Gebührengesetz 1957
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
Tarifpost
3 Ausweise (Legitimationen)
(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf
Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis
unterliegen einer von den begünstigten Personen zu
entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt
```
für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt
```
oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,
```
bei freier Fahrt hinsichtlich der
```
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 60.-,
```
bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
```
der
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 30.-,
```
für Ausweise zu wiederholten Fahrten
```
```
bei freier Fahrt hinsichtlich der
```
II. Wagenklasse .................................. S 120.-,
I. Wagenklasse .................................. S 240.-,
```
bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
```
der
II. Wagenklasse .................................. S 60.-,
I. Wagenklasse .................................. S 120.-.
(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.
(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die
auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;
von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem
auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;
an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise
Tarifpost
4 Auszüge
(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich
verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
```
Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,
```
Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über
Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 60.-;
```
Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem
```
Bogen feste Gebühr .................................... S 120.-.
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,
Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung
bestätigt, so ist die Gebühr von 60 S so oftmals zu
entrichten, als Fälle bestätigt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller
Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem
Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 30.-,
jedoch nicht mehr als 180 S je Beilage.
(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
Armutszeugnisse;
die in- und ausländischen öffentlichen
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 400 S unterliegen
Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden
Patentanmeldungen;
Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt.
(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 240 S
unterliegen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission) die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes zuzulassen.
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung
überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn
Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und der Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,
Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanz- oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer
Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;
Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission,
Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,
Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich
Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der
Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch
Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,
Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,
Ansuchen um Beurlaubung,
Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen
Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,
Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines
Eingaben von Personen, die nicht durch
Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
Anträge auf Einleitung eines in einem
Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO);
Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung.
Tarifpost
7 Protokolle (Niederschriften)
Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet
```
Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung
```
eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen
Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. S 120.-;
```
Protokolle über Streitigkeiten im
```
Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,
```
wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht
```
übersteigt, gebührenfrei,
```
in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste
```
Gebühr ........................................... S 30.-;
```
Protokolle (Niederschriften) über
```
```
eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom
```
ersten Bogen feste Gebühr ........................ S 2 400.-,
```
eine Versammlung der Gesellschafter einer
```
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten
Bogen feste Gebühr ............................... S 1 200.-.
```
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.
```
Nr. 668/1976)
```
Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder
```
Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste
Gebühr ................................................ S 900.-;
```
Protokolle über die Aufnahme eines
```
Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar
aufgenommen werden .................................... S 120.-.
Tarifpost
8 Rechnungen
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 6 BG, BGBl.
Nr. 224/1972)
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) 1. Reisepässe sowie die Verlängerung ihrer
Gültigkeitsdauer oder die Erweiterung ihres
Geltungsbereiches ..................................... S 120,-;
```
Paßersätze sowie die Verlängerung ihrer
```
Gültigkeitsdauer ...................................... S 80,-;
```
Sichtvermerke und Verlängerungen von
```
Aufenthaltsberechtigungen
```
befristete ....................................... S 320,-,
```
```
unbefristete ..................................... S 700,-.
```
(2) Gebührenfrei sind
```
Diplomaten- und Dienstpässe;
```
```
Sichtvermerke, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
```
ist;
```
Übernahmserklärungen für österreichische
```
Staatsbürger (§ 30 des Paßgesetzes, BGBl.
Nr. 422/1969).
Tarifpost
10 Übersetzungen,
die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. S 120,-,
jedoch nicht mehr als 720 S.
Tarifpost
11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz
(I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil
Wertpapiersteuer) fallen, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 120-,
Tarifpost
12 Versicherungsscheine
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 120.-.
Tarifpost
13 Vollmachten
(1) Vollmachten von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren
Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten
gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf
die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam
durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.
(3) Vollmachten, die im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt
ausgestellt sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
14 Zeugnisse
(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die
persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder
tatsächliche Umstände bekundet werden:
```
Im allgemeinen von jedem Bogen feste
```
Gebühr ................................................ S 120.-.
