(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.
Kapitel 9
Verschiedenes
Regel 39
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in
bestimmten Nachfolgestaaten
(1) Hat ein Staat („Nachfolgestaat“), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats („Vorgängerland“) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die Anwendung des Abkommens durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer im Vorgängerland vor dem in Absatz 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen Registrierung übersandten Mitteilung und
ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist einer Gebühr von 23 Schweizer Franken, die diese an die Behörde des Nachfolgestaats überweist, und einer Gebühr von 41 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.
(2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.
(3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.
(4) Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 3 nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannte Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf das Vorgängerland nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.
(5) Diese Regel findet auf die Russische Föderation keine Anwendung.
Kapitel 9
Verschiedenes
Regel 39
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
(1) Hat ein Staat („Nachfolgestaat“), dessen Hoheitsgebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei („Vorgängervertragspartei“) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung eingereicht, welche die Anwendung des Abkommens, des Protokolls oder sowohl des Abkommens als auch des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so ist eine internationale Registrierung, die an dem nach Absatz 2 festgesetzten Datum in der Vorgängervertragspartei wirksam war, im Nachfolgestaat wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Einreichung, eines Gesuchs um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Inhabers der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro und
ii) innerhalb derselben Frist Zahlung einer Gebühr von 41 Schweizer Franken an das Internationale Büro, das diese Gebühr an die Behörde des Nachfolgestaats überweist, sowie einer Gebühr von 23 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.
(2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; es darf nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.
(3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.
(4) Hinsichtlich einer internationalen Registrierung, zu der die Behörde des Nachfolgestaats eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten hat, kann diese Behörde den Schutz nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b, oder c des Protokolls genannte maßgebliche Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.
(5) Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat Anwendung, der beim Generaldirektor eine Erklärung eingereicht hat, nach der er die Rechtspersönlichkeit einer Vertragspartei fortsetzt.
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als „Ausführungsordnung zum Abkommen“ bezeichnet).
(2) (Allgemeine Übergangsbestimmungen)
Ungeachtet des Absatzes 1
gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24 Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;
iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.
Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 5 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.
Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 5 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.
Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 5 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.
(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)
Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24 Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c Anwendung.
Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.
Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.
Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.
Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.
Regel 40
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als „Ausführungsordnung zum Abkommen” bezeichnet).
(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
Ungeachtet des Absatzes 1
gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24 Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;
iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.
Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.
Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.
Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.
(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)
Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24 Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c Anwendung.
Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.
Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.
Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.
Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.
Regel 40
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als „Ausführungsordnung zum Abkommen” bezeichnet).
(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
Ungeachtet des Absatzes 1
gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24 Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;
iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.
Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.
Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.
Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.
(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)
Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24 Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c Anwendung.
Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.
Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.
Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.
Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.
(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen] Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, auf jede sich daraus ergebende internationale Registrierung sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung. Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet keine Anwendung mehr, wenn an oder nach diesem Datum eine erste nachträgliche Benennung aufgrund des Protokolls unmittelbar beim Internationalen Büro oder bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, vorausgesetzt, dass die nachträgliche Benennung in das internationale Register eingetragen wird.
Regel 40
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als „Ausführungsordnung zum Abkommen” bezeichnet).
(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
Ungeachtet des Absatzes 1
gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24 Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;
iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.
Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.
Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.
Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.
(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)
Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24 Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c Anwendung.
Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.
Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.
Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.
Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.
(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]
Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde, und auf jedes zwischen diesem Datum und einschließlich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich einer sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn,
die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll oder
ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, und eine internationale Registrierung gilt an dem Datum, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, wenn sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, wenn die Einreichung durch Letztere erfolgt, als Gegenstand einer nachträglichen Benennung.
Regel 40
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als „Ausführungsordnung zum Abkommen” bezeichnet).
(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
Ungeachtet des Absatzes 1
gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24 Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;
iii) wird ein internationales Gesuch oder ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, die vor dem 1. April 1996 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach der Regel 11, 12, 13 oder 21 der Ausführungsordnung zum Abkommen gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach Regel 15 oder 22 der Ausführungsordnung zum Abkommen;
iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.
Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.
Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.
Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.
(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)
Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24 Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c Anwendung.
Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.
Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.
Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.
Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.
(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]
Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde, und auf jedes zwischen diesem Datum und einschließlich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich einer sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn,
die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll oder
ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und
iii) die nachträgliche Benennung wird in das internationale Register eingetragen.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, und eine internationale Registrierung gilt an dem Datum, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, wenn sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, wenn die Einreichung durch Letztere erfolgt, als Gegenstand einer nachträglichen Benennung.
(5) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erklärungen über die Schutzgewährung]
Keine Behörde ist verpflichtet, Erklärungen über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Absatz 1 vor dem 1. Jänner 2011 zu übersenden.
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als „Ausführungsordnung zum Abkommen“ bezeichnet).
(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
Ungeachtet des Absatzes 1
gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24 Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;
iii) wird ein internationales Gesuch oder ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, die vor dem 1. April 1996 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach der Regel 11, 12, 13 oder 21 der Ausführungsordnung zum Abkommen gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach Regel 15 oder 22 der Ausführungsordnung zum Abkommen;
iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.
Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.
Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.
Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.
(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)
Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24 Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c Anwendung.
Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.
Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.
Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.
Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.
(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]
Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde, und auf jedes zwischen diesem Datum und einschließlich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich einer sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn,
die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll oder
ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und
iii) die nachträgliche Benennung wird in das internationale Register eingetragen.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, und eine internationale Registrierung gilt an dem Datum, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, wenn sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, wenn die Einreichung durch Letztere erfolgt, als Gegenstand einer nachträglichen Benennung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2015)
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als „Ausführungsordnung zum Abkommen“ bezeichnet).
(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
Ungeachtet des Absatzes 1
gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24 Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;
iii) wird ein internationales Gesuch oder ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, die vor dem 1. April 1996 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach der Regel 11, 12, 13 oder 21 der Ausführungsordnung zum Abkommen gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach Regel 15 oder 22 der Ausführungsordnung zum Abkommen;
iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.
Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.
Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.
Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.
(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)
Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24 Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c Anwendung.
Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.
Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.
Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.
Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.
(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]
Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde, und auf jedes zwischen diesem Datum und einschließlich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich einer sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn,
die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll oder
ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und
iii) die nachträgliche Benennung wird in das internationale Register eingetragen.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, und eine internationale Registrierung gilt an dem Datum, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, wenn sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, wenn die Einreichung durch Letztere erfolgt, als Gegenstand einer nachträglichen Benennung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2015)
(6) [Unvereinbarkeit mit nationalem Recht] Wenn, an dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Absatz 1 oder Regel 27ter Absatz 2 Buchstabe a nicht mit dem nationalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar ist, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Regel 41
Verwaltungsvorschriften
(1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]
Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Vor Erlass oder Änderung der Verwaltungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor die von den vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffenen Behörden.
Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich deren diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung.
(2) [Kontrolle durch die Versammlung]
Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.
(3) [Veröffentlichung und In-Kraft-Treten]
Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Blatt veröffentlicht.
Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Veröffentlichung im Blatt in Kraft treten.
(4) [Kollision mit dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung]
Im Falle einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Abkommens, des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere Vorrang.
