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(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Geltender Text a fecha 1997-12-31

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i)

„Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979 *1);

ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;

iii) „Vertragspartei“ jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;

iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;

v)

„Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;

vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;

vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;

viii) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

x)

„internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen

xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;

xii) „juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;

xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;

xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;

xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xviii) „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xix) „Schutzverweigerung“ eine Mitteilung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls, daß in der betreffenden Vertragspartei der Schutz nicht gewährt werden kann;

xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;

xxi) „Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;

xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;

xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;

xxiv) „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;

xxvi) „Ursprungsbehörde“ die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;

xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;

xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984.

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

(1) (Schriftliche Mitteilungen; Mehrere Schriftstücke in einem Umschlag)

a)

Vorbehaltlich des Absatzes 6 sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und, mit Ausnahme der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm, zu unterschreiben.

b)

Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.

(2) (Unterschrift) Die Unterschrift muß handschriftliche erfolgen oder muß aufgedruckt oder aufgestempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels oder bei den in Absatz 6 genannten elektronischen Mitteilungen durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden.

(3) (Mitteilungen durch Telefax)

a)

Jede Mitteilung kann durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet werden mit der Maßgabe, daß,

i)

wenn die Mitteilung auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden muß, das amtliche Formblatt für die Mitteilung durch Telefax verwendet wird, und daß,

ii) wenn die Mitteilung aus dem internationalen Gesuch besteht, das Original der Seite des amtlichen Formblatts mit der Wiedergabe oder den Wiedergaben der Marke von der Ursprungsbehörde unterschrieben und mit den für die Kennzeichnung des internationalen Gesuchs, auf das sie sich bezieht, ausreichenden Angaben an das Internationale Büro gesandt wird.

b)

Geht das unter Buchstabe a Ziffer ii genannte Original innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro ein, so gilt das Original als am Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro eingegangen.

c)

Wird ein internationales Gesuch durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet, so beginnt die Prüfung durch das Internationale Büro auf Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den maßgeblichen Erfordernissen

i)

mit dem Eingang des unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Originals, wenn dieses Original innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax eingeht, oder

ii) mit Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist von einem Monat, wenn das entsprechende Original nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro eingeht.

(4) (Mitteilungen durch Fernschreiben oder Telegramm)

a)

Andere Mitteilungen als das internationale Gesuch oder eine der internationalen Registrierung nachfolgende Benennung können durch Fernschreiben oder Telegramm an das Internationale Büro gerichtet werden mit der Maßgabe, daß, wenn die Verwendung eines amtlichen Formblatts vorgeschrieben ist, das ordnungsgemäß unterschriebene und inhaltlich mit dem Inhalt des Fernschreibens oder Telegramms übereinstimmende amtliche Formblatt innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen Büro eingeht.

b)

Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a erfüllt, so gilt das amtliche Formblatt als am Datum des Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen Büro eingegangen. Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a nicht erfüllt, so gilt die Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm als nicht erfolgt.

(5) (Bestätigung des Eingangs eines Telefaxes durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs)

a)

Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer Mitteilung durch Telefax umgehend und durch Telefax über den Eingang der Mitteilung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die erhaltene Mitteilung durch Telefax unvollständig oder unleserlich ist, sofern der Absender identifiziert werden kann und durch Telefax erreichbar ist.

b)

Wird eine Mitteilung durch Telefax übermittelt und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem die Übermittlung begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.

(6) (Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs)

a)

Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilung zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro, einschließlich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbart.

b)

Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronsichen (Anm.: richtig: elektronischen) Übermittlung umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.

c)

Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem der Sendevorgang begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) (Vertreter; Anschrift des Vertreters; Anzahl der Vertreter)

a)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.

b)

Die Anschrift des Vertreters muß

i)

bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im Gebiet einer durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei liegen;

ii) bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, im Gebiet einer durch das Protokoll gebundenen Vertragspartei liegen;

iii) bei einem internationalen Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgeben (Anm.: richtig: maßgebend) sind, im Gebiet einer Vertragspartei liegen;

iv) bei einer internationalen Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei liegen.

c)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.

d)

Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.

(2) (Bestellung des Vertreters)

a)

Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen, wenn eine solche nachträgliche Benennung oder ein solcher Antrag über eine Behörde vorgenommen wird.

b)

Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen oder auf alle künftigen internationalen Gesuche und internationalen Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro

i)

von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter,

ii) von der Ursprungsbehörde oder

(3) (Nicht vorschriftsmäßige Bestellung)

a)

Befindet sich die Anschrift des angeblichen Vertreters nicht in dem maßgeblichen Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe b, so behandelt das Internationale Büro diese Bestellung so, als sei sie nicht erfolgt und benachrichtigt den Hinterleger oder Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

b)

Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung des Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

c)

Solange die maßgeblichen Erfordernisse nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.

(4) (Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung)

a)

Stellt das Internationale Büro fest, daß die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, daß der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdends der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.

b)

Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.

(5) (Wirkung der Bestellung eines Vertreters)

a)

Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.

b)

Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müßten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.

c)

Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sie sei vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.

(6) (Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdnes (Anm.: richtig: Wirksamwerdens) der Löschung)

a)

Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Lösuchung (Anm.: richtig: Löschung) ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.

c)

Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:

i)

dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;

ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft.

d)

Das Internationale Büro unterrichet (Anm.: richtig: unterrichtet) nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom Vertreter erhalten hat.

e)

Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.

Regel 4

Berechnung der Fristen

(1) (Nach Jahren bemessene Fristen) Jede nach Jahren bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des maßgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

(2) (Nach Monaten bemessene Fristen) Jede nach Monaten bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der maßgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

(3) (In Tagen bemessene Fristen) Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

(4) (Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlich nicht geöffnet ist) Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet ist.

(5) (Angabe des Datums des Ablaufs) Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Absätzen 1 bis 3 an.