```
über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd
```
42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen
feste Gebühr .......................................... S 30.-;
```
Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer
```
oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges
abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,
ferner die auf den Hochschulen eingeführten
halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere
Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................ S 30.-.
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. V Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen
Impfzeugnisse;
Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von
Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der
Ausweise für Studierende,
Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,
Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische
Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,
Abschlußbescheinigungen,
Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.
Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von
Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer
Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für
Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen
Klauseln, die auf Grund besonderer
Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an
Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch
Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,
Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für
Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte
Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich
Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden.
Tarifpost
15 Anmeldungen nach dem Außenhandelsgesetz 1968
(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 3 sowie
Anmeldungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 vom ersten Bogen
```
für Waren bis zu einem Wert von 15 000 S .......... 120 S;
```
```
für Waren im Werte von mehr als 15 000 S bis
```
einschließlich 40 000 S ........................... S 240,-;
```
für Waren, deren Wert 40 000 S übersteigt ......... S 300,-;
```
```
für Waren, die gegeneinander ausgetauscht werden
```
sollen (Kompensationsgeschäfte) ................... S 400.-.
(2) Als Anmeldungen gemäß Abs. 1 gelten auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer von Bewilligungen oder um Erhöhung des bewilligten Wertes.
(3) Gebührenfrei sind:
alle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen Ansuchen um
Gleichschriften von Anmeldungen und von Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
die den Anmeldungen anzuschließenden Proforma-Rechnungen, devisenrechtlichen
Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen durch die Zollämter in
Anträge auf Erteilung des Sichtvermerkes auf der Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1968.
Tarifpost
16 Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik
(1) Anmeldungen (Anmeldescheine, Durchschriften der
Beschaubefunde, ausländische Zollerklärungen)
```
bei der Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe im
```
Zollgebiet für jede Sendung ...................... 0,50 S;
```
im Postverkehr für jede Paketkarte ............... 0,80 S;
```
```
in allen anderen Fällen der Ein- oder Ausfuhr für
```
jede angefangenen 1000 kg des Rohgewichtes,
bei unverpackten Waren einschließlich Flüssigkeiten
in Tankwagen für jede angefangenen 1000 kg des
Eigengewichtes ................................... 1.20 S.
(2) Erfolgt die Gebührenbemessung nach dem Gewicht, so ist bei Sendungen, die mehrere Warengattungen
enthalten, nicht das Gewicht der einzelnen Waren,
sondern das Gesamtgewicht der Sendung, bei
Sammelladungen das Gewicht der gesondert anzumeldenden
Teilmenge der Ladung maßgebend.
(3) Werden im Zollverfahren andere Abgaben erhoben, die nicht durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten sind, so ist auch die Stempelgebühr nach den für den Zoll geltenden Vorschriften - ausgenommen § 180 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung - zu erheben.
Tarifpost
17 Katastralumschreibungen
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Tarifpost
18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Abkürzung
GebG
Zum Bezugszeitraum vgl. Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 557/1985.
Weitere Informationen zu den einzelnen Tarifposten: siehe unter
der Kategorie "Anmerkung".
