ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN SOWIE ZUM PROTOKOLL BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS DURCH DEN GERICHTSHOF IN DER FASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.“
Das Beitrittsübereinkommen von 1996 enthält in Titel V folgende Übergangsvorschriften:
„(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.“
58) Dieser Absatz ersetzt Art. 35 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der durch Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden ist. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.
Artikel 54a <sup>59)</sup>
Während einer Zeit von drei Jahren, vom 1. November 1986 an für Dänemark und vom 1. Juni 1988 an für Irland, bestimmt sich die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Z 1 bis 6 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest von Seeschiffen in Kraft tritt.
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann vor den Gerichten eines der obengenannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist,
wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hat;
wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;
wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren der Arrest vollzogen worden ist oder hätte vollzogen werden können;
wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;
wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder
wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde.
Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in Nr. 5 lit. o), p) oder q) aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt werden.
Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen.
Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehördende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners auf Grund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist.
„Seeforderung“ bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, das oder der aus einem oder mehreren der folgenen Entstehungsgründen geltend gemacht wird:
Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind;
Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen;
Bergung und Hilfeleistung;
nach Maßgabe einer Charterpartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;
nach Maßgabe einer Charterpartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff;
Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks;
große Havarie;
Bodmerei;
Schleppdienste;
Lotsendienste;
Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung;
Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben;
Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder;
Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers;
Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff.
In Dänemark ist als „Arrest“ für die in Nr. 5 lit. o und p genannten Seeforderungen der forbud anzusehen, so wie hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein forbud nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung ( Lov om rettens pleje ) zulässig ist.
59) Dieser Artikel wurde gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1989 eingefügt. Er entspricht Art. 36 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.
Titel VII
Verhältnis zu anderen Abkommen
Artikel 55
Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Art. 54 Abs. 2 und des Art. 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:
– das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;
– das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gericht, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;
– das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;
– das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll; 60)
– das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll; 60)
– das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
– daß am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen; 61)
– das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
– das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
– den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 61)
– das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
– das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; 60)
– den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll; 61)
– den am 4. November 1961 in Athen unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 62)
– das am 6. April 1962 in Rom unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen;- den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten deutsch-niederländischen Vertrag über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;
– das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 61)
– das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
– das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll; 60)
– das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen; 60)
– das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivil- und Handelssachen; 63)
– das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 61)
– das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten; 61)
– das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; 64)
– das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen; 65)
– das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; 65)
– den am 14. November 1983 in Bonn unterzeichneten deutsch-spanischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 64)
– das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 65)
– das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; 65)
und, sofern er in Kraft getreten ist,
– den am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichneten belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden.
60) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
61) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
62) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1982.
63) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
64) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
65) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
Artikel 56 <sup>66)</sup>
Die in Art. 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.
66) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 30 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 57
(1) Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. 67)
(2) Um eine einheitliche Auslegung des Abs. 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaates, der Vertragspartei eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Art. 20 des vorliegenden Übereinkommens an.
Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach dem vorliegenden Übereinkommen anerkannt und vollstreckt.
Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden. 68)
(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Andwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. 69)
67) Abs. 1 geändert gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978 und Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
68) Abs. 2 angefügt gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989. Dieser Absatz entspricht Art. 25 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.
69) Absatz angefügt gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Artikel 58 <sup>70)</sup>
Bis zum Inkrafttreten des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkommen nicht die Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen auf Grund des am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen zustehen.
70) Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 59
Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Art. 4 nur in einem der in Art. 3 Abs. 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.
Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,
wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten, oder wenn die Klage sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt, oder
wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegenstand des Verfahrens ist. 71)
71) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Titel VIII
Schlußvorschriften
Artikel 60
... 72)
72) Gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist Art. 60 in der Fassung gemäß Art. 27 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen worden.