Regel 5

Störungen im Post- und Zustelldienst

(1) (Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

i)

daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder daß die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben worden ist, nachdem der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war;

ii) daß die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung im Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und

iii) daß in den Fällen, in denen die Post üblicherweise in keiner Versandart innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, die Mitteilung in einer Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde.

(2) (Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

i)

daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist übersandt wurde oder daß die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes übersandt wurde, wenn der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursache unterbrochen war, und

ii) daß Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustelldienst eingetragen worden sind.

(3) (Einschränkung der Entschuldigung) Ein Fristversäumnis wird auf Grund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.

(4) (Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung) Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens, in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, daß der verspätete Eingang auf die in Absatz 1 oder 2 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1 oder 2 und Absatz 3 Anwendung.

Regel 6

Sprachen

(1) (Internationales Gesuch)

a)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sind in Französisch abzufassen.

b)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, sind je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch oder Französisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch und Französisch freistellen kann.

(2) (Andere Mitteilungen als internationale Gesuche)

a)

Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgeben (Anm.: richtig: maßgebend) ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b gewesen ist.

b)

Mitteilungen über ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, wie folgt abzufassen:

i)

in Englisch oder Französisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist,

ii) in der Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist,

iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Mitteilung handelt, es sei denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäußert, diese Mitteilungen in Englisch zu erhalten, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Französisch ist, oder in Französisch, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Englisch ist.

(3) (Eintragung und Veröffentlichung)

a)

Ist für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung und aller Angaben, die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Französisch abzufassen.

b)

Sind für das internationale Gesuch ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebende internationalen Registrierung und aller Angaben die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Englisch und Französisch abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

c)

Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b um die erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in bezug auf eine bestimmte internationale Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch.

(4) (Übersetzung)

a)

Die Übersetzung aus dem Englischen ins Französische oder aus dem Französischen ins Englische, die für die Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv und die Eintragungen und Veröffentlichungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c erforderlich sind, werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationalen Gesuch oder dem Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a übersetzt das Internationale Büro die Marke nicht. Gibt der Hinterleger oder der Inhaber in Übereinstimmung mit Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii oder Regel 24 Absatz 3 Buchstabe c eine oder mehrere Übersetzungen der Marke an, so wird die Richtigkeit dieser Übersetzungen vom Internationalen Büro nicht geprüft.

Regel 7

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

(1) (Einreichung nachträglicher Benennungen durch die Ursprungsbehörde) Sind auf Verlangen der Vertragspartei, falls es sich bei ihrer Behörde um die Ursprungsbehörde handelt und die Anschrift des Inhabers sich im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, Benennungen, die nachträglich zur internationalen Registrierung vorgenommen werden, von dieser Behörde beim Internationalen Büro einzureichen, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis.

(2) (Absicht, die Marke zu benutzen) Verlangt eine Vertragspartei als eine nach dem Protokoll benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, daß die Erklärung vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezügliche Aussage zu enthalten und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner, daß die Erklärung in Englisch abgefaßt wird, auch wenn das internationale Gesuch in Französisch abgefaßt ist, oder in Französisch abgefaßt wird, auch wenn das internationale Gesuch in Englisch abgefaßt ist, so ist die verlangte Sprache in der Notifikaltion (Anm.: richtig: Notifikation) anzugeben.

(3) (Notifikation)

a)

Notifikationen nach Absatz 1 oder 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll vorgenommen werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe wie das Datum des Inkrafttretens des Protokolls für die Vertragspartei, welche die Notifikation vorgenommen hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; in diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Notifikation angegebenen späteren Datum in bezug auf internationale Registrierungen mit demselben oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation wirksam.

b)

Notifikationen nach Absatz 1 oder 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam.

Kapitel 2

Internationale Gesuche

Regel 8

Mehrere Hinterleger

(1) (Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Abkommen oder sowohl nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, gemeinsam einreichen, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und für jeden von ihnen das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichnete Ursprungsland dasselbe ist.

(2) (Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls einzureichen.

Regel 9

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

(1) (Einreichung) Das Internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen Büro einzureichen.

(2) (Formblatt und Unterschrift)

a)

Das internationale Gesuch ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen.

b)

Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde und, falls die Ursprungsbehörde dies verlangt, auch vom Hinterleger zu unterschreiben. Verlangt die Ursprungsbehörde nicht, läßt es aber zu, daß der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreibt, so kann der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreiben.

(3) (Gebühren) Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.

(4) (Inhalt aller internationalen Gesuche)

a)

Vorbehaltlich der Absätze 5, 6 und 7 muß das internationale Gesuch folgendes enthalten oder angeben:

i)

den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger eine natürliche Person, so sind der Familienname oder der Hauptname und der Vorname oder Beiname beziehungsweise die Vor- und Beinamen der natürlichen Person anzugeben; ist der Hinterleger eine juristische Person, so ist die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben; ist der Name des Hinterlegers nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so muß die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet; ist der Hinterleger eine juristische Person und ist der Name in anderen als lateinischen Schriftzeichen angegeben, so kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden,

ii) die Anschrift des Hinterlegers; die Anschrift ist so anzugeben, daß sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung entspricht; sie hat zumindest alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschließlich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können die Telefon- und Telefaxnummer sowie eine abweichende Zustellungsanschrift angegeben werden; bei zwei oder mehr Hinterlegern mit unterschiedlichen Anschriften ist eine Zustellungsanschrift anzugeben; ist keine Zustellungsanschrift angegeben, so gilt die Anschrift des im internationalen Gesuch an erster Stelle genannten Hinterlegers als Zustellungsanschrift,

iv) falls der Hinterleger sich auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich der Prioritätsanspruch nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Prioritätsanspruch bezieht,

v)

eine Wiedergabe der Marke, die in das dafür vorgesehene Feld im amtlichen Formblatt passen muß; die Wiedergabe muß deutlich und in Schwarzweiß oder in Farbe sein, je nachdem, ob die Wiedergabe in dem Basisgesuch oder der Basiseintragung in Schwarzweiß oder in Farbe ist,

vi) falls der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, eine dahin gehende Erklärung,

ix) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf ein Hörzeichen bezieht, die Angabe „sound mark“/„marque sonore“ („Hörzeichen“),

x)

falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine Kollektivmarke, eine Gütemarke oder eine Garantiemarke bezieht, eine dahin gehende Angabe,

xi) falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten enthält, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen,

b)

