Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1954-01-17
Letzte Aktualisierung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
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(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf volle 1000 S nach unten abzurunden.

(2) Die Steuermeßzahlen für das Gewerbekapital betragen

für die ersten 250.000 S

des Gewerbekapitals ....................... 0 v. T.

für alle weiteren Beträge des

Gewerbekapitals ........................... 1 v. T.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5 BG, BGBl. Nr. 303/1959)

Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1948 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

UNTERABSCHNITT 3.

Einheitlicher Steuermeßbetrag.

§ 15. Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages.

(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet.

(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) nach dessen Ablauf festgesetzt. Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres weg, so kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort festgesetzt werden.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 320 Abs. 3 lit. c BG, BGBl. Nr. 194/1961)

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1 und 3: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. IV Art. II BG, BGBl.

Nr. 570/1982)

für Z 2: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Art. II, Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)

§ 16. Gewerbesteuererklärung.

Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ist abzugeben:

1.

für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 80 000 S oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überstiegen hat;

2.

für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

3.

für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen nach § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6, dessen Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 100 000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überschritten hat, unterhalten;

4.

ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird;

5.

für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1 und 3: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. IV Art. II BG, BGBl. Nr. 570/1982)

für Z 1: ab 1. 1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

(Art. III Z 1, BGBl. Nr. 403/1988)

für Z 2: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Art. II, Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 16. Gewerbesteuererklärung.

Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ist abzugeben:

1.

für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 160 000 S oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überstiegen hat;

2.

für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

3.

für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen nach § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6, dessen Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 100 000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überschritten hat, unterhalten;

4.

ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird;

5.

für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1948 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

UNTERABSCHNITT 4.

Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und demGewerbekapital.

§ 17.

Die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital obliegt den Finanzämtern.

Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)

Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

(Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 544/1984)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 18. Hebesatz.

(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuermeßbetrages nach dem im jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz vorgeschriebenen Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt, wenn die Gemeinde die Gewerbesteuer ausgeschrieben hat.

(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der Wandergewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz beträgt für das Jahr 1985 164 vH und ab 1986 172 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages.

§ 19. Zweigstellensteuer.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. IV Abs. 1 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl. Nr. 97/1959.)

§ 20. Wareneinzelhandelsunternehmen.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. IV Abs. 1 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl. Nr. 97/1959.)

§ 21. Gemischte Unternehmen.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. IV Abs. 1 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl. Nr. 97/1959.)

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1948 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 3: erstmalig für ab 1. 1. 1982 fällig

werdende Vorauszahlungsteilbeträge

(Abschn. III Art. II Z 3, BGBl.

Nr. 563/1980)

für Abs. 4: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)

§ 22. Vorauszahlungen.

(1) Der Steuerschuldner hat auf die Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich der Gewerbesteuerschuld, die sich bei der Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte Kalenderjahr ergeben hat.

(2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel am 10. Feber, 10. Mai, 10. August und 10. November zu leisten.

(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanngabe eines Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag sowie für den am 10. August fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag, sofern die Bekanntgabe des Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung nicht spätestens am 3. Juli erfolgt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 2), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vorauszahlungsteilbeträge. Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Erfolgt die Bekanntgabe eines Bescheides über die Herabsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. November, dann ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1948 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1989 (Veranlagungsjahr 1989)

(Art. III Z 1 und 2, BGBl. Nr. 403/1988)

für Abs. 3: erstmalig für ab 1. 1. 1982 fällig

werdende Vorauszahlungsteilbeträge

(Abschn. III Art. II Z 3, BGBl.

Nr. 563/1980)

für Abs. 4: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)

§ 22. Vorauszahlungen.

(1) Der Steuerschuldner hat auf die Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

Die Gewerbesteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

(2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel am 10. Feber, 10. Mai, 10. August und 10. November zu leisten.

(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag sowie für den am 10. August fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag, sofern die Bekanntgabe des Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung nicht spätestens am 3. Juli erfolgt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 2), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vorauszahlungsteilbeträge. Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Erfolgt die Bekanntgabe eines Bescheides über die Herabsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. November, dann ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.

