(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-01
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2001-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API
d)

Die Tatsache, daß die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens oder des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls.

(3) (Nicht ausreichende Gebühren)

a)

Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.

b)

Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.

c)

Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 vH dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.

(4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden]

Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet, und zwar unabhängig davon, ob die internationale Registrierung in der Liste der benannten Vertragsparteien nur Vertragsparteien enthält, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, oder nur Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist, oder sowohl Vertragsparteien, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, als auch Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist. Bei Zahlungen nach dem Abkommen gilt die Zahlung für zehn Jahre als Zahlung einer Zehnjahresrate.

Regel 30

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) (Gebühren)

a)

Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist:

i)

der Grundgebühr,

ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und

iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

b)

Gehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.

(2) (Weitere Einzelheiten)

a)

Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.

b)

Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.

c)

Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.

d)

Wird eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 Ziffer ii oder Absatz 4 im internationalen Register eingetragen, wird die internationale Registrierung für die betroffene benannte Vertragspartei für die Waren und Dienstleistungen, die nicht in dieser Erklärung enthalten sind, nicht erneuert, sofern der Zahlung der erforderlichen Gebühren nicht eine Erklärung des Inhabers beigefügt ist, dass die internationale Registrierung auch für diese Waren und Dienstleistungen zu erneuern ist.

e)

Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nach Buchstabe d nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens oder des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls. Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens oder des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls.

(3) (Nicht ausreichende Gebühren)

a)

Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.

b)

Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.

c)

Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 vH dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.

(4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden]

Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet, und zwar unabhängig davon, ob die internationale Registrierung in der Liste der benannten Vertragsparteien nur Vertragsparteien enthält, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, oder nur Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist, oder sowohl Vertragsparteien, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, als auch Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist. Bei Zahlungen nach dem Abkommen gilt die Zahlung für zehn Jahre als Zahlung einer Zehnjahresrate.

Regel 31

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

(1) (Eintragung und Erneuerungsdatum) Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.

(2) (Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen) Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.

(3) (Mitteilung und Bescheinigung) Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(4) (Mitteilung bei Nichterneuerung)

a)

Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.

b)

Wird eine internationale Registrierung in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.

Regel 31

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

(1) (Eintragung und Erneuerungsdatum) Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.

(2) (Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen) Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.

(3) (Mitteilung und Bescheinigung) Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(4) (Mitteilung bei Nichterneuerung)

a)

Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.

b)

Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) (Information über internationale Registrierungen)

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 7 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 21, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absatz 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) (Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 1 Buchstabe b;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat, sowie eine Aufstellung dieser Art für jede Behörde, die diese dem Internationalen Büro übermittelt hat.

(3) (Jährliches Verzeichnis) Das Internationale Büro veröffentlicht für jedes Jahr ein Verzeichnis, in dem in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Inhaber der internationalen Registrierungen angegeben sind, für die im Laufe des Jahres eine oder mehrere Eintragungen im Blatt veröffentlicht wurden. Mit dem Namen des Inhabers werden die Nummer der Internationalen Registrierung, die Seitenzahl der Ausgabe des Blattes, in der die die internationale Registrierung betreffende Eintragung veröffentlicht wurde, sowie die Art der Eintragung, wie Registrierung, Erneuerung, Schutzverweigerung, Ungültigerklärung, Löschung oder Änderung angegeben.

(4) (Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien)

a)

Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2 000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1 000 Benennungen, welche die Zahl von 2 000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.

b)

Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) (Information über internationale Registrierungen)

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 7 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 21, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absatz 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) (Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 1 Buchstabe b;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat, sowie eine Aufstellung dieser Art für jede Behörde, die diese dem Internationalen Büro übermittelt hat.

