Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-07-30
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2025-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 227
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(9) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.

(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.

(13) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen.

(14) § 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 112/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.

(15) § 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(16) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.

(17) Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.

(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(19) Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.

(20) § 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.

(21) § 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.

(22) Der Titel und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(23) § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 4 und die Anlage zu § 20e Pkt. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BewG 1955

§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

(1) Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 nicht mehr anzuwenden.

(3) Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.

(4) § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I 59/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.

(5) § 64 Abs. 5, § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 10 und Z 11 lit. b sowie § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.

(6) Schillingbeträge in gemäß § 44 ergangenen Kundmachungen, welche für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 rechtsverbindliche Kraft haben, sind auf Euro umzurechnen und auf vier Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

(7) § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2002 ist für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.

(8) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(9) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.

(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.

(13) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen.

(14) § 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 112/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.

(15) § 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(16) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.

(17) Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.

(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(19) Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.

(20) § 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.

(21) § 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.

(22) Der Titel und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(23) § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 4 und die Anlage zu § 20e Pkt. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(24) § 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist erstmals auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

§ 87. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)

Anlage

(zu § 53a)

Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter

umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche

S/m3

1.

Bürogebäude, Wohngebäude, Laboratorien und andere Gebäude, die nicht unmittelbar der Fabrikation oder Lagerzwecken dienen, die jedoch Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind

1.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

1.11 sehr einfache Ausführung ....................... 150

1.12 einfache Ausführung ............................ 170

1.13 mittlere Ausführung ............................ 200

1.14 gute Ausführung ................................ 250

1.15 sehr gute Ausführung ........................... 300

1.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

1.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200

1.22 einfache Ausführung ............................ 250

1.23 mittlere Ausführung ............................ 300

1.24 gute Ausführung ................................ 400

1.25 sehr gute Ausführung ........................... 500

```

2.

Fabriksgebäude, Werkstättengebäude, Garagen, Lager-

```

gebäude und Kühlhäuser, die Teile der wirtschaft-

lichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind (bei

den Wertansätzen ist eine einfache Ausstattung

unterstellt)

bei Geschoßhöhen *1)

bis zu 4 m 5 m 6 m

2.1 Schuppen (einseitig offene Gebäude)

2.11 Holz, Fachwerk oder Wellblech 120 110 100

2.12 Massiv ....................... 160 150 140

2.2 Shedbauten

2.21 mit Holzbindern .............. 130 120 110

2.22 mit Stahlbindern ............. 150 140 130

2.23 in Stahl- oder Stahlbeton-

konstruktion ................ 180 170 160

2.3 Stahlbetonfachwerk- oder Stahlfach-

werkbauten mit Plattenverklei-

dungen ........................... 160 140 130

2.4 Holz- und Holzfachwerkgebäude .... 170 160 150

2.5 Massivgebäude, Stahl- oder Stahl-

betonskelettgebäude; diese Durch-

schnittspreise erhöhen sich bei

vorhandenem Personenaufzug um

5 v. H., bei besonderer innerer

Ausstattung - soweit es sich

nicht um eine Betriebsvorrichtung

handelt - um 5 bis 20 v. H.;

diese Durchschnittspreise er-

mäßigen sich, unbeschadet der

Zuschläge nach 18., bei fehlendem

Fußboden um 10 v. H.

2.51 ohne Decke, ohne Raumauf-

teilung ..................... 180 170 160

2.52 mit Decke, ohne Raumauf-

teilung ..................... 220 210 200

2.53 mit Decke, mit Raumauf-

teilung ..................... 250 240 230

2.6 Hallengebäude (Gebäude mit Geschoß-

höhen über 6 m)

bei Geschoßhöhen bis zu

8 m 10 m 12 m

und darüber

2.61 Holzkonstruktion 70 60 50

bei Geschoßhöhen bis zu

8 m 10 m 12 m

2.62 Massivgebäude, Stahl- oder

Stahlbetonskelettgebäude;

diese Durchschnittspreise

ermäßigen sich, unbeschadet

der Zuschläge nach 18., bei

Rundhallen um 20 v. H., bei

fehlendem Fußboden um

```

10.

v. H. ................... 120 115 110

```

14 m 16 m 18 m

und bei fehlender Decke um

```

10.

v. H. ................... 105 100 95

```

20 m und darüber

90

```

3.

Hotels, Gasthöfe, Pensionsbetriebe, Erholungs- und

```

Kurheime, Restaurants u. ähnl.