Das internationale Gesuch kann ferner folgendes enthalten:

i)

falls der Hinterleger eine natürliche Person ist, eine Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;

ii) falls der Hinterleger eine juristische Person ist, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie über den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen Recht die juristische Person gegründet wurde;

iii) falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Worten besteht, die übersetzt werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Worte ins Französische, wenn für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder ins Englische oder Französische oder in beide Sprachen, wenn für das internationale Gesuch ausschließlich das Protokoll oder das Abkommen und das Protokoll maßgebend sind;

iv) falls der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, für jede Farbe eine in Worten ausgedrückte Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe gehalten sind.

(5) (Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist)

a)

Ist für ein internationales Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so muß das internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben folgendes enthalten oder angeben:

i)

den Vertragsstaat des Abkommens, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; gibt es keinen derartigen Vertragsstaat, den Vertragsstaat des Abkommens, in dem der Hinterleger seinen Wohnsitz hat; gibt es keinen derartigen Vertragsstaat, den Vertragsstaat des Abkommens, dessen Angehöriger der Hinterleger ist,

ii) ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers in einem anderen Staat als dem, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, die unter Ziffer i genannte Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes,

iv) das Datum und die Nummer der Basiseintragung und

v)

die unter Buchstabe b beschriebene Erklärung der Ursprungsbehörde.

b)

Die unter Buchstabe a Ziffer v genannte Erklärung bestätigt

i)

das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers um Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 bei ihr als eingegangen gilt,

ii) daß der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der Inhaber der Basiseintragung dieselbe Person ist,

iv) daß die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie in der Basiseintragung,

v)

daß bei der Beanspruchung von Farben in dem internationalen Gesuch der Farbenanspruch derselbe ist wie in der Basiseintragung und

vi) daß die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Basiseintragung erfaßt sind.

c)

Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basiseintragungen derselben Marke bei der Ursprungsbehörde, so gilt die unter Buchstabe a Ziffer v genannte Erklärung als auf alle jene Basiseintragungen anwendbar.

(6) (Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist)

a)

Ist für ein internationales Gesuch ausschließlich das Protokoll maßgebend, so muß das internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben folgendes enthalten oder angeben:

i)

im Fall der Einreichung des Basisgesuchs oder der Registrierung der Basiseintragung bei der Behörde eines Vertragsstaats, dessen Angehöriger der Hinterleger ist oder in dem er seinen Wohnsitz oder seine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, den betreffenden Vertragsstaat,

ii) ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers in einem anderen Staat als dem, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, den nach Ziffer i) genannten Wohnsitz oder die dort genannte Anschrift der Niederlassung,

iv) ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in dem Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der Vertragsorganisation, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, gilt, den nach Ziffer iii genannten Wohnsitz oder die dort genannte Anschrift der Niederlassung,

v)

die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien,

vi) das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise das Datum und die Nummer der Basiseintragung und

b)

Die unter Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung bestätigt

i)

das Datum, an dem die Ursprungsbehörde den Antrag des Hinterlegers auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro erhalten hat,

ii) daß der im internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der im Basisgesuch genannte Hinterleger beziehungsweise der in der Basiseintragung genannte Inhaber dieselbe Person ist,

iv) daß die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie in dem Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung,

v)

daß bei der Beanspruchung von Farben im internationalen Gesuch der Farbenanspruch derselbe ist wie in dem Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung und

vi) daß die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung erfaßt sind.

c)

Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder Basiseintragungen derselben Marke bei der Ursprungsbehörde, so gilt die unter Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung auf alle jene Basisgesuche und Basiseintragungen anwendbar.

d)

Betrifft eine Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so muß das internationale Gesuch auch eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die Erklärung wird als Teil der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist, wie von der Vertragspartei verlangt,

i)

entweder vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen, oder

ii) in das internationale Gesuch aufzunehmen.

(7) (Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind) Sind für ein internationales Gesuch sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend, so muß das internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben die in den Absätzen 5 und 6 genannten Angaben enthalten oder angeben, wobei lediglich eine Basiseintragung, aber kein Basisgesuch, nach Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi angegeben werden kann und diese Basiseintragung dieselbe ist wie die in Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv genannte.

Regel 10

Gebühren für das internationale Gesuch

(1) (Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist) Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnissses (Anm.: richtig: Gebührenverzeichnisses) angegebenen Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind in zwei Raten für jeweils zehn Jahre zu entrichten. Auf die Zahlung der zweiten Rate findet Regel 30 Anwendung.

(2) (Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist) Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.

(3) (Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind) Für internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, ist die Zahlung der unter Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls individuellen Gebühr und Zusatzgebühr erforderlich. Auf die nach dem Abkommen benannten Vertragsparteien findet Absatz 1 Anwendung. Auf die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien findet Absatz 2 Anwendung.

Regel 11

Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

betreffende Mängel

(1) (Vorzeitiger Antrag an die Ursprungsbehörde)

a)

Geht bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, beim Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist, so gilt dieser Antrag für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens als bei der Ursprungsbehörde am Tag der Eintragung der Marke im Register der betreffenden Behörde eingegangen.

b)

Geht vorbehaltlich des Buchstabens c bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, beim Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist, so wird das internationale Gesuch als internationales Gesuch behandelt, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, und die Ursprungsbehörde streicht die Benennung jeder durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei.

c)

Ist der unter Buchstabe b genannte Antrag von einem ausdrücklichen Antrag begleitet, das internationale Gesuch nach Eintragung der Marke im Register der Ursprungsbehörde als ein internationales Gesuch zu behandeln, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, so streicht die betreffende Behörde die Benennung jeder durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei nicht und der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs gilt für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens und des Artikels 3 Absatz 4 des Protokolls bei der betreffenden Behörde am Tag der Eintragung der Marke in das Register dieser Behörde eingegangen.