Bezugszeitraum: vgl. Abschn. VII Art. II, BGBl. Nr. 281/1990

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 22. Vorauszahlungen

Für die Festsetzung und Entrichtung der Vorauszahlungen gilt § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1948 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 23. Abrechnung der Vorauszahlungen.

(1) Die nach § 22 für ein Kalenderjahr festgesetzte Vorauszahlung wird auf die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr angerechnet.

(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungsteilbeträge, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung).

Bezugszeitraum: Wegfall des § 24 ab Veranlagungsjahr 1986 (Abschn. II

Art. II Z 3 BG, BGBl. Nr. 531/1984)

§ 24. Erhebung bei Beginn und Erlöschen der Steuerpflicht.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt II Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1985 (Abschn. II Art. II Z 4, BGBl. Nr. 531/1984)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

ABSCHNITT IIILohnsummensteuer§ 25. Besteuerungsgrundlage.

(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist.

(2) Übersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes im Kalendermonat nicht 22 500 S, so werden von ihr 15 000 S abgezogen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 3 Z 4: ab 1. 1. 1960 (Art. III, BGBl.

Nr. 303/1959)

für Abs. 4: ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

(Abschn. III, Art. II, BGBl.

Nr. 645/1977)

§ 26. Lohnsumme.

(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.

(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1972.

(3) Zur Lohnsumme gehören nicht:

1.

Beträge, die gezahlt worden sind an

a)

Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;

b)

Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;

2.

Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für

3.

Beträge, die nach § 7 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;

4.

die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Bei Sparkassen (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979) und bei der Österreichischen Postsparkasse bleiben die Vergütungen zu 10 v. H. außer Ansatz.

(5) In den Fällen des § 2 Z. 5 bis 7 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.

(6) Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 3 Z 4: ab 1. 1. 1960 (Art. III, BGBl.

Nr. 303/1959)

für Abs. 4: Art. II, BGBl. Nr. 606/1987

§ 26. Lohnsumme.

(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.

(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1972.

(3) Zur Lohnsumme gehören nicht:

1.

Beträge, die gezahlt worden sind an

a)

Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;

b)

Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;

2.

Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für

3.

Beträge, die nach § 7 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;

4.

die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987).

(5) In den Fällen des § 2 Z. 5 bis 7 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.

(6) Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1989 (Art. III, Z 1,BGBl.

Nr. 403/1988)

für Abs. 3 Z 4: ab 1. 1. 1960 (Art. III, BGBl.

Nr. 303/1959)

für Abs. 4: Art. II, BGBl. Nr. 606/1987

§ 26. Lohnsumme.

(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.

(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Zur Lohnsumme gehören nicht:

1.

Beträge, die gezahlt worden sind an

a)

Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;

b)

Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;

2.

Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für

3.

Beträge, die nach § 7 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;

4.

die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987).

(5) In den Fällen des § 2 Z. 5 bis 7 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.

(6) Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.

Bezugszeitraum: vgl. Art. II Z 2, BGBl. Nr. 739/1988

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 26. Lohnsumme.

(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.

(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Zur Lohnsumme gehören nicht:

1.

Beträge, die gezahlt worden sind an

a)

Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;

b)

Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;

2.

Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für

entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind;

3.

Beträge, die nach § 7 Z 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;

4.

die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987).

(5) In den Fällen des § 2 Z 5 bis 7 und des § 2 Z 14 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.

(6) Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 3 erster Satz: ab 1. 1. 1960 (Art. III, BGBl. Nr. 303/1959)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 27. Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz.

(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohnsumme ist auf volle 100 S nach unten abzurunden.

(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer beträgt 2 v. T.

(3) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital abweichen.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. IV Abs. 1 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl. Nr. 97/1959.)

Bezugszeitraum für Abs. 1 und 2: ab 1. 1. 1960 (Art. III, BGBl. Nr. 303/1959)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 28. Fälligkeit.

(1) Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am 15. des darauffolgenden Monates fällig.

(2) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis Ende Feber des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Diese Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn die Steuer noch nicht entrichtet ist.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 13 BG, BGBl. Nr. 442/1972)

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 1 zweiter Satz: ab 1. 1. 1960 (Art. III, BGBl. Nr. 303/1959)

für Abs. 2 und 3: ab 1. 1. 1984 (Abschn. II, Art. II Z 5 BG, BGBl. Nr. 531/1984)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 29. Festsetzung des Steuermeßbetrages.