3.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

3.11 sehr einfache Ausführung ....................... 150

3.12 einfache Ausführung ............................ 180

3.13 mittlere Ausführung ............................ 230

3.14 gute Ausführung ................................ 280

3.15 sehr gute Ausführung ........................... 350

3.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

3.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200

3.22 einfache Ausführung ............................ 280

3.23 mittlere Ausführung ............................ 370

3.24 gute Ausführung ................................ 480

3.25 sehr gute Ausführung ........................... 600

3.3 Nebengebäude (Garagen, Waschküchen, Wirtschaftsge-

gebäude u. ähnl.)

3.31 sehr einfache Ausführung ....................... 150

3.32 einfache Ausführung ............................ 200

3.33 mittlere Ausführung ............................ 250

3.34 gute Ausführung ................................ 300

```

4.

Bank-, Versicherungs-, Geschäfts-, Büro- und Verwal-

```

tungsgebäude

4.1 sehr einfache Ausführung ............................ 250

4.2 einfache Ausführung ................................. 350

4.3 mittlere Ausführung ................................. 450

4.4 gute Ausführung ..................................... 550

4.5 sehr gute Ausführung ................................ 650

5.

Lagerhäuser und Kühlhäuser

5.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude ..................... 150

5.2. Massivgebäude, Stahl- oder

Stahlbetonskelettgebäude

5.21 ebenerdig ..................................... 200

5.22 Tragfähigkeit der Decken bis 1000 kg/m2 ....... 250

5.23 Tragfähigkeit der Decken über 1000 kg/m2 ...... 350

6.

Theater und Lichtspielhäuser

6.1 Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)

6.11 sehr einfache Ausführung ....................... 200

6.12 einfache Ausführung ............................ 250

6.13 mittlere Ausführung ............................ 320

6.14 gute Ausführung ................................ 400

6.15 sehr gute Ausführung ........................... 500

6.2 Volkstheater (mit besonderem Bühnenhaus)

6.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200

6.22 einfache Ausführung ............................ 240

6.23 mittlere Ausführung ............................ 300

6.24 gute Ausführung ................................ 370

6.25 sehr gute Ausführung ........................... 450

```

7.

Warenhäuser, Kaufhäuser, Markt-, Messe- und Sporthallen,

```

Kioske u. ähnl.

7.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

7.11 sehr einfache Ausführung ....................... 150

7.12 einfache Ausführung ............................ 180

7.13 mittlere Ausführung ............................ 230

7.14 gute Ausführung ................................ 280

7.15 sehr gute Ausführung ........................... 350

7.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

7.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200

7.22 einfache Ausführung ............................ 270

7.23 mittlere Ausführung ............................ 350

7.24 gute Ausführung ................................ 440

7.25 sehr gute Ausführung ........................... 550

7.3 Hallenbauten (Gebäude mit Geschoßhöhen über 6 m und

wenig innerer Ausstattung)

7.31 Holzgebäude und Fachwerkgebäude ohne feste

Tribüneneinbauten .............................. 90

7.32 wie 7.31 jedoch mit Tribüneneinbauten .......... 110

7.33 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelett-

gebäude ohne feste Tribünen oder Rangeinbauten . 150

7.34 wie 7.33 jedoch mit Tribünen oder Rangeinbauten 200

8.

Krankenhäuser und Sanatorien

8.1 sehr einfache Ausführung ............................ 200

8.2 einfache Ausführung ................................. 270

8.3 mittlere Ausführung ................................. 350

8.4 gute Ausführung ..................................... 420

8.5 sehr gute Ausführung ................................ 500

8.6 Nebengebäude (Garagen, Küchen und Wirtschaftsge- wie

bäude) Bau-

klasse

3.3

```

9.

Tankstellengebäude

```

9.1 sehr einfache Ausführung ............................ 170

9.2 einfache Ausführung ................................. 200

9.3 mittlere Ausführung ................................. 250

9.4 gute Ausführung ..................................... 300

9.5 sehr gute Ausführung ................................ 400

10.

Hallenbäder

10.1 sehr einfache Ausführung ........................... 250

10.2 einfache Ausführung ................................ 300

10.3 mittlere Ausführung ................................ 350

10.4 gute Ausführung .................................... 400

10.5 sehr gute Ausführung ............................... 500

11.