(3) (Jährliches Verzeichnis) Das Internationale Büro veröffentlicht für jedes Jahr ein Verzeichnis, in dem in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Inhaber der internationalen Registrierungen angegeben sind, für die im Laufe des Jahres eine oder mehrere Eintragungen im Blatt veröffentlicht wurden. Mit dem Namen des Inhabers werden die Nummer der Internationalen Registrierung, die Seitenzahl der Ausgabe des Blattes, in der die die internationale Registrierung betreffende Eintragung veröffentlicht wurde, sowie die Art der Eintragung, wie Registrierung, Erneuerung, Schutzverweigerung, Ungültigerklärung, Löschung oder Änderung angegeben.

(4) (Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien)

a)

Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2 000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1 000 Benennungen, welche die Zahl von 2 000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.

b)

Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Information über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 7 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen]

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) (Jährliches Verzeichnis) Das Internationale Büro veröffentlicht für jedes Jahr ein Verzeichnis, in dem in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Inhaber der internationalen Registrierungen angegeben sind, für die im Laufe des Jahres eine oder mehrere Eintragungen im Blatt veröffentlicht wurden. Mit dem Namen des Inhabers werden die Nummer der Internationalen Registrierung, die Seitenzahl der Ausgabe des Blattes, in der die die internationale Registrierung betreffende Eintragung veröffentlicht wurde, sowie die Art der Eintragung, wie Registrierung, Erneuerung, Schutzverweigerung, Ungültigerklärung, Löschung oder Änderung angegeben.

(4) (Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien)

a)

Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2 000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1 000 Benennungen, welche die Zahl von 2 000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.

b)

Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen]

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) (Jährliches Verzeichnis) Das Internationale Büro veröffentlicht für jedes Jahr ein Verzeichnis, in dem in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Inhaber der internationalen Registrierungen angegeben sind, für die im Laufe des Jahres eine oder mehrere Eintragungen im Blatt veröffentlicht wurden. Mit dem Namen des Inhabers werden die Nummer der Internationalen Registrierung, die Seitenzahl der Ausgabe des Blattes, in der die die internationale Registrierung betreffende Eintragung veröffentlicht wurde, sowie die Art der Eintragung, wie Registrierung, Erneuerung, Schutzverweigerung, Ungültigerklärung, Löschung oder Änderung angegeben.

(4) (Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien)

a)

Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2 000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1 000 Benennungen, welche die Zahl von 2 000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.

b)

Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen]

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien]

a)

Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2 000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1 000 Benennungen, welche die Zahl von 2 000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.

b)

Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungenmit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18 bis Absatz 2 und 18 ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die nach Regel 27 eingetragenen Änderungen des Inhabers, Beschränkungen, Verzichte sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen]

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien]

a)

Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2 000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1 000 Benennungen, welche die Zahl von 2 000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.

b)

Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungenmit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18 bis Absatz 2 und 18 ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die nach Regel 27 eingetragenen Änderungen des Inhabers, Beschränkungen, Verzichte sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen]

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Veröffentlichung] Das Blatt wird auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlicht.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungenmit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18 bis Absatz 2 und 18 ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die Eintragungen nach Regel 27;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen]

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Veröffentlichung] Das Blatt wird auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlicht.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungenmit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18 bis Absatz 2 und 18 ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die Eintragungen nach Regel 27;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen;

xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Absatz 6 Buchstabe a.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen]

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Veröffentlichung] Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungenmit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18 bis Absatz 2 und 18 ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die Eintragungen nach Regel 27;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

viiibis) die nach Regel 27 bis Absatz 4 eingetragene Teilung und die nach Regel 27 te r eingetragene Zusammenführung;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20 bis , 21, 21 bis , 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absatz 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen;

xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Absatz 6 Buchstabe a.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach den Regeln 20 bis Absatz 6, 27 bis Absatz 6, 27 ter Absatz 2 Buchstabe b oder 40 Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Veröffentlichung] Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.

Regel 33

Elektronische Datenbank

(1) (Inhalt der Datenbank) Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.

(2) (Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen) Ist ein internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des internationalen Gesuchs oder der Benennung im internationalen Register eingetragen worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.

