Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-07-30
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2025-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 227
Änderungshistorie JSON API
1.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
1.11 sehr einfache Ausführung 10,9009
1.12 einfache Ausführung 12,3544
1.13 mittlere Ausführung 14,5346
1.14 gute Ausführung 18,1682
1.15 sehr gute Ausführung 21,8019
1.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
1.21 sehr einfache Ausführung 14,5346
1.22 einfache Ausführung 18,1682
1.23 mittlere Ausführung 21,8019
1.24 gute Ausführung 29,0691
1.25 sehr gute Ausführung 36,3364
2. Fabriksgebäude, Werkstättengebäude, Garagen, Lagergebäude und Kühlhäuser, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind (bei den Wertansätzen ist eine einfache Ausstattung unterstellt)
bei Geschoßhöhen *)
bis zu 4 m 5 m 6 m
2.1 Schuppen (einseitig offene Gebäude)
2.11 Holz, Fachwerk oder Wellblech 8,7207 7,9940 7,2673
2.12 Massiv 11,6277 10,9009 10,1742
2.2 Shedbauten
2.21 mit Holzbindern 9,4475 8,7207 7,9940
2.22 mit Stahlbindern 10,9009 10,1742 9,4475
2.23 in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion 13,0811 12,3544 11,6277
2.3 Stahlbetonfachwerk- oder Stahlfachwerkbauten mit Plattenverkleidungen 11,6277 10,1742 9,4475
2.4 Holz- und Holzfachwerkgebäude 12,3544 11,6277 10,9009
2.5 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude; diese Durchschnittspreise erhöhen sich bei vorhandenem Personenaufzug um 5 v. H., bei besonderer innerer Ausstattung soweit es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung handelt um 5 bis 20 v. H.; diese Durchschnittspreise er- mäßigen sich, unbeschadet der Zuschläge nach 18., bei fehlendem Fußboden um 10 v. H.
2.51 ohne Decke, ohne Raumaufteilung 13,0811 12,3544 11,6277
2.52 mit Decke, ohne Raumaufteilung 15,9880 15,2613 14,5346
2.53 mit Decke, mit Raumaufteilung 18,1682 17,4415 16,7148
2.6 Hallengebäude (Gebäude mit Geschoßhöhen über 6 m)
bei Geschoßhöhen bis zu
8 m 10 m 12 m
und darüber
2.61 Holzkonstruktion 5,0871 4,3604 3,6336
bei Geschoßhöhen bis zu
8 m 10 m 12 m
2.62 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude; diese Durchschnittspreise ermäßigen sich, unbeschadet der Zuschläge nach 18., bei Rundhallen um 20 v. H., bei fehlendem Fußboden um 10. v. H. 8,7207 8,3574 7,9940
14 m 16 m 18 m
und bei fehlender Decke um 10. v. H. 7,6306 7,2673 6,9039
20 m und darüber
6,5406
3. Hotels, Gasthöfe, Pensionsbetriebe, Erholungs- und Kurheime, Restaurants u. ähnl.
3.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
3.11 sehr einfache Ausführung 10,9009
3.12 einfache Ausführung 13,0811
3.13 mittlere Ausführung 16,7148
3.14 gute Ausführung 20,3484
3.15 sehr gute Ausführung 25,4355
3.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
3.21 sehr einfache Ausführung 14,5346
3.22 einfache Ausführung 20,3484
3.23 mittlere Ausführung 26,8889
3.24 gute Ausführung 34,8830
3.25 sehr gute Ausführung 43,6037
3.3 Nebengebäude (Garagen, Waschküchen, Wirtschaftsgegebäude u. ähnl.)
3.31 sehr einfache Ausführung 10,9009
3.32 einfache Ausführung 14,5346
3.33 mittlere Ausführung 18,1682
3.34 gute Ausführung 21,8019
4. Bank-, Versicherungs-, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
4.1 sehr einfache Ausführung 18,1682
4.2 einfache Ausführung 25,4355
4.3 mittlere Ausführung 32,7028
4.4 gute Ausführung 39,9701
4.5 sehr gute Ausführung 47,2373
5. Lagerhäuser und Kühlhäuser
5.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude 10,9009
5.2. Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
5.21 ebenerdig 14,5346
5.22 Tragfähigkeit der Decken bis 1000 kg/m2 18,1682
5.23 Tragfähigkeit der Decken über 1000 kg/m2 25,4355
6. Theater und Lichtspielhäuser
6.1 Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)
6.11 sehr einfache Ausführung 14,5346
6.12 einfache Ausführung 18,1682
6.13 mittlere Ausführung 23,2553
6.14 gute Ausführung 29,0691
6.15 sehr gute Ausführung 36,3364
6.2 Volkstheater (mit besonderem Bühnenhaus)
6.21 sehr einfache Ausführung 14,5346
