Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
(3) Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht eine Erklärung im Sinne des Abs. 4 abgegeben wurde.
(4) Abweichend von Abs. 2 erfolgt die Steuererstattung mit einem Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde und der Steuerpflichtige der Bausparkasse gegenüber vor dem 1. Juli 1982 erklärt, den Bausparvertrag nicht vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß aufzulösen, erstmals für das Kalenderjahr der Abgabe dieser Erklärung.
(5) Bei Bausparverträgen, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. September 1977 und vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, erfolgt die Steuererstattung abweichend von § 108 Abs. 1 für Beiträge, die ab dem Kalenderjahr, das dem Ablauf der Frist von sechs Jahren seit Vertragsabschluß folgt, bis zum Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 18 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 82 vH zu betragen hat. Voraussetzung ist, daß der Bausparer bis zum Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß der Bausparkasse gegenüber erklärt, den Bausparvertrag in einem Zeitraum von zwei weiteren Jahren seit Vertragsabschluß (Verlängerungszeitraum) nicht aufzulösen. Für Bausparverträge, die nach dem 30. September 1977 und vor dem 1. Jänner 1978 abgeschlossen wurden, kann diese Erklärung bis 31. Dezember 1983 nachgereicht werden. Erfolgt vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes eine Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des § 108 Abs. 6, dann erstreckt sich die Mitteilungspflicht auf jene Beiträge, die im Verlängerungszeitraum als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) erfolgt insoweit, als die im Verlängerungszeitraum tatsächlich erstatteten Steuerbeträge die nach § 108 zustehenden Beträge überstiegen haben.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 114. (1) Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, sowie für Beiträge, die nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß bis 31. Dezember dieses Kalenderjahres geleistet werden, sofern eine Erklärung im Sinne des Abs. 5 abgegeben wurde, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlichen Zahlung 83 vH zu betragen hat.
(2) Abweichend von § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 10 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 90 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde.
(3) Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht eine Erklärung im Sinne des Abs. 4 abgegeben wurde.
(4) Abweichend von Abs. 2 erfolgt die Steuererstattung mit einem Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde und der Steuerpflichtige der Bausparkasse gegenüber vor dem 1. Juli 1982 erklärt, den Bausparvertrag nicht vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß aufzulösen, erstmals für das Kalenderjahr der Abgabe dieser Erklärung.
(5) Abweichend von § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für das Kalenderjahr 1987 mit einem Pauschbetrag von 13 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 1. Juni 1987 gestellt wurde, wobei der Anteil der geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen hat.
(6) Bei Bausparverträgen, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. September 1977 und vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, erfolgt die Steuererstattung abweichend von Abs. 5 und § 108 Abs. 1 für Beiträge, die ab dem Kalenderjahr, das dem Ablauf der Frist von sechs Jahren seit Vertragsabschluß folgt, bis zum Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 18 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 82 vH zu betragen hat. Voraussetzung ist, daß der Bausparer bis zum Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß der Bausparkasse gegenüber erklärt, den Bausparvertrag in einem Zeitraum von zwei weiteren Jahren seit Vertragsabschluß (Verlängerungszeitraum) nicht aufzulösen. Für Bausparverträge, die nach dem 30. September 1977 und vor dem 1. Jänner 1978 abgeschlossen wurden, kann diese Erklärung bis 31. Dezember 1983 nachgereicht werden. Erfolgt vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes eine Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des § 108 Abs. 6, dann erstreckt sich die Mitteilungspflicht auf jene Beiträge, die im Verlängerungszeitraum als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) erfolgt insoweit, als die im Verlängerungszeitraum tatsächlich erstatteten Steuerbeträge die nach § 108 zustehenden Beträge überstiegen haben.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 115. (1) Bei der Festsetzung (Änderung, Anpassung) von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973 sind noch die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, wenn erstmals Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973 festzusetzen sind, ferner dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die Festsetzung (Änderung, Anpassung) der Vorauszahlungen unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beantragt und spätestens mit dem Antrag die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1972 abgibt.
(2) Sofern Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973 für gemäß §§ 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes 1967 zusammenveranlagte Personen festgesetzt (geändert, angepaßt) wurden, sind sie bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 gemäß § 46 auf die Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen anzurechnen, für den im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1972 die höheren (höchsten) Einkünfte ausgewiesen wurden. Dabei bleiben Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen, außer Betracht.
