Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz (KVDB), vom 17. Dezember 1934

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1935-01-01
Status Aufgehoben · 2000-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
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(1) Schließt ein Händler im Inland Geschäfte mit Personen ab, die nicht Händler sind (Kundengeschäfte), so muß er spätestens binnen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, dem anderen Vertragsteil schriftlich den Betrag der Steuer mitteilen und anzeigen, daß er die Steuer in seinen Geschäftsbüchern mit dem Kapitalverkehrsteueramt verrechnet hat (Verrechnungsanzeige). Wird eine Abrechnung oder eine Schlußnote erteilt, so ist der Inhalt der Verrechnungsanzeige in die Abrechnung oder Schlußnote aufzunehmen.

In diesem Fall genügt folgender Wortlaut:

........ RM ............. Rpf Börsenumsatzsteuer verrechnet.

Der Abrechner muß ein Doppel (Durchschlag) der Verrechnungsanzeige zurückhalten.

(2) Geht dem anderen Vertragsteil eine Verrechnungsanzeige nicht zu, so muß er binnen drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, eine Schlußnote ausstellen, zum vollen Betrag versteuern und die eine Hälfte der Schlußnote an den Händler absenden.

(3) Geht dem anderen Vertragsteil eine Verrechnungsanzeige zu, aus der sich ergibt, daß eine zu niedrige Steuer verrechnet ist, so muß er binnen drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, entweder eine Schlußnote ausstellen, zum fehlenden Betrag versteuern und die eine Hälfte der Schlußnote an den Händler absenden oder in Höhe des fehlenden Steuerbetrags Börsenumsatzsteuermarken ungeteilt zu der Verrechnungsanzeige verwenden.

(4) Die nach den Absätzen 2, 3 entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet, wenn nachgewiesen wird, daß der Abrechner seine Verpflichtungen im vollen Umfang erfüllt hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 68

Privatgeschäfte

(1) Bei im Inland abgeschlossenen Privatgeschäften muß der Veräußerer spätestens binnen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, eine Schlußnote ausstellen, zu ihr die erforderlichen Steuermarken gemäß § 65 verwenden und eine mit einer Markenhälfte versehene Schlußnotenhälfte an den anderen Vertragsteil absenden. Der Aussteller darf die Schlußnote nicht unversteuert aus der Hand geben, es sei denn, daß es sich um steuerfreie Geschäfte handelt.

(2) Ist dem Erwerber eine versteuerte Schlußnote nicht zugegangen, so muß er binnen drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, eine Schlußnote ausstellen, versteuern und die eine Hälfte an den Veräußerer absenden.

(3) Ist dem Erwerber eine zu niedrig versteuerte Schlußnotenhälfte zugegangen, so muß er binnen drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, in Höhe des fehlenden Steuerbetrags Börsenumsatzsteuermarken zu seiner Schlußnotenhälfte verwenden. In diesem Fall sind die Marken ungeteilt auf der Schlußnotenhälfte aufzukleben und zu entwerten.

(4) Die nach den Absätzen 2, 3 entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet, wenn nachgewiesen wird, daß der Veräußerer seine Verpflichtungen im vollen Umfang erfüllt hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 69

Auslandsgeschäfte

(1) Sind bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften beide Vertragsteile Inländer, so gelten die Bestimmungen, die für die im Inland abgeschlossenen Geschäfte vorgesehen sind (§ 66 bis 68).

(2) Ist bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften nur ein Vertragsteil Inländer, so muß er die Steuer für Auslandsgeschäfte (§§ 17, 34 des Gesetzes) ganz entrichten. Er ist verpflichtet,

1.

wenn er Händler ist: die Steuer binnen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, in seinen Geschäftsbüchern zu verrechnen,

2.

wenn er nicht Händler ist: binnen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, eine Schlußnote auszustellen und Börsenumsatzsteuermarken in Höhe der fälligen Steuer ungeteilt zu seiner Schlußnotenhälfte zu verrechnen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 70

Fristen

(1) Wird das Angebot zu einem Anschaffungsgeschäft nicht am selben Tag, sondern später angenommen, so gilt als Tag des Geschäftsabschlusses (§§ 56, 66 bis 69)

1.

für den annehmenden Vertragsteil: der Tag, an dem er die Annahmeerklärung abgibt oder absendet,

2.

für den anderen (anbietenden) Vertragsteil: der Tag, an dem ihm die Annahmeerklärung zugeht.

(2) Befindet sich bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ein Vertragsteil zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Ausland, so beginnen für ihn die Fristen nicht vor dem Tag nach seiner Rückkehr ins Inland.

(3) Wird die Abrechnung über ein Anschaffungsgeschäft nach den allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten der Banken zur Zeit des Geschäftsabschlusses deshalb nicht erteilt, weil die Wertpapiere erst später geliefert werden, so beginnen die Fristen der §§ 56, 66 bis 69 bei Termingeschäften an dem Tag, zu dem das Geschäft zu erfüllen ist, bei anderen Geschäften am Tag der Lieferung der Stücke. Wird über das Geschäft oder einen Teil des Geschäfts schon vorher abgerechnet, so beginnen die Fristen am Tag der Abrechnung.

(4) Bei der Verlängerung (Prolongation) von Termingeschäften beginnen die Fristen der §§ 56, 66 bis 69 an dem Tag, auf den die Erfüllung des Geschäfts hinausgeschoben wird. Wird über das Geschäft vorher abgerechnet, so beginnen die Fristen mit dem Tag der Abrechnung. Wird die Steuer dem anderen Vertragsteil bereits vor der Abrechnung in Rechnung gestellt, so beginnen die Fristen mit dem Tag der Belastung.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 71

Aufbewahrung von Belegen

(1) Die Schlußnoten müssen nach der Zeitfolge numeriert von den Personen (Einzelpersonen, Firmen, Personenvereinigungen, juristischen Personen, Niederlassungen und Anstalten), die gewerbsmäßig der Börsenumsatzsteuer unterliegende Geschäfte abschließen oder vermitteln, zehn Jahre, von den anderen Personen fünf Jahre aufbewahrt werden.

(2) Die Kapitalverkehrsteuerämter dürfen auf Antrag zulassen, daß die Schlußnoten anders als nach der Zeitfolge geordnet aufbewahrt werden, falls der Eingang der Steuer hinreichend gesichert erscheint und die Steuerprüfung nicht unverhältnismäßig erschwert wird.

(3) Für die Verrechnungsanzeigen gelten die Fristen des Absatzes 1 entsprechend. Die Verrechnungsanzeigen sind vom Händler so aufzubewahren, das sie bei einer Nachprüfung ohne Verzögerung vorgelegt werden können.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

V. Öffentliche Urkunden über Anschaffungsgeschäfte

§ 72

Steuerentrichtung

(1) Die Steuer für öffentlich beurkundete Anschaffungsgeschäfte setzt das Kapitalverkehrsteueramt fest. Die Steuer wird durch Zahlung des Steuerbetrags an die Kasse des Kapitalverkehrsteueramts entrichtet.

(2) Das Kapitalverkehrsteueramt darf von der Festsetzung der Steuer absehen, wenn die Steuer für die in einer Urkunde enthaltenen Anschaffungsgeschäfte zusammen weniger als drei Reichsmark beträgt.

(3) Das Kapitalverkehrsteueramt gibt dem Steuerpflichtigen den Steuerbetrag unter Angabe der Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuerbescheid im Sinn des § 212 der Reichsabgabenordnung. Sie wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt und soll auch die Steuerberechnung und ihre Grundlagen, eine Anweisung, wo und wie die Steuer zu entrichten ist, und eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.