6.22 einfache Ausführung 17,4415
6.23 mittlere Ausführung 21,8019
6.24 gute Ausführung 26,8889
6.25 sehr gute Ausführung 32,7028
7. Warenhäuser, Kaufhäuser, Markt-, Messe- und Sporthallen, Kioske u. ähnl.
7.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
7.11 sehr einfache Ausführung 10,9009
7.12 einfache Ausführung 13,0811
7.13 mittlere Ausführung 16,7148
7.14 gute Ausführung 20,3484
7.15 sehr gute Ausführung 25,4355
7.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
7.21 sehr einfache Ausführung 14,5346
7.22 einfache Ausführung 19,6217
7.23 mittlere Ausführung 25,4355
7.24 gute Ausführung 31,9760
7.25 sehr gute Ausführung 39,9701
7.3 Hallenbauten (Gebäude mit Geschoßhöhen über 6 m und wenig innerer Ausstattung)
7.31 Holzgebäude und Fachwerkgebäude ohne feste Tribüneneinbauten 6,5406
7.32 wie 7.31 jedoch mit Tribüneneinbauten 7,9940
7.33 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude ohne feste Tribünen oder Rangeinbauten 10,9009
7.34 wie 7.33 jedoch mit Tribünen oder Rangeinbauten 14,5346
8. Krankenhäuser und Sanatorien
8.1 sehr einfache Ausführung 14,5346
8.2 einfache Ausführung 19,6217
8.3 mittlere Ausführung 25,4355
8.4 gute Ausführung 30,5226
8.5 sehr gute Ausführung 36,3364
8.6 Nebengebäude (Garagen, Küchen und Wirtschaftsgebäude) wie Bauklasse 3.3
9. Tankstellengebäude
9.1 sehr einfache Ausführung 12,3544
9.2 einfache Ausführung 14,5346
9.3 mittlere Ausführung 18,1682
9.4 gute Ausführung 21,8019
9.5 sehr gute Ausführung 29,0691
10. Hallenbäder
10.1 sehr einfache Ausführung 18,1682
10.2 einfache Ausführung 21,8019
10.3 mittlere Ausführung 25,4355
10.4 gute Ausführung 29,0691
10.5 sehr gute Ausführung 36,3364
11. Einfamilienhäuser und einfamilienhausartige Gebäude
11.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
11.11 sehr einfache Ausführung 10,9009
11.12 einfache Ausführung 14,5346
11.13 mittlere Ausführung 18,1682
11.14 gute Ausführung 21,8019
11.15 sehr gute Ausführung 29,0691
11.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
11.21 sehr einfache Ausführung 14,5346
11.22 einfache Ausführung 19,6217
11.23 mittlere Ausführung 27,6157
11.24 gute Ausführung 36,3364
11.25 sehr gute Ausführung 47,2373
11.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten) wie Bauklasse 3.3
12. Klöster und Burgen; Gebäude, die vor dem Jahre 1800 errichtet wurden und eine Mauerstärke von 1 m oder mehr haben; Kotziegelbauten
12.1 sehr einfache Ausführung 7,2673
12.2 einfache Ausführung 10,9009
12.3 mittlere Ausführung 14,5346
12.4 gute Ausführung 19,6217
12.5 sehr gute Ausführung 29,0691
13. Keller und Kellergeschosse
13.1 sehr einfache Ausführung 10,9009
13.2 einfache Ausführung 13,8078
13.3 mittlere Ausführung 18,1682
13.4 gute Ausführung 25,4355
13.5 sehr gute Ausführung 36,3364
14. Überdachungen, Flugdächer; die Durchschnittspreise sind bei Vorhandensein von Fußböden um 50 S bis 100 S je m2 zu erhöhen; Umwandungen sind mit 50 S bis 100 S je m2 der Umwandung anzusetzen
Euro/m2
Preis je m2 überdachter Fläche bis 3 m über 3 m auskragend
14.1 Überdachungen ohne eigene Stützen
14.11 in Holzkonstruktion oder Kunststoff 7,2673 10,9009
14.12 in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion 14,5346 21,8019
bei einer Höhe bis zu
3 m 4 m 5 m
und darüber
14.2 Überdachungen mit eigenen Stützen
14.21 in Holzkonstruktion oder Kunststoff 10,9009 14,5346 18,1682
14.22 in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion 14,5346 21,8019 25,4355
15. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke
15.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
Euro/m2
15.11 sehr einfache Ausführung 29,0691
15.12 einfache Ausführung 39,9701
15.13 mittlere Ausführung 54,5046
15.14 gute Ausführung 69,0392
15.15 sehr gute Ausführung 94,4747
15.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
15.21 sehr einfache Ausführung 36,3364
15.22 einfache Ausführung 58,1383
15.23 mittlere Ausführung 87,2074
15.24 gute Ausführung 130,8111
15.25 sehr gute Ausführung 181,6821
15.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten)
15.31 sehr einfache Ausführung 32,7028
