Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. Juli 1968 über den vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels IV § 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1968, BGBl. Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, der einen vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken gestattet, wird verordnet:
§ 1.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes erworbener oder hergestellter alkoholischer Getränke
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf Grund des Wareneinsatzes für die bewirkten abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung der in dem Unternehmen für die einzelnen Getränke angewendeten Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) errechnet werden.
(2) Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes kann ein Schwundsatz von 2 v. H. berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (zum Beispiel Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.
(3) Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
§ 3
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen in Anlehnung an die Getränkesteuerbemessungsgrundlage
(1) Der Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe kann auch in der Weise geführt werden, daß von der für die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 1967 ermittelten Bemessungsgrundlage ausgegangen wird. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die Getränkesteuer nach den vereinnahmten Entgelten (Kleinhandelspreisen) und nicht im Wege eines Pauschalverfahrens (Abfindungsverfahrens) entrichtet wird.
(2) Aus dieser Bemessungsgrundlage sind jene Beträge auszuscheiden, die nicht der Sonderabgabe unterliegen.
(3) Der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer ist das Entgelt für jene alkoholabgabepflichtigen Vorgänge hinzuzurechnen, für die keine Getränkesteuer entrichtet wird. Außerdem ist der Eigenverbrauch durch Hinzurechnung des Teilwertes der entnommenen Getränke zu berücksichtigen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
(5) Die Berechnung der Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge nach Abs. 2 und 3 kann auf eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.
§ 5
Wechsel der Berechnungsart
Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken nach § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. September 1968 in Kraft.