(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten des in Betracht kommenden Kalenderjahres gezahlt hat.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages muß innerhalb von fünf Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden.

(3) Die Bescheide über die festgesetzten Steuermeßbeträge haben an die Steuerschuldner und an die beteiligten Gemeinden zu ergehen.

(4) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme ist für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzugeben, für die vom Finanzamt eine solche Erklärung besonders verlangt wird.

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 29a. Die im § 29 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum: Wegfall des Abs. 2 in § 30 ab Veranlagungsjahr 1982 (Abschn. III Art. III Z 2 BG, BGBl. Nr. 620/1981.

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

ABSCHNITT IVZerlegung§ 30. Allgemeines.

(1) Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt III Art. I Z 9 BG, BGBl. Nr. 620/1981)

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

§ 31. Zerlegungsmaßstab.

(1) Zerlegungsmaßstab ist:

1.

bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen: das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht;

2.

in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Z. 3: das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen inländischen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;

3.

bei Wareneinzelhandelsunternehmen: zur Hälfte das in Z. 1 und zur Hälfte das in Z. 2 bezeichnete Verhältnis.

(2) Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erzielt oder gezahlt worden sind.

(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1000 S abzurunden.

(4) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch bleibt dabei außer Betracht. Was unter Lieferungen im Einzelhandel und unter Eigenverbrauch zu verstehen ist, bestimmt sich nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 (Art. III Z 1, BGBl. Nr. 403/1988)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 31. Zerlegungsmaßstab.

(1) Zerlegungsmaßstab ist

1.

vorbehaltlich der Z 2 das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne steht;

2.

bei Wareneinzelhandelsunternehmen je zur Hälfte das im Z 1 bezeichnete Verhältnis und das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht.

(2) Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen anzusetzen, die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gezahlt oder erzielt worden sind.

(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen auf volle 1 000 S abzurunden.

(4) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 bleibt dabei außer Ansatz. Eine Lieferung im Einzelhandel liegt nicht vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefert. Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszweckes nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 32. Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten.

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1 und 2: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. III Art. III Z 2 BG, BGBl. Nr. 620/1981)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 33. Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung.

Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des § 26 Abs. 2 bis 6 mit folgenden Abweichungen:

1.

nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 280 000 S übersteigen;

2.

bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 175 000 S jährlich anzusetzen;

3.

bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütungen, die an die in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 34. Zerlegung in besonderen Fällen.

(1) Führt die Zerlegung nach §§ 30 bis 33 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerlegung der erste Satz angewendet worden ist.

(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeßbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 35. Kleinbeträge.

(1) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag nicht den Betrag von 200 S, so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der inländischen Betriebsstätten befindet.

(2) Übersteigt der Steuermeßbetrag zwar den Betrag von 200 S, würde aber nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 200 S zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Abs. 1 zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 36. Zerlegung bei der Lohnsummensteuer.

Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in entsprechender Anwendung der §§ 32 und 33 zu zerlegen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 36a. Die im § 34 Abs. 2 und im § 36 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

ABSCHNITT V.

Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 37.

(1) Die §§ 4 Abs. 2, 7 Z 1 zweiter Satz, 8 Z 1 erster und letzter Satz, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 15 Abs. 2 und 3, 17, 22 und 23 sind für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig für das Kalenderjahr 1954 anzuwenden.

(2) Die Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 31. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 237, in der Fassung des Lohnsummensteuergesetzes, StGBl. Nr. 39/1945, und des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 145, ist unbeschadet der in den letzten beiden Sätzen dieses Absatzes enthaltenen Anordnungen für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden. Die Gewerbesteuer der Wandergewerbebetriebe ist für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 bis 31. Dezember 1953 nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form zu erheben. Die Bestimmungen des § 12 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form sind noch für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 1948 anzuwenden.

(3) Die Zweite Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 16. November 1943, Deutsches RGBl. I S. 684, in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 145, und des Steueränderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 132, ist unbeschadet der im letzten Satz dieses Absatzes enthaltenen Anordnung für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden. Die Bestimmungen des § 4 der Zweiten Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form sind noch für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 1948 anzuwenden.

