Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955)
(9) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.
(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.
(13) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen.
(14) § 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 112/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(15) § 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(16) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.
(17) Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.
(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(19) Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.
(20) § 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.
(21) § 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.
(22) Der Titel und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(23) § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 4 und die Anlage zu § 20e Pkt. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
BewG 1955
§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.
(1) Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 nicht mehr anzuwenden.
(3) Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
(4) § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I 59/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.
(5) § 64 Abs. 5, § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 10 und Z 11 lit. b sowie § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.
(6) Schillingbeträge in gemäß § 44 ergangenen Kundmachungen, welche für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 rechtsverbindliche Kraft haben, sind auf Euro umzurechnen und auf vier Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.
(7) § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2002 ist für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.
(8) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(9) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.
(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.
(13) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen.
(14) § 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 112/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(15) § 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(16) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.
(17) Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.
(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(19) Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.
(20) § 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.
(21) § 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.
(22) Der Titel und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(23) § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 4 und die Anlage zu § 20e Pkt. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(24) § 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist erstmals auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden.
Abkürzung
BewG 1955
§ 87. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)
Anlage
(zu § 53a)
Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter
umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche
S/m3
Bürogebäude, Wohngebäude, Laboratorien und andere Gebäude, die nicht unmittelbar der Fabrikation oder Lagerzwecken dienen, die jedoch Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind
1.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
1.11 sehr einfache Ausführung ....................... 150
1.12 einfache Ausführung ............................ 170
1.13 mittlere Ausführung ............................ 200
1.14 gute Ausführung ................................ 250
1.15 sehr gute Ausführung ........................... 300
1.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
1.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200
1.22 einfache Ausführung ............................ 250
1.23 mittlere Ausführung ............................ 300
1.24 gute Ausführung ................................ 400
1.25 sehr gute Ausführung ........................... 500
```
Fabriksgebäude, Werkstättengebäude, Garagen, Lager-
```
gebäude und Kühlhäuser, die Teile der wirtschaft-
lichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind (bei
den Wertansätzen ist eine einfache Ausstattung
unterstellt)
bei Geschoßhöhen *1)
bis zu 4 m 5 m 6 m
2.1 Schuppen (einseitig offene Gebäude)
2.11 Holz, Fachwerk oder Wellblech 120 110 100
2.12 Massiv ....................... 160 150 140
2.2 Shedbauten
2.21 mit Holzbindern .............. 130 120 110
2.22 mit Stahlbindern ............. 150 140 130
2.23 in Stahl- oder Stahlbeton-
konstruktion ................ 180 170 160
2.3 Stahlbetonfachwerk- oder Stahlfach-
werkbauten mit Plattenverklei-
dungen ........................... 160 140 130
2.4 Holz- und Holzfachwerkgebäude .... 170 160 150
2.5 Massivgebäude, Stahl- oder Stahl-
betonskelettgebäude; diese Durch-
schnittspreise erhöhen sich bei
vorhandenem Personenaufzug um
5 v. H., bei besonderer innerer
Ausstattung - soweit es sich
nicht um eine Betriebsvorrichtung
handelt - um 5 bis 20 v. H.;
diese Durchschnittspreise er-
mäßigen sich, unbeschadet der
Zuschläge nach 18., bei fehlendem
Fußboden um 10 v. H.
2.51 ohne Decke, ohne Raumauf-
teilung ..................... 180 170 160
2.52 mit Decke, ohne Raumauf-
teilung ..................... 220 210 200
2.53 mit Decke, mit Raumauf-
teilung ..................... 250 240 230
2.6 Hallengebäude (Gebäude mit Geschoß-
höhen über 6 m)
bei Geschoßhöhen bis zu
8 m 10 m 12 m
und darüber
2.61 Holzkonstruktion 70 60 50
bei Geschoßhöhen bis zu
8 m 10 m 12 m
2.62 Massivgebäude, Stahl- oder
Stahlbetonskelettgebäude;
diese Durchschnittspreise
ermäßigen sich, unbeschadet
der Zuschläge nach 18., bei
Rundhallen um 20 v. H., bei
fehlendem Fußboden um
```
v. H. ................... 120 115 110
```
14 m 16 m 18 m
und bei fehlender Decke um
```
v. H. ................... 105 100 95
```
20 m und darüber
90
```
Hotels, Gasthöfe, Pensionsbetriebe, Erholungs- und
```
Kurheime, Restaurants u. ähnl.