Einfamilienhäuser und einfamilienhausartige Gebäude

11.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

11.11 sehr einfache Ausführung ..................... 150

11.12 einfache Ausführung ........................... 200

11.13 mittlere Ausführung .......................... 250

11.14 gute Ausführung .............................. 300

11.15 sehr gute Ausführung ......................... 400

11.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelett-

gebäude

11.21 sehr einfache Ausführung ..................... 200

11.22 einfache Ausführung .......................... 270

11.23 mittlere Ausführung .......................... 380

11.24 gute Ausführung .............................. 500

11.25 sehr gute Ausführung ......................... 650

11.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten) ........... wie

Bau-

klasse

3.3

```

12.

Klöster und Burgen; Gebäude, die vor dem Jahre 1800

```

errichtet wurden und eine Mauerstärke von 1 m oder

mehr haben; Kotziegelbauten

12.1 sehr einfache Ausführung ........................... 100

12.2 einfache Ausführung ................................ 150

12.3 mittlere Ausführung ................................ 200

12.4 gute Ausführung .................................... 270

12.5 sehr gute Ausführung ............................... 400

13.

Keller und Kellergeschosse

13.1 sehr einfache Ausführung ........................... 150

13.2 einfache Ausführung ................................ 190

13.3 mittlere Ausführung ................................ 250

13.4 gute Ausführung .................................... 350

13.5 sehr gute Ausführung ............................... 500

14.

Überdachungen, Flugdächer;

S/m2

Preis je m2 überdachter Fläche bis

3 m über 3 m

auskragend

14.1 Überdachungen ohne eigene Stützen

14.11 in Holzkonstruktion oder Kunst-

stoff .............................. 100 150

14.12 in Stahl- oder Stahlbetonkon-

struktion .......................... 200 300

bei einer Höhe bis zu

3 m 4 m 5 m

und darüber

14.2 Überdachungen mit eigenen Stützen

14.21 in Holzkonstruktion oder

Kunststoff ..................... 150 200 250

14.22 in Stahl- oder Stahlbeton-

konstruktion ................... 200 300 350

```

15.

Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte

```

Grundstücke

15.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

S/m2

15.11 sehr einfache Ausführung ..................... 400

15.12 einfache Ausführung .......................... 550

15.13 mittlere Ausführung .......................... 750

15.14 gute Ausführung .............................. 950

15.15 sehr gute Ausführung ......................... 1300

15.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

15.21 sehr einfache Ausführung ..................... 500

15.22 einfache Ausführung .......................... 800

15.23 mittlere Ausführung .......................... 1200

15.24 gute Ausführung .............................. 1800

15.25 sehr gute Ausführung ......................... 2500

15.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten)

15.31 sehr einfache Ausführung ..................... 450

15.32 einfache Ausführung .......................... 550

15.33 mittlere Ausführung .......................... 750

15.34 gute Ausführung .............................. 1000

16.

Ist innerhalb der Bauklassen 1, 3, 4, 6 bis 13 und 15 eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen.

17.

In obigen Bauklassen nicht enthaltene Gebäude und Gebäudeteile sind nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entspricht.

18.

Die Durchschnittspreise sind zu erhöhen:

18.1 bei aufwendiger Ausführung *2),

dies gilt nicht für die in 2. bezeich-

neten Bauklassen, um ................... 5 bis 25 v. H.,

18.2 bei Hochhäusern, d.s. Gebäude oder Ge-

bäudeteile, bei denen der Fußboden min-

destens eines Geschosses 25 m über der

Erdoberfläche liegt, für jeden weiteren

vollen Meter um je ..................... 0.5 v. H.;

maßgebend ist der Unterschied zwischen

25 m und der Oberkante der Decke des

obersten Vollgeschosses; der Zuschlag

ist auf die Durchschnittspreise aller

Geschosse (auch Kellergeschosse) anzu-

wenden;

18.3 bei als Teil des Grundstückes zu be-

trachtenden Zentralheizungen um ........ 3 bis 6 v. H.

18.4 Klimaanlagen ........................... 8 bis 10 v. H.

Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung

eines Gebäudes oder Gebäudeteiles

Die Tabelle enthält die bei allen Gebäudearten möglichen

Merkmale. Sind bei Gebäuden (Gebäudeteilen) einzelne

Merkmale üblicherweise nicht vorhanden, sind sie nicht

zu beachten. Maßgeblich für die Einstufung ist die im

Durchschnitt zutreffende Güte der Ausführung.