(3) Wurden die Einkünfte der im Abs. 2 genannten Steuerpflichtigen im Steuerbescheid für das Kalenderjahr 1972 in gleicher Höhe ausgewiesen oder wurden ausschließlich Einkünfte ausgewiesen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen, so sind diesen Steuerpflichtigen die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973 bei der Veranlagung für dieses Kalenderjahr zu gleichen Teilen anzurechnen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 116. Für Ehen, die vor dem 1. Jänner 1972 geschlossen wurden, gelten die Bestimmungen des § 33a des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 nach Maßgabe des Art. II Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes weiter. Dabei gebührt der Höchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1967 in der genannten Fassung Ehegatten zusammen nur einmal. Für Ehen, die im Kalenderjahr 1972 geschlossen wurden, gelten die Bestimmungen des § 33a des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1971.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 117. (1) Dauerlohnsteuerkarten, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 ausgeschrieben wurden, behalten auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes so lange ihre Gültigkeit, als sie den Bestimmungen des § 48 Abs. 3 entsprechen. Alle übrigen Lohnsteuerkarten, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 ausgeschrieben wurden, behalten bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1973 ihre Gültigkeit, wobei jedoch die Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes zu beachten sind. Insbesondere sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn an Stelle des Alleinverdienerfreibetrages der Alleinverdienerabsetzbetrag, an Stelle der Kinderfreibeträge die Kinderabsetzbeträge, weiters der Arbeitnehmerabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag sowie die Bestimmungen der §§ 62 und 63 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der gemäß § 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 vorgenommenen Eintragung ist § 75 Abs. 2 des vorliegenden Bundesgesetzes für das Kalenderjahr 1973 nicht anzuwenden. Die Hinzurechnungsbeträge des § 54 Abs. 2 sind auch dann anzuwenden, wenn auf der Lohnsteuerkarte für die Kalenderjahre 1971 bis 1973 andere Hinzurechnungsbeträge eingetragen sind.
(2) Der Austausch von Lohnsteuerkarten ist während des Kalenderjahres 1973 abweichend von den Bestimmungen des § 74 Abs. 4 stets möglich, wenn dieser Austausch im Hinblick auf die Absetzbeträge des § 57 Abs. 4 bis 7 beantragt wird.
(3) Anträge im Sinne des § 57 Abs. 5 Z 4 sind abweichend von den Vorschriften des § 57 Abs. 10 mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr 1973 zu berücksichtigen, wenn sie bis 31. März 1973 gestellt werden.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
§ 118. Abgeltungsbeträge (§ 35 Abs. 4) und Erstattungsbeträge (§§ 107 und 108) sind insgesamt mit 25 v. H. zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75 v. H. zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 118. Abgeltungsbeträge (§ 35 Abs. 4 und § 106a) und Erstattungsbeträge (§§ 107 und 108) sind insgesamt mit 25 v. H. zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75 v. H. zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
§ 119. Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß außergewöhnliche Belastungen zu Unrecht abgegolten werden oder Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu Unrecht erstattet wird, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Die Abgabenhinterziehung und die fahrlässige Abgabenverkürzung sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht erwirkte Abgeltungsbetrag oder Erstattungsbetrag.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 119. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei Gewährung dieser Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten im Veranlagungszeitraum; bezieht neben den im ersten Satz genannten Personen auch ein anderer Steuerpflichtiger oder dessen unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte im Veranlagungszeitraum solche Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten, so ist diese Voraussetzung bei jenem Steuerpflichtigen (Ehegatten) erfüllt, dem die Beihilfe im Veranlagungszeitraum für den früheren Viermonatszeitraum gewährt wird. Die rückwirkende Gewährung von Beihilfen für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht zu berücksichtigen,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahnlungszeiträume, für die die Gewährung dieser Beihilfen auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist.
Bei Personen, denen nicht selbst die Beihilfe gewährt wird, sind Stiefkinder nur zu berücksichtigen, wenn diese Personen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen grundsätzlich erfüllen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 120. Die Bestimmungen des § 13 des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, sind auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht mehr anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
bis 31. 12. 1974 (Veranlagungsjahr 1974)
Art. II Abs. 3 BGBl. Nr. 469/1974
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 121. (1) Die Bestimmung über die Altersgrenze im § 33 Abs. 4 Z 2 hat zu lauten:
Für die Veranlagungszeiträume 1973 und 1974 “das 46. Lebensjahr”,
für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976 “das 47. Lebensjahr”,
für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978 “das 48. Lebensjahr”,
für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 “das 49. Lebensjahr”.