(3) (Zugang zur elektronischen Datenbank) Die elektronische Datenbank wird den Behörden der Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit on-line oder durch andere geeignete und vom Internationalen Büro festgelegte Mittel zugänglich gemacht. Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Absatz 2 eingegebene Daten werden mit dem Hinweis versehen, daß das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.

Kapitel 8

Gebühren

Regel 34

Zahlung der Gebühren

(1) (Zahlungen)

a)

Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder, falls die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde an das Internationale Büro gezahlt werden.

b)

Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.

(2) (Zahlungsweise) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt werden

i)

durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden laufenden Konto,

ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postscheckkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros,

iii) durch Bankscheck,

iv) durch Barzahlung beim Internationalen Büro.

(3) (Angaben bei der Zahlung) Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes anzugeben:

i)

vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie der Zweck der Zahlung;

ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.

(4) (Datum und Zahlung)

a)

Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.

b)

Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht.

(5) (Änderung des Gebührenbetrags)

a)

Tritt zwischen dem Datum, an dem bei der Ursprungsbehörde der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersten Datum gilt.

b)

Wird von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieses Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersten Datum gilt.

c)

Tritt zwischen dem Datum der Zahlung und dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung hinsichtlich des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung.

d)

Ändert sich der Betrag einer anderen als der unter den Buchstaben a, b und c genannten Gebühren, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.

Kapitel 8

Gebühren

Regel 34

Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren

(1) [Gebührenbeträge]

Die Beträge der nach dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.

(2) [Zahlungen]

a)

Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder, falls die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde an das Internationale Büro gezahlt werden.

b)

Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.

(3) [Individuelle Gebühr, zahlbar in zwei Teilbeträgen]

a)

Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls abgibt oder abgegeben hat, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die individuelle Gebühr, die für eine Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung des internationalen Gesuchs oder der nachträglichen Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht dieser Vertragspartei bestimmt.

b)

Findet Buchstabe a Anwendung, so werden Hinweise auf eine individuelle Benennungsgebühr unter Punkt 2, 3 und 5 des Gebührenverzeichnisses als Hinweise auf den ersten Teilbetrag der individuellen Gebühr betrachtet.

c)

Findet Buchstabe a Anwendung, so teilt die Behörde der betroffenen benannten Vertragspartei dem Internationalen Büro mit, wann der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr fällig wird. In der Mitteilung ist Folgendes anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) der Name des Inhabers,

iv) sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für die die Marke in der betroffenen benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen.

d)

Das Internationale Büro übermittelt die Mitteilung an den Inhaber. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet die Behörde der betroffenen Vertragspartei entsprechend. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so unterrichtet das Internationale Büro die Behörde der betroffenen Vertragspartei, löscht die internationale Registrierung im internationalen Register in Bezug auf die betroffene Vertragspartei und unterrichtet den Inhaber entsprechend.

(4) [Zahlungsweise]

Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt werden

i)

durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden laufenden Konto,

ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postscheckkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros,

iii) durch Bankscheck,

iv) durch Barzahlung beim Internationalen Büro.

(5) [Angaben bei der Zahlung]

Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben:

i)

vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie der Zweck der Zahlung;

ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.

(6) [Datum der Zahlung]

a)

Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.

b)

Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Auftrag zur Abbuchung des zweiten Teilbetrages einer individuellen Gebühr, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht.

(7) [Änderung des Gebührenbetrags]

a)

Tritt zwischen dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.

b)

Wird von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.

c)

Findet Absatz 3 Buchstabe a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in diesem Absatz genannten Datum gilt.

d)

Tritt zwischen dem Datum der Zahlung des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrages und dem Datum, an dem die Erneuerung vorzunehmen ist, eine Änderung dieses Betrages ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung.

e)

Ändert sich der Betrag einer nicht unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Gebühr, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.

Kapitel 8

Gebühren

Regel 34

Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren

(1) [Gebührenbeträge]

Die Beträge der nach dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.

(2) [Zahlungen]

a)

Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder, falls die Behörde der Vertragspartei des Inhabers den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde an das internationale Büro gezahlt werden.

b)

Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.