(Anm.: Tabellendarstellung nicht direkt darstellbar)

```

```

Bau- und sehr einfache mittlere

Gebäudeteil einfache Ausführung Ausführung

Ausführung

```

```

```

1.

Dach: Stroh, einfache Zie- doppelte Zie-

```

Schindel, geleindeckung gel-, Well-

Pappe eternit- oder

Preßkiesein-

deckung

```

```

```

2.

Fassade: einfacher einfacher einfacher Putz

```

Putz oder Putz

Rohbau

```

```

```

3.

Decken: Holzbalken Gewölbe, Gewölbe, Holz-

```

Holzbalken balken

```

```

```

4.

Fenster: teilweise überwiegend Doppelfenster;

```

Einfach- Doppel- Holzverbund-

fenster fenster fenster

```

```

```

5.

Türen: Brettertüren Füllungstüren Füllungstüren

```

oder Paneel-

türen

```

```

```

6.

Fußböden: Weichholz; Weichholz, Weichholz,

```

Beton Linoleum und Linoleum und

Kunststoff Kunststoff, in

mehreren Räumen

Hartholz

```

```

```

7.

Boden- und Wand- keine geringfügig in beschränktem

```

fliesen in den in Ausmaß

Betracht kommenden

Räumen (z. B. Küchen,

Bädern, Toiletten,

Verkaufs- und Lager-

räumen sowie

Erzeugungsstätten):

```

```

```

8.

Wasser und außerhalb teilweise in in den

```

Toiletten: der Wohnungen den Wohnungen Wohnungen

```

```

```

9.

Badezimmer: keine in einigen in der überwie-

```

Wohnungen genden Anzahl

der Wohnungen

Beherbergungs-

betriebe:

Etagenbäder in

ausreichender

Anzahl

```

```

```

10.

Anteil besonderer keine keine geringer Anteil

```

Räume (Direktions-

zimmer, Gesellschafts-

räume, Salons u.

ähnl.):

```

```

```

11.

Lift: keiner

```

```

```

```

```

Bau- und Gebäudeteil gute sehr gute

Ausführung Ausführung

```

```

1.Dach: Eternit- oder Naturschiefer-

Blecheindeckung eindeckung;

Dächer mit

besonderer

Wärmeisolierung

```

```

```

2.

Fassade: Edelputz Edelputz; Ver-

```

kleidungen mit

Natur- oder Ver-

blendstein

```

```

```

3.

Decken: Massiv- oder Massiv- oder

```

Fertigteildecken Fertigteildecken

```

```

```

4.

Fenster: Doppelfenster; Mettall-, Kunst-

```

Holzverbund- stoff-, Edel-

fenster holzfenster,

Isoliervergla-

sung

```

```

```

5.

Türen: Paneeltüren wie gute Ausfüh-

```

furniert oder rung, teilweise

lackiert Türen aus Edel-

hölzern oder

Metall

```

```

```

6.

Fußböden: in Wohn- und Büro- in einigen

```

räumen Hartholz, Räumen Parkett

Parkett oder aus besten

Spannteppiche Hölzern

```

```

```

7.

Boden- und Wandfliesen in im erfoderlichen wie gute Aus-

```

den in Betracht kommenden Ausmaß führung unter

Räumen (z. B. Küche, Bäder, teilweiser Ver-

Toiletten, Verkaufs- und wendung von

Lagerräumen sowie Erzeugungs- Mosaikboden- und

stätten): Mosaikfliesen u.

ähnl.

```

```

```

8.

Wasser und Toiletten: in den Wohnungen; wie gute Ausfüh-

```

Gästezimmer mit rung und zusätz-

Fließwasser liche Toiletten

```

```

```

9.

Badezimmer: in den Wohnungen; in einer Anzahl,

```

Gästezimmer mit die über die

Fließwasser Wohnungsein-

heiten hinaus-

geht

Beherbergungsbe- Beherbergungsbe-

triebe: triebe:

wie mittlere Aus- überwiegend Zim-

führung, teilweise mer mit Bad

Zimmer mit Bad

```

```

```

10.

Anteil besonderer Räume kleinere und besonders großer

```

(Direktionszimmer, Gesell- größere Räume in Anteil

schaftsräume, Salons u. beachtlichem An-

ähnl.): teil

```

```

```

11.

Lift: bei mehr als 4 bei mehr als 4

```

Vollgeschossen Vollgeschossen

```

```

```

```

Abkürzung

BewG 1955

Bezugszeitraum: ab 1.1.2002

§ 86 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Anlage

(zu § 53a)

Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche

Euro/m3

1.

Bürogebäude, Wohngebäude, Laboratorien und andere Gebäude, die nicht unmittelbar der Fabrikation oder Lagerzwecken dienen, die jedoch Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind

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