§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen
Behörden als Gerichten ausgestellt werden, und zwar
beglaubigt (vidimiert) oder unbeglaubigt, von jedem
Bogen feste Gebühr ..................................... S 120.-,
```
nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst
```
verfaßte,
```
wenn sie von anderen Behörden als Gerichten
```
beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... S 60.-,
```
wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem
```
Bogen feste Gebühr ................................ S 30.-,
wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(4) Unbeglaubigte amtliche Abschriften, die anläßlich der Akteneinsicht ausgefolgt werden und nicht als amtlich hergestellt gekennzeichnet sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
vom ersten Bogen
feste Gebühr
(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung
einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen
Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
sofern nicht unten besonders angeführt ................ S 700,-,
```
Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als
```
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als
Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ S 2.400.-,
```
Verleihung (Erwerb) der österreichischen
```
Staatsbürgerschaft
```
auf Grund freien Ermessens ....................... S 7.000,-,
```
```
auf Grund eines Rechtsanspruches ................. S 5.000,-,
```
```
durch Erstreckung der Verleihung auf den
```
Ehegatten ........................................ 1.600 S,
```
durch Erklärung oder Anzeige ..................... S 1.600,-,
```
```
Bergführerbücher ................................. S 140.-,
```
```
Trägerlegitimationen ............................. S 120.-,
```
```
Ausstellung eines Leichenpasses .................. S 700.-,
```
```
Bewilligung zur Enterdigung einer
```
Leiche ................................................ S 700.-,
```
Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung
```
oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung
einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und
Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen ............................................ S 3.200,-,
```
a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein
```
Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der
Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S 800,-,
```
Anerkennung eines bergrechtlichen
```
Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen
Speicherbewilligung oder Genehmigung der
Übertragung einer Speicherbewilligung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S 7.000,-,
```
Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder
```
des Vornamens ......................................... S 3.200,-.
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von
Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft
gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so
oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
Tarifpost
3 Ausweise (Legitimationen)
(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf
Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis
unterliegen einer von den begünstigten Personen zu
entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt
```
für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt
```
oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,
```
bei freier Fahrt hinsichtlich der
```
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 60.-,
```
bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
```
der
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 30.-,
```
für Ausweise zu wiederholten Fahrten
```
```
bei freier Fahrt hinsichtlich der
```
II. Wagenklasse .................................. S 120.-,
I. Wagenklasse .................................. S 240.-,
```
bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
```
der
II. Wagenklasse .................................. S 60.-,
I. Wagenklasse .................................. S 120.-.
(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.
(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die
auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;
von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem
auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;
an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise
Tarifpost
4 Auszüge
(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich
verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
```
Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,
```
Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über
Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 60.-;
```
Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem
```
Bogen feste Gebühr .................................... S 120.-.
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,
Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung
bestätigt, so ist die Gebühr von 60 S so oftmals zu
entrichten, als Fälle bestätigt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller
Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem
Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 30.-,
jedoch nicht mehr als 180 S je Beilage.
(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
Armutszeugnisse;
die in- und ausländischen öffentlichen
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 400 S unterliegen
Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden
Patentanmeldungen;
Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt.
(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 240 S
unterliegen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission) die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes zuzulassen.
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung
überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn
Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und der Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,
Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanz- oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer
Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;
Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission,
Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,
Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich
Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der
Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch
Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,
Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,
Ansuchen um Beurlaubung,
Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen
Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,
Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines
Eingaben von Personen, die nicht durch
Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
Anträge auf Einleitung eines in einem
Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO);
Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung.
Tarifpost
7 Protokolle (Niederschriften)
Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet
```
Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung
```
eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen
Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. S 120.-;
```
Protokolle über Streitigkeiten im
```
Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,
```
wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht
```
übersteigt, gebührenfrei,
```
in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste
```
Gebühr ........................................... S 30.-;
```
Protokolle (Niederschriften) über
```
```
eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom
```
ersten Bogen feste Gebühr ........................ S 2 400.-,
```
eine Versammlung der Gesellschafter einer
```
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten
Bogen feste Gebühr ............................... S 1 200.-.
```
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.
```
Nr. 668/1976)
```
Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder
```
Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste
Gebühr ................................................ S 900.-;
```
Protokolle über die Aufnahme eines
```
Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar
aufgenommen werden .................................... S 120.-.
Tarifpost
8 Rechnungen
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 6 BG, BGBl.
Nr. 224/1972)
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) 1. Reisepässe sowie die Verlängerung ihrer
Gültigkeitsdauer oder die Erweiterung ihres
Geltungsbereiches ..................................... S 120,-;
```
Paßersätze sowie die Verlängerung ihrer
```
Gültigkeitsdauer ...................................... S 80,-;
```
Sichtvermerke und Verlängerungen von
```
Aufenthaltsberechtigungen
```
befristete ....................................... S 320,-,
```
```
unbefristete ..................................... S 700,-.