(5) Die Bestimmungen der §§ 54 bis 71 werden nicht angewendet.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 73

Beistandspflicht

(1) Behörden, Beamte und Notare (Urkundspersonen), die eine Urkunde über ein der Börsenumsatzsteuer unterliegendes Anschaffungsgeschäft aufgenommen haben, müssen binnen zwei Wochen, von der Aufnahme der Urkunde ab gerechnet, dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt eine für dieses bestimmte beglaubigte Abschrift der Urkunde übersenden. Werden der Vertragsantrag und dessen Annahme in getrennten Verhandlungen beurkundet, so sind beglaubigte Abschriften beider Urkunden zu übersenden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Abschrift bei einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig eingereicht wird. In diesem Fall übersendet das Finanzamt die Abschrift dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt.

(2) Die Urkundsperson hat auf der Urschrift der Urkunde zu bescheinigen, daß die beglaubigte Abschrift an das Finanzamt abgesandt ist. Der Tag der Absendung und das Finanzamt, dem die Abschrift übersandt ist, sind in der Bescheinigung anzugeben. Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unverzüglich den Eingang der Abschrift. Die Urkundsperson hat das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift der Urkunde zu verbinden.

(3) Die Urkundspersonen dürfen den Beteiligten die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde erst dann aushändigen, wenn das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der Abschrift bestätigt oder der Aushändigung zugestimmt hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

D. Anschaffungsgeschäfte besonderer Art

1.

Tauschgeschäfte, Wertpapierleihe

§ 74

(1) Im Sinn der §§ 26, 27 des Gesetzes gehören Wertpapiere zu der gleichen Gattung, wenn sie von demselben Aussteller ausgegeben sind und in ihnen eine dem Inhalt nach gleiche Berechtigung verbrieft ist. Stückelung und Zinszahlungstage der ausgetauschten Wertpapiere brauchen nicht übereinzustimmen.

(2) Unter den von demselben Aussteller ausgegebenen Wertpapieren gehören insbesondere nicht zu der gleichen Gattung

1.

Wertpapiere verschiedener Währung,

2.

Aktien, Kuxe, Genußscheine und verzinsliche Wertpapiere,

3.

Aktien, für die verschiedene Rechte hinsichtlich der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens (Stammaktien, Vorzugsaktien) oder des Stimmrechts festgesetzt sind oder für die eine verschiedene Art der Einziehung vorgeschrieben ist. Inhaberaktien und Namensaktien gehören nicht zu der gleichen Gattung,

4.

Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssatz, verschiedener Sicherheit oder verschiedenen Rückzahlungsbedingungen (verlosbare, unverlosbare Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen mit verschiedener Kündigungszeit und Rückzahlungszeit, verschiedenem Rückzahlungsbetrag),

5.

Genußscheine, die verschiedene Rechte gewähren.

(3) Sind die Wertpapiere zu verschiedenen Zeiten ausgegeben, so gelten sie als zur gleichen Gattung gehörig, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur gleichen Gattung vorliegen, z. B. Stammaktien verschiedener Ausgaben, die einander gleichgestellt sind, Pfandbriefe verschiedener Ausgaben mit demselben Zinssatz, denselben Kündigungs- oder Rückzahlungsbedingungen und Sicherheiten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

2.

Report-, Deportgeschäfte

§ 75

(1) Bei Kostgeschäften (Report- oder Deportgeschäften) muß auf der Abrechnung, Verrechnungsanzeige oder Schlußnote der Vermerk "Kostgeschäft" oder je nach Art des Geschäfts der Vermerk "Reportgeschäft", "Deportgeschäft" angebracht werden. Der gleiche Vermerk ist auf dem Doppel der Abrechnung oder der Verrechnungsanzeige oder auf der zurückgehaltenen Schlußnotenhälfte anzubringen. In den Geschäftsbüchern des Händlers sind die Kostgeschäfte (Report- oder Deportgeschäfte) als solche kenntlich zu machen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für Geschäfte über solche Wertpapiere, in denen nach den §§ 63, 64 des Börsengesetzes Termingeschäfte mit der Wirkung verboten sind, daß eine Verbindlichkeit durch sie nicht begründet wird, das auf Grund des Geschäfts Geleistete aber nicht zurückgefordert werden kann.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

3.

Kommissionsgeschäfte

Einfaches Kommissionsgeschäft

§ 76

Bei Kommissionsgeschäften ist die Steuer sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten (Ausführungsgeschäft) als auch für das Geschäft zwischen dem Kommissionär und seinem Kommittenten (Abwicklungsgeschäft) zu entichten (§ 29 Absatz 1 des Gesetzes).

Beispiel:

1.

Privatmann Meier in Berlin (Kommittent),

2.

Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft in Berlin (Kommissionär),

3.

Dresdner Bank in Berlin (Dritter).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Doppelkommissionsgeschäft

§ 77

Verfahren

(1) Schließt ein Kommissionär (Zwischenkommissionär) zur Ausführung eines Kommissionsauftrags ein Geschäft mit einem auswärtigen Kommissionär (Hauptkommissionär) ab und sind beide Kommissionäre Händler, so ermäßigt sich die Steuer für das Abwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs mit seinem Kommittenten um den Steuerbetrag für das Ausführungsgeschäft (§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes). Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland abgeschlossenes Händlergeschäft, so wird die Steuer für das Ausführungsgeschäft nur zur Hälfte erhoben (§ 29 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes).

(2) Der Zwischenkommissionär muß bei der Weitergabe der Aufträge an den Hauptkommissionär die Aufträge eines Kommittenten von den Aufträgen anderer Kommittenten trennen.

(3) Der Hauptkommissionär hat eine halbe Händlersteuer in seinen Büchern zu verrechnen. Dabei berechnet er die Steuer für die einzelnen Aufträge des Zwischenkommissionärs (Absatz 2) besonders und stellt die Abrechnung (Schlußnote) für die einzelnen Aufträge des Zwischenkommissionärs getrennt auf. Er setzt auf die Abrechnung und das bei ihm verbleibende Doppel (Durchschlag) der Abrechnung den Vermerk "Händlergeschäft" (§ 66 Absatz 2).

(4) Der Zwischenkommissionär muß die auf ihn entfallende Steuer für das Ausführungsgeschäft (halbe Händlersteuer, § 66) und die ermäßigte Steuer für das Abwicklungsgeschäft (Absatz 1 Satz 1) in seinen Büchern verrechnen. Er kann an Stelle der gesonderten Verrechnung beide Steuerbeträge in einer Summe bei der Buchung des Abwicklungsgeschäfts verrechnen, darf aber während des Abrechnungszeitraums nur nach einer Verrechnungsart einheitlich verfahren. Will er von der einen Verrechnungsart zur anderen übergehen, so muß er dies bei Beginn des Abrechnungszeitraums dem Kapitalverkehrsteueramt mitteilen.

(5) Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland abgeschlossenes Händlergeschäft (Absatz 1 Satz 2), so braucht der Zwischenkommissionär keine Steuer zu verrechnen.

(6) Bei der Verbindung von Kommissionsgeschäften hat der Zwischenkommissionär auf der Verrechnungsanzeige (§ 67) oder auf der Abrechnung (§ 66) und deren Doppel den Vermerk "Abwicklungsgeschäft" hinzuzufügen.

(7) Der Zwischenkommissionär muß die Kommissionsgeschäfte in seinen Büchern als solche kenntlich machen. Bei der Buchung des Abwicklungsgeschäfts und bei der Buchung des Geschäfts mit dem Hauptkommissionär hat er auf das Gegengeschäft zu verweisen. Das Kapitalverkehrsteueramt darf zulassen, daß die Verweisung unterbleibt. Es soll dies tun, wenn aus den Geschäftsbüchern des Zwischenkommissionärs die Gegengeschäfte ohne Schwierigkeit festgestellt werden können.

(8) Für den Zwischenkommissionär beginnen die Fristen für die Ausstellung und Absendung der Verrechnungsanzeigen oder Abrechnungen sowie für die Eintragungen in das Geschäftsbuch mit dem Tag nach dem Eintreffen der Abrechnung des Hauptkommissionärs.