Gebührenverzeichnis
Schweizer Franken
```
Internationale Gesuche, für die ausschließlich
```
das Abkommen maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe a des Abkommens)
1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens) 73
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines
jeden benannten Vertragsstaates (Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 73
```
Internationale Gesuche, für die ausschließlich
```
das Protokoll maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i
des Protokolls)
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2
Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht
ausschließlich Vertragsparteien benannt
werden, für die individuelle Gebühren
(siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind
(siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a
Ziffer i des Protokolls) 73
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung
jeder benannten Vertragspartei
(Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des
Protokolls), sofern es sich bei der
benannten Vertragspartei nicht um eine
Vertragspartei handelt, für die eine
individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4)
zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7
Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 73
2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer
Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
```
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
```
Protokolls): der Betrag der
individuellen Gebühr wird von jeder
betroffenen Vertragspartei festgesetzt
```
Internationale Gesuche, für die sowohl das
```
Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
3.1 Grundgebühr
3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen 73
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder
benannten Vertragspartei, für die keine
individuelle Gebühr zu zahlen ist 73
3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe
```
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
```
Protokolls), sofern es sich bei dem
benannten Staat nicht um einen Staat
handelt, der (auch) durch das Abkommen
gebunden ist, und es sich bei der
Ursprungsbehörde um die Behörde eines
Staates handelt, der (auch) durch das
Abkommen gebunden ist (für einen solchen
Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen):
der Betrag der individuellen Gebühr wird
von jeder betroffenen Vertragspartei
festgesetzt
```
Mängel in bezug auf die Klassifikation der
```
Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12
Absatz 1 Buchstabe b)
4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht
nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für
jeden den
zwanzigsten
Begriff über-
steigenden
Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene
Klassifikation einer oder mehrerer
Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4
für jeden
unzutreffend
klassifizierten
Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen,
wenn der auf Grund dieser Nummer fällige
Gesamtbetrag für ein internationales
Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken
beträgt
```
Benennung nach der internationalen
```
Registrierung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
den Zeitraum zwischen dem Datum des
Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf
der laufenden Schutzfrist für die
internationale Registrierung:
5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte
Vertragspartei, die in demselben Gesuch
angegeben wird, wenn in bezug auf diese
Vertragspartei eine individuelle Gebühr
nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt
die verbleibenden 10 Jahre) 73
5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer
Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
```
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
```
Protokolls): der Betrag der individuellen
Gebühr wird von jeder betroffenen
Vertragspartei festgesetzt
```
Erneuerung
```
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht
nur für benannte Vertragsparteien erfolgt,
für die individuelle Gebühren zu zahlen
sind 73
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte
Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr nicht zu zahlen ist 73
6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder
Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu
zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7
Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der
individuellen Gebühr wird von jeder
betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der
Nachfrist 50 vH des
Betrags der
nach
Nummer 6.1
zu zahlenden
Gebühren
```
Änderungen
```
7.1 Vollständige Übertragung einer
internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen oder einen Teil der
Vertragsparteien) einer internationalen
Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom
Inhaber beantragte Einschränkung, sofern
diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien
betrifft, für alle Vertragsparteien
dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift
des Inhabers einer oder mehrerer
internationaler Registrierungen, für die
dieselbe Änderung in demselben Antrag
beantragt wird 150
```
Informationen über internationale
```
Registrierungen
8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus
dem internationalen Register mit
Sachstandsanalyse einer internationalen
Registrierung (detaillierter beglaubigter
Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende
Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus
dem internationalen Register, bestehend aus
einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen
und sämtlicher Mitteilungen über die
Schutzverweigerung, die sich auf eine
internationale Registrierung beziehen
(einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende
Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder
Auskunft
für eine einzelne internationale
Registrierung 77
für jede weitere internationale
Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in
demselben Antrag beantragt wird 10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der
Veröffentlichung einer internationalen
Registrierung, je Seite 5
Besondere Dienstleistungen
Gebührenverzeichnis
Schweizer Franken
```
Internationale Gesuche, für die ausschließlich
```
das Abkommen maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe a des Abkommens)
1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens) 73
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines
jeden benannten Vertragsstaates (Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 73
```
Internationale Gesuche, für die ausschließlich
```
das Protokoll maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i