(2) Die Bestimmung über die Altersgrenze im § 57 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten:
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1972, aber vor dem 1. Jänner 1975 enden, “das 46. Lebensjahr”,
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Jänner 1977 enden, “das 47. Lebensjahr”,
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Jänner 1979 enden, “das 48. Lebensjahr”,
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1978, aber vor dem 1. Jänner 1981 enden, “das 49. Lebensjahr”. Arbeitnehmer, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes in die Steuergruppe B gefallen sind, sind nicht mehr in die Steuergruppe A rückzureihen.
(3) In die Steuergruppe B fallen auch Witwen nach Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich und Witwen nach gefallenen Wehrmachtsangehörigen des letzten Weltkrieges. § 58 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
§ 122. Für Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 122. (1) Für Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 bis zu 50 v. H. der Herstellungskosten vorgenommen werden. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1979 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1979 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.
Bezugszeitraum: Abs. 3 letzte zwei Sätze:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. a BGBl. Nr. 645/1977.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1979 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1979 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1981 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1979 bis 1981 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.
Bezugszeitraum: Abs. 3 letzte zwei Sätze:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 563/1980.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1981 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1979 bis 1981 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1983 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1979 bis 1983 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.
Bezugszeitraum: Abs. 3 letzte zwei Sätze:
ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 570/1982.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1983 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1979 bis 1983 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1985 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1979 bis 1985 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.
ÜR zu Abs. 3: Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 252/1985.
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1985 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1979 bis 1985 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß. § 8 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 122. (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1987 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1979 bis 1987 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß. § 8 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
§ 123. (1) In den Vermögensübersichten (Bilanzen) für die Wirtschaftsjahre, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 enden, können Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind, mit einem Teilwert in Höhe von 95 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages) angesetzt werden.
(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in Anspruch genommen werden.
(3) Die Teilwertabschreibung (Abs. 1) darf nur im Jahre der Anschaffung der Forderungen vorgenommen werden. Die Forderungen müssen in Wirtschaftsjahren, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 enden, angeschafft worden sein.
(4) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen.
(5) Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.
§ 123. (1) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1975 angeschafft wurden, können in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, mit einem Teilwert von 95 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages) angesetzt werden.
(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in Anspruch genommen werden.
(3) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.
§ 123. (1) Von Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1976 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages).
(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in Anspruch genommen werden.
(3) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.
§ 123. (1) Von Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1979 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H., für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1977 bis 1979 angeschafften Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages).
(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in Anspruch genommen werden.
(3) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)
Abschn. I Art. I Z 1 BGBl. Nr. 550/1979
§ 123. (1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen, die in den Kalenderjahren 1973 bis 1981 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H., für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1977 bis 1981 angeschafften Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages). Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.
(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in Anspruch genommen werden.
(3) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 123. (1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 vH, für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 vH und für die in späteren Kalenderjahren angeschafften Forderungen 15 vH der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages). Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.
(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z 2 in Anspruch genommen werden.
(3) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 124. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1972 enden,
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit ab 1. Jänner 1973.
(2) Auf die Bestimmung des § 111 Abs. 4 ist Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 125. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz, des § 8 Abs. 4 letzter Satz zweiter Halbsatz und des § 38 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut, bezüglich des § 35 Abs. 5 dritter und vierter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und bezüglich des § 119 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Anlage
```
```
Anlage zu § 4 Abs. 4 Z 2 lit. c
Die Jahresbeträge der laufenden
Unterstützungen sind zu vervielfachen
bei Unterstützungen
Erreichtes Alter des bei Unterstützungen an Witwen (Waisen)
Unterstützungs- an ehemalige ehemaliger
empfängers (Jahre) Betriebszugehörige mit Betriebszugehöriger mit
bis 24 10 20
25 11 20
26 12 20
27 bis 28 13 20
29 bis 31 14 20
32 bis 37 15 19
38 bis 43 15 18
44 bis 46 15 17
47 bis 49 15 16
50 15 15
51 bis 52 14 15
53 bis 55 14 14
56 bis 57 14 13
58 bis 60 13 12
61 bis 62 13 11
63 bis 64 12 10
65 11 10
66 bis 67 11 9
68 10 9
69 10 8
70 9 8
71 bis 72 9 7
73 8 7
74 bis 75 8 6
76 7 6
77 7 5
78 bis 79 6 5
80 6 4
81 bis 84 5 4
85 bis 87 4 3
88 bis 91 3 3
92 bis 97 2 2
98 bis 100 1 1
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel I
(Anm.: Zu den §§ 8, 9, 10, 19, 27 und 28 EStG 1972,
BGBl. Nr. 440/1972)
(Anm.: Betrifft Änderung des § 9 Abs. 1)
Abweichend von § 9 Abs. 2 können für die Wirtschaftsjahre 1985 bis 1987 gebildete Investitionsrücklagen (steuerfreie Beträge) im Wirtschaftsjahr 1988 ohne Zuschlag aufgelöst werden.