15.32 einfache Ausführung 39,9701
15.33 mittlere Ausführung 54,5046
15.34 gute Ausführung 72,6728
16. Ist innerhalb der Bauklassen 1, 3, 4, 6 bis 13 und 15 eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen.
17. In obigen Bauklassen nicht enthaltene Gebäude und Gebäudeteile sind nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entspricht.
18. Die Durchschnittspreise sind zu erhöhen:
18.1 bei aufwendiger Ausführung **), dies gilt nicht für die in 2. bezeichneten Bauklassen, um 5 bis 25 v. H.,
18.2 bei Hochhäusern, d.s. Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen der Fußboden mindestens eines Geschosses 25 m über der Erdoberfläche liegt, für jeden weiteren vollen Meter um je maßgebend ist der Unterschied zwischen 25 m und der Oberkante der Decke des obersten Vollgeschosses; der Zuschlag ist auf die Durchschnittspreise aller Geschosse (auch Kellergeschosse) anzuwenden; 0.5 v. H.;
18.3 bei als Teil des Grundstückes zu betrachtenden Zentralheizungen um 3 bis 6 v. H.
18.4 Klimaanlagen 8 bis 10 v. H.
Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles
Die Tabelle enthält die bei allen Gebäudearten möglichen Merkmale. Sind bei Gebäuden (Gebäudeteilen) einzelne Merkmale üblicherweise nicht vorhanden, sind sie nicht zu beachten. Maßgeblich für die Einstufung ist die im Durchschnitt zutreffende Güte der Ausführung.
Bau- und Gebäudeteil sehr einfache Ausführung einfache Ausführung mittlere Ausführung
1. Dach: Stroh, Schindel, Pappe einfache Ziegeleindeckung doppelte Ziegel-, Welleternit- oder Preßkieseindeckung
2. Fassade: einfacher Putz oder Rohbau einfacher Putz einfacher Putz
3. Decken: Holzbalken Gewölbe, Holzbalken Gewölbe, Holzbalken
4. Fenster: teilweise Einfachfenster überwiegend Doppelfenster; Doppelfenster Holzverbundfenster
5. Türen: Brettertüren Füllungstüren Füllungstüren oder Paneeltüren
6. Fußböden: Weichholz; Beton Weichholz, Linoleum und Kunststoff Weichholz, Linoleum und Kunststoff, in mehreren Räumen Hartholz
7. Boden- und Wandfliesen in den in Betracht kommenden Räumen (z. B. Küchen, Bädern, Toiletten, Verkaufs- und Lagerräumen sowie Erzeugungsstätten): keine geringfügig in beschränktem Ausmaß
8. Wasser und Toiletten: außerhalb der Wohnungen teilweise in den Wohnungen in den Wohnungen
9. Badezimmer: keine in einigen Wohnungen in der überwiegenden Anzahl der Wohnungen Beherbergungsbetriebe: Etagenbäder in ausreichender Anzahl
10. Anteil besonderer Räume (Direktionszimmer, Gesellschaftsräume, Salons u. ähnl.): keine keine geringer Anteil
11. Lift: keiner
Bau- und Gebäudeteil gute Ausführung sehr gute Ausführung
1.Dach: Eternit- oder Blecheindeckung Naturschiefereindeckung; Dächer mit besonderer Wärmeisolierung Edelputz; Verkleidungen mit Natur- oder Verblendstein
2. Fassade: Edelputz
3. Decken: Massiv- oder Fertigteildecken Massiv- oder Fertigteildecken
4. Fenster: Doppelfenster; Holzverbundfenster Mettall-, Kunststoff-, Edelholzfenster, Isolierverglasung
5. Türen: Paneeltüren furniert oder lackiert wie gute Ausführung, teilweise Türen aus Edelhölzern oder Metall
6. Fußböden: in Wohn- und Büroräumen Hartholz, Parkett oder Spannteppiche in einigen Räumen Parkett aus besten Hölzern
7. Boden- und Wandfliesen in den in Betracht kommenden Räumen (z. B. Küche, Bäder, Toiletten, Verkaufs- und Lagerräumen sowie Erzeugungsstätten): im erforderlichen Ausmaß wie gute Ausführung unter teilweiser Verwendung von Mosaikboden- und Mosaikfliesen u. ähnl.
8. Wasser und Toiletten: in den Wohnungen; Gästezimmer mit Fließwasser wie gute Ausführung und zusätzliche Toiletten
9. Badezimmer: in den Wohnungen; Gästezimmer mit Fließwasser Beherbergungsbetriebe: wie mittlere Ausführung, teilweise Zimmer mit Bad in einer Anzahl, die über die Wohnungseinheiten hinausgeht Beherbergungsbetriebe: überwiegend Zimmer mit Bad
10. Anteil besonderer Räume (Direktionszimmer, Gesellschaftsräume, Salons u. ähnl.): kleinere und größere Räume in beachtlichem An-teil besonders großer Anteil
11. Lift: bei mehr als 4 Vollgeschossen bei mehr als 4 Vollgeschossen

