Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Oktober 1967 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz)
ABSCHNITT XI
Sonstige Gegenstände
(Zu § 26 des Punzierungsgesetzes)
§ 60. (1) Sonstige Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes sind von Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und Punzierung unterliegen, optisch getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unedel zu kennzeichnen. Gegenstände aus Gold, Silber oder Platin, die den in § 1 Abs. 1 und 2 Punzierungsgesetz vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht erreichen, dürfen nur mit dem Wort „Unedel" bezeichnet werden. Die Verwendung der Worte Gold, Silber oder Platin für sich allein oder in einer Wortverbindung ist nicht zulässig. Bei gänzlich aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen darf der Name des Metalles angegeben werden.
(2) Gegenstände, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen sowie unechte Gegenstände dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung des Grundmetalles durch die Strichprobe verhindert wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite mit einer Unechtbezeichnung versehen sind. Die Verwendung der Worte Gold, Silber oder Platin für sich allein oder in einer Wortverbindung ist nicht zulässig.
(3) Auf aus unedlen Metallen hergestellten edelmetallähnlichen Gegenständen, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen oder mit Verzierungen aus Edelmetall versehen sind, ist die Angabe des Feingehaltes der Auflage oder die Anbringung von Feingehaltszahlen auf den echten Verzierungen unzulässig.
§ 61. Aufbewahrung von Gegenständen aus unedlen Metallen
Werden in einer Verkaufsstätte Gegenstände aus unedlen Metallen von edelmetallähnlichem Aussehen gleichzeitig mit Edelmetallgegenständen auf Lager gehalten, so müssen erstere in abgesonderten Behältern verwahrt und durch entsprechende deutliche Aufschriften auf den Behältern als Nichtedelmetalle gekennzeichnet werden. Diese Aufschriften dürfen zu keiner Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.
Aufbewahrung von sonstigen Gegenständen im Sinne des § 26 des
Punzierungsgesetzes
§ 61. Werden in einer Verkaufsstätte Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes gleichzeitig mit Edelmetallgegenständen, die der punzierungsamtlichen Prüfung und Überwachung unterliegen, auf Lager gehalten, so müssen erstere optisch getrennt und durch entsprechende Aufschriften auf den Behältern als unedle Gegenstände deutlich gekennzeichnet werden. Diese Aufschriften dürfen zu keiner Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.
ABSCHNITT XII
Verwaltungsverfahren; Strafverfahren; Rechtsmittel
(Zu §§ 27 bis 39 des Punzierungsgesetzes)
§ 62. Verwaltungsverfahren
(1) Im Verwaltungsverfahren - nicht im Strafverfahren - sowie im Verfahren, betreffend die Punzierungsgebühren, haben die Punzierungsämter die Befugnisse der Behörde erster Instanz, während das Hauptpunzierungs- und Probieramt zweite und letzte Instanz ist.
(2) Für das Verwaltungsverfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung. Für das Verfahren, betreffend die Punzierungsgebühren, gelten die einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften.
§ 63. Strafverfahren
(1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 28 bis 30 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit das Punzierungsgesetz nicht anders bestimmt (Verjährung, Strafverfügungen), die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 - VStG. 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung.
(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser - zu. Zweite und letzte Instanz ist der Landeshauptmann.
§ 64. Strafverfügungen
(1) Kann der in einer Strafverfügung ausgesprochene Verfall von Gegenständen nicht vollzogen werden, so hat das Punzierungsamt eine Wertersatzstrafe (§ 32 des Punzierungsgesetzes) zu verhängen. Das Ausmaß dieser Strafe darf den Betrag von 2000 S nicht übersteigen.
(2) Bei Erlassung einer Strafverfügung ist das in Anhang IV abgebildete Formular zu verwenden. Dieses Formular ist mit dem Aufdruck „Zustellung zu eigenen Handen'' zu versehen.
ABSCHNITT XIII
Satzungen des Punzierungsbeirates
(Zu § 5 des Punzierungsgesetzes)
§ 65
(1) Der Punzierungsbeirat wird als beratendes Organ des Bundesministeriums für Finanzen auf dem Gebiet des Punzierungswesens bestellt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann in allen einschlägigen Fragen das Gutachten des Punzierungsbeirates einholen. Dieser ist berechtigt, innerhalb seines Wirkungskreises dem Bundesministerium für Finanzen Vorschläge und Anträge zu unterbreiten.