Beispiele:

A. Dreigliedrige Geschäfte

Das Abwicklungsgeschäft des auswärtigen Zwischenkommissionärs mit seinem Kommittenten kann sein

I. Ein im Inland abgeschlossenes Kundengeschäft

1.

Privatmann Müller in Kassel (Kommittent),

2.

Privatbankier Krause in Kassel (Zwischenkommissionär),

3.

Börsenbank Dresdner Bank in Berlin (Hauptkommissionär).

II. Ein im Inland abgeschlossenes Händlergeschäft

1.

Privatbankier Krause in Kassel (Kommittent),

2.

Privatbankier Lehmann in Frankfurt a. M.

3.

Börsenbank Dresdner Bank in Berlin (Hauptkommissionär).

III. Ein im Ausland abgeschlossenes Kundengeschäft

1.

Privatmann Wägelin in Zürich (Kommittent),

2.

Privatbankier Schmidt in Stuttgart (Zwischenkommissionär),

3.

Börsenbank Dresdner Bank in Berlin (Hauptkommissionär).

IV. Ein im Ausland abgeschlossenes Händlergeschäft

1.

Schweizer Bank in Bern (Kommittent),

2.

Privatbankier Schmidt in Stuttgart (Zwischenkommissionär),

3.

Börsenbank Dresdner Bank in Berlin (Hauptkommissionär).

1.

Privatmann Müller in Kassel (Kommittent),

2.

Privatbankier Krause in Kassel (1. Zwischenkommissionär),

3.

Privatbankier Lehmann in Frankfurt a. M. (1. Haupt- und 2. Zwischenkommissionär),

4.

Börsenbank Dresdner Bank in Berlin (2. Hauptkommissionär).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 78

Auswärtiger Kommissionär

(1) Ein Hauptkommissionär gilt als auswärtig (§ 77 Absatz 1), wenn seine Niederlassung, die das Geschäft ausführt, nicht am selben Ort betrieben wird wie die Niederlassung des Zwischenkommissionärs, die den Auftrag angenommen hat und das Geschäft mit dem Kommittenten abwickelt. Das Ortsgebiet einer Wertpapierbörse gilt im Sinn des Satzes 1 als ein Ort.

(2) Unterhält der Hauptkommissionär Niederlassungen an verschiedenen Orten, so gilt seine am Ort des Zwischenkommissionärs bestehende Niederlassung nicht als ausführende Niederlassung im Sinn des Absatzes 1, wenn sie den ihr vom Zwischenkommissionär gegebenen Auftrag an eine nicht am selben Ort bestehende Niederlassung des Hauptkommissionärs weitergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Niederlassung des Hauptkommissionärs, der der Auftrag vom Zwischenkommissionär unmittelbar gegeben ist, die Abrechnung (Schlußnote) erteilt. In die Verrechnungsanzeige ist in diesem Fall ein Vermerk etwa folgenden Wortlauts aufzunehmen:

"Ausgeführt durch ................ (Hauptniederlassung in .......

oder Zweigniederlassung in ............................. )"

Beispiel:

1.

Privatmann Müller in Kassel (Kommittent),

2.

Privatbankier Krause in Kassel (Zwischenkommissionär),

3.

Dresdner Bank, Zweigniederlassung in Kassel)

4.

Dresdner Bank, Hauptniederlassung in Berlin) (Hauptkommissionär).

(3) Besteht die Niederlassung des Hauptkommissionärs und die des Zwischenkommissionärs innerhalb des Ortsgebiets derselben Wertpapierbörse und ist der Zwischenkommissionär nicht Börsenbesucher, aber in der Händlerliste eingetragen (§ 47), so gilt der Hauptkommissionär als auswärtig, wenn der Zwischenkommissionär seine Niederlassung außerhalb des Bezirks der Gemeinde betreibt, in der der Hauptkommissionär seine Niederlassung hat.

Beispiel:

1.

Privatmann Schulze in Potsdam (Kommittent),

2.

Privatbankier Linke in Potsdam (Zwischenkommissionär),

3.

Dresdner Bank in Berlin (Hauptkommissionär).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 79

Nichterfüllung von Förmlichkeiten

Wenn die in den §§ 77, 78 bezeichneten Förmlichkeiten nicht bis zu dem Tag erfüllt sind, bis zu dem die Geschäfte in die Geschäftsbücher des Zwischenkommissionärs spätestens eingetragen werden müssen, so kann die Vergünstigung des § 29 Absatz 2 des Gesetzes nicht in Anspruch genommen werden. Der Zwischenkommissionär hat in diesem Fall nicht nur die auf ihn entfallende Steuer für das Ausführungsgeschäft (halbe Händlersteuer, § 66), sondern auch die volle Steuer für das Abwicklungsgeschäft zu verrechnen (§ 76).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 80

Sparkassen als Zwischenkommissionäre

Ist der Zwischenkommissionär eine öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse und Hauptkommissionär eine Bank, bei der die Sparkasse nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Satzungen Gelder belegen darf, so tritt die Ermäßigung nach § 29 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes auch dann ein, wenn die Sparkasse ihren Sitz am Niederlassungsort des Hauptkommissionärs hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

4.

Kompensationsgeschäfte

§ 81

Bankenkompensation bei Händlern

(1) Ist der Kommissionär, der die im § 30 des Gesetzes vorgesehene Zusatzsteuer (Kompensationsteuer) zu entrichten hat, Händler, so muß er die Kompensationsteuer binnen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, gesondert in seinen Geschäftsbüchern verrechnen.

(2) Bei der Buchung des Geschäfts, für das die Kompensationsteuer zu entrichten ist, ist auf die Buchung der Kompensationsteuer zu verweisen; den Buchungen ist der Vermerk "Kompensation" oder eine allgemein verständliche Abkürzung hinzuzufügen.

(3) Wird die Kompensationsteuer in einem besonderen Buch oder auf einem besonderen Konto verrechnet, so bedarf es bei der Buchung der Kompensationsteuer der Hinzufügung des Vermerks nicht.

(4) Das Kapitalverkehrsteueramt darf auf Antrag Abweichungen vom Verfahren zulassen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 82

Kursmaklerkompensation

(1) Die Kompensationsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte der für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer, wenn ein Händler (Kommissionär) die Aufträge zur Vermittlung des An- und Verkaufs einem Kursmakler erteilt hat (§ 30 Absatz 2 des Gesetzes).

(2) Der Kursmakler hat, soweit er die Aufträge zur Vermittlung des An- und Verkaufs zum Ausgleich bringt, seinem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen, daß er die Aufträge zur Vermittlung des An- und Verkaufs erhalten und ausgeglichen habe (Kompensationschein). Der Kompensationschein muß ferner den Gegenstand der Aufträge und den Kurs, zu dem der Kursmakler die Aufträge ausgeglichen hat, enthalten. Für Aufträge, die der Kursmakler erst nach der amtlichen Kursfeststellung (§ 29 des Börsengesetzes) erhalten und am selben Tag ausgeglichen hat, darf er einen Kompensationschein nicht ausstellen.

(3) Der Kursmakler muß die ausgeglichenen Aufträge binnen zwei Wochen in das Tagebuch oder, falls ein anderes Geschäftsbuch als Grundlage für das Abrechnungsverfahren bei der Börsenumsatzsteuer dient, in dieses eintragen. Die zusammengehörigen An- und Verkaufsaufträge sind durch gegenseitige Verweisung als solche kenntlich zu machen. Das Kapitalverkehrsteueramt darf zulassen, daß die Verweisung unterbleibt. Es soll dies tun, wenn die ausgeglichenen Aufträge ohne Schwierigkeit festgestellt werden können.