Artikel 61 <sup>73)</sup>
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
73) Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in Art. 38 bzw. Art. 14 dieser Übereinkommen geregelt. Die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 31 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel 31
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.“
Die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 15 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel 15
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.“
Artikel 62 <sup>74)</sup>
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
74) Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in Art. 39 bzw. Art. 15 dieser Übereinkommen geregelt. Das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 32 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel 32
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“
Das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 16 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“
Artikel 63
Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staat zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Art. 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.
Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines besonderen Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits und diesem Staat andererseits sein.
Artikel 64 <sup>75)</sup>
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:
die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt;
... 76)
die gemäß Art. IV des Protokolls eingegangenen Erklärungen;
die Mitteilungen gemäß Art. VI des Protokolls.
75) Die Notifikationen betreffend die Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 waren in Art. 40 bzw. Art. 16 dieser Übereinkommen geregelt.
Die Notifikationen betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1989 sind in Art. 33 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel 33
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten
die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.“
Die Notifikation betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1996 ist in Art. 17 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel 17
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.“
76) Gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist lit. c in der Fassung des Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen worden.
Artikel 65
Das diesem Übereinkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 66
Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 67
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaft eine Revisionskonferenz ein.
Artikel 68 <sup>77)</sup>
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. 78)
77) Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1978 aus Art. 41, der wie folgt lautet:
„Artikel 41
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1982 aus Art. 17, der wie folgt lautet:
„Artikel 17
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1989 aus Art. 34, der wie folgt lautet:
„Artikel 34
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus Art. 18, der wie folgt lautet:
„Artikel 18
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“
78) Die Erstellung der verbindlichen Wortlaute des Übereinkommens von 1968 in den Amtssprachen der Beitrittsmitgliedstaaten ergibt sich:
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1978 aus Art. 37, der wie folgt lautet:
„Artikel 37
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in dänischer, englischer und irischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt. Der Wortlaut in dänischer, englischer und irischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1982 aus Art. 13, der wie folgt lautet:
„Artikel 13
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in griechischer Sprache ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der Wortlaut in griechischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Texte des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1989 aus Art. 30, der wie folgt lautet:
„Artikel 30
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982 in spanischer und portugiesischer Sprache ist in den Anhängen II, III, IV und V des vorliegenden Übereinkommens enthalten. Der Wortlaut in spanischer und portugiesischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus Art. 14, der wie folgt lautet:
„Artikel 14
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in finnischer und schwedischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989.“.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Protokoll 79)
Die Hohen Vertragsparteien haben nachstehende Bestimmungen vereinbart, die dem Übereinkommen beigefügt werden:
79) Text in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978, des Beitrittsübereinkommens von 1982 und des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel I
Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 5 Z 1 verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen. Läßt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig.
Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.
Artikel II
Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.
Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.
Artikel III
In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
Artikel IV
Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.
Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richten ist, widersprochen hat, können dieses Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslandes, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslandes vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaates unmittelbar zugesandt wird.
Artikel V 80)
Die in Art. 6 Z 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
– in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
– in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Z 2 und des Art. 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs. 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
80) Gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1996 geänderter Artikel.
Artikel Va 81)
In Unterhaltssachen umfaßt der Begriff „Gericht“ auch dänische Verwaltungsbehörden.
Bei den summarischen Verfahren „betalningsföreläggande“ (Mahnverfahren) und „handräckning“ (Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff „Gericht“ auch die schwedische „kronofogdemyndighet“ (Amt für Beitreibung).
81) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel, geändert durch Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
Artikel Vb 82) 83)
Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in Griechenland, in Irland oder in Portugal eingetragenen Seeschiffes über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Vertragsstaates zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Steitigkeit unterrichtet worden ist. Sie haben das Verfahren auszusetzen, solange dieser Vertreter nicht unterrichtet ist. Sie haben sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn dieser Vertreter, nachdem er ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, die Befugnisse ausgeübt hat, die ihm insoweit auf Grund eines Konsularabkommens zustehen, oder, falls ein derartiges Abkommen nicht besteht, innerhalb der festgesetzten Frist Einwände gegen die Zuständigkeit geltend gemacht hat.
82) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter und gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1982 und Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1989 geänderter Artikel.
83) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 31 des Beitrittsübereinkommens von 1989, der in der Neufassung bereits Rechnung getragen wurde.
Artikel Vc 84)
Wenn die Art. 52 und 53 dieses Übereinkommens im Sinne des Art. 69 Abs. 5 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt auf die Bestimmungen angewandt werden, die sich auf „residence“ im englischen Wortlaut des letztgenannten Übereinkommens beziehen, so wird der in diesem Wortlaut verwandte Begriff „residence“ in dem gleichen Sinn verstanden wie der in den vorstehend genannten Art. 52 und 53 verwandte Begriff „domicile“.
84) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel.
Artikel Vd 84)
Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Vertragsstaates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Art. 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt ist.
84) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel.
Artikel Ve 85)
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 50 Abs. 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder verpflichtungen angesehen.
85) Gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1996 eingefügter Artikel.
Artikel VI
Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, durch welche die in diesem Übereinkommen angeführten Vorschriften ihrer Gesetzgebung oder die in Titel III Abschnitt 2 dieses Übereinkommens angeführten Gerichtsstände geändert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.
Gemeinsame Erklärung
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande –
im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
IN DEM WUNSCH, eine möglichst wirksame Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN zu verhindern, daß durch unterschiedliche Auslegung die durch dieses Übereinkommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird,
IN DER ERKENNTNIS, daß positive oder negative Kompetenzkonflikte bei Anwendung dieses Übereinkommens entstehen können –
Erklären sich bereit:
diese Fragen zu prüfen und insbesondere die Möglichkeit zu untersuchen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen und gegebenenfalls über den Abschluß eines derartigen Übereinkommens zu verhandeln;
ihre Vertreter in regelmäßigen Zeitabständen miteinander in Verbindung treten zu lassen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.
Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ein Interesse an Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit für die Fälle besteht, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat entsandt wurde, in dem er normalerweise seine Arbeit verrichtet –
NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß der Rat am 3. Juni 1996 einen gemeinsamen Standpunkt zu dem geänderten Vorschlag der Richtlinie „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ festgelegt hat, der dem Europäischen Parlament im Rahmen des Verfahrens nach Art. 189b des Vertrags zur Prüfung vorliegt;
VERPFLICHTEN SICH, nach der Annahme der Richtlinie „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ durch den Rat zu prüfen, ob es sich empfiehlt, die Übereinkommen von Brüssel und Lugano so zu ändern, daß der Schutz von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt wird.
Protokoll
betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof 86)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT –
UNTER BEZUGNAHME auf die Erklärung zu dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen –
HABEN BESCHLOSSEN, ein Protokoll zu schließen, durch das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zur Auslegung des genannten Übereinkommens übertragen werden, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Liste der von den Mitgliedstaaten ernannten Bevollmächtigten)
DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
86) Text in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1978“ genannt –, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1982“ genannt –, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1989“ genannt – und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1996“ genannt.
Artikel 1
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen des dem Übereinkommen beigefügten, am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls und über die Auslegung des vorliegenden Protokolls.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll. 87)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung des Übereinkommens von 1978. 88)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978 und 1982. 89)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989. 90)
87) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 30 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
88) Abs. 3 eingefügt gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1982.
89) Abs. 4 eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
90) Abs. 5 eingefügt gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
Artikel 2
Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen:
- in Belgien: die „Cour de Cassation“ – „Hof van Cassatie“ und der „Conseil d’Etat“ – „Raad van State“,
– in Dänemark: „Højesteret“,
– in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichtshöfe des Bundes,
– in Griechenland:
– in Spanien: „el Tribunal Supremo“,
– in Frankreich: die „Cour de Cassation“ und der „Conseil d’Etat“,
– in Irland: der „Supreme Court“,
– in Italien: die „Corte Suprema di Cassazione“,
– in Luxemburg: die „Cour supérieure de Justice siégeant comme Cour de Cassation“,
– in Österreich: der „ Oberste Gerichtshof “, der „ Verwaltungsgerichtshof “ und der „ Verfassungsgerichtshof “,
– in den Niederlanden: der „Hoge Raad“,
– in Portugal: „o Supremo Tribunal de Justiçia“ und „o Supremo Tribunal Administrativo“,
– in Finnland: „ korkein oikeus/högsta domstolen “ und „ korkein hallintooikeus/högsta förvaltningsdomstolen “,
– in Schweden: „ Högsta domstolen “, „ Regeringsrätten “, „ Arbetsdomstolen “ und „ Marknadsdomstolen “,
– im Vereinigten Königreich: das „House of Lords“ und die nach Art. 37 Abs. 2 oder Art. 41 des Übereinkommens befaßten Gerichte 91) ;
die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden;
in den in Art. 37 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle die in dem genannten Artikel angeführten Gerichte.
