Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
Die Bestimmungen des Art. I Z 7 sind erstmals auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981 anzuwenden. Wird die Investitionsbegünstigung von den auf die einzelenen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen, ist die Bestimmung erstmals auf jene Teilbeträge der Herstellungskosten anzuwenden, die Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 betreffen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind bei Ermittlung des Ausmaßes der höchstzulässigen Investitionsbegünstigung die Teilbeträge der im Wirtschaftsjahr 1981/82 angefallenen Herstellungskosten entsprechend der Dauer der Herstellung im Wirtschaftsjahr verhältsnismäßig auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1982 und nach dem 31. Dezember 1981 aufzuteilen, angefangene Monate sind hiebei als volle Monate zu rechnen.
Die Bestimmungen des Art. I Z 9a sind erstmals auf
Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 10 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Wurde für solche Personen eine Rücklage bisher nicht gebildet, dann ist die Rücklage zu Lasten des Gewinnes für das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) zu bilden.
Die Bestimmung des Art. I Z 11 ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige gemäß Abschnitt I Art. IV Z 2 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 645, von den Bestimmugnen des Abschnittes I Art. I Z 4 und Art. II bereits in der S chlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1977 (1976/77) Gebrauch gemacht, dann ist die Bestimmung des Art. I Z 11 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1977 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 12 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für Kalenderjahr 1983,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 19 und 20 sind erstmalig ab
der Veranlagung 1982 anzuwenden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind diese Bestimmungen erstmalig auf Betriebsausgaben sowie auf Vorgänge im Sinne des § 20a Abs. 5 anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1982 fallen.
In Art. I Z 43 ist die Bestimmung des § 108 Abs. 2
für Zeiträume nach dem 31. deezmber 1981 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 1 und 13 sind erstmals bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.
Für die Deckung von Abfertigungsrücklagen (steuerfreien Beträgen) dürfen in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 1982 (1981/82) nur mehr Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes herangezogen werden. Endet das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) vor dem 30. Juni 1982, so ist diesem Erfordernis spätestens am 30. Juni 1982 zu entsprechen.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel III
(Anm.: Zu §§ 8, 10, 18, 25 und 122 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Art. I Z 1, 2, 4 und 8 ist für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen für Wirtschaftsgüter maßgebend, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft werden oder bei denen mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 1985 begonnen wird. Eine Bescheinigung im Sinne der §§ 20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1985 ist dann nicht erforderlich, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die energiewirtschafltiche Zweckmäßigkeit im Sinne des Energieförderungsgesetzes 1979 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1985 vorliegt.
Art. I Z 6 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1985,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.
Art. I Z 7 ist auf Pensionen anzuwenden, die für
Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 1985 gezahlt werden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel III
Abgabenrechtliche Bestimmungen
(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien Beträgen gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1972 Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt folgendes:
70 vH des Betrages der Rücklagen (steuerfreien Beträge), der auf die wegfallenden Abfertigungsansprüche entfällt, können auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage übertragen werden.
Der restliche Betrag ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der Übertragung gemäß Z 1 folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) (Anm.: Änderung des § 67 Abs. 3)
(3) (Anm.: Änderung des § 67 Abs. 5)
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel IV
(Anm.: Zu §§ 14, 16, 26 und 67 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wertpapierdeckung für die in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1973 (1972/1973) gebildeten Abfertigungsrücklagen spätestens am 31. März 1974 gegeben sein muß.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 bis 5 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden.
(3) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(4) (Anm.: ÜR zum Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl. Nr. 446/1972)
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel IV
(Anm.: Zu §§ 8, 10, 11, 14, 16, 18, 20a, 26, 33, 34, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 60, 62, 66, 67, 70, 72, 73, 75, 76, 102, 108, 119 und
122 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen der Art. I und II sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1977 enden.
Abweichend von Z 1 kann der Steuerpflichtige von den Bestimmungen des Art. I Z 4 und des Art. II bereits in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1977 (1976/77) Gebrauch machen.
Abweichend von Z 1 sind die in Art. I Z 1 und 2 enthaltenen
Bestimmungen, wonach die vorzeitige Abschreibung bzw. der Investitionsfreibetrag bei bestimmten Kraftfahrzeugen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden, erstamlig für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Juni 1977 angeschafft oder hergestellt werden.
Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern,
die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes zum Anlagevermögen gehören, ist der Restbuchwert gleichmäßig auf die neu zu ermittelnde Restnutzungsdauer verteilt abzusetzen. Die Restnutzungsdauer beträgt sieben Jahre vermindert um die bisherige Dauer der Nutzung durch den Steuerpflichtigen. Die Absetzung für Abnutzung ist steuerlich nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 15 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 4 000 S jährlich nicht übersteigt.
Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr gilt für das Wirtschaftsjahr 1977/78 zusätzlich folgendes:
Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1977/78 bereits zum Analgevermögen gehören, ist die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1977 fallenden Monate des Wirtschaftsjahres 1977/78 anteilsmäßig von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen; für die in das Kalenderjahr 1978 fallenden Monate des Wirtschaftsjahres 1977/78 ist die Absetzung für Abnutzung anteilsmäßig nach den Bestimmungen des § 20a Abs. 1 bis 5 EStG 1972 unter Berücksichtigung der Z 4 zu ermitteln. Die übrigen mit dem Betrieb dieser Kraftfahrzeuge im unmittelbaren wirtschafltichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind insoweit, als sie in das Kalenderjahr 1977 fallen, in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Die in das Kalenderjahr 1978 fallenden Betriebsausgaben sind nach § 20a Abs. 4 und 5 EStG 1972 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die im Wirtschaftsjahr 1977/78 in Nutzung genommen werden; § 7 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1972 ist auf solche Kraftfahrzeuge nicht anzuwenden.
Auf Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1975 angeschafft
oder hergestellt worden sind und für die eine vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen wurde oder auf die stille Rücklagen (§ 12 Abs. 1 EStG 1972) übertragen wurden, findet der zweite Satz des § 20a Abs. 6 EStG 1972 keine Anwendung. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. August 1977 angeschafft oder hergestellt wurden und für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, bleibt die Bestimmung des § 10 Abs. 3 EStG 1972 unberührt.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel V
Gemeinsame Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu §§ 4, 28 und 106a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen des Art. IV Z 1, soweit sie die Abgaben vom Einkommen und Ertrag betreffen, und des Art. IV Z 2 lit. a und b sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Art. IV Z 2 lit. c sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1974 und nur unter der Voraussetzung abzugelten, daß die Mietzinserhöhung auf einer nach dem 31. Juli 1974 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) beruht; entsprechende Anträge dürfen erst nach dem 31. Dezember 1974 gestellt werden. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 1974 in Kraft.
(Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 409/1974.)
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
ARTIKEL VIII
Inkrafttreten
(Anm.: Zu § 20 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(2) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(3) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(4) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(5) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung der Novelle zum Einführungsgesetz zum UStG 1972, BGBl. Nr. 224/1972)
(6) Die Bestimmungen der Artikel III und IV Z 1 und 2 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels IV Z 3 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
(7) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
ARTIKEL IX
Inkrafttreten
(Anm.: Zu § 3 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) (Anm.: ÜR zur Bundeskraftfahrzeugsteuer)
(2) Artikel II Z 1 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1975 enden.
(3) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(4) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(5) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(6) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(7) (Anm.: ÜR zum Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966)
(8) (Anm.: ÜR zum Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966)
(9) (Anm.: ÜR zum Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966)
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel X
(Anm.: Zu §§ 3, 16, 25, 26 und 62 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) Art. VIII ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung 1984,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1983 enden.
(3) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(4) (Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 612/1983.)
(5) (Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 612/1983.)
(6) (Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 612/1983.)
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel XI
(Anm.: Zu §§ 3, 16, 25, 26, 29 und 62 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen des Art. X sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung 1981,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 enden.
Artikel XII
Der § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf die Mitglieder der Volksanwaltschaft weiter anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 440/1972)
§ 6. Für Zwecke der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die Herabsetzung der Volljährigkeitsaltersgrenze auf Grund des § 21 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Bundesgesetzes erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sowie beim Jahresausgleich für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden, zu berücksichtigen.
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