(4) Der Kompensationschein und die Buchung der Aufträge müssen mit dem Vermerk "Kursmaklerkompensation" versehen sein.

(5) Die Steuermäßigung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Kompensationschein dem Händler, der die Aufträge erteilt hat, vor Ablauf der für die Verrechnung der Kompensationsteuer vorgeschriebenen Frist zugegangen ist.

(6) Bei Börsen, an denen keine Kursmakler bestellt sind, sind die in den Absätzen 1 bis 4 dem Kursmakler auferlegten Verpflichtungen von der Person zu erfüllen, die nach der Bestimmung der Börsenaufsichtsbehörde an die Stelle des Kursmaklers tritt (§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 83

Bankenkompensation bei Nichthändlern

Ist der Kommissionär, der die im § 30 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Kompensationsteuer zu entrichten hat, nicht Händler, so muß er die Kompensationsteuer binnen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, durch Verwendung von Börsenumsatzsteuermarken zu Schlußnoten entrichten. In diesem Fall sind die Börsenumsatzsteuermarken ungeteilt auf der von ihm zurückzubehaltenden Hälfte der Schlußnote über das Abwicklungsgeschäft aufzukleben und zu entwerten. Er hat den Buchungen der ausgeglichenen Geschäfte in seinen Geschäftsbüchern den Vermerk "Kompensation" oder eine allgemein verständliche Abkürzung hinzuzufügen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

5.

Aufgabegeschäfte

§ 84

Aufgabegeschäfte ohne Differenz

Wird bei Aufgabegeschäften die Aufgabe spätestens am zweiten auf den Geschäftsabschluß folgenden Börsentag zum gleichen Kurs benannt, zu dem das Geschäft "vorbehaltlich der Aufgabe" abgeschlossen ist, so müssen der Auftraggeber und der als Aufgabe benannte Vertragsteil je die Hälfte der Steuer gemäß § 66 in ihren Geschäftsbüchern verrechnen. Der die Schlußnote ausstellende Handelsmakler hat jedem der beiden Vertragsteile eine mit dem Vermerk "Händlergeschäft" versehene Schlußnotenhälfte zu übersenden.

Beispiel: Handelsmakler X hat von A 6 000 RM Aktien zu 100 % vorbehaltlich der Aufgabe gekauft. Er findet in B einen Käufer zu 100 %. X übersendet A und B rechtzeitig je eine Schlußnotenhälfte zum Kurs 100 %. A und B verrechnen je die Hälfte der Steuer nach dem Kurs von 100 %.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 85

Aufgabegeschäfte mit Minusdifferenz

(1) Wird bei Aufgabegeschäften die Aufgabe spätestens am zweiten auf den Geschäftsabschluß folgenden Börsentag zu einem Kurs benannt, der für den Handelsmakler ungünstiger ist als der Kurs des vorbehaltlich der Aufgabe abgeschlossenen Geschäfts, und trägt der Handelsmakler den Unterschiedsbetrag (Geschäfte mit Minusdifferenz), so müssen der Auftraggeber und der als Aufgabe benannte Vertragsteil je die Hälfte der Steuer gemäß § 66 in ihren Geschäftsbüchern verrechnen. Jeder dieser Vertragsteile hat die Steuer nach dem Preis zu berechnen, zu dem er das Geschäft mit dem Handelsmakler abgeschlossen hat.

(2) Der Handelsmakler muß jedem der beiden Vertragsteile eine mit dem Vermerk "Händlergeschäft" versehene Schlußnotenhälfte übersenden. Er kann die Schlußnote entweder zum höheren oder zum niedrigeren Kurs ausstellen. Stellt er sie zum höheren Kurs aus, so muß er auch den niedrigeren Kurs und den nach ihm berechneten Wert des Gegenstands in der Schlußnotenhälfte des Vertragsteils angeben, für den der niedrigere Kurs maßgebend ist. Stellt er sie zum niedrigeren Kurs aus, so muß er auch den höheren Kurs und den nach ihm berechneten Wert des Gegenstands in der Schlußnotenhälfte des Vertragsteils angeben, für den der höhere Kurs maßgebend ist.

(3) Der Steuerfehlbetrag, der sich durch die Berechnung der einen Steuerhälfte nach dem niedrigeren Kurs ergibt, wird nicht erhoben.

Beispiel:

Handelsmakler X hat von A 6 000 RM Aktien zu 100 % vorbehaltlich der Aufgabe gekauft. Er findet in B einen Käufer zu 98 %. Wenn X und A den Kursunterschied von 2 % zahlt, so hat A die Hälfte der Steuer nach dem Kurs von 100 %, B die Hälfte der Steuer nach dem Kurs von 98 % zu verrechnen.

Stellt X die Schlußnote zu 100 % aus, so muß er in der für B bestimmten Schlußnotenhälfte vermerken: "5 880 RM, da zu 98 % gehandelt".

Stellt X die Schlußnote zu 98 % aus, so muß er in der für A bestimmten Schlußnotenhälfte vermerken: "6 000 RM, da zu 100 % gehandelt".

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 86

Aufgabegeschäfte mit Plusdifferenz

(1) Benennt der Handelsmakler die Aufgabe zu einem Kurs, der für ihn günstiger ist als der Kurs des vorbehaltlich der Aufgabe abgeschlossenen Geschäfts (Geschäfte mit Plusdifferenz), so müssen

1.

für das vorbehaltlich der Aufgabe abgeschlossene Geschäft:

2.

für die Benennung der Aufgabe:

(2) Bei Geschäften mit Plusdifferenz (Absatz 1) muß der Handelsmakler zwei Schlußnoten ausstellen:

1.

für das vorbehaltlich der Aufgabe abgeschlossene Geschäft muß er eine mit dem Vermerk "Händlergeschäft" versehene Schlußnote "von Aufgabe" oder "an Aufgabe" zu dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Kurs ausstellen, die eine Hälfte seinem Auftraggeber übersenden und die andere Hälfte zurückbehalten;

2.

bei Benennung der Aufgabe muß er eine mit dem Vermerk "Händlergeschäft" versehene Schlußnote zum Benennungskurs ausstellen und seinem Auftraggeber sowie dem als Aufgabe benannten Vertragsteil je eine Hälfte der Schlußnote übersenden. Die für den Auftraggeber bestimmte Hälfte dieser Schlußnote muß er zum Zeichen dafür, daß vom Auftraggeber für die Benennung der Aufgabe eine Steuer nicht mehr zu entrichten ist, mit dem Vermerk "Lieferung" und einem Zusatz über die Höhe der von ihm (dem Handelsmakler) verrechneten Steuer versehen.

(3) Übersteigt der Gesamtbetrag der nach Absatz 1 auf den Handelsmakler entfallenen Steuerhälften (für das Geschäft vorbehaltlich der Aufgabe und die Benennung der Aufgabe) den Unterschiedsbetrag, der sich zu seinen Gunsten ergibt, so wird die Steuer auf den Unterschiedsbetrag ermäßigt.

Beispiel: Handelsmakler X hat an C 30 000 RM Aktien zu 280 %

vorbehaltlich der Aufgabe verkauft. Er findet in D einen Verkäufer zu 279 7/8 %. Die Steuer für das Geschäft zwischen X und C beträgt 0,075 v. H. von 84 000 RM = 63 RM. Davon hat C 31,50 RM und X 31,50 RM zu verrechnen. Die Steuer für das Geschäft zwischen X und D beträgt 0,075 v. H. von 83 962,50 RM = 63 RM. Davon hat D 31,50 RM und X 31,50 RM zu verrechnen. Die vom Handelsmakler X zu verrechnende Steuer würde demnach 31,50 + 31,50 = 63 RM betragen. Der Kursunterschied zu seinen Gunsten beträgt 1/8 % von 30 000 RM = 37,50 RM. Die von ihm zu entrichtende Steuer ermäßigt sich daher auf 37,50 RM.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

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Nr. 324/2000.