91) Z 1 geändert gemäß Art. 31 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
Artikel 3
(1) Wird eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens oder einer anderen in Art. 1 genannten Übereinkunft in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Art. 2 Nr. 1 angeführten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Wird eine derartige Frage einem der in Art. 2 Nr. 2 und 3 angeführten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Artikel 4
(1) Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates kann bei dem Gerichtshof beantragen, daß er zu einer Auslegungsfrage, die das Übereinkommen oder eine andere in Art. 1 genannte Übereinkunft betrifft, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Art. 2 Nr. 1 und 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen.
(2) Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlaß für den Antrag auf Auslegung bildeten.
(3) Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Abs. 1 die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.
(4) Der Kanzler des Gerichtshofes stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaft zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.
(5) In dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.
Artikel 5
(1) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung des Übereinkommens und der anderen in Art. 1 genannten Übereinkünfte.
(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird, soweit erforderlich, gemäß Art. 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.
Artikel 6
... 92)
92) Art. 6 in der Fassung des Art. 32 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 7 <sup>93)</sup>
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
93) Vgl. Fußnote 73).
Artikel 8 <sup>94)</sup>
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.
94) Vgl. Fußnote 74).
Artikel 9
Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird und auf den Art. 63 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet, die Bestimmungen dieses Protokolls vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen annehmen muß.
Artikel 10 <sup>95)</sup>
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:
die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt;
die gemäß Art. 4 Abs. 3 eingegangenen Erklärungen;
... 96)
95) Vgl. Fußnote 75).
96) Lit. d in der Fassung des Art. 33 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 27 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, die zu einer Änderung der Liste der in Art. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte führen.
Artikel 12
Dieses Protokoll gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.
Artikel 14 <sup>97)</sup>
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. 98)
97) Vgl. Fußnote 77).
98) Vgl. Fußnote 78).
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.
Gemeinsame Erklärung
Die Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande –
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof,
IN DEM WUNSCH, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten –
ERKLÄREN SICH BEREIT, im Benehmen mit dem Gerichtshof einen Austausch von Informationen über die Entscheidungen einzurichten, die von den in Art. 2 Z 1 des Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1968 erlassen werden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.
GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.
Gemeinsame Erklärung
vom 9. Oktober 1978
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN –
IN DEM WUNSCH, im Geiste des Übereinkommens vom 27. September 1968 zu gewährleisten, daß die Einheitlichkeit der Gerichtsstände so weit wie möglich auch in Seerechtsangelegenheiten hergestellt wird, IN DER ERWÄGUNG, daß das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält,
IN DER ERWÄGUNG, daß nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind –
Bringen den Wunsch zum Ausdruck, daß die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind und nicht bereits das Übereinkommen vom 10. Mai 1952 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, so bald wie möglich Vertragsstaaten des Übereinkommens werden.
GESCHEHEN zu Luxemburg am neunten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig.