```
(2) Gebührenfrei sind
```
Diplomaten- und Dienstpässe;
```
```
Sichtvermerke, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
```
ist;
```
Übernahmserklärungen für österreichische
```
Staatsbürger (§ 30 des Paßgesetzes, BGBl.
Nr. 422/1969).
Tarifpost
10 Übersetzungen,
die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. S 120,-,
jedoch nicht mehr als 720 S.
Tarifpost
11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz
(I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil
Wertpapiersteuer) fallen, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 120-,
Tarifpost
12 Versicherungsscheine
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 120.-.
Tarifpost
13 Vollmachten
(1) Vollmachten von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren
Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten
gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf
die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam
durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.
(3) Vollmachten, die im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt
ausgestellt sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
14 Zeugnisse
(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die
persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder
tatsächliche Umstände bekundet werden:
```
Im allgemeinen von jedem Bogen feste
```
Gebühr ................................................ S 120.-.
```
über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd
```
42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen
feste Gebühr .......................................... S 30.-;
```
Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer
```
oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges
abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,
ferner die auf den Hochschulen eingeführten
halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere
Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................ S 30.-.
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. V Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen
Impfzeugnisse;
Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von
Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der
Ausweise für Studierende,
Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,
Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische
Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,
Abschlußbescheinigungen,
Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.
Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von
Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer
Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für
Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen
Klauseln, die auf Grund besonderer
Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an
Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch
Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,
Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für
Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte
Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich
Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden.
Tarifpost
15 Anmeldungen nach dem Außenhandelsgesetz 1984
(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 sowie
Anmeldungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1
oder 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 vom ersten Bogen
```
für Waren bis zu einem Wert von 15 000 S .......... 120 S;
```
```
für Waren im Wert von mehr als 15 000 S bis
```
einschließlich 40 000 S ........................... 240 S;
```
für Waren, deren Wert 40 000 S übersteigt ......... 300 S.
```
(2) Als Anmeldungen gemäß Abs. 1 gelten auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer von Bewilligungen oder um Erhöhung des bewilligten Wertes.
(3) Gebührenfrei sind:
alle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen Ansuchen um
Gleichschriften von Anmeldungen und von Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
die den Anmeldungen anzuschließenden Proforma-Rechnungen, devisenrechtlichen
Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen durch die Zollämter in
Anträge auf Erteilung des Sichtvermerkes auf der Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984.
Tarifpost
16 Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik
(1) Anmeldungen (Anmeldescheine, Durchschriften der
Beschaubefunde, ausländische Zollerklärungen)
```
bei der Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe im
```
Zollgebiet für jede Sendung ...................... 0,50 S;
```
im Postverkehr für jede Paketkarte ............... 0,80 S;
```
```
in allen anderen Fällen der Ein- oder Ausfuhr für
```
jede angefangenen 1000 kg des Rohgewichtes,
bei unverpackten Waren einschließlich Flüssigkeiten
in Tankwagen für jede angefangenen 1000 kg des
Eigengewichtes ................................... 1.20 S.
(2) Erfolgt die Gebührenbemessung nach dem Gewicht, so ist bei Sendungen, die mehrere Warengattungen
enthalten, nicht das Gewicht der einzelnen Waren,
sondern das Gesamtgewicht der Sendung, bei
Sammelladungen das Gewicht der gesondert anzumeldenden
Teilmenge der Ladung maßgebend.
(3) Werden im Zollverfahren andere Abgaben erhoben, die nicht durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten sind, so ist auch die Stempelgebühr nach den für den Zoll geltenden Vorschriften - ausgenommen § 180 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung - zu erheben.
Tarifpost
17 Katastralumschreibungen
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Tarifpost
18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Abkürzung
GebG
Zum Bezugszeitraum vgl. Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 557/1985.
Weitere Informationen zu den einzelnen Tarifposten: siehe unter
der Kategorie "Anmerkung".