(2) (Vom Hinterleger zu behebende Mängel)

a)

Enthält das internationale Gesuch nach Auffassung des Internationalen Büros andere als die in den Absätzen 3, 4 und 6 und in den Regeln 12 und 13 genannten Mängel, so teilt es dem Hinterleger den Mangel mit und benachrichtigt gleichzeitig die Ursprungsbehörde.

b)

Diese Mängel können vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig den Hinterleger und die Ursprungsbehörde.

(3) (Von dem Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel)

a)

Sind ungeachtet des Absatzes 2 die nach Regel 10 zu entrichtenden Gebühren von der Ursprungsbehörde an das Internationale Büro entrichtet worden und liegt der eingegangene Gebührenbetrag nach Auffassung des Internationalen Büros unter dem erforderlichen Betrag, so teilt es dies gleichzeitig der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger mit. Der Fehlbetrag wird in der Mitteilung angegeben.

b)

Der Fehlbetrag kann von der Ursprungsbehörde oder vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch das Internationale Büro entrichtet werden. Wird der Fehlbetrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum entrichtet, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.

(4) (Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel)

a)

Wenn das Internationale Büro

i)

feststellt, daß das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt oder nicht auf dem nach Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen amtlichen Formblatt eingereicht worden ist,

ii) feststellt, daß das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mängel aufweist,

iv) der Auffassung ist, daß das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung der Ursprungsbehörde beziehen,

v)

feststellt, daß das in der Regel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannte Original nicht innerhalb der in Regel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist von einem Monat eingegangen ist, oder

vi) feststellt, daß das internationale Gesuch nicht von der Ursprungsbehörde unterschrieben ist,

b)

Mängel dieser Art können von der Ursprungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro ihn mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.

(5) (Erstattung von Gebühren) Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 oder Absatz 4 Buchstabe b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(6) (Andere Mängel in bezug auf die Benennung einer Vertragspartei nach dem Protokoll)

a)

Geht ein internationales Gesuch nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desselben internationalen Gesuchs bei der Ursprungsbehörde ein, und ist das Internationale Büro der Auffassung, daß eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke nach Regel 9 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i oder Absatz 7 erforderlich ist, diese jedoch fehlt oder den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so teilt das Internationale Büro dies umgehend und gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit.

b)

Die Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke gilt als zusammen mit dem internationalen Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung beim Internationalen Büro innerhalb des unter Buchstabe a genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht.

c)

Das internationale Gesuch gilt als ohne die Benennung einer Vertragspartei hinterlegt, für welche eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke erforderlich ist, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung nach Ablauf des unter Buchstabe b genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht. Das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit, erstattet die für diese Vertragspartei bereits entrichtete Benennungsgebühr und weist darauf hin, daß die Benennung dieser Vertragspartei als nachträgliche Benennung nach Regel 24 erfolgen kann, sofern dieser Benennung die erforderliche Erklärung beigefügt ist.

(7) (Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird) Wird das internationale Gesuch vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird an den Absender zurückgesandt.

Regel 12

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

(1) (Klassifikationsvorschlag)

a)

Sind nach Auffassung des Internationalen Büros die Erfordernisse der Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii nicht erfüllt, so unterbreitet das Internationale Büro für die Klassifikation und Gruppierung einen eigenen Vorschlag, übersendet der Ursprungsbehörde eine Mitteilung über seinen Vorschlag und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

b)

In der Mitteilung wird gegebenenfalls auch der Betrag der auf Grund der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung fälligen Gebühren angegeben.

(2) (Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme) Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag einer Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.

(3) (Anmahnung bezüglich des Vorschlags) Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Absatz 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

(4) (Zurücknahme des Vorschlags) Nimmt das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(5) (Änderung des Vorschlags) Ändert das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger über diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Betrags.

(6) (Bestätigung des Vorschlags) Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Absatz 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(7) (Gebühren)

a)

Ist dem Internationalen Büro keine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

b)

Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Absatz 5 genannte Betrag innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Änderung oder Bestätigung seines Vorschlags nach Absatz 5 beziehungsweise Absatz 6 zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

c)

Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden und nimmt das Internationale Büro auf Grund dieser Stellungnahme seinen Vorschlag nach Absatz 4 zurück, so wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht fällig.

(8) (Erstattung der Gebühren) Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(9) (Klassifikation in der Eintragung) Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den sonstigen maßgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.

Regel 13

Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

(1) (Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde) Ist das Internationale Büro der Auffassung, daß Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff oder die Streichung des Begriffs vorschlagen.

(2) (Frist für die Behebung von Mängeln)

a)

Die Ursprungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Vorschlag zur Behebung des Mangels machen.

b)

Wird innerhalb der unter Buchstabe a angegebenen Frist ein für das Internationale Büro annehmbarer Vorschlag zur Behebung des Mangels nicht gemacht, so nimmt das Internationale Büro den Begriff wie im internationalen Gesuch angegeben in die internationale Registrierung auf, sofern die Ursprungsbehörde die Klasse angegeben hat, in die dieser Begriff eingeordnet werden soll; die internationale Registrierung hat eine Angabe dahin gehend zu enthalten, daß nach Auffassung des Internationalen Büros der angegebene Begriff für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Ist von der Ursprungsbehörde keine Klasse angegeben worden, so streicht das Internationale Büro den Begriff von Amts wegen, teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

(1) (Eintragung der Marke im internationalen Register) Stellt das Internationale Büro fest, daß das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(2) (Inhalt der Registrierung) Die internationale Registrierung enthält folgendes:

i)

alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätenanspruchs nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,

ii) das Datum der internationalen Registrierung,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, daß der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die maßgebliche Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt,

v)

für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

(1) (Nicht vorschriftsmäßiges internationales Gesuch)

a)

Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:

i)

Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,

ii) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i oder iii) genannten Angaben,

iv) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi genannten Angaben,

v)

die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung,

vi) eine Wiedergabe der Marke,

b)

Entspricht das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch keinem anderen außer den unter Buchstabe a genannten maßgeblichen Erfordernissen, sind diese Mängel jedoch sämtlich innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Regel 11 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben worden, so trägt die internationale Registrierung

i)

das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat;

ii) das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat.