(4) Das Gesetz über die Besteuerung des Wandergewerbes vom 10. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I S. 1348, hat auch für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 keine Geltung mehr.

(5) Die bisher auf dem Gebiete der Gewerbesteuer geltenden Vorschriften sind für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1954 nicht mehr anzuwenden.

(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 werden die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften betreffend die Gewerbesteuer nicht berührt:

1.

Energieanleihegesetz 1953, BGBl. Nr. 50;

2.

Sparbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1953;

3.

Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 113.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II.

(Anm.: Zu § 14)

Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1959 beträgt die Steuermeßzahl für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital 1 v. T.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu §§ 6, 8, 11, 16, 18, 22, 23 und 26)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sowie 5 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Bei den Veranlagungen der vorhergehenden Kalenderjahre ist § 18 in der Fassung des § 20 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2, anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1969 eingetretenen Verluste anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu §§ 8, 12 und 25)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu §§ 2, 8 und 26)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu § 11)

Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1979 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu §§ 2, 16 und 22)

1.

Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig für Erhebungszeiträume ab dem 1. Jänner 1980 anzuwenden.

2.

Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1979 anzuwenden.

3.

Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu § 7)

Für die Ermittlung des Gewerbeertrages der Kalenderjahre 1982 und 1983 sind der Freibetrag gemäß dem zweiten Satz des § 7 Z 1 anstatt mit 10 000 S mit 50 000 S zu verrechnen und die diesen Freibetrag übersteigenden Hinzurechnungsbeträge gemäß § 7 Z 1 nur mit 90 vH in Ansatz zu bringen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu §§ 2, 11 und 16)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.

Artikel II

(Anm.: zu §§ 12, 13 und 14)

Für die Ermittlung des einheitlichen Steuermeßbetrages ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital bei der Veranlagung des Jahres 1984 nur mit zwei Dritteln und bei der Veranlagung für das Jahr 1985 nur mit einem Drittel der gesetzlichen Beträge anzusetzen. Für die Ermittlung des einheitlichen Steuermeßbetrages ab dem Kalenderjahr 1986 bleibt der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital außer Ansatz.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu §§ 5, 6, 10, 24, 25 und 29)

1.

Art. I Z 1 ist erstmalig für das Kalenderjahr 1985 anzuwenden.

2.

Art. I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1985 anzuwenden. Fehlbeträge, die bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1984 nicht mehr abgezogen werden konnten, können auch 1985 nicht mehr abgezogen werden.

3.

Art. I Z 3 und 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1986 anzuwenden.

4.

Art. I Z 5 ist erstmalig für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1984 anzuwenden.

5.

Art. I Z 6 ist erstmalig bei der Festsetzung der Steuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu § 8)

Art. I ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgabe nicht rechtskräftig festgesetzt ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 2 und 7 Gewerbesteuergesetz 1953)

1.

Art. I Z 1 tritt am 1. September 1986 in Kraft.

2.

Art. I Z 2 und 3 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: zu §§ 1, 2 und 26)

Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich der Lohnsummensteuer erstmals für den Monat Jänner 1988, anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: zu § 1 Abs. 3, § 2 Z 1, 5, 6, 7, 10, 12 und 14, § 4 Abs. 2, § 6, § 7 Z 1 lit. c und d, § 7 Z 3 und 7, § 8 Z 4, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 16 Z 1, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 31, BGBl. Nr. 2/1954)

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: zu §§ 6 und 26, Gewerbesteuergesetz)

1.

Art. I Z 1 ist auf Mantelkäufe anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.

2.

Art. I Z 2 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: zu § 2 Gewerbesteuergesetz)

Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: zu § 2 Z 9 und § 22)

1.

Artikel I Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

2.

Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.

3.

Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel III.

(Anm.: Zu §§ 6, 7, 8, 11, 14, 16, 25, 26, 27, 28 und 29)

(1) Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960 nach Maßgabe der Anordnungen des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1959 (1958/1959) sich ergebenden Fehlbeträge anzuwenden. Für die im Wirtschaftsjahr 1958 (1957/1958) entstandenen Fehlbeträge gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz 1953 in der bisherigen Fassung.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel III

(Anm.: Zu §§ 2, 7, 8, 11, 30 und 33)

1.