6.

Wertpapierarbitrage

§ 87

(1) Arbitrageschäfte, für die die Steuerermäßigung nach § 33 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, müssen in ein besonderes Arbitragebuch (Muster 10) (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) eingetragen werden. Die einander gegenüberstehenden Geschäfte sind unter derselben Nummer anzuführen.

(2) Das Kapitalverkehrsteueramt darf auf Antrag Abweichnungen vom Muster genehmigen. Es darf insbesondere unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs als Arbitragebuch ein Konto der Buchführung des Steuerpflichtigen zulassen, falls aus dem Konto die Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen hervorgehen und die Nachprüfung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Die Ablehnung des Antrags und den Widerruf der Genehmigung braucht das Kapitalverkehrsteueramt nicht zu begründen.

(3) Auf Verlangen des Kapitalverkehrsteueramts muß der Arbitrageur das Arbitragebuch sowie alle darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Abrechnungen, Verrechnungsanzeigen, Briefe, Depeschen usw.) vorlegen und nachweisen, daß die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere nach §§ 36 bis 49 des Börsengesetzes zum Börsenhandel zugelassen sind (§ 33 Absatz 2 des Gesetzes).

(4) In den Fällen, in denen das Vorliegen einer Metageschäftsverbindung behauptet wird, muß der Arbitrageur diese Tatsache auf Verlangen durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das einzelne Geschäft nachweisen.

(5) Das Arbitragebuch ist zehn Jahre aufzubewahren.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

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Vierter Teil

Gemeinsame Bestimmungen

I. Formvorschriften

§ 88

Soweit in diesen Bestimmungen bei Ausnahmen von der Besteuerung oder bei Steuerermäßigungen Förmlichkeiten vorgeschrieben sind, sind die Ausnahmen von der Besteuerung oder die Steuerermäßigungen davon abhängig, daß die Förmlichkeiten innegehalten werden.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

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II. Erstattung

§ 89

(1) Ist eine Kapitalverkehrsteuer, die nicht festgesetzt worden ist, zu Unrecht entrichtet, so wird sie auf Antrag erstattet.

(2) Ist eine Kapitalverkehrsteuer vor Entstehung der Steuerschuld festgesetzt und entrichtet worden (Vorausversteuerung), so wird die Steuer auf Antrag erstattet, wenn der Antragsteller nachweist, daß eine Steuerschuld nicht entstanden ist.

(3) Wird die Erstattung von Wertpapiersteuer beantragt, die für den Erwerb von Forderungsrechten gegen einen ausländischen Schuldner oder für den Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft vor Entstehung der Steuerschuld festgesetzt und entrichtet worden ist (Absatz 2), so muß der Antragsteller außerdem die Wertpapiere und, wenn Steuerausweise abgestempelt worden sind, auch die Steuerausweise dem Antrag beifügen. Gibt das Kapitalverkehrsteueramt dem Erstattungsantrag statt, so macht es die Steuerzeichen ungültig (§ 28 Absatz 3). Befinden sich die Steuerzeichen auf Steuerausweisen, so genügt die Vernichtung der Steuerausweise durch das Kapitalverkehrsteueramt.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

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III. Aktenführung

§ 90

(1) Für die Gesellschaftsteuer führen die Kapitalverkehrsteuerämter über jede Kapitalgesellschaft ein besonderes Aktenstück. Dem Aktenstück für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden in einem Sonderheft die Schriftstücke über die Abtretungen der Geschäftsanteile beigefügt.

(2) Für die Börsenumsatzsteuer führen die Kapitalverkehrsteuerämter über jeden Abrechner (§ 54) ein besonderes Aktenstück.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

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IV. Örtliche Prüfungen

§ 91

Der Prüfung unterliegende Stellen.

Zur Durchführung des Gesetzes werden auf Grund von § 27 Absatz 2, §§ 162, 193, 201 der Reichsabgabenordnung insbesondere geprüft:

1.

Kapitalgesellschaften (§ 5 des Gesetzes) und inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften,

2.

Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben, insbesondere Banken und Bankiers, Makler, außerdem Kreditgenossenschaften und Sparkassen,

3.

Behörden, Beamte und Notare, die bei der Durchführung des Gesetzes mitwirken.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 92

Prüfungsliste.

(1) Das Kapitalverkehrsteueramt führt über die der Prüfung unterliegenden Stellen (§ 91) seines Bezirks ein Verzeichnis (Prüfungsliste).

(2) Die Prüfungsliste wird in drei Abteilungen geführt.

I. Die erste Abteilung enthält die Kapitalgesellschaften und die inländischen Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften. Sie ist in folgende Unterabteilungen geteilt:

1.

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,

2.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

3.

bergrechtliche Gewerkschaften,

4.

die übrigen Kapitalgesellschaften,

5.

Kapitalgesellschaften, bei denen Rechtsvorgänge nach § 7 des Gesetzes von der Besteuerung ausgenommen sind.

II. Die zweite Abteilung enthält Personen (Einzelpersonen, Firmen, Personenvereinigungen, juristische Personen, Niederlassungen, Anstalten), die gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben, außerdem Kreditgenossenschaften und Sparkassen. Die Abteilung hat folgende Unterabteilungen:

1.

Händler

2.

Nichthändler.

III. Die dritte Abteilung enthält Behörden, Beamte und Notare, die bei der Durchführung des Gesetzes mitwirken.

(3) Unterhalten Gesellschaften oder Personen im Inland mehrere Niederlassungen, so führt das Kapitalverkehrsteueramt jede Niederlassung, die in seinem Bezirk liegt, in der Prüfungsliste besonders auf.

(4) Der Präsident des Landesfinanzamts erläßt die näheren Anweisungen über die Führung der Prüfungsliste und die Ermittlung der der Prüfung unterliegenden Stellen.

(5) Wird eine der Prüfung unterliegende Stelle in den Bezirk eines anderen Kapitalverkehrsteueramts verlegt, so teilt das bisher zuständige Kapitalsteueramt die Verlegung mit und übersendet die Akten. Dabei ist anzugeben, wann die letzte Prüfung stattgefunden hat. Das andere Kapitalverkehrsteueramt bestätigt den Eingang der Mitteilung und der Akten.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 93

Prüfungszeitraum

(1) Die zu prüfenden Stellen werden im Lauf von drei Jahren mindestens einmal geprüft. Neu errichtete Stellen sollen möglichst bald nach ihrer Errichtung geprüft werden. Das Kapitalverkehrsteueramt darf Prüfungen auch außerhalb des regelmäßigen Prüfungszeitraums vornehmen lassen.

(2) Die Präsidenten der Landesfinanzämter dürfen den Prüfungszeitraum für bestimmte Arten von Stellen abkürzen und für Stellen, bei denen steuerpflichtige Geschäfte nur in geringem Umfang vorkommen, bis auf fünf Jahre ausdehnen oder zulassen, daß von einer regelmäßigen Prüfung ganz abgesehen wird.

(3) Die Prüfung soll bei Stellen, die mindestens alle drei Jahre einer ordentlichen Buch- und Betriebsprüfung unterworfen werden, im Rahmen dieser Buch- und Betriebsprüfung durch Prüfer vorgenommen werden, die auf dem Gebiet der Kapitalverkehrsteuern besonders vorgebildet sind. Prüfungen für die Zwecke der Kapitalverkehrsteuern können auch außerhalb einer ordentlichen Buch- und Betriebsprüfung stattfinden.

(4) Stellen, die einer ordentlichen Buch- und Betriebsführung nicht unterliegen, werden für die Zwecke der Kapitalverkehrsteuern im Weg der Nachschau (§ 193 AO.) geprüft.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 94

Pflichten der zu prüfenden Stellen

(1) Die zu prüfenden Stellen müssen dem Prüfer einen geeigneten Raum und die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung, Heizung und dergleichen) stellen und die nötigen Hilfsdienste leisten.