Gemeinsame Erklärung
vom 26. Mai 1989
Zur Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen von 1968
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 in Donostia, San Sebastian am 26. Mai 1989,
HABEN DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
IN DEM WUNSCH, daß die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens und des Protokolls von 1971, insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes, rasch auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt wird,
BEFRIEDIGT über den Abschluß des Übereinkommens von Lugano am 16. September 1988, das die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausdehnt, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lugano sein werden, durch das vor allem die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und denen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hinsichtlich des Rechtsschutzes der in diesen Staaten niedergelassenen Personen und hinsichtlich der Vereinfachung der Formalitäten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen geregelt werden sollen,
IN DER ERWÄGUNG, daß dem Brüsseler Übereinkommen Art. 220 des Römischen Vertrages als Rechtsgrundlage dient und daß es vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt wird,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Übereinkommen von Lugano die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht berührt, da diese Beziehungen von dem Brüsseler Übereinkommen geregelt werden müssen,
IN KENNTNIS dessen, daß das Übereinkommen von Lugano in Kraft treten wird, sobald zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und einer Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben –
SICH BEREIT ERKLÄRT, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, damit die innerstaatlichen Verfahren zur Ratifizierung des heute unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen in kürzester Frist und nach Möglichkeit spätestens am 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten diese Erklärung unterschrieben.
GESCHEHEN zu Donostia – San Sebastián am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertneunundachtzig.
Gemäß dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sind die amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte in den nachstehend angeführten Amtsblättern enthalten:
| Sprachfassung des Amtsblattes | Brüsseler Übereinkommen von 1968 | Protokoll von 1971 | Beitritts-übereinkommen von 1978 | Beitritts-übereinkommen von 1982 | Beitritts-übereinkommen von 1989 | Beitritts-übereinkommen von 1996 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Deutsch | L 299, Seite 32, 31. 12. 1972 | L 204, Seite 28, 2. 8. 1975 | L 304, Seite 1, 30. 10. 1978 | L 388, Seite 1, 31. 12. 1982 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 |
| Englisch | L 034, Seite 36, 30. 10. 1978 | L 304, Seite 50, 30. 10. 1978 | L 304, Seite 1, 30. 10. 1978 | L 388, Seite 1, 31. 12. 1982 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 |
| Dänisch | L 304, Seite 17, 30. 10. 1978 | L 304, Seite 31, 30. 10. 1978 | L 304, Seite 1, 30. 10. 1978 | L 388, Seite 1, 31. 12. 1982 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 |
| Französisch | L 299, Seite 32, 31. 12. 1972 | L 204, Seite 28, 2. 8. 1975 | L 304, Seite 1, 30. 10. 1978 | L 388, Seite 1, 31. 12. 1982 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 |
| Griechisch | L 388, Seite 7, 31. 12. 1982 | L 388, Seite 20, 31. 12. 1982 | L 388, Seite 24, 31. 12. 1982 | L 388, Seite 1, 31. 12. 1982 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 |
| Irisch | Sonderausgabe (L 388) | Sonderausgabe (L 388) | Sonderausgabe (L 388) | Sonderausgabe (L 388) | Sonderausgabe (L 285) | Sonderausgabe (C 15) |
| Italienisch | L 299, Seite 32, 31. 12. 1972 | L 204, Seite 28, 2. 8. 1975 | L 304, Seite 1, 30. 10. 1978 | L 388, Seite 1, 31. 12. 1982 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 |
| Niederländisch | L 299, Seite 32, 31. 12. 1972 | L 204, Seite 28, 2. 8. 1975 | L 304, Seite 1, 30. 10. 1978 | L 388, Seite 1, 31. 12. 1982 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 |
| Spanisch | L 285, Seite 24, 3. 10. 1989 | L 285, Seite 37, 3. 10. 1989 | L 285, Seite 41, 3. 10. 1989 | L 285, Seite 54, 3. 10. 1989 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 |
| Portugiesisch | L 285, Seite 24, 3. 10. 1989 | L 285, Seite 37, 3. 10. 1989 | L 285, Seite 41, 3. 10. 1989 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | L 285, Seite 1, 3. 10. 1989 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 |
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| Finnisch | C 15, Seite 30, 15. 1. 1997 | C 15, Seite 10, 15. 1. 1997 | C 15, Seite 14, 15. 1. 1997 | C 15, Seite 26, 15. 1. 1997 | C 15, Seite 1, 15. 1. 1997 | |
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