Im Veranlagungsjahr 1988 ist
- § 8, ausgenommen Abs. 4, für die vorzeitige Abschreibung sowie
- § 10 für den Investitionsfreibetrag
von Anschaffungs-, Herstellungs- und Teilherstellungskosten, die nach dem 30. Juni 1988 anfallen, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte vorzeitige Abschreibungen oder Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Derartige Verluste und Gewinne verändern nicht das Kapitalkonto. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern gilt dies nur, wenn mit ihrer tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 1988 begonnen worden ist.
Im Veranlagungsjahr 1988 ist § 19 für Ausgaben, die nach dem 30. Juni 1988 geleistet werden, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Dies gilt auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3.
Für die Ermittlung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (§ 27 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1972) gilt bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988 folgendes: Verlustanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Erwerb der Beteiligung oder soweit die Leistung der Einlage nach dem 30. Juni 1988 erfolgt ist. Gewinnanteile, die zur Auffüllung einer durch derartige Verlustanteile herabgeminderten Einlage zu verwenden sind, bleiben außer Ansatz.
Im Veranlagungsjahr 1988 sind § 19 und § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 für Vorauszahlungen von Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht nur das laufende Jahr betreffen und nach dem 30. Juni 1988 geleistet werden, mit folgender Maßgabe anzuwenden: Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Sind nach Verrechnung der ohne Berücksichtigung der Instandsetzungsaufwendungen ermittelten Verluste noch steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 3 vorhanden, dann sind die Instandsetzungsaufwendungen mit diesen Beträgen zu verrechnen. Jene Instandsetzungsaufwendungen, die nicht mit steuerfreien Beträgen zu verrechnen waren, sind gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 3, 4, 8, 12, 16, 18, 24, 26, 27, 29, 31, 33,
34, 40, 41, 42, 48, 49, 50, 53, 54, 57, 58, 59, 62, 63, 64, 66,
67, 68, 69, 70, 72, 73, 75, 76, 86, 102, 104, 105,
106, 121 und 122 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 6, 8 bis 11, 13 bis 20, 22, 24 bis 53, 55 bis 65, 67 bis 69, 72 bis 75 und 78 sind anzuwenden.
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1974 enden,
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit ab 1. Jänner 1975.
(2) Bezüglich der Frist 31. Jänner tritt § 57 Abs. 8 in der Fassung des Art. I Z 44 am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 121 EStG 1972 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 1975 enden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 4, 8, 106a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen des Art. I Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1977 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1976 anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 40, 41, 42 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 3 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1977,
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit am 1. Jänner 1977.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978) Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 14 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Abfertigungsrücklagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebildet wurden, sind auf das nach diesem Bundesgesetz zulässige Rücklagenausmaß anzurechnen. Soweit daher Abfertigungsrücklagen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem 50 v. H. der Abfertigungsansprüche übersteigenden Ausmaß gebildet und noch nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, ist eine Rücklagenbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen. Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesesetzes gebildeten Abfertigungsrücklagen gilt folgendes:
Die Abfertigungsrücklagen sind unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Wertpapierdeckung fortzuführen. Dabei ist das Ausmaß der Wertpapierdeckung mit 25 v. H. der Abfertigungsansprüche, die den jeweiligen Abfertiugngsrücklagen zugrunde liegen, begrenzt. Die für die erhöhte Wertpapierdeckung zusätzlich erforderlichen Wertpapiere müssen erstmals am Schluß des Wirtschaftsjahres 1978, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr frühestens am 30. Juni 1978, im Betriebsvermögen vorhanden sein;
für die gewinnerhöhende Auflösung oder bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungsrücklagen ist jenes prozentuale Ausmaß maßgebend, mit dem die Abfertigungsrücklagen am Schluß jenes Wirtschaftsjahres gebildet waren, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Abfertigungsrücklagen vorangeht. Dies gilt so lange, bis die Abfertigungsrücklagen 50 v. H. der Abfertigungsansprüche nicht mehr übersteigen;
wurde das zulässige prozentuale Ausmaß von Abfertigungsrücklagen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf ein Ausmaß von weniger als 50 v. H. der Abfertigungsansprüche herabgesetzt, so ist insoweit eine Anhebung des Rücklagenausmaßes in der Bilanz jenes Wirtschaftsjahres zulässig, in dem der Steuerpflichtige erstmals die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Abfertigungsrücklagen anwendet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 ermitteln.