des Protokolls)
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2
Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht
ausschließlich Vertragsparteien benannt
werden, für die individuelle Gebühren
(siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind
(siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a
Ziffer i des Protokolls) 73
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung
jeder benannten Vertragspartei
(Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des
Protokolls), sofern es sich bei der
benannten Vertragspartei nicht um eine
Vertragspartei handelt, für die eine
individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4)
zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7
Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 73
2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer
Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
```
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
```
Protokolls): der Betrag der
individuellen Gebühr wird von jeder
betroffenen Vertragspartei festgesetzt
```
Internationale Gesuche, für die sowohl das
```
Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
3.1 Grundgebühr
3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen 73
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder
benannten Vertragspartei, für die keine
individuelle Gebühr zu zahlen ist 73
3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe
```
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
```
Protokolls), sofern es sich bei dem
benannten Staat nicht um einen Staat
handelt, der (auch) durch das Abkommen
gebunden ist, und es sich bei der
Ursprungsbehörde um die Behörde eines
Staates handelt, der (auch) durch das
Abkommen gebunden ist (für einen solchen
Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen):
der Betrag der individuellen Gebühr wird
von jeder betroffenen Vertragspartei
festgesetzt
```
Mängel in bezug auf die Klassifikation der
```
Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12
Absatz 1 Buchstabe b)
4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht
nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für
jeden den
zwanzigsten
Begriff über-
steigenden
Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene
Klassifikation einer oder mehrerer
Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4
für jeden
unzutreffend
klassifizierten
Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen,
wenn der auf Grund dieser Nummer fällige
Gesamtbetrag für ein internationales
Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken
beträgt
```
Benennung nach der internationalen
```
Registrierung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
den Zeitraum zwischen dem Datum des
Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf
der laufenden Schutzfrist für die
internationale Registrierung:
5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte
Vertragspartei, die in demselben Gesuch
angegeben wird, wenn in bezug auf diese
Vertragspartei eine individuelle Gebühr
nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt
die verbleibenden 10 Jahre) 73
5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer
Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
```
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
```
Protokolls): der Betrag der individuellen
Gebühr wird von jeder betroffenen
Vertragspartei festgesetzt
```
Erneuerung
```
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht
nur für benannte Vertragsparteien erfolgt,
für die individuelle Gebühren zu zahlen
sind 73
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte
Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr nicht zu zahlen ist 73
6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder
Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu
zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7
Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der
individuellen Gebühr wird von jeder
betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der
Nachfrist 50 vH des
Betrags der
nach
Nummer 6.1
zu zahlenden
Gebühren
```
Verschiedene Eintragungen
```
7.1 Vollständige Übertragung einer
internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen oder einen Teil der
Vertragsparteien) einer internationalen
Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom
Inhaber beantragte Einschränkung, sofern
diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien
betrifft, für alle Vertragsparteien
dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift
des Inhabers einer oder mehrerer
internationaler Registrierungen, für die
dieselbe Änderung in demselben Antrag
beantragt wird 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf
eine internationale Registrierung
oder Änderung der Eintragung einer
Lizenz 177
```
Informationen über internationale
```
Registrierungen
8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus
dem internationalen Register mit
Sachstandsanalyse einer internationalen
Registrierung (detaillierter beglaubigter
Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende
Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus
dem internationalen Register, bestehend aus
einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen
und sämtlicher Mitteilungen über die
Schutzverweigerung, die sich auf eine
internationale Registrierung beziehen
(einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende
Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder
Auskunft
für eine einzelne internationale
Registrierung 77
für jede weitere internationale
Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in
demselben Antrag beantragt wird 10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der
Veröffentlichung einer internationalen
Registrierung, je Seite 5
Besondere Dienstleistungen
Gebührenverzeichnis
Schweizer Franken
```
Internationale Gesuche, für die ausschließlich
```
das Abkommen maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe a des Abkommens) *1)
1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens) 73
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines
jeden benannten Vertragsstaates (Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 73
```
Internationale Gesuche, für die ausschließlich
```
das Protokoll maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i
des Protokolls) *1)
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2
Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht
ausschließlich Vertragsparteien benannt
werden, für die individuelle Gebühren
(siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind
(siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a
Ziffer i des Protokolls) 73