Die Bestimmungen des Art. I Z 3 mit Ausnahme der Bestimmungen des vorletzten Satzes sowie die Bestimmungen des Art. 1 Z 4 und 5 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.

2.

Die Bestimmungen des Art. 1 Z 2, 6, 6 a, 7, 9, 10 und 11 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel III

Der Bund gewährt den Gemeinden einmalig im Jahre 1984 eine Finanzzuweisung in der Höhe von 70 Millionen Schilling zur Abdeckung der den Gemeinden durch die Senkung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital entstehenden Einnahmenausfälle unter der Voraussetzung, daß die Länder einen gleichhohen Betrag für diesen Zweck zur Verfügung stellen, der nach der Volkszahl aufgebracht und an den Bund zur Verteilung überwiesen wird. Der Betrag von insgesamt 140 Millionen Schilling ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Gewerbesteuerertrag im Jahre 1979 aufzuteilen. Die Verteilung des Betrages hat nach der von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegebenen Statistik über das Steueraufkommen der Gemeinden im Jahre 1979 zu erfolgen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel III

(Anm.: zu § 1 Abs. 3,§ 2 Z 1, 5, 6, 7, 10, 12 und 14, § 4 Abs. 2, § 6, S 7 Z 1 lit. c und d, § 7 Z 3 und 7, § 8 Z 4, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 16 Z 1, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 31, BGBl. Nr. 2/1954)

1.

Artikel I ist vorbehaltlich der Z 2 bis 4 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

2.

Artikel I Z 10 gilt mit folgender Maßgabe:

a)

Die Bestimmung für Anlaufverluste im Sinne des § 18 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt erstmalig für Verluste des Jahres 1989.

b)

Die Bestimmung ist auf Mantelkäufe anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.

3.

Art. I Z 14a gilt mit folgender Maßgabe: Hat der Organträger

ein abweichendes Wirtschaftsjahr, ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaft für das Kalenderjahr 1988 dem Gewerbeertrag des Organträgers für das Kalenderjahr 1988 zuzurechnen.

4.

Die nach § 22 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz für 1989

festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5% zu erhöhen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel IV

(Anm.: Zu §§ 7, 13 und 26)

(1) Die Bestimmungen des Art. I und des Art. II Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 liegen.

(2) (Anm.: Vollziehungsklausel zu BGBl. Nr. 17/1975)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel IV

(Anm.: Zu § 7)

Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

§ 2.

(Anm.: Zu §§ 2 und 26)

(1) Die Bestimmung des § 1 Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 1 Z 2 ist erstmalig auf die Lohnsumme anzuwenden, die im Jänner 1968 gezahlt wird.

Artikel VII

Gewerbesteuergesetz 1953

1.

Das Gewerbesteuergesetz 1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993, ist vorbehaltlich der Z 2 für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994 nicht mehr anzuwenden.

2.

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden, im Kalenderjahr 1994 endenden Wirtschaftsjahr ist auf den bis 31. Dezember 1993 angefallenen Gewerbeertrag Gewerbesteuer zu erheben. Dabei gilt folgendes:

a)

Der Gewerbeertrag des abweichenden Wirtschaftsjahres (§ 6 Abs. 1 GewStG 1953) leitet sich aus den für die Veranlagung des Kalenderjahres 1993 maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ab. Dieser Gewerbeertrag ist durch die Anzahl der Monate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und mit der Anzahl der ins Kalenderjahr 1993 fallenden Monate zu vervielfachen; angefangene Monate gelten als volle Monate.

b)

Sinngemäß ist der Gewerbeertrag des Organträgers bzw. der Organgesellschaft zu ermitteln.

c)

Dem Unternehmer steht es frei, den Gewerbeertrag auf den 31. Dezember 1993 genau zu ermitteln.

d)

Der so ermittelte Gewerbeertrag gilt als Gewerbeertrag eines im Kalenderjahr 1994 endenden Rumpfwirtschaftsjahres.

e)

Sanierungsgewinne (§ 11 Abs. 3 GewStG 1953) sind bei Anwendung der Aliquotierungsregel ebenfalls aliquot aus dem Gewerbeertrag auszuscheiden.

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