(2) (Nicht vorschriftsmäßige Klassifikation) Das Datum der internationalen Registrierung wird von einem Mangel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nicht berührt, sofern der in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 7 Buchstaben a und b genannten maßgeblichen Frist an das internationale Büro gezahlt wird.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale

Registrierungen berühren

Regel 16

Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen

(1) (Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche)

a)

Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei gegebenenfalls dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung mit, gegen die nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls genannten Frist von 18 Monaten Widerspruch eingelegt werden kann.

b)

Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie, sobald sie bekannt sind, dem Internationalen Büro mitgeteilt.

c)

Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und daß während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.

(2) (Eintragung und Übermittlung der Mitteilung) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt sie an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach einer solchen Mitteilung geäußert hat, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

Regel 17

Mitteilung der Schutzverweigerung

(1) (Mitteilung der Schutzverweigerung) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung nach Artikel 5 des Abkommens und Artikel 5 des Protokolls bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

(2) (Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die Mitteilung folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die mitteilende Behörde,

ii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iii) den Namen des Inhabers,

iv) alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes,

v)

beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefaßt sein kann,

vi) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen, diejenigen, die davon berührt beziehungsweise nicht berührt sind,

vii) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für den Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, daß der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, und

viii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.

(3) (Auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muß jedoch die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt, im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder früheren Eintragung abgefaßt sein können.

(4) (Eintragung; Überprüfung oder Beschwerde)

a)

Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit einem Hinweis auf das Datum ein, an dem die Mitteilung der Schutzverweigerung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird.

b)

Wird in der Mitteilung der Schutzverweigerung nach Absatz 2 oder 3 darauf hingewiesen, daß die Verweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann, so wird die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat,

i)

falls Antrag auf Überprüfung gestellt oder Beschwerde eingelegt wurde oder falls die geltende Frist abgelaufen ist, ohne daß Überprüfung beantragt oder Beschwerde eingelegt wurde und die Behörde davon Kenntnis hat, dem Internationalen Büro auf die zwischen dem Internationalen Büro und der Behörde vereinbarte Weise diese Tatsache mitteilen,

ii) falls sie dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, daß ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, oder falls ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, ohne daß dies dem Internationalen Büro mitgeteilt wurde, dem Internationalen Büro so bald wie möglich die rechtskräftige Entscheidung über die Überprüfung oder die Beschwerde oder falls der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zurückgenommen wurde, die Zurücknahme mitteilen.

c)

Das Internationale Büro trägt die unter Buchstabe b genannten rechtserheblichen Tatsachen und Angaben, über die es unterrichtet wurde, im internationalen Register ein.

(5) (Übermittlung von Kopien der Mitteilungen) Das Internationale Büro übermittelt Kopien der Mitteilungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 eingegangen sind, an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solchen Kopien geäußert hat, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

Regel 18

Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen

(1) (Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei)

a)

Im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung der internationalen Registrierung in einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei wird die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,

i)

wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, es sei denn andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der Registrierung,

ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder

b)

Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.

c)

Falls die Mitteilung der Schutzverweigerung

i)

nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche die Schutzverweigerung mitgeteilt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,

ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3),

iv) gegebenenfalls nicht die Angabe der für einen Antrag auf Überprüfung oder eine Beschwerde zuständigen Behörde sowie der unter den Umständen angemessenen maßgeblichen Frist zur Einreichung des Antrags oder der Beschwerde (Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii) enthält,

v)

nicht die Angabe des Datums enthält, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde (Regel 17 Absatz 2 Ziffer viii), oder

vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Absatz 3),

(2) (Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei)

a)

Absatz 1 gilt auch im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung einer internationalen Registrierung in einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei, wobei die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist.

b)

Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muß. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.

c)

Erfolgt die Mitteilung der Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls, ohne daß die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung der Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

Regel 19

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

(1) (Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung) Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens oder nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,

ii) die Tatsache, daß die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) den Namen des Inhabers,

v)

falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und

vi) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.

(2) (Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung der Ursprungsbehörde und des Inhabers) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solcher Benachrichtigung geäußert hat, sowie gleichzeitig den Inhaber.

Regel 20

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

(1) (Übermittlung von Informationen) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, daß das Verfügungsrecht des Inhabers in bezug auf die internationale Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde. Erfolgt eine solche Mitteilung, so muß sie aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung bestehen.

(2) (Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung) Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt die Behörde der Vertragspartei, welche die Information übermittelt hat, auch dem Internationalen Büro eine teilweise oder völlige Aufhebung diese Einschränkung mit.

(3) (Eintragung) Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelte Information im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.

(4) (Lizenzen) Die vorliegende Regel findet keine Anwendung auf Lizenzen.

Regel 21

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine

internationale Registrierung

(1) (Mitteilung) Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 4bis Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, daß eine nationale oder regionale Eintragung auf Grund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und

iii) das Anmeldedatum und die Nummer, das Eintragungsdatum und die Nummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurde.

(2) (Eintragung) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.

Regel 22

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

(1) (Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung)

a)

Finden Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens und/oder Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro und gibt folgendes an:

i)

die Nummer der Internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers,

iii) die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und,

iv) falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt werden.

b)

Hat ein in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genanntes gerichtliches Verfahren oder ein in Artikel 6 Absatz 3 Ziffer i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil oder zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.

c)

Sobald das unter Buchstabe b genannte gerichtliche oder sonstige Verfahren zu dem in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil, zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 genannten rechtskräftigen Entscheidungen oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Angaben.

