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Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Schwedisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. Mai 1959 in Stockholm unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. November 1959.

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist am 29. Dezember 1959 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät, der König von Schweden sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich Schweden oder in der Republik Österreich oder in beiden Staaten haben.

(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Staaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zurzeit insbesondere:

1.

im Königreich Schweden

a)

die staatliche Einkommensteuer,

b)

die Kuponsteuer,

c)

die Seemannsteuer,

d)

die Sondersteuer von Aktiengesellschaften auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung und bei Nichtausschüttung vorhandener Gewinne,

e)

die staatliche Vermögensteuer,

f)

die Waldpflegeabgabe,

g)

die allgemeine Gemeindesteuer,

h)

die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten;

2.

in der Republik Österreich

a)

die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer),

b)

die Körperschaftsteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer),

c)

die Vermögensteuer,

d)

der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

e)

die Aufsichtsratsabgabe,

f)

die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),

g)

die Grundsteuer.

(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den geltenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.

(6) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden im beiderseitigen Einvernehmen etwaige Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

(7) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Königreiches Schweden das Finanzministerium oder die Behörde der es übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums Fragen dieses Abkommens zu behandeln.

Artikel 3

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 4 und 7) gehören.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreiffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.

Artikel 4

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes oder von Gegenständen, die im Unternehmen benutzt werden.

(4) Der Betriebsstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.

(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.

(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen kann in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde gelegt werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Artikel 5

(1) Der Begriff “Betriebstätte” bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

a)

ein Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Sätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a)

die Benutzung von Einrichtungen ausschlieißlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

b)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschlieißlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

c)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

e)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Eine Person, die in einem der beiden Staaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - gilt als eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der beiden Staaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

(1) Wenn ein Unternehmen eines der beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

Artikel 7

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus dem Betrieb der Schiffahrt oder der Luftfahrt im internationalen Verkehr, so steht das Besteuerungsrecht abweichend von Artikel 4 für diese Einkünfte nur jenem der beiden Staaten zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des betreffenden Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der Betrieb mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch. wenn ein Unternehmen der Schiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schiffahrt oder der Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft und insbesondere für die Beteiligung der Gesellschaft “Aktiebolaget Aerotransport” an dem Konsortium “Scandinavian Airlines System”.

(4) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Artikel 11

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Staat unter Benützung einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche künstlerische schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.

Artikel 13

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen), die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer entweder

a)

sich vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nur in dem erstgenannten Staat hat, und für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staat befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird, oder

b)

ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Flugzeugen eines Unternehmens der Luftfahrt eines der beiden Staaten (insbesondere bei dem Konsortium “Scandinavian Airlines System”) tätig ist.

(3) Wenn die Arbeit ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Schiffen ausgeübt wird und der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens, das die Fahrzeuge betreibt, sich in einem der beiden Staaten befindet, so gilt im Sinne des Absatzes 1 die Arbeit als in diesem Staat ausgeübt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten einer Hochschule, technischen Schule oder ähnlichen Lehranstalt eines der beiden Staaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staat nicht länger als 100 Tage während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische Ausbildung zu erhalten.

Artikel 17

Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre eines der beiden Staaten, die sich nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden von den für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen Staat nicht besteuert, wenn ihnen diese Bezüge aus dem erstgenannten Staat oder sonst aus dem Ausland zufließen.

Artikel 19

Die Vorschriften der schwedischen Gesetze über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende Einkommen und Vermögen der Erwerber in Österreich nach den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen wird.

Artikel 21

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regein des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.

Artikel 22

(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der beiden Staaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben oder haben werden, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Staates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.

(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Artikel 23

(1) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlungen erfordern würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheim zu halten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden (einschließlich der Verwaltungsgerichte in Schweden) zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden haben die gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,

a)

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis widersprechen,

b)

Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder anderen Staates nicht gefordert werden kann.

(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

Artikel 24

(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.

(2) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden verständigen.

Artikel 25

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar schwedischerseits durch Seine Majestät den König von Schweden mit Zustimmung des Riksdags, österreichischerseits durch den Bundespräsidenten der Republik Österreich. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 26

(1) Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden die Bestimmungen des Abkommens Anwendung:

a)

in Österreich:

auf die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958

erhoben werden;

b)

in Schweden:

auf die staatliche Einkommensteuer und die allgemeine

Gemeindesteuer, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres 1960 (hinsichtlich der Einkünfte des Kalenderjahres 1959 oder des entsprechenden Rechnungsjahres) und späterer Kalenderjahre bilden;

auf die Kuponsteuer von Dividenden, die nach dem 31. Dezember 1958 fällig werden;

auf die Seemansteuer, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben wird;

auf die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten,

die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben werden;

auf die staatliche Vermögensteuer, die Gegenstand der Veranlagung des Kalenderjahres 1960 (hinsichtlich des Vermögens am Ende des Kalenderjahres 1959) und späterer Kalenderjahre bildet;

auf die sonstigen schwedischen Steuern, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres 1960 und späterer Kalenderjahre bilden.

(2) Für die Steuern, die für die Zeit bis zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erhoben werden, sind die Bestimmungen des durch den Notenwechsel vom 19. Juli 1951 (ergänzt durch den Notenwechsel vom 14. August 1956) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses anzuwenden.

Artikel 27

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet:

a)

in Österreich:

auf die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;

b)

in Schweden:

auf die staatliche Einkommensteuer, die staatliche Vermögensteuer und die allgemeine Gemeindesteuer, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres, das auf das Kündigungsjahr folgt, bilden;

auf die Kuponsteuer von Dividenden, die während des Kündigungsjahres fällig werden;

auf die Seemannsteuer, die für das Kündigungsjahr erhoben wird;

auf die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten, die für das Kündigungsjahr erhoben werden;

auf die sonstigen schwedischen Steuern, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres, das auf das Kündigungsjahr folgt, bilden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Stockholm am 14. Mai 1959 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.