(3) [Individuelle Gebühr, zahlbar in zwei Teilbeträgen]

a)

Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls abgibt oder abgegeben hat, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die individuelle Gebühr, die für eine Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung des internationalen Gesuchs oder der nachträglichen Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht dieser Vertragspartei bestimmt.

b)

Findet Buchstabe a Anwendung, so werden Hinweise auf eine individuelle Benennungsgebühr unter Punkt 2, 3 und 5 des Gebührenverzeichnisses als Hinweise auf den ersten Teilbetrag der individuellen Gebühr betrachtet.

c)

Findet Buchstabe a Anwendung, so teilt die Behörde der betroffenen benannten Vertragspartei dem Internationalen Büro mit, wann der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr fällig wird. In der Mitteilung ist Folgendes anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) der Name des Inhabers,

iii) das Datum, bis zu dem der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr zu entrichten ist,

iv) sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für die die Marke in der betroffenen benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen.

d)

Das Internationale Büro übermittelt die Mitteilung an den Inhaber. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet die Behörde der betroffenen Vertragspartei entsprechend. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so unterrichtet das Internationale Büro die Behörde der betroffenen Vertragspartei, löscht die internationale Registrierung im internationalen Register in Bezug auf die betroffene Vertragspartei und unterrichtet den Inhaber entsprechend.

(4) [Zahlungsweise für Gebühren, die an das Internationale Büro entrichtet werden]

Gebühren sind wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben an das Internationale Büro zu entrichten.

(5) [Angaben bei der Zahlung]

Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben:

i)

vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie der Zweck der Zahlung;

ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.

(6) [Datum der Zahlung]

a)

Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.

b)

Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Auftrag zur Abbuchung des zweiten Teilbetrages einer individuellen Gebühr, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht.

(7) [Änderung des Gebührenbetrags]

a)

Tritt zwischen dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.

b)

Wird von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.

c)

Findet Absatz 3 Buchstabe a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in diesem Absatz genannten Datum gilt.

d)

Tritt zwischen dem Datum der Zahlung des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrages und dem Datum, an dem die Erneuerung vorzunehmen ist, eine Änderung dieses Betrages ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung.

e)

Ändert sich der Betrag einer nicht unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Gebühr, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) (Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung) Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

(2) (Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung)

a)

Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, daß sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.

b)

Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.

c)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 5 vH über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.

d)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) (Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung) Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

(2) (Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung)

a)

Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, daß sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.

b)

Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.

c)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 vH über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.

d)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 vH unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung]

Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

(2) (Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung)

a)

Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, daß sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.

b)

Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.

c)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 vH über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.

d)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 vH unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

i)

die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung des Vertreters,

ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,

iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

v)

jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 das Abkommens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch oder die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,

viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 8 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach Regel 27 Absatz 4 oder jede Mitteilung nach Regel 17 Absatz 4 Buchstabe b,

ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

x)

nach Regel 20 übermittelte Informationen,

xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

i)

die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung des Vertreters,

ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,

iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

v)

jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 das Abkommens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch oder die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,

viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 8 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 oder 6 oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,

ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

x)

nach Regel 20 übermittelte Informationen,

xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

i)

die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung des Vertreters,

ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,

iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

v)

jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 das Abkommens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch oder die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,

viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 17 Absatz 5 oder 6, 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,

ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

x)

nach Regel 20 übermittelte Informationen,

xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

i)

die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung des Vertreters,

ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,

iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

v)

jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 das Abkommens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch oder die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,

viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18 bis oder 18 ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20 bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,

ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

x)

nach Regel 20 übermittelte Informationen,

xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

i)

die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters,

ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben,

iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

v)

jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,

viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,

ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

x)

nach Regel 20 übermittelte Informationen,

xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 37

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Abkommens und Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen zwei
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführ
a) auf Grund eines Widerspruchs drei
b) von Amts wegen vier

(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

Regel 38

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen

Vertragsparteien

Jede in bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde.

Regel 38

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien

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