§ 66
(1) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie mindestens zehn und höchstens sechzehn Mitgliedern, die den Edelmetall verarbeitenden Kreisen (Gewerbe, Industrie und Handel) angehören sollen. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann den Sitzungen des Beirates auch Sachverständige aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des Punzierungsdienstes beiziehen.
§ 67
(1) Der Beirat wird vom Bundesministerium für Finanzen nach Bedarf, regelmäßig jedoch einmal im Jahr, einberufen. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß des Beirates zu behandeln. Dieser Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Punzierungsbeirates oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern. Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen; sie sind zu diesem Zweck soweit als möglich von jeder Ausschußsitzung unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen.
(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Beirat ehestmöglich zu einer Sitzung einzuberufen. In dem Antrag ist der Zweck der Sitzung bekanntzugeben und zu begründen.
§ 67
(1) Der Beirat wird vom Bundesministerium für Finanzen nach Bedarf, regelmäßig jedoch einmal im Jahr, einberufen. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß des Beirates zu behandeln. Dieser Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Punzierungsbeirates oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern. Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen; sie sind zu diesem Zweck soweit als möglich von jeder Ausschußsitzung unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen.
(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Beirat ehestmöglich zu einer Sitzung einzuberufen. In dem Antrag ist der Zweck der Sitzung bekanntzugeben und zu begründen.
§ 68
(1) Die Beschlüsse des Beirates sowie des Ausschusses werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die im Sinne des § 66 Abs. 2 den Sitzungen fallweise beigezogenen Personen nehmen an der Abstimmung nicht teil; bei Stimmengleichheit entscheidet jedoch der Vorsitzende.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 69
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat in gedrängter Fassung den Gang der Verhandlung darzustellen und ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterfertigen. Von der Mehrheit abweichende Ansichten sind auf Verlangen der Stimmführer in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, jederzeit in diese Protokolle Einsicht zu nehmen.
§ 70
Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Mitglieder, die außerhalb Wiens wohnen, erhalten für die Reise zu den Sitzungen des Beirates Reisekostenentschädigungen sowie die Vergütung der Fahrtauslagen nach den Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete unter Zugrundelegung der Dienstklasse VIII. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses (§ 67 Abs. 2) gebührt keine Entschädigung.
§ 71. Drittelgoldgegenstände
(1) Die Herstellung und Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist gemäß § 40 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, ab 13. April 1954 untersagt.
(2) Gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. April 1954, BGBl. Nr. 70, sind die Vorräte an diesen Waren von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, sowie von Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, bis 13. Juli 1954 dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig gemäß § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
ABSCHNITT XIV
Übergangsbestimmungen
(Zu § 40 des Punzierungsgesetzes)
§ 71. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997.)
§ 72. Frühere Feingehalts- und Vorratspunzierungen
(1) Die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 26. Mai 1866, womit ein Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren und dessen Überwachung in Wirksamkeit gesetzt wurde, RGBl. Nr. 75, sowie des Gesetzes vom 23. Mai 1875, betreffend einige Änderungen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren und dessen Überwachung, RGBl. Nr. 80, vollzogenen Feingehalts- und Vorratspunzierungen behalten weiterhin ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie das Amtszeichen eines Punzierungsamtes oder einer Punzierungsstätte aufweisen, die ihren Sitz innerhalb des derzeitigen Bundesgebietes hatten. Ansonsten sind Edelmetallgegenstände, die Punzen früherer österreichischer Punzierungsämter oder Punzierungsstätten tragen, wie ausländische, über die Zollgrenze eingeführte Edelmetallgegenstände zu behandeln. Diese ehemals österreichischen Punzierungsämter und Punzierungsstätten sind:
Amtszeichen
Punzierungsstätte Mährisch-Trübau ....................... A 2
Punzierungsstätte Brünn ................................. A 6
Punzierungsstätte Iglau ................................. A 7
Punzierungsstätte Olmütz ................................ A 8
Punzierungsstätte Freudental ............................ A 9
Punzierungsstätte Troppau ............................... A 10
Punzierungsstätte Teschen ............................... A 11
Punzierungsamt Prag ..................................... C