(2) (Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung)

a)

Das Internationale Büro trägt jede in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien und an den Inhaber.

b)

Wird in einer in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht sie den Erfordernissen dieses Absatzes, so löscht das Internationale Büro im maßgeblichen Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register.

c)

Ist die internationale Registrierung nach Buchstabe b im internationalen Register gelöscht worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der genannten Vertragsparteien und dem Inhaber folgendes mit:

i)

das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht wurde;

ii) wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;

iii) wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Regel 23

Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung

oder der Basiseintragung

(1) (Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs) Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilte, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt folgendes an:

i)

die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist,

ii) den Namen des Inhabers oder Hinterlegers,

iii) die Nummer jedes Gesuchs.

(2) (Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro) Das Internationale Büro trägt die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.

(3) (Teilung der sich aus dem Basisgesuch ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung von Eintragungen, die sich aus dem in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Basisgesuch ergeben haben, und für die Teilung der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Basiseintragung.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung

(1) (Berechtigung)

a)

Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (im folgenden als „nachträgliche Benennung“ bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder Artikel 2 des Protokolls und vorbehaltlich des Artikels 9sexies des Protokolls berechtigt ist, eine solche Vertragspartei zu benennen.

b)

Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch ergeben hat, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, kann Vertragsparteien benennen, die durch das Protokoll, nicht jedoch durch das Abkommen gebunden sind, sofern die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, zum Zeitpunkt der Benennung durch das Protokoll gebunden ist oder, falls eine Änderung des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, durch das Protokoll gebunden ist.

c)

Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch ergeben hat, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, kann durch das Abkommen gebundene Vertragsparteien benennen, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien auch durch das Protokoll gebunden sind, sofern zum Zeitpunkt der Benennung die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, durch das Abkommen gebunden ist oder, falls eine Änderung des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, durch das Abkommen gebunden ist und sofern entweder die internationale Registrierung auf einer Basiseintragung beruht, oder, falls sie auf einem Basisgesuch beruht, aus dem sich eine Eintragung ergeben hat, die Ursprungsbehörde auf Antrag des Inhabers der internationalen Registrierung dem Internationalen Büro eine Erklärung zugeleitet hat, in der diese Tatsache bestätigt und das Datum der Eintragung und das in der Eintragung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angegeben wird und das Internationale Büro den Inhalt dieser Erklärung eingetragen hat.

(2) (Einreichung; Formblatt und Unterschrift)

a)

Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde beim Internationalen Büro einzureichen, falls der Inhaber dies verlangt und die betreffende Behörde dies zuläßt; sofern jedoch

i)

Regel 7 Absatz 1 Anwendung findet, muß sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;

ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muß die nachträgliche Benennung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden.

b)

Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(3) (Inhalt)

a)

Die nachträgliche Benennung hat folgendes zu enthalten oder

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,

v)

die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,

vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.

b)

Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung

i)

vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder

ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.

c)

Die nachträgliche Benennung kann außerdem die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen enthalten.

(4) (Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) (Mängel)

a)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 9 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

b)

Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

c)

Wird ungeachtet der Buchstaben a und b eine nachträgliche Benennung nach Absatz 1 Buchstabe b oder c eingereicht und sind die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b beziehungsweise Buchstabe c in bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Sind die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in bezug auf alle benannten Vertragsparteien nicht erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.

(6) (Datum der nachträglichen Benennung)

a)

Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

b)

Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereihte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

c)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,

i)

so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;

ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.

(7) (Eintragung und Mitteilung) Stellt das Internationale Büro fest, daß die nachträgliche Benennung den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Benennung im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls der Behörde mit, welche die nachträgliche Benennung eingereicht hat.

(8) (Zurückweisung) Die Regeln 16 bis 18 gelten sinngemäß.

(9) (Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird) Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 25

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

(1) (Einreichung des Antrags)

a)

Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf den entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:

i)

eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;

ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;

iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder des Vertreters;

v)

die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.

b)

Der Antrag ist von dem Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde einzureichen; allerdings

i)

muß der Antrag auf Eintragung einer anderen als den Namen oder die Anschrift des Inhabers oder Vertreters betreffenden Änderung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden, falls die Änderung eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei betrifft, und

ii) muß der Antrag auf Eintragung einer Löschung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden, falls eine von der zu löschenden internationalen Registrierung betroffene benannte Vertragspartei nach dem Abkommen benannt wurde.

c)

Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(2) (Inhalt des Antrags)

a)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,

iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,

v)

im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Buchstabe a Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der nach Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegenben (Anm.: richtig: angegeben) hat, daß er Angehöriger eines Staates ist, der Mitglied einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,

vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und

b)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:

i)

ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;

ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.

(3) (Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei

i)

durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.

ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.

(4) (Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.

Regel 26

Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf

Eintragung einer Löschung

(1) (Nicht vorschriftsmäßiger Antrag) Erfüllt der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der dort genannte Antrag auf Eintragung einer Löschung nicht die maßgeblichen Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit.

(2) (Frist zur Behebung des Mangels) Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.

(3) (Anträge, die nicht als solche betrachtet werden) Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

(1) (Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder Löschung)

a)

Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

b)

Die Eintragung der Änderung gibt das Eingangsdatum des den geltenden Erfordernissen entsprechenden Antrags beim Internationalen Büro an.

(2) (Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers) Eine Abtretung oder eine sonstige Übertragung der internationalen Registrierung in bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Registrierung eingetragen, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; der abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung gelöscht und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.

(3) (Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen) Wird dieselbe natürliche oder juristische Person auf Grund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach Absatz 2 Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person zusammengeführt; Absatz 1 und die Regeln 25 und 26 finden sinngemäß Anwendung. Die aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung, gegebenenfalls mit einem Großbuchstaben.

