens) 1 )

1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens) 100
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaats (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 100
2.

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls) 1)

2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls) 100
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 100
2.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
3.

Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

3.1 Grundgebühr 1)

3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen 100
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 3.4) 100
3.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
4.

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)

4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt
5.

Benennung nach der internationalen Registrierung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung:

5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 5.3) 100
5.3 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.

Erneuerung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe Nummer 6.4) 100
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 6.4) 100
6.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist 50 vH des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren
7.

Verschiedene Eintragungen

7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer oder mehrerer internationaler Registrierungen, für die dieselbe Änderung in demselben Antrag beantragt wird 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz 177
7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 200 200
8.

Informationen über internationale Registrierungen

8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)
155
10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
77
2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
77
10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite 5
9.

Besondere Dienstleistungen


1) Für internationale Gesuche von Anmeldern, deren Ursprungsland ein am wenigsten entwickeltes Land gemäß der von den Vereinten Nationen geführten Liste ist, wird die Grundgebühren auf 10 % des vorgeschriebenen Betrages gesenkt(gerundet auf den nächsten ganzen Betrag). In diesen Fällen beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) oder 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist).

Gebührenverzeichnis

Schweizer Franken

1.

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens) 1 )

1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens) 100
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaats (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 100
2.

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls) 1)

2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls) 100
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 100
2.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
3.

Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

3.1 Grundgebühr 1)

3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen 100
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 3.4) 100
3.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
4.

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)

4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt
5.

Benennung nach der internationalen Registrierung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung:

5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 5.3) 100
5.3 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.

Erneuerung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe Nummer 6.4) 100
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 6.4) 100
6.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist 50 vH des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren
7.

Verschiedene Eintragungen

7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers und/oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, Aufnahme oder Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist, für eine oder mehrerer internationale Registrierungen, für welche dieselbe Eintragung oder Änderung in demselben Formblatt beantragt wird. 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz 177
7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 200 200
8.

Informationen über internationale Registrierungen

8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)
155
10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
77
2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
77
10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite 5
9.

Besondere Dienstleistungen


1) Für internationale Gesuche von Anmeldern, deren Ursprungsland ein am wenigsten entwickeltes Land gemäß der von den Vereinten Nationen geführten Liste ist, wird die Grundgebühren auf 10 % des vorgeschriebenen Betrages gesenkt(gerundet auf den nächsten ganzen Betrag). In diesen Fällen beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) oder 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist).

Gebührenverzeichnis

Schweizer Franken

1.

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens) 1 )

1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens) 100
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaats (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 100
2.

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls) 1)

2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls) 100
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 100
2.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
3.

Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

3.1 Grundgebühr 1)

3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen 100
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 3.4) 100
3.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
4.

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)

4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt
5.

Benennung nach der internationalen Registrierung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung:

5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 5.3) 100
5.3 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.

Erneuerung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe Nummer 6.4) 100
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 6.4) 100
6.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist 50 vH des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren
7.

Verschiedene Eintragungen

7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers und/oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, Aufnahme oder Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist, für eine oder mehrerer internationale Registrierungen, für welche dieselbe Eintragung oder Änderung in demselben Formblatt beantragt wird. 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz 177
7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 200 200
7.7 Teilung einer internationalen Registrierung 177
8.

Informationen über internationale Registrierungen

8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
für eine einzelne internationale Registrierung 77
für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag beantragt wird 10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite 5
9.

Besondere Dienstleistungen

Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfaßt sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.


1) Für internationale Gesuche von Anmeldern, deren Ursprungsland ein am wenigsten entwickeltes Land gemäß der von den Vereinten Nationen geführten Liste ist, wird die Grundgebühren auf 10 % des vorgeschriebenen Betrages gesenkt(gerundet auf den nächsten ganzen Betrag). In diesen Fällen beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) oder 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist).

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