§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen
Behörden als Gerichten ausgestellt werden, und zwar
beglaubigt (vidimiert) oder unbeglaubigt, von jedem
Bogen feste Gebühr ..................................... S 120.-,
```
nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst
```
verfaßte,
```
wenn sie von anderen Behörden als Gerichten
```
beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... S 60.-,
```
wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem
```
Bogen feste Gebühr ................................ S 30.-,
wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(4) Unbeglaubigte amtliche Abschriften, die anläßlich der Akteneinsicht ausgefolgt werden und nicht als amtlich hergestellt gekennzeichnet sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
vom ersten Bogen
feste Gebühr
(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung
einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen
Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
sofern nicht unten besonders angeführt ................ S 700,-,
```
Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als
```
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als
Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ S 2.400.-,
```
Verleihung (Erwerb) der österreichischen
```
Staatsbürgerschaft
```
auf Grund freien Ermessens ....................... S 7.000,-,
```
```
auf Grund eines Rechtsanspruches ................. S 5.000,-,
```
```
durch Erstreckung der Verleihung auf den
```
Ehegatten ........................................ 1.600 S,
```
durch Erklärung oder Anzeige ..................... S 1.600,-,
```
```
Bergführerbücher ................................. S 140.-,
```
```
Trägerlegitimationen ............................. S 120.-,
```
```
Ausstellung eines Leichenpasses .................. S 700.-,
```
```
Bewilligung zur Enterdigung einer
```
Leiche ................................................ S 700.-,
```
Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung
```
oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung
einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und
Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen ............................................ S 3.200,-,
```
a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein
```
Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der
Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S 800,-,
```
Anerkennung eines bergrechtlichen
```
Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen
Speicherbewilligung oder Genehmigung der
Übertragung einer Speicherbewilligung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S 7.000,-,
```
Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder
```
des Vornamens ......................................... S 3.200,-.
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von
Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft
gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so
oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
Tarifpost
3 Ausweise (Legitimationen)
(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf
Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis
unterliegen einer von den begünstigten Personen zu
entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt
```
für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt
```
oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,
```
bei freier Fahrt hinsichtlich der
```
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 60.-,
```
bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
```
der
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 30.-,
```
für Ausweise zu wiederholten Fahrten
```
```
bei freier Fahrt hinsichtlich der
```
II. Wagenklasse .................................. S 120.-,
I. Wagenklasse .................................. S 240.-,
```
bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
```
der
II. Wagenklasse .................................. S 60.-,
I. Wagenklasse .................................. S 120.-.
(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.
(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die
auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;
von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem
auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;
an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise
Tarifpost
4 Auszüge
(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich
verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
```
Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,
```
Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über
Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 60.-;
```
Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem
```
Bogen feste Gebühr .................................... S 120.-.
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,
Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung
bestätigt, so ist die Gebühr von 60 S so oftmals zu
entrichten, als Fälle bestätigt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller
Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem
Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 30.-,
jedoch nicht mehr als 180 S je Beilage.
(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
Armutszeugnisse;
die in- und ausländischen öffentlichen
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 400 S unterliegen
Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden
Patentanmeldungen;
Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt;
Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 240 S
unterliegen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission) die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes zuzulassen.
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung
überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn
Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und der Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,
Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanz- oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer
Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;
Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission,
Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,
Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich
Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der
Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch
Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,
Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,
Ansuchen um Beurlaubung,
Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen
Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,
Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines
Eingaben von Personen, die nicht durch
Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
Anträge auf Einleitung eines in einem
Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO);
Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung.
Tarifpost
7 Protokolle (Niederschriften)
Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet
```
Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung
```
eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen
Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. S 120.-;
```
Protokolle über Streitigkeiten im
```
Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,
```
wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht
```
übersteigt, gebührenfrei,
```
in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste
```
Gebühr ........................................... S 30.-;
```
Protokolle (Niederschriften) über
```
```
eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom
```
ersten Bogen feste Gebühr ........................ S 2 400.-,
```
eine Versammlung der Gesellschafter einer
```
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten
Bogen feste Gebühr ............................... S 1 200.-.