(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)

a)

Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:

i)

die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

d)

Jede rechtskräftige Entscheidung betreffend die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

e)

Das Internationale Büro trägt jede unter Buchstabe a genannte Erklärung, die nicht der Überprüfung unterliegt oder durch Beschwerde angefochten werden kann, sowie jede unter Buchstabe d genannte rechtskräftige Entscheidung beziehungsweise den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand dieser Erklärung oder rechtskräftigen Entscheidung ist, als eigenständige internationale Registrierung im internationalen Register ein. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.

Regel 28

Berichtigungen im internationalen Register

(1) (Berichtigung) Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, daß hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.

(2) (Mitteilung) Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist.

(3) (Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung) Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung an das Internationale Büro zu erklären, daß sie die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 und 18 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß das Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung das Datum darstellt, von dem an die Frist zur Erklärung der Nichtanerkennung berechnet wird.

Kapitel 6

Erneuerungen

Regel 29

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Die Tatsache, daß die in Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls genannte offiziöse Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.

Regel 30

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) (Gebühren)

a)

Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, erfolgt:

i)

der Grundgebühr,

ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und

b)

Gehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.

(2) (Weitere Einzelheiten)

a)

Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die im internationalen Register keine Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung beizufügen, daß die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.

b)

Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, daß für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, daß die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.

c)

Die internationale Registrierung kann für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert werden. Die internationale Registrierung kann in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht für diejenigen Waren und Dienstleistungen erneuert werden, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.

d)

Die Tatsache, daß die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens oder des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls.

(3) (Nicht ausreichende Gebühren)

a)

Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.

b)

Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.

c)

Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 vH dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.

(4) (Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden)

Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet, und zwar unabhängig davon, ob die internationale Registrierung in der Liste der benannten Vertragsparteien nur nach dem Abkommen benannte Vertragsparteien, nur nach dem Protokoll benannte Vertragsparteien oder sowohl nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll benannte Vertragsparteien enthält. Bei Zahlungen nach dem Abkommen gilt die Zahlung für zehn Jahre als Zahlung einer Zehnjahresrate.

Regel 31

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

(1) (Eintragung und Erneuerungsdatum) Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.

(2) (Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen) Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.

(3) (Mitteilung und Bescheinigung) Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(4) (Mitteilung bei Nichterneuerung)

a)

Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.

b)

Wird eine internationale Registrierung in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) (Information über internationale Registrierungen)

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 7 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 eingetragenen Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 21, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absatz 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) (Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 1 Buchstabe b;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat, sowie eine Aufstellung dieser Art für jede Behörde, die diese dem Internationalen Büro übermittelt hat.

(3) (Jährliches Verzeichnis) Das Internationale Büro veröffentlicht für jedes Jahr ein Verzeichnis, in dem in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Inhaber der internationalen Registrierungen angegeben sind, für die im Laufe des Jahres eine oder mehrere Eintragungen im Blatt veröffentlicht wurden. Mit dem Namen des Inhabers werden die Nummer der Internationalen Registrierung, die Seitenzahl der Ausgabe des Blattes, in der die die internationale Registrierung betreffende Eintragung veröffentlicht wurde, sowie die Art der Eintragung, wie Registrierung, Erneuerung, Schutzverweigerung, Ungültigerklärung, Löschung oder Änderung angegeben.

(4) (Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien)

a)

Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2 000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1 000 Benennungen, welche die Zahl von 2 000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.

b)

Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.

Regel 33

Elektronische Datenbank

(1) (Inhalt der Datenbank) Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.

(2) (Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen) Ist ein internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des internationalen Gesuchs oder der Benennung im internationalen Register eingetragen worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.

(3) (Zugang zur elektronischen Datenbank) Die elektronische Datenbank wird den Behörden der Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit on-line oder durch andere geeignete und vom Internationalen Büro festgelegte Mittel zugänglich gemacht. Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Absatz 2 eingegebene Daten werden mit dem Hinweis versehen, daß das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.

Kapitel 8

Gebühren

Regel 34

Zahlung der Gebühren

(1) (Zahlungen)

a)

Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder, falls die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde an das Internationale Büro gezahlt werden.

b)

Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.

(2) (Zahlungsweise) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt werden

i)

durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden laufenden Konto,

ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postscheckkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros,

iii) durch Bankscheck,

iv) durch Barzahlung beim Internationalen Büro.

(3) (Angaben bei der Zahlung) Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes anzugeben:

i)

vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie der Zweck der Zahlung;

ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.

(4) (Datum und Zahlung)

a)

Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.

b)

Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht.

(5) (Änderung des Gebührenbetrags)

a)

Tritt zwischen dem Datum, an dem bei der Ursprungsbehörde der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersten Datum gilt.

b)

Wird von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieses Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersten Datum gilt.

c)

Tritt zwischen dem Datum der Zahlung und dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung hinsichtlich des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung.

d)

Ändert sich der Betrag einer anderen als der unter den Buchstaben a, b und c genannten Gebühren, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) (Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung) Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

(2) (Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung)

a)

Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, daß sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.

b)

Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.

c)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 5 vH über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.

d)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

i)

die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung des Vertreters,

ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,

iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

v)

jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 das Abkommens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch oder die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,

viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 8 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach Regel 27 Absatz 4 oder jede Mitteilung nach Regel 17 Absatz 4 Buchstabe b,

ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

x)

nach Regel 20 übermittelte Informationen,

xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 37

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Abkommens und Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen zwei
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführ
a) auf Grund eines Widerspruchs drei
b) von Amts wegen vier

(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

Regel 38

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen

Vertragsparteien

Jede in bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde.

Kapitel 9

Verschiedenes

Regel 39

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in

bestimmten Nachfolgestaaten

(1) Hat ein Staat („Nachfolgestaat“), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats („Vorgängerland“) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die Anwendung des Abkommens durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer im Vorgängerland vor dem in Absatz 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen Registrierung übersandten Mitteilung und

ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist einer Gebühr von 23 Schweizer Franken, die diese an die Behörde des Nachfolgestaats überweist, und einer Gebühr von 41 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.

(2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.

(3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.