Soweit Pensionsrückstellungen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem über die Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinausgehenden Ausmaß gebildet wurden, sind sie nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (Abs. 6) fortzuführen, wobei jedoch eine weitere Zuweisung an Pensionsrückstellungen solange ausgeschlossen ist, bis das nach diesem Bundesgesetz zulässige Höchstausmaß der Pensionsrückstellung die gebildete Pensionsrückstellung übersteigt.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 3, 9, 18, 26, 33, 54, 57, 67, 75 und 106 EStG
1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 10 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1979,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1978 enden,
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit ab 1. Jänner 1979.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 3, 8, 18, 20a, 27, 33, 41, 57, 108,
und 123 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen der Art. I Z 2, 3, 5 bis 7, 10 bis 12, 13a, 15, 16, 16a und 24 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1980,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1979 enden.
Abweichend von Z 1 ist die Bestimmung des Art. I Z 6
hinsichtlich Energiesparmaßnahmen erstmals auf Aufwendungen und Darlehensrückzahlungen für nach dem 31. Dezember 1979 getätigte Energiesparmaßnahmen anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 8 und 9 sind erstmalig
auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 dem Anlagevermögen zugeführt werden.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 dem Anlagevermögen
zugeführt worden sind, ist die auf 1980 und die Folgejahre nach Maßgabe der Restnutzungsdauer entfallende Absetzung für Abnutzung nach den Bestimmungen des Art. I Z 8 und 9 mit höhchstens 19 000 S (4 800 S) jährlich zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer sind von der sich aus § 20a Abs. 2 EStG 1972 ergebenden Nutzungsdauer die bisherigen Jahre der Nutzung abzuziehen. Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist im Wirtschaftsjahr 1979/80 die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1979 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 15 000 S (4 000 S) und für die in das Kalenderjahr 1980 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 19 000 S (4 800 S) zu berechnen; § 7 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1972 ist nicht anzuwenden.
Abweichend von Z 1 sind bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr die Bestimmungen des Art. I Z 10, 11 und 12 erstmalig auf Betriebsausgaben anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1980 fallen. Der nach § 20a Abs. 5 EStG 1972 absetzbare Betrag ist für jeden in das Kalenderjahr 1979 fallenden Monat mit höchstens 2 083 S (625 S), für jeden in das Kalenderjahr 1980 fallenden Monate mit höchstens 2 500 S (750 S) zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen des Art. I Z 13 ist erstmals auf Wertpapiere
anzuwenden, die nach dem 6. September 1979 erworben worden sind, wobei sich für das Kalenderjahr 1979 der Nennbetrag von 100 000 S um jene Nennbeträge bzw. Ausgabebeträge vermindert, die die Grundlage von Steuererstattungen gemäß § 107 EStG 1972 für im Kalenderjahr 1979 erworbene Wertpapiere gebildet haben.
Die Bestimmung des Art. I Z 14 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 1975,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1974 enden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 20 über das Unterbleiben der Nachversteuerung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1979 getätigte Energiesparmaßnahmen anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 3, 4, 8, 9, 10, 18, 20a, 24, 26, 27, 33, 34, 40, 41, 42, 45, 48, 67, 71, 72, 73, 82, 93, 106, 106a und 122 EStG
1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen der Art. I Z 1 bis 7, 9 bis 19, 21, 22, 24 bis 30 und 33 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 enden.
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit ab 1. Jänner 1981.