Punzierungsstätte Reichenberg ........................... C 1
Punzierungsstätte Teplitz ............................... C 2
Punzierungsstätte Karlsbad .............................. C 3
Punzierungsstätte Pilsen ................................ C 4
Punzierungsstätte Budweis ............................... C 5
Punzierungsstätte Landskron ............................. C 6
Punzierungsstätte Eger .................................. C 7
Punzierungsstätte Braunau (Pribram) ..................... C 8
Punzierungsamt Krakau ................................... E
Punzierungsstätte Biala ................................. E 1
Punzierungsstätte Bochnia ............................... E 2
Punzierungsstätte Tarnow ................................ E 3
Punzierungsstätte Rzeszow ............................... E 4
Punzierungsstätte Neu-Sandec ............................ E 5
Punzierungsamt Lemberg .................................. F
Punzierungsstätte Przemysl .............................. F 1
Punzierungsstätte Stanislau ............................. F 2
Punzierungsstätte Brody ................................. F 3
Punzierungsstätte Tarnopol .............................. F 4
Punzierungsstätte Czernowitz ............................ F 5
Punzierungsstätte Brzezany .............................. F 6
Punzierungsstätte Drohobycz ............................. F 7
Punzierungsstätte Marburg ............................... G 1
Punzierungsstätte Laibach ............................... G 3
Punzierungsstätte Cilli ................................. G 4
Punzierungsstätte Bozen ................................. H 2
Punzierungsstätte Trient ................................ H 3
Punzierungsamt Triest ................................... M
Punzierungsstätte Görz .................................. M 1
Punzierungsstätte Rovigno ............................... M 2
Punzierungsstätte Zara .................................. M 3
Punzierungsstätte Spalato ............................... M 4
Punzierungsstätte Ragusa ................................ M 5
Punzierungsstätte Pirano ................................ M 6
Punzierungsstätte Cattaro ............................... M 7
Punzierungsstätte Sebenico .............................. M 8
Punzierungsstätte Pola .................................. M 9
Punzierungsamt Budapest ................................. P
Punzierungsstätte Erlau ................................. P 1
Punzierungsstätte Schemnitz ............................. P 2
Punzierungsstätte Neusohl ............................... P 3
Punzierungsstätte Preßburg .............................. P 4
Punzierungsstätte Raab .................................. P 5
Punzierungsstätte Ödenburg .............................. P 6
Punzierungsstätte Fünfkirchen ........................... P 7
Punzierungsstätte Zombor ................................ P 8
Punzierungsstätte Szegedin .............................. P 9
Punzierungsstätte Temesvar .............................. P 10
Punzierungsstätte Neusatz ............................... P 11
Punzierungsstätte Arad .................................. P 12
Punzierungsstätte Pancsova .............................. P 13
Punzierungsamt Kaschau .................................. R
Punzierungsstätte Eperies ............................... R 1
Punzierungsstätte Nagy Banja ............................ R 2
Punzierungsstätte Nagy Karoly ........................... R 3
Punzierungsstätte Debrezin .............................. R 4
Punzierungsstätte Großwardein ........................... R 5
Punzierungsstätte Leutschau ............................. R 6
Punzierungsstätte Klausenburg ........................... U
Punzierungsstätte Baja .................................. U 1
Punzierungsstätte Bistritz .............................. U 2
Punzierungsstätte Maros Vasarhely ....................... U 3
Punzierungsstätte Hermannstadt .......................... U 4
Punzierungsstätte Kronstadt ............................. U 5
Punzierungsstätte Agram ................................. V
Punzierungsstätte Essegg ................................ V 1
Punzierungsstätte Fiume ................................. V 2
(2) Die Edelmetallgegenstände, welche die nach den geltenden
Bestimmungen in Verwendung stehenden Feingehaltspunzen mit einem der
nachstehend genannten Amtszeichen tragen, sind wie ausländische, über
die Zollgrenze eingeführte Edelmetallgegenstände zu behandeln. Diese
Amtszeichen sind:
Amtszeichen
Mährisch-Trübau ......................................... A
Karlsbad ................................................ D
Reichenberg-Gablonz ..................................... R
Teplitz-Schönau ......................................... T
Kattowitz ............................................... E
Litzmannstadt ........................................... H
Cilli ................................................... C
Marburg ................................................. M
Metz .................................................... Z
(3) Edelmetallgegenstände, bei denen das Amtszeichen fehlt oder unkenntlich geworden ist, sind gleichfalls wie ausländische, über die Zollgrenze eingeführte Gegenstände aus Edelmetall zu behandeln.