```
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.
```
Nr. 668/1976)
```
Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder
```
Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste
Gebühr ................................................ S 900.-;
```
Protokolle über die Aufnahme eines
```
Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar
aufgenommen werden .................................... S 120.-.
Tarifpost
8 Rechnungen
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 6 BG, BGBl.
Nr. 224/1972)
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) 1. Reisepässe sowie die Verlängerung ihrer
Gültigkeitsdauer oder die Erweiterung ihres
Geltungsbereiches ..................................... S 120,-;
```
Paßersätze sowie die Verlängerung ihrer
```
Gültigkeitsdauer ...................................... S 80,-;
```
Sichtvermerke und Verlängerungen von
```
Aufenthaltsberechtigungen
```
befristete ....................................... S 320,-,
```
```
unbefristete ..................................... S 700,-.
```
(2) Gebührenfrei sind
```
Diplomaten- und Dienstpässe;
```
```
Sichtvermerke, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
```
ist;
```
Übernahmserklärungen für österreichische
```
Staatsbürger (§ 30 des Paßgesetzes, BGBl.
Nr. 422/1969).
Tarifpost
10 Übersetzungen,
die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. S 120,-,
jedoch nicht mehr als 720 S.
Tarifpost
11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz
(I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil
Wertpapiersteuer) fallen, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 120-,
Tarifpost
12 Versicherungsscheine
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 120.-.
Tarifpost
13 Vollmachten
(1) Vollmachten von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren
Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten
gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf
die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam
durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.
(3) Vollmachten, die im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt
ausgestellt sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
14 Zeugnisse
(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die
persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder
tatsächliche Umstände bekundet werden:
```
Im allgemeinen von jedem Bogen feste
```
Gebühr ................................................ S 120.-.
```
über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd
```
42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen
feste Gebühr .......................................... S 30.-;
```
Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer
```
oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges
abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,
ferner die auf den Hochschulen eingeführten
halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere
Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................ S 30.-.
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. V Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen
Impfzeugnisse;
Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von
Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der
Ausweise für Studierende,
Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,
Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische
Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,
Abschlußbescheinigungen,
Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.
Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von
Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer
Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für
Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen
Klauseln, die auf Grund besonderer
Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an
Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch
Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,
Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für
Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte
Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich
Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden.
Tarifpost
15 Anmeldungen nach dem Außenhandelsgesetz 1984
(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 sowie
Anmeldungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1
oder 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 vom ersten Bogen
```
für Waren bis zu einem Wert von 15 000 S .......... 120 S;
```
```
für Waren im Wert von mehr als 15 000 S bis
```
einschließlich 40 000 S ........................... 240 S;
```
für Waren, deren Wert 40 000 S übersteigt ......... 300 S.
```
(2) Als Anmeldungen gemäß Abs. 1 gelten auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer von Bewilligungen oder um Erhöhung des bewilligten Wertes.
(3) Gebührenfrei sind:
alle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen Ansuchen um
Gleichschriften von Anmeldungen und von Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
die den Anmeldungen anzuschließenden Proforma-Rechnungen, devisenrechtlichen
Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen durch die Zollämter in
Anträge auf Erteilung des Sichtvermerkes auf der Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984.
Tarifpost
16 Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik
(1) Anmeldungen (Anmeldescheine, Durchschriften der
Beschaubefunde, ausländische Zollerklärungen)
```
bei der Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe im
```
Zollgebiet für jede Sendung ...................... 0,50 S;
```
im Postverkehr für jede Paketkarte ............... 0,80 S;
```
```
in allen anderen Fällen der Ein- oder Ausfuhr für
```
jede angefangenen 1000 kg des Rohgewichtes,
bei unverpackten Waren einschließlich Flüssigkeiten
in Tankwagen für jede angefangenen 1000 kg des
Eigengewichtes ................................... 1.20 S.