Abweichend von Z 1 ist die Bestimmung des Art. I Z 4
hinsichtlich Umweltschutzanlagen und Mitbenützungsrechten an solchen Anlagen erstmalig auf im Wirtschaftsjahr 1981 (1980/81) angeschaffte oder hergestellte Umweltschutzanlagen anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 8 sind hinsichtlich der Abs. 1
und 2 des § 20a erstmalig auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 dem Anlagevermögen zugeführt werden.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1981 dem Anlagevermögen zugeführt worden sind, ist die auf 1981 und die Folgejahre nach Maßgabe der Restnutzungsdauer entfallende Absetzung für Abnutzung nach den Bestimmungen des Art. I Z 8 mit höchstens 25 000 S (6 000 S) jährlich zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer sind von der sich aus § 20a Abs. 2 EStG 1972 ergebenden Nutzungsdauer die bisherigen Jahre der Nutzung abzuziehen. Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist im Wirtschaftsjahr 1980/81 die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1980 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 19 000 S (4 800 S) und für die in das Kalenderjahr 1981 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 25 000 S (6 000 S) zu berechnen; § 7 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1972 ist nicht anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 8 sind hinsichtlich der Abs. 3 bis 10 des § 20a ab der Veranlagung 1981 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 enden, anzuwenden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind diese Bestimmungen erstmalig auf Betriebsausgaben sowie auf Vorgänge im Sinne des § 20a Abs. 5 anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1981 fallen.
Bei der Ermittlung der Gewinne oder Verluste im Sinne des § 20a Abs. 5 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 20a Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes um die bisher berücksichtigten Beträge für Absetzung für Abnutzung zu vermindern.
Die Bestimmung des Art. I Z 20 sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 23 sind für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 enden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 31 sind erstmalig für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1980 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 32 sind erstmalig für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1974 anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 23a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Soweit Verluste eines Kommanditisten oder eines Gesellschafters im Sinne des § 23a Abs. 3 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen Gesellschafter zugerechnet worden sind, gilt folgendes:
Bis zum Betrag der dem anderen Gesellschafer zugerechneten Verluste sind in späteren Wirtschaftsjahren Gewinne des Kommanditisten oder des Gesellschafters im Sinne des § 23a Abs. 3 auf Grund der Beteiligung an der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter zuzurechnen.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 7, 10, 16, 18, 20a, 28, 34, 42, 67 und 122 EStG
1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 3, 5, 6, 8 und 10 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1983,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 1a, 2a und 4 sind ab der Veranlagung 1983, hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1982/83 jedoch erst ab dem 1. Jänner 1983, und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, anzuwenden. Im Wirtschaftsjahr 1982/83 ist die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1982 fallenden Monate mit dem halben sich aus § 20a EStG 1972 oder aus § 16a KStG 1966 ergebenden Jahresbetrag abzusetzen. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1983 bereits zum Anlagevermögen gehört haben, ist für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung ab 1. Jänner 1983 und für die Ermittlung von Gewinnen oder Verlusten, die sich beim Ausscheiden dieser Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen ergeben, ein steuerlicher Buchwert zum 1. Jänner 1983 zu ermitteln. Zur Ermittlung dieses Buchwertes sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge) um jene Beträge zu vermindern, die sich bei Anwendung der gemäß § 7 Abs. 5 EStG 1972 zu ermittelnden Nutzungsdauer ergeben hätten. Wurden in einem Wirtschaftsjahr insbesondere durch Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung insgesamt höhere Beträge steuerlich berücksichtigt, dann sind diese höheren Beträge abzusetzen. Die Absetzung für Abnutzung bemißt sich ab 1. Jänner 1983 nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge) und der nach § 7 Abs. 5 EStG 1972 ermittelten Nutzungsdauer; sie kann nur so lange vorgenommen werden, bis der zum 1. Jänner 1983 ermittelte steuerliche Buchwert abgeschrieben ist. Im Wirtschaftsjahr 1982/83 kann für die in das Kalenderjahr 1983 fallenden Monate nur der halbe Jahresbetrag abgesetzt werden. Die vorstehenden Bestimmungen sind im Falle der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 4a sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Artikel II
(Anm.: zu §§ 3, 11, 16, 26, 27, 33, 34, 41, 67, 72 und 73 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) Art. I Z 1, 2, 2b, 3, 4, 5a und 5b sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1984,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1983 enden.