§ 72. Frühere Feingehalts- und Vorratspunzierungen
(1) Die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 26. Mai 1866, womit ein Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren und dessen Überwachung in Wirksamkeit gesetzt wurde, RGBl. Nr. 75, sowie des Gesetzes vom 23. Mai 1875, betreffend einige Änderungen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren und dessen Überwachung, RGBl. Nr. 80, vollzogenen Feingehalts- und Vorratspunzierungen behalten weiterhin ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie das Amtszeichen eines Punzierungsamtes oder einer Punzierungsstätte aufweisen, die ihren Sitz innerhalb des derzeitigen Bundesgebietes hatten. Ansonsten sind Edelmetallgegenstände, die Punzen früherer österreichischer Punzierungsämter oder Punzierungsstätten tragen, wie ausländische, in das Bundesgebiet verbrachte Edelmetallgegenstände zu behandeln. Diese ehemals österreichischen Punzierungsämter und Punzierungsstätten sind:
Amtszeichen
Punzierungsstätte Mährisch-Trübau ....................... A 2
Punzierungsstätte Brünn ................................. A 6
Punzierungsstätte Iglau ................................. A 7
Punzierungsstätte Olmütz ................................ A 8
Punzierungsstätte Freudental ............................ A 9
Punzierungsstätte Troppau ............................... A 10
Punzierungsstätte Teschen ............................... A 11
Punzierungsamt Prag ..................................... C
Punzierungsstätte Reichenberg ........................... C 1
Punzierungsstätte Teplitz ............................... C 2
Punzierungsstätte Karlsbad .............................. C 3
Punzierungsstätte Pilsen ................................ C 4
Punzierungsstätte Budweis ............................... C 5
Punzierungsstätte Landskron ............................. C 6
Punzierungsstätte Eger .................................. C 7
Punzierungsstätte Braunau (Pribram) ..................... C 8
Punzierungsamt Krakau ................................... E
Punzierungsstätte Biala ................................. E 1
Punzierungsstätte Bochnia ............................... E 2
Punzierungsstätte Tarnow ................................ E 3
Punzierungsstätte Rzeszow ............................... E 4
Punzierungsstätte Neu-Sandec ............................ E 5
Punzierungsamt Lemberg .................................. F
Punzierungsstätte Przemysl .............................. F 1
Punzierungsstätte Stanislau ............................. F 2
Punzierungsstätte Brody ................................. F 3
Punzierungsstätte Tarnopol .............................. F 4
Punzierungsstätte Czernowitz ............................ F 5
Punzierungsstätte Brzezany .............................. F 6
Punzierungsstätte Drohobycz ............................. F 7
Punzierungsstätte Marburg ............................... G 1
Punzierungsstätte Laibach ............................... G 3
Punzierungsstätte Cilli ................................. G 4
Punzierungsstätte Bozen ................................. H 2
Punzierungsstätte Trient ................................ H 3
Punzierungsamt Triest ................................... M
Punzierungsstätte Görz .................................. M 1
Punzierungsstätte Rovigno ............................... M 2
Punzierungsstätte Zara .................................. M 3
Punzierungsstätte Spalato ............................... M 4
Punzierungsstätte Ragusa ................................ M 5
Punzierungsstätte Pirano ................................ M 6
Punzierungsstätte Cattaro ............................... M 7
Punzierungsstätte Sebenico .............................. M 8
Punzierungsstätte Pola .................................. M 9
Punzierungsamt Budapest ................................. P
Punzierungsstätte Erlau ................................. P 1
Punzierungsstätte Schemnitz ............................. P 2
Punzierungsstätte Neusohl ............................... P 3
Punzierungsstätte Preßburg .............................. P 4
Punzierungsstätte Raab .................................. P 5
Punzierungsstätte Ödenburg .............................. P 6
Punzierungsstätte Fünfkirchen ........................... P 7
Punzierungsstätte Zombor ................................ P 8
Punzierungsstätte Szegedin .............................. P 9
Punzierungsstätte Temesvar .............................. P 10
Punzierungsstätte Neusatz ............................... P 11
Punzierungsstätte Arad .................................. P 12