(2) Dem Prüfer ist jede Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung erforderlich ist. Dem Prüfer sind alle Urkunden, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Schriftstücke, die für die Besteuerung von Bedeutung sein können, auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Dies gilt auch für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsprotokolle und für Prüfungsberichte von Treuhandgesellschaften, Wirtschaftsprüfern und anderen Prüfungsbeauftragten. Das Verdecken von Namen oder Konten in den vorzulegenden Büchern ist unzulässig. Die Prüfung kann sich auf alle Verhältnisse erstrecken, die für die Besteuerung von Bedeutung sein können.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 95

Prüfung bei Kapitalgesellschaften

(1) Kapitalgesellschaften müssen dem Prüfer insbesondere vorlegen:

Gesellschaftsverträge, Generalversammlungsprotokolle, Kapitalerhöhungsbeschlüsse, Jahresberichte, Rechnungsabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen), Geschäftsbücher, Schriftstücke über die Übernahme von Aktien und Anteilen der Gesellschaft durch Banken oder andere Personen. Das gleiche gilt für das Aktienbuch und für das Gewerkenbuch.

(2) Die Gesellschaften müssen insbesondere darüber Auskunft erteilen,

ob Nachschüsse, Zubußen oder sonstige Leistungen von

Gesellschaftern eingefordert oder geleistet worden sind,

ob eigene Anteile erworben oder veräußert worden sind, ob Gesellschafter Gegenstände zu einer den Wert nicht erreichenden

Gegenleistung der Gesellschaft überlassen oder die Gesellschafter Gegenstände der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung übernommen haben,

ob von Gesellschaftern auf Forderungen oder andere Rechte gegen die Gesellschaft verzichtet worden ist oder solche Rechte von Gesellschaftern erworben worden sind,

ob ihnen von ihren Gesellschaftern oder deren Ehegatten Darlehen

gegeben worden sind oder von solchen Personenvereinigungen, an denen ihre Gesellschafter als Mitglieder beteiligt sind,

ob ihnen Darlehen von dritten Personen gegeben worden sind, für die

ein Gesellschafter Sicherheit geleistet hat,

ob Schuldverschreibungen oder Genußscheine ausgegeben worden sind, inwieweit Personen Forderungen gegen die Gesellschaft erworben

haben, die einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft erworben haben, (z. B. stille Gesellschafter),

inwieweit die Gesellschaft selbst an anderen inländischen oder

ausländischen Kapitalgesellschaften oder an Kommanditgesellschaften beteiligt ist.

(3) Kapitalgesellschaften, bei denen nach § 7 des Gesetzes Rechtsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen sind, werden daraufhin geprüft,

ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung

vorgelegen haben,

ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung

fortgefallen und Rechtsvorgänge nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtig geworden sind.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

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Nr. 324/2000.

§ 96

Prüfung bei Banken usw.

(1) Banken und andere Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben, müssen dem Prüfer sämtliche Bücher (auch die persönlichen Depotbücher der Kunden), Schriftstücke und Belege vollständig vorlegen, damit er sich insbesondere davon überzeugen kann,

ob die Buchführung ordnungsgemäß ist und die in Betracht kommenden

Geschäfte ausnahmslos in die Bücher, die der Steuerberechnung zugrunde liegen, eingetragen sind,

ob alle steuerpflichtigen Geschäfte versteuert sind, ob Steuerermäßigungen oder Ausnahmen von der Besteuerung nicht zu

Unrecht in Anspruch genommen und die Förmlichkeiten beachtet sind, von deren Innehaltung die Steuerermäßigungen oder Ausnahmen von der Besteuerung abhängen.

(2) Dem Prüfer sind auf Verlangen auch die im Besitz der zu prüfenden Stelle befindlichen eigenen und fremden ausländischen Wertpapiere zur Prüfung der Wertpapiersteuerpflicht vorzulegen. Dies gilt nicht für fremde Wertpapiere, die von der zu prüfenden Stelle verwahrt, aber nicht verwaltet werden. Soweit die Versteuerung zu Unrecht unterblieben ist, veranlaßt der Prüfer die Anmeldung zur Besteuerung und Abstempelung.

(3) Die Prüfung darf nicht auf die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bankkunden abgestellt werden. Gelegentliche Wahrnehmungen, die für die Steuerpflicht der zu prüfenden Stelle oder anderer Personen von Bedeutung sein können, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 97

Prüfung bei Urkundspersonen

(1) Behörden, Beamte und Notare müssen dem Prüfer ihre Akten, Bücher und sonstigen Schriftstücke, die darüber geführten Listen und Register vorlegen.

(2) Bei Gerichten wird insbesondere das Handelsregister mit den dazu gehörigen Akten geprüft.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Urkundspersonen die ihnen durch die Reichsabgabenordnung und diese Bestimmungen auferlegte Beistandspflicht erfüllt haben.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 98

Prüfungsbericht

(1) Der Prüfer erstattet dem Kapitalverkehrsteueramt einen schriftlichen Bericht über die Prüfung. Ist die Prüfung im Rahmen einer Buch- und Betriebsprüfung vorgenommen worden, so wird der Bericht über die Kapitalverkehrsteuern gesondert erstattet. Im Bericht über Bericht über die Buch- und Betriebsprüfung wird auf den gesonderten Bericht über die Kapitalverkehrsteuern verwiesen.

(2) In dem Prüfungsbericht werden der Tag der Prüfung und der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt hat, angegeben. Soweit Beanstandungen erhoben werden, sind die Rechtsvorgänge und die Gründe für die Beanstandung zu bezeichnen. Kann die nachzubringende Steuer sofort berechnet werden, so wird auch der Steuerfehlbetrag im Bericht angegeben.

(3) Das Kapitalverkehrsteueramt teilt der geprüften Stelle die Beanstandungen mit und veranlaßt ihre Erledigung. Die Erledigung der einzelnen Beanstandungen wird im Prüfungsbericht vermerkt.

(4) Fehlbeträge an Börsenumsatzsteuer, die bei der Prüfung eines Abrechners festgestellt und vom Abrechner anerkannt werden, können in Gegenwart des Prüfers sofort im Geschäftsbuch verbucht werden. Der Prüfer bescheinigt im Geschäftsbuch, daß der Fehlbetrag ordnungsgemäß verbucht ist. Die auf diese Weise verrechneten Steuerbeträge können im Prüfungsbericht ohne nähere Angabe der Gründe der Beanstandung in einer Summe angeführt werden.

(5) Ergibt die Prüfung einer der im § 96 bezeichneten Stellen, daß für eine größere Anzahl von steuerpflichtigen Geschäften keine oder eine zu niedrige Börsenumsatzsteuer entrichtet ist, so muß die geprüfte Stelle auf Ersuchen des Prüfers dem Kapitalverkehrsteueramt eine Aufstellung dieser Geschäfte einreichen. In der Aufstellung müssen alle in Betracht kommenden Geschäfte und die für sie geschuldeten, die bereits entrichteten und die nachzuzahlenden Steuerbeträge einzeln angegeben werden. Am Schluß der Aufstellung ist zu versichern, daß die Aufstellung alle beanstandeten Geschäfte enthält.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 99

Anschreibungen

(1) Die Prüfungen werden in der Prüfungsliste (§ 92) vermerkt.

(2) Die Kapitalverkehrsteuerämter schreiben die auf Grund der Prüfungen nachgeforderten und nachgebrachten Steuerbeträge an. Die Anschreibungen werden für das Kalenderjahr aufgerechnet. Die näheren Anweisungen treffen die Präsidenten der Landesfinanzämter.