3.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
3.11 sehr einfache Ausführung ....................... 150
3.12 einfache Ausführung ............................ 180
3.13 mittlere Ausführung ............................ 230
3.14 gute Ausführung ................................ 280
3.15 sehr gute Ausführung ........................... 350
3.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
3.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200
3.22 einfache Ausführung ............................ 280
3.23 mittlere Ausführung ............................ 370
3.24 gute Ausführung ................................ 480
3.25 sehr gute Ausführung ........................... 600
3.3 Nebengebäude (Garagen, Waschküchen, Wirtschaftsge-
gebäude u. ähnl.)
3.31 sehr einfache Ausführung ....................... 150
3.32 einfache Ausführung ............................ 200
3.33 mittlere Ausführung ............................ 250
3.34 gute Ausführung ................................ 300
```
Bank-, Versicherungs-, Geschäfts-, Büro- und Verwal-
```
tungsgebäude
4.1 sehr einfache Ausführung ............................ 250
4.2 einfache Ausführung ................................. 350
4.3 mittlere Ausführung ................................. 450
4.4 gute Ausführung ..................................... 550
4.5 sehr gute Ausführung ................................ 650
Lagerhäuser und Kühlhäuser
5.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude ..................... 150
5.2. Massivgebäude, Stahl- oder
Stahlbetonskelettgebäude
5.21 ebenerdig ..................................... 200
5.22 Tragfähigkeit der Decken bis 1000 kg/m2 ....... 250
5.23 Tragfähigkeit der Decken über 1000 kg/m2 ...... 350
Theater und Lichtspielhäuser
6.1 Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)
6.11 sehr einfache Ausführung ....................... 200
6.12 einfache Ausführung ............................ 250
6.13 mittlere Ausführung ............................ 320
6.14 gute Ausführung ................................ 400
6.15 sehr gute Ausführung ........................... 500
6.2 Volkstheater (mit besonderem Bühnenhaus)
6.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200
6.22 einfache Ausführung ............................ 240
6.23 mittlere Ausführung ............................ 300
6.24 gute Ausführung ................................ 370
6.25 sehr gute Ausführung ........................... 450
```
Warenhäuser, Kaufhäuser, Markt-, Messe- und Sporthallen,
```
Kioske u. ähnl.
7.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
7.11 sehr einfache Ausführung ....................... 150
7.12 einfache Ausführung ............................ 180
7.13 mittlere Ausführung ............................ 230
7.14 gute Ausführung ................................ 280
7.15 sehr gute Ausführung ........................... 350
7.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
7.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200
7.22 einfache Ausführung ............................ 270
7.23 mittlere Ausführung ............................ 350
7.24 gute Ausführung ................................ 440
7.25 sehr gute Ausführung ........................... 550
7.3 Hallenbauten (Gebäude mit Geschoßhöhen über 6 m und
wenig innerer Ausstattung)
7.31 Holzgebäude und Fachwerkgebäude ohne feste
Tribüneneinbauten .............................. 90
7.32 wie 7.31 jedoch mit Tribüneneinbauten .......... 110
7.33 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelett-
gebäude ohne feste Tribünen oder Rangeinbauten . 150
7.34 wie 7.33 jedoch mit Tribünen oder Rangeinbauten 200
Krankenhäuser und Sanatorien
8.1 sehr einfache Ausführung ............................ 200
8.2 einfache Ausführung ................................. 270
8.3 mittlere Ausführung ................................. 350
8.4 gute Ausführung ..................................... 420
8.5 sehr gute Ausführung ................................ 500
8.6 Nebengebäude (Garagen, Küchen und Wirtschaftsge- wie
bäude) Bau-
klasse
3.3
```
Tankstellengebäude
```
9.1 sehr einfache Ausführung ............................ 170
9.2 einfache Ausführung ................................. 200
9.3 mittlere Ausführung ................................. 250
9.4 gute Ausführung ..................................... 300
9.5 sehr gute Ausführung ................................ 400
Hallenbäder
10.1 sehr einfache Ausführung ........................... 250
10.2 einfache Ausführung ................................ 300
10.3 mittlere Ausführung ................................ 350
10.4 gute Ausführung .................................... 400