Punzierungsstätte Pancsova .............................. P 13
Punzierungsamt Kaschau .................................. R
Punzierungsstätte Eperies ............................... R 1
Punzierungsstätte Nagy Banja ............................ R 2
Punzierungsstätte Nagy Karoly ........................... R 3
Punzierungsstätte Debrezin .............................. R 4
Punzierungsstätte Großwardein ........................... R 5
Punzierungsstätte Leutschau ............................. R 6
Punzierungsstätte Klausenburg ........................... U
Punzierungsstätte Baja .................................. U 1
Punzierungsstätte Bistritz .............................. U 2
Punzierungsstätte Maros Vasarhely ....................... U 3
Punzierungsstätte Hermannstadt .......................... U 4
Punzierungsstätte Kronstadt ............................. U 5
Punzierungsstätte Agram ................................. V
Punzierungsstätte Essegg ................................ V 1
Punzierungsstätte Fiume ................................. V 2
(2) Die Edelmetallgegenstände, welche die nach den geltenden
Bestimmungen in Verwendung stehenden Feingehaltspunzen mit einem der
nachstehend genannten Amtszeichen tragen, sind wie ausländische, in
das Bundesgebiet verbrachte Edelmetallgegenstände zu behandeln. Diese
Amtszeichen sind:
Amtszeichen
Mährisch-Trübau ......................................... A
Karlsbad ................................................ D
Reichenberg-Gablonz ..................................... R
Teplitz-Schönau ......................................... T
Kattowitz ............................................... E
Litzmannstadt ........................................... H
Cilli ................................................... C
Marburg ................................................. M
Metz .................................................... Z
(3) Edelmetallgegenstände, bei denen das Amtszeichen fehlt oder unkenntlich geworden ist, sind gleichfalls wie ausländische, in das Bundesgebiet verbrachte Gegenstände aus Edelmetall zu behandeln.
ABSCHNITT XV
Schlußbestimmungen
(Zu §§ 23 und 42 des Punzierungsgesetzes)
§ 73.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 212/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 232/1965, außer Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 23 Abs. 5 über das Amtszeichen des Punzierungsamtes Wien II tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
(3) Die §§ 2 und 73 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1992 treten mit 1. März 1992 in Kraft.
ABSCHNITT XV
Schlußbestimmungen
(Zu §§ 40 und 42 des Punzierungsgesetzes)
§ 73.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 212/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 232/1965, außer Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 23 Abs. 5 über das Amtszeichen des Punzierungsamtes Wien II tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
(3) Die §§ 2 und 73 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1992 treten mit 1. März 1992 in Kraft.
Anhang I
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Das Probierverfahren
Bei Bestimmung des Feingehaltes einer Edelmetallegierung ist in der Regel die Strichprobe auf dem Stein und, falls diese nicht durchführbar oder eine größere Genauigkeit erforderlich ist, das Kupellationsverfahren oder das Probeverfahren auf nassem Wege anzuwenden.
A. Die Strichprobe auf dem Stein
Goldstrichprobe
Zur Strichprobe der Goldlegierungen sind erforderlich:
ein Probierstein,
Goldprüfnadeln und
Probesäuren.
Silberstrichprobe
D. Probierverfahren bei Legierungen aus Viertelgold
Die Ermittlung des Goldfeingehaltes bei Legierungen aus Viertelgold kann erfolgen durch:
die Strichprobe,
das Lösungsverfahren,
die Feuerprobe.
Die Strichprobe auf dem Stein ist ähnlich der bei Goldlegierungen mit einem Feingehalt von 585 Tausendteilen. Von besonderer Wichtigkeit für die Genauigkeit dieser Probe ist die richtige Wahl der Prüfnadel, deren Farbe mit jener der Legierung möglichst genau übereinstimmen soll.
Das Lösungsverfahren besteht darin, daß das Gold durch Auflösen der ihm beilegierten Metalle als Feingold ausgeschieden wird. Zu diesem Zweck werden zwei auf Kartenblattstärke ausgewalzte Lamellen der zu untersuchenden Legierung im Gewichte von je 0,25 g (500 Tausendstel Probiergewicht) in 40 ml (Milliliter) Salpetersäure von der Dichte 1,30 durch 30 Minuten gekocht. Die Säure ist sodann abzugießen und durch eine neue von gleicher Stärke und Menge zu ersetzen, in der die Lamellen 15 Minuten lang ausgekocht werden.