*) Bei der Ermittlung der Geschoßhöhen sind die Bestimmungen der ÖNORM, B 4000, 6. Teil, maßgebend.

**) Überdurchschnittliche Verwendung hochwertiger Materialien wie Naturstein, Klinker, Marmor, Metalle, Edelhölzer, Schmiedeeisen, Glas u. ähnl. bzw. aufwendige Ausstattung wie Schwimmbecken, Sauna, offene Kamine u. ähnl.

Abkürzung

BewG 1955

Anlage

(zu § 20e Abs. 2)

Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:

I. Primärindex:

1.

Für das landwirtschaftliche Vermögen, das Weinbauvermögen, das gärtnerische Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Nettobetriebsüberschuss, der den Ertrag aus landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Kapital und nicht entlohnter Arbeit vor Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und sonstiger Zuwendungen gemäß § 35 misst, dargestellt pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche.

2.

Für das forstwirtschaftliche Vermögen der Ertrag, dargestellt pro Hektar forstwirtschaftlicher Fläche aus

a) Nutzung von Nadelsägerundholz
b) Nutzung von Laubsägerundholz
c) Nutzung von Nadelindustrierundholz
d) Nutzung von Laubindustrierundholz
e) Nutzung von Nadelrohholz für energetische Nutzung
f) Nutzung von Laubrohholz für energetische Nutzung
g) forstwirtschaftlichen Dienstleistungen
h) sonstige Subventionen
abzüglich von Arbeitnehmerentgelten und Vorleistungen für
i) Frostbaumpflanzen
j) Energie
k) Dünge- und Bodenverbesserungsmittel
l) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
m) forstwirtschaftliche Dienstleistungen
n) Instandhaltung von Maschinen und Geräten
o) Instandhaltung von baulichen Anlagen
p) andere Vorleistungsgüter und Dienstleistungen
q) Abschreibungen für Ausrüstungsgüter
r) Abschreibungen für Bauten
s) sonstige Abschreibungen
t) sonstige Produktionsabgaben

II. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 1:

1.