(3) Die Kapitalverkehrsteuerämter zeigen alljährlich bis zum 15. Februar dem Präsidenten des Landesfinanzamts an:

1.

die Zahl der zu prüfenden Stellen, die am Beginn des abgelaufenen Kalenderjahrs vorhanden waren, getrennt nach den Abteilungen der Prüfungsliste,

2.

die Zahl der Stellen, die im abgelaufenen Kalenderjahr zu prüfen waren, getrennt nach den Abteilungen der Prüfungsliste; die Prüfungsrückstände früherer Jahre sind gesondert anzugeben,

3.

die Zahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geprüften Stellen, getrennt nach den Abteilungen der Prüfungsliste; die erledigten Prüfungsrückstände früherer Jahre sind gesondert anzugeben,

4.

die Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund von Prüfungen nachgebrachten Beträge an Gesellschaftsteuer, Wertpapiersteuer und Börsenumsatzsteuer.

(4) Der Präsident des Landesfinanzamts zeigt dem Reichsminister der Finanzen alljährlich bis zum 1. April die Höhe der Steuerbeträge an, die im abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund von Prüfungen nachgebracht worden sind.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

V. Sonderbestimmungen für die Reichsbank

§ 100

(1) Die Reichsbank und ihre Stellen werden nicht durch Prüfer der Reichsfinanzverwaltung geprüft.

(2) Die Beachtung der Vorschriften über die Kapitalverkehrsteuern wird nach näherer Anordnung des Reichsbankdirektoriums überwacht.

(3) Der mit der Prüfung beauftragte Beamte der Reichsbank oder ihrer Dienststelle versieht die im § 58 bezeichnete Anmeldung mit folgender Bescheinigung:

Auf Grund der Geschäftsbücher geprüft und für richtig befunden

(Name) ......................................................

(Dienstbezeichnung) .........................................

VI. Übergangsbestimmungen

1.

Gesellschaftssteuer.

§ 101

Sind vor dem 1. Januar 1935 fällig gewordene oder bewirkte Zahlungen und Leistungen, die zum Erwerb von Gesellschaftsrechten einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber erforderlich sind, auf Grund der bisherigen Bestimmungen versteuert worden und werden die Gesellschaftsrechte durch den ersten Erwerber erst nach dem 31. Dezember 1934 erworben, so wird auf die Steuer für diesen Erwerb die entrichtete Steuer angerechnet.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

2.

Wertpapiersteuer.

§ 102

Anrechnung, Erstattung

(1) Sind Schuldverschreibungen inländischer Schuldner bis zum 31. Dezember 1934 nach Entrichtung der Steuer abgestempelt worden und werden die in den Schuldverschreibungen verbrieften Forderungsrechte nach dem 31. Dezember 1934 durch den ersten Erwerber erworben, so wird auf die Steuer für diesen Erwerb die entrichtete Steuer angerechnet.

(2) Sind Schuldverschreibungen inländischer Schuldner bis zum 31. Dezember 1934 nach Entrichtung der Steuer abgestempelt worden, so wird die Steuer erstattet, wenn die Schuldverschreibungen dem Kapitalverkehrsteueramt zur Vernichtung der Steuerzeichen (§ 28 Absatz 3) vorgelegt werden, bevor die in den Schuldverschreibungen verbrieften Forderungsrechte durch den ersten Erwerber erworben sind.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 103

Zwischenscheine

(1) Ist ein Zwischenschein über Teilzahlungen auf eine Schuldverschreibung nach dem Betrag der bis zum 31. Dezember 1934 geleisteten Einzahlungen versteuert (§ 37 der Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz, vom 22. Juli 1927, Reichsministerialbl. S. 233) und wird unter der Geltung des neuen Gesetzes eine weitere Einzahlung auf den Zwischenschein geleistet, so ist die Steuer für den Erwerb des Forderungsrechts vom Nennbetrag der Schuldverschreibung (§ 14 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) zu berechnen; der Betrag früherer Einzahlungen wird auf den Nennbetrag insoweit angerechnet, als die Versteuerung der früheren Einzahlungen nachgewiesen wird. Dies gilt für einen Zwischenschein über Teilzahlungen auf eine ausländische Schuldverschreibung nur, wenn nach dem 31. Dezember 1934 eine weitere Einzahlung im Inland geleistet wird und der Zwischenschein sich in diesem Zeitpunkt im Inland befindet.

(2) Wird auf einen Zwischenschein, der über Teilzahlungen auf eine ausländische Aktie bis zum 31. Dezember 1934 ausgegeben worden ist, unter der Geltung des neuen Gesetzes eine weitere Einzahlung im Inland geleistet und befindet sich der Zwischenschein in diesem Zeitpunkt im Inland, so unterliegt die weitere Einzahlung der Steuer, für die Berechnung der Steuer wird dieser Einzahlung der Betrag der noch ausstehenden Einzahlungen hinzugerechnet. Das gleiche gilt für eine bis zum 31. Dezember 1934 ausgegebene ausländische Aktie, die nicht voll bezahlt und über die ein Zwischenschein nicht ausgestellt worden ist, wenn unter der Geltung des neuen Gesetzes eine weitere Einzahlung im Inland geleistet wird und die Aktie sich in diesem Zeitpunkt im Inland befindet; Voraussetzung ist, daß die Aktie nicht wie eine voll bezahlte versteuert ist (§ 40 Absatz 1 der Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz, vom 22. Juli 1927).

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 104

Weitergeltung früherer Bescheinigungen

Auf Grund einer Bescheinigung, die nach den §§ 54a bis 54e der Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz, in der Fassung der Verordnung vom 31. Oktober 1932 (Reichsministerialbl. S 713), erteilt worden ist, können Steuerausweise zu ausländischen Wertpapieren nach dem 31. Dezember 1934 steuerfrei abgestempelt werden, wenn die steuerfreie Abstempelung bis spätestens 31. Dezember 1939 bei einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere befugten Kapitalverkehrsteueramt beantragt wird.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

VII. Schlußbestimmungen

§ 105

Ermächtigung

Die Präsidenten der Landesfinanzämter dürfen im Rahmen des Gesetzes und dieser Bestimmungen die Muster den besonderen Bedürfnissen ihres Bezirkes anpassen und neue Muster vorschreiben.

Soweit sich dieser § auf die Gesellschaftsteuer bezieht, ist er auf

Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1994

entsteht, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 3, d. RGBl. I.

S 1038 idF BGBl. Nr. 629/1994).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 106

Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 1. Jänner 1935 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Anlage

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Beschreibung früherer Steuerstempel

(1) Auf Grund des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881 sind inländische und ausländische Wertpapiere mit einem Stempel abgestempelt worden, der in einem aufrecht stehenden, verzierten Rechteck den Reichsadler, die Aufschrift "Reichs-Stempel-Abgabe" und das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle zeigt (Ziffer 2c Abs. 3 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881, Zentralblatt für das Deutsche Reich S 283).

(2) Die vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen ausländischen Wertpapiere, die bis zum 29. Dezember 1881 vorgelegt wurden ("Ausnahmen" zu Tarifnummer 1 uns 2 des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881), sind mit einem Stempelaufdruck versehen worden, der in einem Kreis umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone und ein Band mit der Angabe des Steuersatzes von 10 Pf. oder 50 Pf. zeigt und dessen Einlassung die Aufschrift "Reichs-Stempel-Abgabe" und das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle trägt (ziffer 2 c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881).

(3) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 8) ist an Stelle des im Abs. 1 beschriebenen Stempels für in- und ausländische Wertpapiere ein Stempel eingeführt worden, der außer den im Abs. 1 bezeichnteten Merkmalen auf einem gebogenen Band die Angabe des Steuersatzes von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthält.