10.5 sehr gute Ausführung ............................... 500
Einfamilienhäuser und einfamilienhausartige Gebäude
11.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
11.11 sehr einfache Ausführung ..................... 150
11.12 einfache Ausführung ........................... 200
11.13 mittlere Ausführung .......................... 250
11.14 gute Ausführung .............................. 300
11.15 sehr gute Ausführung ......................... 400
11.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelett-
gebäude
11.21 sehr einfache Ausführung ..................... 200
11.22 einfache Ausführung .......................... 270
11.23 mittlere Ausführung .......................... 380
11.24 gute Ausführung .............................. 500
11.25 sehr gute Ausführung ......................... 650
11.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten) ........... wie
Bau-
klasse
3.3
```
Klöster und Burgen; Gebäude, die vor dem Jahre 1800
```
errichtet wurden und eine Mauerstärke von 1 m oder
mehr haben; Kotziegelbauten
12.1 sehr einfache Ausführung ........................... 100
12.2 einfache Ausführung ................................ 150
12.3 mittlere Ausführung ................................ 200
12.4 gute Ausführung .................................... 270
12.5 sehr gute Ausführung ............................... 400
Keller und Kellergeschosse
13.1 sehr einfache Ausführung ........................... 150
13.2 einfache Ausführung ................................ 190
13.3 mittlere Ausführung ................................ 250
13.4 gute Ausführung .................................... 350
13.5 sehr gute Ausführung ............................... 500
Überdachungen, Flugdächer;
S/m2
Preis je m2 überdachter Fläche bis
3 m über 3 m
auskragend
14.1 Überdachungen ohne eigene Stützen
14.11 in Holzkonstruktion oder Kunst-
stoff .............................. 100 150
14.12 in Stahl- oder Stahlbetonkon-
struktion .......................... 200 300
bei einer Höhe bis zu
3 m 4 m 5 m
und darüber
14.2 Überdachungen mit eigenen Stützen
14.21 in Holzkonstruktion oder
Kunststoff ..................... 150 200 250
14.22 in Stahl- oder Stahlbeton-
konstruktion ................... 200 300 350
```
Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte
```
Grundstücke
15.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
S/m2
15.11 sehr einfache Ausführung ..................... 400
15.12 einfache Ausführung .......................... 550
15.13 mittlere Ausführung .......................... 750
15.14 gute Ausführung .............................. 950
15.15 sehr gute Ausführung ......................... 1300
15.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
15.21 sehr einfache Ausführung ..................... 500
15.22 einfache Ausführung .......................... 800
15.23 mittlere Ausführung .......................... 1200
15.24 gute Ausführung .............................. 1800
15.25 sehr gute Ausführung ......................... 2500
15.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten)
15.31 sehr einfache Ausführung ..................... 450
15.32 einfache Ausführung .......................... 550
15.33 mittlere Ausführung .......................... 750
15.34 gute Ausführung .............................. 1000
Ist innerhalb der Bauklassen 1, 3, 4, 6 bis 13 und 15 eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen.
In obigen Bauklassen nicht enthaltene Gebäude und Gebäudeteile sind nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entspricht.
Die Durchschnittspreise sind zu erhöhen:
18.1 bei aufwendiger Ausführung *2),
dies gilt nicht für die in 2. bezeich-
neten Bauklassen, um ................... 5 bis 25 v. H.,
18.2 bei Hochhäusern, d.s. Gebäude oder Ge-
bäudeteile, bei denen der Fußboden min-
destens eines Geschosses 25 m über der
Erdoberfläche liegt, für jeden weiteren
vollen Meter um je ..................... 0.5 v. H.;
maßgebend ist der Unterschied zwischen
25 m und der Oberkante der Decke des
obersten Vollgeschosses; der Zuschlag
ist auf die Durchschnittspreise aller
Geschosse (auch Kellergeschosse) anzu-
wenden;
18.3 bei als Teil des Grundstückes zu be-
trachtenden Zentralheizungen um ........ 3 bis 6 v. H.
18.4 Klimaanlagen ........................... 8 bis 10 v. H.
Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung
eines Gebäudes oder Gebäudeteiles
Die Tabelle enthält die bei allen Gebäudearten möglichen
Merkmale. Sind bei Gebäuden (Gebäudeteilen) einzelne
Merkmale üblicherweise nicht vorhanden, sind sie nicht
zu beachten. Maßgeblich für die Einstufung ist die im
Durchschnitt zutreffende Güte der Ausführung.