Für das landwirtschaftliche Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichem Vermögen pro Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

2.

Für das Weinbauvermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem Weinbauvermögen pro Hektar Weingarten ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

3.

Für das gärtnerische Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem gärtnerischen Vermögen pro Hektar gärtnerisch genutztes Vermögen ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

III. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 2:

1.

Erträge aus Laubholz je Festmeter Laubholz

2.

Erträge aus Nadelholz je Festmeter Nadelholz

Abkürzung

BewG 1955

Anlage

(zu § 20e Abs. 2)

Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:

I. Primärindex:

1.

Für das landwirtschaftliche Vermögen, das Weinbauvermögen, das gärtnerische Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Nettobetriebsüberschuss, der den Ertrag aus landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Kapital und nicht entlohnter Arbeit vor Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen und Pachten misst, dargestellt pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche.

2.

Für das forstwirtschaftliche Vermögen der Ertrag, dargestellt pro Hektar forstwirtschaftlicher Fläche aus

a) Nutzung von Nadelsägerundholz
b) Nutzung von Laubsägerundholz
c) Nutzung von Nadelindustrierundholz
d) Nutzung von Laubindustrierundholz
e) Nutzung von Nadelrohholz für energetische Nutzung
f) Nutzung von Laubrohholz für energetische Nutzung
g) forstwirtschaftlichen Dienstleistungen
h) sonstige Subventionen
abzüglich von Arbeitnehmerentgelten und Vorleistungen für
i) Frostbaumpflanzen
j) Energie
k) Dünge- und Bodenverbesserungsmittel
l) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
m) forstwirtschaftliche Dienstleistungen
n) Instandhaltung von Maschinen und Geräten
o) Instandhaltung von baulichen Anlagen
p) andere Vorleistungsgüter und Dienstleistungen
q) Abschreibungen für Ausrüstungsgüter
r) Abschreibungen für Bauten
s) sonstige Abschreibungen
t) sonstige Produktionsabgaben

II. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 1:

1.

Für das landwirtschaftliche Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichem Vermögen pro Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

2.

Für das Weinbauvermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem Weinbauvermögen pro Hektar Weingarten ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

3.

Für das gärtnerische Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem gärtnerischen Vermögen pro Hektar gärtnerisch genutztes Vermögen ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

III. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 2:

1.

Erträge aus Laubholz je Festmeter Laubholz

2.

Erträge aus Nadelholz je Festmeter Nadelholz

Abkürzung

BewG 1955

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 13, 63 und 68, BGBl. Nr. 148/1955)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Abkürzung

BewG 1955

ABSCHNITT II

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens

(Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986 zu BGBl. Nr. 148/1955)

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 23. Oktober 1968, BGBl. Nr. 393/1968, sowie mit Abschnitt XII Art. I des Abgabenänderungsgesetzes 1982 zum 1. Jänner 1985 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1988 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.

Abkürzung

BewG 1955

ABSCHNITT I

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens

(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, BGBl. Nr. 327, zum 1. Jänner 1988 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1991 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.

Abkürzung

BewG 1955

ABSCHNITT II

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1988 für das landwirtschaftliche Vermögen 31 500 S und für das Weinbauvermögen 115 000 S.

Abkürzung

BewG 1955

3.

TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu § 65, BGBl. Nr. 148/1955)

2.

Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

Bezugsbereich ab 1.1.1963 bis 31.12.1969

Artikel II.

Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1963.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den §§ 38, 48 und 61, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955.

(2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 181/1965, zu BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab dem 1. Jänner 1963 anzuwenden.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens beziehungsweise des Inlandsvermögens sowie bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens sind zum 1. Jänner 1963 und zum 1. Jänner 1964 hinsichtlich des Grundbesitzes die zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswerte anzusetzen.