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung
jeder benannten Vertragspartei
(Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des
Protokolls), sofern es sich bei der
benannten Vertragspartei nicht um eine
Vertragspartei handelt, für die eine
individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4)
zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7
Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 73
2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer
Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
```
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
```
Protokolls): der Betrag der
individuellen Gebühr wird von jeder
betroffenen Vertragspartei festgesetzt
```
Internationale Gesuche, für die sowohl das
```
Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
3.1 Grundgebühr *1)
3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen 73
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder
benannten Vertragspartei, für die keine
individuelle Gebühr zu zahlen ist 73
3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe
```
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
```
Protokolls), sofern es sich bei dem
benannten Staat nicht um einen Staat
handelt, der (auch) durch das Abkommen
gebunden ist, und es sich bei der
Ursprungsbehörde um die Behörde eines
Staates handelt, der (auch) durch das
Abkommen gebunden ist (für einen solchen
Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen):
der Betrag der individuellen Gebühr wird
von jeder betroffenen Vertragspartei
festgesetzt
```
Mängel in bezug auf die Klassifikation der
```
Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12
Absatz 1 Buchstabe b)
4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht
nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für
jeden den
zwanzigsten
Begriff über-
steigenden
Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene
Klassifikation einer oder mehrerer
Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4
für jeden
unzutreffend
klassifizierten
Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen,
wenn der auf Grund dieser Nummer fällige
Gesamtbetrag für ein internationales
Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken
beträgt
```
Benennung nach der internationalen
```
Registrierung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
den Zeitraum zwischen dem Datum des
Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf
der laufenden Schutzfrist für die
internationale Registrierung:
5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte
Vertragspartei, die in demselben Gesuch
angegeben wird, wenn in bezug auf diese
Vertragspartei eine individuelle Gebühr
nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt
die verbleibenden 10 Jahre) 73
5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer
Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
```
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
```
Protokolls): der Betrag der individuellen
Gebühr wird von jeder betroffenen
Vertragspartei festgesetzt
```
Erneuerung
```
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht
nur für benannte Vertragsparteien erfolgt,
für die individuelle Gebühren zu zahlen
sind 73
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte
Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr nicht zu zahlen ist 73
6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder
Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu
zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7
Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der
individuellen Gebühr wird von jeder
betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der
Nachfrist 50 vH des
Betrags der
nach
Nummer 6.1
zu zahlenden
Gebühren
```
Verschiedene Eintragungen
```
7.1 Vollständige Übertragung einer
internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen oder einen Teil der
Vertragsparteien) einer internationalen
Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom
Inhaber beantragte Einschränkung, sofern
diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien
betrifft, für alle Vertragsparteien
dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift
des Inhabers einer oder mehrerer
internationaler Registrierungen, für die
dieselbe Änderung in demselben Antrag
beantragt wird 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf
eine internationale Registrierung
oder Änderung der Eintragung einer
Lizenz 177
```
Informationen über internationale
```
Registrierungen
8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus
dem internationalen Register mit
Sachstandsanalyse einer internationalen
Registrierung (detaillierter beglaubigter
Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende
Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus
dem internationalen Register, bestehend aus
einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen
und sämtlicher Mitteilungen über die
Schutzverweigerung, die sich auf eine
internationale Registrierung beziehen
(einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende
Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder
Auskunft
für eine einzelne internationale
Registrierung 77
für jede weitere internationale
Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in
demselben Antrag beantragt wird 10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der
Veröffentlichung einer internationalen
Registrierung, je Seite 5
```
Besondere Dienstleistungen
```
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für
eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die
in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfaßt
sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag
es selbst festsetzen kann.
```
```
*1) Für internationale Gesuche von Anmeldern, deren Ursprungsland ein am wenigsten entwickeltes Land gemäß der von den Vereinten Nationen geführten Liste ist, wird die Grundgebühren auf 10 % des vorgeschriebenen Betrages gesenkt(gerundet auf den nächsten ganzen Betrag). In diesen Fällen beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) oder 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist).
Gebührenverzeichnis
Schweizer Franken
Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens) 1 )
| 1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist | 653 |
|---|---|
| 1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist | 903 |
| 1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens) | 100 |
| 1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaats (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) | 100 |
Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls) 1)
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