(4) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 159) ist für die Abstempelung von inländischen und ausländischen Wertpapieren ein neuer kreisrunder Stempel von 31 mm Durchmesser vorgeschrieben worden, der im Mittelfeld den in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler, in der Umschrift die Bezeichnung "Reichs-Stempel-Abgabe" und den Steuersatz, unter dem Reichsadler die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle aufweist. Jedoch konnte auch der im Abs. 3 bezeichnete Stempel verwendet werden.

(5) Die Steuersätze waren:

1.

bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894: 5, 2 und 1 Tausend,

2.

bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900: 1 1/2 v. H., 1 v. H., 6, 5, 4, 2 und 1 vom Tausend, 5 Mark, 3 Mark, 50 Pf.,

3.

bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909: 2 v. H., 2 1/1 v. H., 1 1/2 Mark, 6 vom Tausend, 1 v. H, 50 Pf., 15 Mark, 20 Mark, 2 vom Tausend.

(6) Inländische Wertpapiere sind vom 1. August 1909 ab bis zum Inkrafttreten des Kapitalverkehrsteuergesetzes auf Grund der Ausführungsbestimmungen zu Tarifnummer 1 bis 3 A vom 26. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 559) mit einem Flachstempel ohne Angabe des Steuersatzes abgestempelt worden, der im übrigen dem bis dahin verwendeten Stempel (Abs. 4) genau entspricht.

(7) Ausländische Wertpapiere sind bis zum 1. Juli 1909 mit Stempeln gleichen Musters wie inländische Wertpapiere abgestempelt worden. Mit Wirkung vom 1. Juli 1909 ab ist für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 468) ein Prägestempel eingeführt worden, der bis zum Inkrafttreten, des Kapitalverkehrsteuergesetzes im Gebrauch geblieben ist. Der Stempel zeigt in der Mitte das nach links gerichtete Brustbild der Germania mit Kaiserkrone und Eichenkranz, auf beiden Seiten und unten durch gerade Linien, oben durch eine geschwungene Linie begrenzt und auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck umgeben. Oberhalb des Kopfes stehen in einem geschwungenen Band die Worte "Reichs-Stempel-Abgabe". Unter dem Kopf zeigt sich Tag, Monat und Jahr der Abstempelung, darunter die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle. Bildnis, Abgabenbezeichnung, Unterscheidungsnummer, Schmuck und Rahmenlinien treten infolge des Prägedrucks erhaben, aber ungefärbt hervor, während Untergrund und Tag, Monat und Jahr der Abstempelung im Stempelbild farbig erscheinen.

(8) Zur Abstempelung ist durchweg rote Farbe verwendet worden.

Ausnahmsweise sind in blauer Farbe abgestempelt worden:

a)

auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 74):

1.

die 4 1/2 prozentige innere argentinische Anleihe vom Jahre 1888,

2.

die 4 1/2 prozentige äußere argentinische Anleihe vom Jahre 1888,

3.

die Buenos-Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888;

b)

mit Genehmigung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1909: die Stücke Nr. 1 bis 54 714 der 4prozentigen Anleihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung von 1908.

(9) Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 129) ist bei der Versteuerung ausländischer Wertpapiere auf Antrag von der Abstempelung abgesehen worden; in diesen Fällen ist für jedes einzelne Wertpapier eine Bescheinigung über die Versteuerung ohne Abstempelung erteilt worden. Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken von Viertelbögengröße ausgestellt. Die Vordrucke sind mit einem netzartigen, gelblich-bräunlichen Schutzdruck versehen und trugen in der linken oberen Ecke den im Abs. 7 beschriebenen Germaniastempel in roter Farbe mit der Unterscheidungsnummer 1; in dem Stempel fehlt die Angabe von Tag, Monat und Jahr der Abstempelung, das dafür bestimmte Feld ist rotfarbig ausgefüllt, durch schmale helle Linien begrenzt und in der Mitte durch eine ebensolche Längslinie durchzogen.

(10) Die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Stadt Wiesbaden vom 8. März 1919 und vom 12 Mai 1919 sowie die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Stadt Biebrich vom 23. September 1919 sind mit dem für die Abstempelung von Lotterielosen vorgeschriebenen Stempel abgestempelt worden (Bekanntmachung des Reichsministers der Finanzen vom 21. September 1920 - Reichssteuerblatt S. 553 -).

(11) Die unterm 22. Juni 1920 ausgestellten 6prozentigen Bonos de Renta Nr. 1 bis 201 000 über je 500 Pesetas und Aktien A Nr. 1 bis 67 000 über je 500 000 Pesetas der Compania Hispania-Americana de Electricidad in Madrid sind mit dem für die Abstempelung inländischer Schuldverschreibungen vorgeschriebenen Stempel abgestempelt worden (Bekanntmachung des Reichministers der Finanzen vom 4. April 1921 - Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 358 -).

(12) Durch die Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 27. November 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1043) ist:

1.

für die Abstempelung von inländischen Wertpapieren ein neuer, kreisrunder Flachstempel von 31 mm Durchmesser eingeführt worden, der den Reichsadler und das Unterscheidungszeichen des Finanzamts führt und in der Umschrift bei steuerpflichtigen Wertpapieren die Worte: "Wertpapiersteuer. Versteuert.", bei Schuld- und Rentenverschreibungen der Kreditanstalten inländischer Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von Anstalten und Gesellschaften, deren Erträge ausschließlich dem Reich, einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) zufließen, die Worte: "Wertpapiersteuer. Steuerfrei" trägt;

2.

für ausländische Wertpapiere vorgeschrieben worden, daß die Abstempelung nicht auf den Wertpapier selbst, sondern auf einem Steuerausweis stattzufinden hat, der am Umlauf der Wertpapiere teilzunehmen bestimmt ist. Der Steuerausweis besteht aus einem Blatt weißen Papiers in Reichsformat, auf dessen Vorderseite alle zur genauen Beschreibung des Wertpapiers erforderlichen Angaben in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingetragen sind. Zur Abstempelung ist ein Prägestempel eingeführt worden, der die Form eines länglichen, fünfeckigen Schilds von 26 x 40 mm Größe hat. Der Abdruck dieses Stempels zeigt in der Mitte des Schilds den Reichsadler; über diesem an der oberen Seite des Schilds befindet sich die Überschrift:

(13) Durch die Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz, vom 22. Juli 1927 (Reichsministerialbl. S 233) ist:

1.

für die Abstempelung von Schuld- und Rentenverschreibungen inländischer Schuldner ein neuer, kreisrunder Flachstempel von 22 mm Durchmesser eingeführt worden, der den Reichsadler, das Unterscheidungszeichen des Finanzamts und die Umschrift "Wertpapiersteuer" trägt; abgestempelt wurden grundsätzlich nur noch steuerpflichtige Wertpapiere;

2.

für die Abstempelung der Steuerausweise zu ausländischen Wertpapieren ein neuer Prägestempel eingeführt worden, der die Form eines fünfeckigen länglichen Schilds in Größe von 31 x 22 mm hat. Der Abdruck dieses Stempels zeigt erhaben geprägt auf rotem Grund in der Mitte des Schilds den Reichsadler, an dem oberen Rand die Überschrift "Wertpapiersteuer" und in der unteren Spitze das Unterscheidungszeichen des Finanzamts.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 1

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(§ 18 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 2

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(§ 18 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 3

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(§ 18 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 4

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(§ 21 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 5

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(§ 29 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 6

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(§ 29 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 7

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(§ 30 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 8

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(§ 58 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 9

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(§ 64 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Muster 10

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(§ 87 RVBD)

(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 22

Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.

(2) Diejenigen Vorschriften der Verordnung, die für die Körperschaften ungünstiger sind als die bisherigen Vorschriften, werden erst angewandt:

1.

bei der Vermögensteuer, bei der Gewerbesteuer, bei der Grundsteuer und bei der Aufbringungsumlage

2.

im übrigen (insbesondere bei der Körperschaftsteuer) ab dem 1. Januar 1943.

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