Die Feuerprobe durch Abtreiben des Probegutes im Muffelofen ist bei entsprechender Quartierung nach den allgemein in Anwendung stehenden Verfahren auszuführen.
Anhang I
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Das Probierverfahren
Bei Bestimmung des Feingehaltes einer Edelmetallegierung ist in der Regel die Strichprobe auf dem Stein und, falls diese nicht durchführbar oder eine größere Genauigkeit erforderlich ist, das Kupellationsverfahren oder das Probeverfahren auf nassem Wege anzuwenden.
A. Die Strichprobe auf dem Stein
Goldstrichprobe
Zur Strichprobe der Goldlegierungen sind erforderlich:
ein Probierstein,
Goldprüfnadeln und
Probesäuren.
Silberstrichprobe
Zur Ermittlung des Feingehaltes einer Silberlegierung nach der Strichprobe sind ein Probierstein und Prüfnadeln notwendig. Der Probierstein für Silber muß die gleiche Beschaffenheit haben wie jener für Gold und erfordert die gleiche Behandlung.
Ist das Silber nur mit Kupfer legiert, so genügt für jeden Feingehalt nur eine Prüfnadel. Diese Nadeln sind ebenso wie die Goldnadeln sorgfältig rein zu halten.
Der Gegenstand muß an der zu prüfenden Stelle von dem allfällig anhaftenden Kupferoxyd oder vom Weißsude (Feinsilber) befreit werden. Auch ist - wie bei Gold - jede Lotstelle zu vermeiden. Der Probestrich des Gegenstandes und jener der Prüfnadel wird in gleicher Weise wie bei Gold ausgeführt. Aus dem Unterschied der Farbe der beiden Striche kann auf den Feingehalt des Gegenstandes geschlossen werden.
Zeigen die Farben der mit dem Gegenstand oder mit der Prüfnadel erzeugten Striche oder die Rückstände der Striche nach Anwendung der Silberprüfsäuren einen Unterschied, so muß der Gegenstand der genaueren Probe unterworfen werden.
Die Silberprüfsäure besteht aus:
3 Gewichtsteilen Kaliumdichromat, 4 Gewichtsteilen konzentrierter Schwefelsäure (Dichte 1,84) und 32 Gewichtsteilen destillierten Wassers.
Die Chromsäurelösung erzeugt mit Silber einen blutroten Niederschlag von Silberchromat; dieser Niederschlag ist umso dichter, sein Entstehen umso rascher und seine Farbenintensität umso größer, je feiner das legierte Silber ist. Das Auftragen und Abtupfen der Säure erfolgt wie bei der Goldstrichprobe.
B. Das Kupellationsverfahren
Dieses Verfahren besteht darin, daß durch Abtreiben einer bestimmten Menge des Probegutes im Muffelofen das im Probegut enthaltene Gold und Silber als Feinmetall ausgeschieden und aus deren Gewichten der Feingehalt des Probegutes festgestellt wird.
Die technische Durchführung erfolgt nach dem allgemein üblichen Verfahren.
C. Das Probeverfahren auf nassem Wege für
die Bestimmung des Silbergehaltes
Die Silberprobe auf nassem Wege wird nach der Methode von Gay-Lussac, der von Volhard oder nach einem genormten elektrochemischen Verfahren ausgeführt.
Das Verfahren nach Gay-Lussac beruht auf der Fällung des in Salpetersäure gelösten Silbers mittels einer titrierten Natriumchloridlösung als Silberchlorid. Das Verfahren eignet sich für alle Feingehalte und ergibt sehr genaue Resultate.
Die Silberbestimmung nach Volhard beruht auf der Fällung des in Salpetersäure gelösten Silbers mit Ammoniumrhodanid als Silberrhodanid, wobei eine beigesetzte Eisenammoniumalaunlösung als Indikator dient.
Die Durchführung der Probe nach Gay-Lussac und Volhard erfolgt nach den allgemein üblichen Verfahren.
D. Probierverfahren bei Legierungen aus Viertelgold
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997)
Anhang II
PLATIN-, GOLD- UND SILBERPUNZEN
(Zu § 23 dieser Verordnung)
(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang III
(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang IV
(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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