(3) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Bescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind diese, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind, von Amts wegen oder auf Antrag durch Bescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 276/1971, zu § 69, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 bis 4 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 447/1972, zu den §§ 1, 13, 53, 53a, 55, 63, 70, 72, 73, 74, 75, 75a und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 2 und 9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Die auf Grund der zum 1. Jänner 1971 maßgebenden Bestimmungen des § 71 Abs. 1 zu diesem Stichtag angesetzten Werte für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen des § 71 Abs. 2 eine Neubewertung zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember 1973.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 bis 7 und Z 16 sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 8 sind erstmalig auf Feststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973 anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

Bezugsbereich ab 1. 1.1970 bis 31.12.1978 (Gem. § 20 Abs. 3 steuerliche Wirksamkeit bis 31.12.1979)

ARTIKEL II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 172/1971, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S. Die gemäß §§ 34 und 35 des Bewertungsgesetzes 1955 festzustellenden Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1970 werden in der Anlage festgesetzt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 645/1977, zu den §§ 63 und 64, BGBl. Nr. 148/1955)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 liegen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1977, zu den §§ 20, 21, 30, 31, 31a, 32, 33, 34, 36, 39, 41, 43, 46, 47, 48, 53, 69, 74, 76 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

1.

Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 14, 16, 17 und 20 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 liegen oder eintreten. Die Bestimmungen des Art. I Z 4, 5, 8 und 9 sind jedoch erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 anzuwenden.

2.

Die Bestimmungen des Art. I Z 15, 18, 19, 21 und 23 bis 32 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen oder eintreten.

3.

Die Bestimmungen des Art. I Z 22 sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 620/1981, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981 liegen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 15, 59, 63, 64, 65, 66, 69, 75, 77 und 78, BGBl. Nr. 148/1955)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 53, 55, 56 und 60, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 447, ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 35 vH zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen.

(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3, erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1983, zu BGBl. Nr. 148/1955)

1.

Zur Durchführung der in Art. I Z I enthaltenen Bestimmungen ist auf Antrag eine Wertfortschreibung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1984 durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c BewG nicht zur Anwendung gelangen.

2.

Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Jänner 1984 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 VStG nicht vor, so ist zur Durchführung der Bestimmungen des Art. I Z 2 eine Neuveranlagung von Amts wegen vorzunehmen, wobei vom Gesamtvermögen des letzten Veranlagungszeitpunktes unter Berücksichtigung des für Betriebsvermögen maßgebenden Wertes gemäß Art. I Z 2 auszugehen ist.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986, zu den §§ 1, 62, 63 und 70, BGBl. Nr. 148/1955)

1.

Art. I Z 1 ist erstmalig auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen oder eintreten.

2.

Art I Z 2 und 3 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1985 liegenden Feststellungszeitpunkte anzuwenden.

3.

Art. I Z 4 und 6 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1986 liegenden Veranlagungszeitpunkte anzuwenden.

4.

Art. I Z 5 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1985 liegende Veranlagungszeitpunkte anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 325/1986, zu den §§ 59 und 64, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. I ist erstmalig auf Feststellungszeitpunkte und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1987, zu den §§ 13, 68, 69, 71, 72, 74, 75 und 78, BGBl. Nr. 148/1955)

1.

Artikel I mit Ausnahme der Z 2 a, 2 b und 8 ist erstmalig auf Feststellungszeitpunkte und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.

2.

Artikel I Z 2 a, 2 b und 8 ist erstmalig auf Feststellungszeitpunkte und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1987 liegen, anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

(Anm.: Abschnitt III)

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu den §§ 30, 46 und 50, BGBl. Nr. 148/1955)

Artikel I ist erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

(Anm.: Abschnitt II)

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Artikel I ist erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 402/1988, zu § 68 Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 148/1955)

Entspricht ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangener Feststellungsbescheid nicht dem § 68 Abs. 4 Z 2, so ist er ohne Rücksicht auf die bereits eingetretene Rechtskraft von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 62, 63 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)

1.