(4) Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 3 nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannte Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf das Vorgängerland nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.

(5) Diese Regel findet auf die Russische Föderation keine Anwendung.

Regel 40

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als „Ausführungsordnung zum Abkommen“ bezeichnet).

(2) (Allgemeine Übergangsbestimmungen)

a)

Ungeachtet des Absatzes 1

i)

gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;

ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24 Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;

iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.

b)

Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 5 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.

c)

Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 5 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.

d)

Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 5 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.

(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)

a)

Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24 Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c Anwendung.

b)

Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.

c)

Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.

d)

Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.

e)

Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.

Gebührenverzeichnis

Schweizer Franken

```

1.

Internationale Gesuche, für die ausschließlich

```

das Abkommen maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

einen Zeitraum von 10 Jahren:

1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2

Buchstabe a des Abkommens)

1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 653

1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 903

1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

übersteigende Klasse der Waren oder

Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2

Buchstabe b des Abkommens) 73

1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines

jeden benannten Vertragsstaates (Artikel 8

Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 73

```

2.

Internationale Gesuche, für die ausschließlich

```

das Protokoll maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

einen Zeitraum von 10 Jahren:

2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i

des Protokolls)

2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 653

2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 903

2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

übersteigende Klasse der Waren oder

Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2

Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht

ausschließlich Vertragsparteien benannt

werden, für die individuelle Gebühren

(siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind

(siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a

Ziffer i des Protokolls) 73

2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung

jeder benannten Vertragspartei

(Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des

Protokolls), sofern es sich bei der

benannten Vertragspartei nicht um eine

Vertragspartei handelt, für die eine

individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4)

zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7

Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 73

2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung

jeder Vertragspartei, für die eine

individuelle Gebühr (anstatt einer

Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe

```

Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

```

Protokolls): der Betrag der

individuellen Gebühr wird von jeder

betroffenen Vertragspartei festgesetzt

```

3.

Internationale Gesuche, für die sowohl das

```

Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

einen Zeitraum von 10 Jahren:

3.1 Grundgebühr

3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 653

3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 903

3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

übersteigende Klasse der Waren oder

Dienstleistungen 73

3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder

benannten Vertragspartei, für die keine

individuelle Gebühr zu zahlen ist 73

3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung

jeder Vertragspartei, für die eine

individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe

```

Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

```

Protokolls), sofern es sich bei dem

benannten Staat nicht um einen Staat

handelt, der (auch) durch das Abkommen

gebunden ist, und es sich bei der

Ursprungsbehörde um die Behörde eines

Staates handelt, der (auch) durch das

Abkommen gebunden ist (für einen solchen

Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen):

der Betrag der individuellen Gebühr wird

von jeder betroffenen Vertragspartei

festgesetzt

```

4.

Mängel in bezug auf die Klassifikation der

```

Waren und Dienstleistungen

Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12

Absatz 1 Buchstabe b)

4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht

nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für

jeden den

zwanzigsten

Begriff über-

steigenden

Begriff

4.2 wenn die im Gesuch angegebene

Klassifikation einer oder mehrerer

Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4

für jeden

unzutreffend

klassifizierten

Begriff

allerdings sind keine Gebühren zu zahlen,

wenn der auf Grund dieser Nummer fällige

Gesamtbetrag für ein internationales

Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken

beträgt

```

5.

Benennung nach der internationalen

```

Registrierung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

den Zeitraum zwischen dem Datum des

Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf

der laufenden Schutzfrist für die

internationale Registrierung:

5.1 Grundgebühr 300

5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte

Vertragspartei, die in demselben Gesuch

angegeben wird, wenn in bezug auf diese

Vertragspartei eine individuelle Gebühr

nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt

die verbleibenden 10 Jahre) 73

5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung

jeder Vertragspartei, für die eine

individuelle Gebühr (anstatt einer

Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe

```

Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

```

Protokolls): der Betrag der individuellen

Gebühr wird von jeder betroffenen

Vertragspartei festgesetzt

```

6.

Erneuerung

```

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

einen Zeitraum von 10 Jahren:

6.1 Grundgebühr 653

6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht

nur für benannte Vertragsparteien erfolgt,

für die individuelle Gebühren zu zahlen

sind 73

6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte

Vertragspartei, für die eine individuelle

Gebühr nicht zu zahlen ist 73

6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder

Vertragspartei, für die eine individuelle

Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu

zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7

Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der

individuellen Gebühr wird von jeder

betroffenen Vertragspartei festgesetzt

6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der

Nachfrist 50 vH des

Betrags der

nach

Nummer 6.1

zu zahlenden

Gebühren

```

7.

Änderungen

```

7.1 Vollständige Übertragung einer

internationalen Registrierung 177

7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren

oder Dienstleistungen oder einen Teil der

Vertragsparteien) einer internationalen

Registrierung 177

7.3 nach der internationalen Registrierung vom

Inhaber beantragte Einschränkung, sofern

diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien

betrifft, für alle Vertragsparteien

dieselbe ist 177

7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift

des Inhabers einer oder mehrerer

internationaler Registrierungen, für die

dieselbe Änderung in demselben Antrag

beantragt wird 150

```

8.

Informationen über internationale

```

Registrierungen

8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus

dem internationalen Register mit

Sachstandsanalyse einer internationalen

Registrierung (detaillierter beglaubigter

Auszug)

bis zu drei Seiten 155

für jede über die dritte hinausgehende

Seite 10

8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus

dem internationalen Register, bestehend aus

einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen

und sämtlicher Mitteilungen über die

Schutzverweigerung, die sich auf eine

internationale Registrierung beziehen

(einfacher beglaubigter Auszug)

bis zu drei Seiten 77

für jede über die dritte hinausgehende

Seite 2

8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder

Auskunft

für eine einzelne internationale

Registrierung 77

für jede weitere internationale

Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in

demselben Antrag beantragt wird 10

8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der

Veröffentlichung einer internationalen

Registrierung, je Seite 5

9.

Besondere Dienstleistungen