(Anm.: Tabellendarstellung nicht direkt darstellbar)
```
```
Bau- und sehr einfache mittlere
Gebäudeteil einfache Ausführung Ausführung
Ausführung
```
```
```
Dach: Stroh, einfache Zie- doppelte Zie-
```
Schindel, geleindeckung gel-, Well-
Pappe eternit- oder
Preßkiesein-
deckung
```
```
```
Fassade: einfacher einfacher einfacher Putz
```
Putz oder Putz
Rohbau
```
```
```
Decken: Holzbalken Gewölbe, Gewölbe, Holz-
```
Holzbalken balken
```
```
```
Fenster: teilweise überwiegend Doppelfenster;
```
Einfach- Doppel- Holzverbund-
fenster fenster fenster
```
```
```
Türen: Brettertüren Füllungstüren Füllungstüren
```
oder Paneel-
türen
```
```
```
Fußböden: Weichholz; Weichholz, Weichholz,
```
Beton Linoleum und Linoleum und
Kunststoff Kunststoff, in
mehreren Räumen
Hartholz
```
```
```
Boden- und Wand- keine geringfügig in beschränktem
```
fliesen in den in Ausmaß
Betracht kommenden
Räumen (z. B. Küchen,
Bädern, Toiletten,
Verkaufs- und Lager-
räumen sowie
Erzeugungsstätten):
```
```
```
Wasser und außerhalb teilweise in in den
```
Toiletten: der Wohnungen den Wohnungen Wohnungen
```
```
```
Badezimmer: keine in einigen in der überwie-
```
Wohnungen genden Anzahl
der Wohnungen
Beherbergungs-
betriebe:
Etagenbäder in
ausreichender
Anzahl
```
```
```
Anteil besonderer keine keine geringer Anteil
```
Räume (Direktions-
zimmer, Gesellschafts-
räume, Salons u.
ähnl.):
```
```
```
Lift: keiner
```
```
```
```
```
Bau- und Gebäudeteil gute sehr gute
Ausführung Ausführung
```
```
1.Dach: Eternit- oder Naturschiefer-
Blecheindeckung eindeckung;
Dächer mit
besonderer
Wärmeisolierung
```
```
```
Fassade: Edelputz Edelputz; Ver-
```
kleidungen mit
Natur- oder Ver-
blendstein
```
```
```
Decken: Massiv- oder Massiv- oder
```
Fertigteildecken Fertigteildecken
```
```
```
Fenster: Doppelfenster; Mettall-, Kunst-
```
Holzverbund- stoff-, Edel-
fenster holzfenster,
Isoliervergla-
sung
```
```
```
Türen: Paneeltüren wie gute Ausfüh-
```
furniert oder rung, teilweise
lackiert Türen aus Edel-
hölzern oder
Metall
```
```
```
Fußböden: in Wohn- und Büro- in einigen
```
räumen Hartholz, Räumen Parkett
Parkett oder aus besten
Spannteppiche Hölzern
```
```
```
Boden- und Wandfliesen in im erfoderlichen wie gute Aus-
```
den in Betracht kommenden Ausmaß führung unter
Räumen (z. B. Küche, Bäder, teilweiser Ver-
Toiletten, Verkaufs- und wendung von
Lagerräumen sowie Erzeugungs- Mosaikboden- und
stätten): Mosaikfliesen u.
ähnl.
```
```
```
Wasser und Toiletten: in den Wohnungen; wie gute Ausfüh-
```
Gästezimmer mit rung und zusätz-
Fließwasser liche Toiletten
```
```
```
Badezimmer: in den Wohnungen; in einer Anzahl,
```
Gästezimmer mit die über die
Fließwasser Wohnungsein-
heiten hinaus-
geht
Beherbergungsbe- Beherbergungsbe-
triebe: triebe:
wie mittlere Aus- überwiegend Zim-
führung, teilweise mer mit Bad
Zimmer mit Bad
```
```
```
Anteil besonderer Räume kleinere und besonders großer
```
(Direktionszimmer, Gesell- größere Räume in Anteil
schaftsräume, Salons u. beachtlichem An-
ähnl.): teil
```
```
```
Lift: bei mehr als 4 bei mehr als 4
```
Vollgeschossen Vollgeschossen
```
```
```
```
Abkürzung
BewG 1955
Bezugszeitraum: ab 1.1.2002
§ 86 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Anlage
(zu § 53a)
Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche
Euro/m3
Bürogebäude, Wohngebäude, Laboratorien und andere Gebäude, die nicht unmittelbar der Fabrikation oder Lagerzwecken dienen, die jedoch Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind
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