Artikel I Z 1 und 2 ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen, anzuwenden.

2.

Artikel I Z 3 ist auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Vermögensteuerveranlagungen anzuwenden. Auf Antrag sind bereits rechtskräftige, dem § 76 Abs. 4 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht entsprechende Vermögensteuerveranlagungen auf Zeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1979 liegen, wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die als Folge einer Wiederaufnahme ergehenden neuen Sachentscheidungen dürfen nur Änderungen berücksichtigen, die mit Art. I Z 3 in Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel II

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 20, 69 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992, wird wie folgt geändert:

1.

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Art. IV Z 3 des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zum 1. Jänner 1993 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1994 durchzuführen.

4.

Die Z 2 und 3 sind auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel III.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den §§ 16, 21, 51, 53 und 79, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 172/1971, zu den §§ 12, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 25, 28, 30, 33, 37, 41, 45, 46, 49, 61, 63, 69, 70, 71, 79, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 4, 6, bis 11, 18, 19, 21, 22, 24 bis 32 sowie 39 und 40 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 12 bis 17 und des Art. II sind erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1970 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1971 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 3, 5, 20, 23, 34 bis 38 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.

(4) Die Bestimmung des Art. I Z 33 ist erstmals auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 liegen.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 447/1972, zu BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1977 um 10 v. H. und ab 1. Jänner 1980 um 20 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 Bewertungsgesetz 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen.

(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1993, zu den §§ 68 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)

Die Bestimmungen des Art. I sind auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 liegen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 402/1988, zu den §§ 58, 59, 63, 68 und 69, BGBl. Nr. 148/1955)

1.

Artikel I Z 1, 2, 3, 5 und 6 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen, anzuwenden.

2.

Artikel I Z 4 ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 69 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

4.

Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 92/1954, nicht vor, so ist zur Durchführung des Artikels II Z 2 und 3 auf Antrag eine Neuveranlagung durchzuführen, wobei § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, nicht zur Anwendung gelangt.

5.

Der Antrag gemäß Z 4 kann bis 30. Juni 1994 oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 17/1975, zu BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I und des Art. II Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 liegen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

BewG 1955

ARTIKEL IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 143/1976, zu BGBl. Nr. 148/1955)

2.

Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum 1. Jänner 1970 festgestellten und ab 1. Jänner 1976 geltenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1976 um 10. v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den erhöhten Einheitswerten abgeleitete Grundsteuermeßbeträge werden erst für Zeitpunkte wirksam, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen. Für Zwecke der Erhebung der bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für Zwecke der Sozialversicherung sind die vorzunehmenden Erhöhungen erstmalig auf Zeitpunkte oder Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.

3.

Von den gemäß Z 2 geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen. Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Z 2 erster Satz ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel IV

Bewertungsrecht, Vermögensteuer

(Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu § 20, BGBl. Nr. 148/1955)

1.

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1987, BGBl. Nr. 649, zum 1. Jänner 1991 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen wird verschoben.

2.

Der Zeitpunkt der Hauptfeststellung im Sinne der Z 1 ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.

3.

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1992 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.

4.

Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf vier Jahre erstreckt.

5.

Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.

7.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel IV

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu § 66, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert:

2.

Die Z 1 ist auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel IV

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu § 68, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

2.

Z 1 ist erstmalig bei der Feststellung von Einheitswerten auf Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) anzuwenden.


*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel IV

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu § 68, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:

2.

Z 1 ist erstmalig bei der Feststellung von Einheitswerten auf Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) anzuwenden.


*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel VII

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 21, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

2.

Zur Durchführung der Bestimmungen zur Endbesteuerung bestimmter Wirtschaftsgüter ist auf Antrag eine Wortfortschreibung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1993 durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden sind. Bereits ergangene Einheitswertbescheide zum 1. Jänner 1993 sind auf Antrag durch geänderte zu ersetzen.

3.

Z 1 ist auf Feststellungen nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.

4.

Z 2 ist auf Feststellungen nach dem 31. Dezember 1992 anzuwenden.

Abkürzung

BewG 1955

Artikel XI

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 20, 21, 24, 76 und 79, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

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