(2) Erfolgt die Gebührenbemessung nach dem Gewicht, so ist bei Sendungen, die mehrere Warengattungen
enthalten, nicht das Gewicht der einzelnen Waren,
sondern das Gesamtgewicht der Sendung, bei
Sammelladungen das Gewicht der gesondert anzumeldenden
Teilmenge der Ladung maßgebend.
(3) Werden im Zollverfahren andere Abgaben erhoben, die nicht durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten sind, so ist auch die Stempelgebühr nach den für den Zoll geltenden Vorschriften - ausgenommen § 180 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung - zu erheben.
Tarifpost
17 Katastralumschreibungen
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Tarifpost
18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Abkürzung
GebG
Zum Bezugszeitraum vgl. Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 557/1985.
Weitere Informationen zu den einzelnen Tarifposten: siehe unter
der Kategorie "Anmerkung".
§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen
Behörden als Gerichten ausgestellt werden, und zwar
beglaubigt (vidimiert) oder unbeglaubigt, von jedem
Bogen feste Gebühr ..................................... S 120.-,
```
nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst
```
verfaßte,
```
wenn sie von anderen Behörden als Gerichten
```
beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... S 60.-,
```
wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem
```
Bogen feste Gebühr ................................ S 30.-,
wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(4) Unbeglaubigte amtliche Abschriften, die anläßlich der Akteneinsicht ausgefolgt werden und nicht als amtlich hergestellt gekennzeichnet sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
vom ersten Bogen
feste Gebühr
(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung
einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen
Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
sofern nicht unten besonders angeführt ................ S 700,-,
```
Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als
```
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als
Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ S 2.400.-,
```
Verleihung (Erwerb) der österreichischen
```
Staatsbürgerschaft
```
auf Grund freien Ermessens ....................... S 7.000,-,
```
```
auf Grund eines Rechtsanspruches ................. S 5.000,-,
```
```
durch Erstreckung der Verleihung auf den
```
Ehegatten ........................................ 1.600 S,
```
durch Erklärung oder Anzeige ..................... S 1.600,-,
```
```
Bergführerbücher ................................. S 140.-,
```
```
Trägerlegitimationen ............................. S 120.-,
```
```
Ausstellung eines Leichenpasses .................. S 700.-,
```
```
Bewilligung zur Enterdigung einer
```
Leiche ................................................ S 700.-,
```
Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung
```
oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung
einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und
Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen ............................................ S 3.200,-,
```
a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein
```
Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der
Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S 800,-,
```
Anerkennung eines bergrechtlichen
```
Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen
Speicherbewilligung oder Genehmigung der
Übertragung einer Speicherbewilligung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S 7.000,-,
```
Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder
```
des Vornamens ......................................... S 3.200,-.
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von
Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft
gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so
oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
Tarifpost
3 Ausweise (Legitimationen)
(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf
Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis
unterliegen einer von den begünstigten Personen zu
entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt
```
für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt
```
oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,
```
bei freier Fahrt hinsichtlich der
```
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 60.-,
```
bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
```
der
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 30.-,
```
für Ausweise zu wiederholten Fahrten
```
```
bei freier Fahrt hinsichtlich der
```
II. Wagenklasse .................................. S 120.-,
I. Wagenklasse .................................. S 240.-,
```
bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
```
der
II. Wagenklasse .................................. S 60.-,
I. Wagenklasse .................................. S 120.-.
(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.
(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die
auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;
von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem
auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;
an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise
Tarifpost
4 Auszüge
(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich
verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
```
Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,
```
Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über
Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 60.-;
```
Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem
```
Bogen feste Gebühr .................................... S 120.-.
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,
Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung
bestätigt, so ist die Gebühr von 60 S so oftmals zu
entrichten, als Fälle bestätigt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller
Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem
Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 30.-,
jedoch nicht mehr als 180 S je Beilage.
(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
Armutszeugnisse;
die in- und ausländischen öffentlichen
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6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 400 S unterliegen
Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden
Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;
Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt;
Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 240 S
unterliegen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission) die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes zuzulassen.
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung
überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn
Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und der Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,
Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanz- oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer
Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
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