(2) Art. I Z 2a, 3a, 5c und 5d sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1983,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 106a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1983 anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 3, 4, 8, 15, 16, 18, 21, 22, 26, 27, 33, 34, 48, 62,
63, 67, 72 und 82 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Art. I Z 1 bis 6, 8 bis 16, 18 bis 25 und 27 bis 29 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1985,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.
Art. I Z 7 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1985 anzuwenden. Verluste, die bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1984 nicht mehr abgezogen werden konnten, können auch 1985 nicht mehr abgezogen werden.
Abweichend von Z 1 ist der letzte Satz des § 22 Abs. 1 Z 1
lit. b EStG 1972 in Art. I Z 13 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgabe nicht rechtskräftig festgesetzt ist.
Art. I Z 17 ist auf die Veräußerung von Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 erworben werden.
Art. I Z 26 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Weist ein Steurpflichtiger nach, daß er in den Jahren 1978 bis 1984 für sich oder für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung allein oder zusammen mit anderen Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 geleistet hat, die den Höchstbetrag gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 überstiegen haben, ist der übersteigende Betrag, höchstens der jeweilige Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung, im Kalenderjahr 1985 als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Auf Antrag kann ab dem Kalenderjahr 1985 ein Zehntel dieses Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch genommen werden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 3, 4, 7, 9, 16, 18, 23b, 24, 26, 27, 33, 37, 42, 57,
59, 62, 67, 72, 73, 76, 81 und 105 EStG 1972,
BGBl. Nr. 440/1972)
Art. I Z 1, 2, 4, 6, 7, 9 bis 13 sowie Z 15 bis 29 und Z 31 bis 34 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1986,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1985 enden.
Art. I Z 8 ist auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 angeschafft oder hergestellt werden.
Abweichend von Z 1 gilt Art. I Z 12 erstmalig für junge Aktien,
die nach dem 31. Dezember 1985 angeschafft werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die im § 18 Abs. 2 Z 4 lit. e vorgesehenen Bescheinigungen schon vor dem 1. Jänner 1986 ausstellen.
Art. I Z 12 und 13 ist auf Genußscheine, die vor dem 1. Jänner 1986 angeschafft wurden, und deren Erwerb nach § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begünstigt war, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nur für Nachversteuerungstatbestände, die nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten sind.
Art. I Z 14 ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 erworben werden.
Art. I Z 30 ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1984 enden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II(Anm.: Zu §§ 33, 54, 57, 67, 72, 73, 75 und 106 EStG 1972, BGBl.
Nr. 440/1972)
Art. I Z 5 und 6 ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 enden.
Art. I Z 1, 2, 3, 4, 7 und 8 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1986 enden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 27, 40, 41, 93 und 110 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
Artikel II
(Anm.: Zu § 23a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
§ 23a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung des Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. Der Abs. 3 dieser Bestimmung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
Bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1982 bis 1986 gilt § 23a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung des Art. I sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen der eines Kommanditisten vergleichbar ist.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 4, 6, 8, 10, 18, 25, 27, 40, 41, 42, 53, 54, 59, 62, 67, 72, 73, 84, 93, 102 und 106 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972.)
Art. I Z 1, 5, 6, 8 bis 14, 24 bis 27 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1986 enden.
Art. I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1980 anzuwenden. Bei der Ermittlung stiller Reserven aus stehendem Holz, die vor dem Kalenderjahr 1980 entstanden sind, ist von den der Veranlagung für das Kalenderjahr 1979 zugrunde gelegten Buchwerten auszugehen.
Art. I Z 3 und 4 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach
dem 31. März 1987 angeschafft oder hergestellt wurden.
Art. I Z 7 und 22 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1986,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1985 enden.
4 a. Art. I Z 4 a ist auf Anschaffungen von Genußscheinen und jungen Aktien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 8 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1987 erfolgen.
Art. I Z 16 bis 20, 23 und 28 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1987 enden.
Art. I Z 21 ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 30. Juni 1987 enden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 3, 8, 10, 16, 28, 37, 41, 62 und 73 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Art. I Z 1, 3, 4, 4 a, 5, 6, 8 bis 11 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1987 enden.
Art. I Z 2 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1986 enden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 9 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Art. I Z 1 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 9 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Art. I ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 23a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Der Abs. 3 dieser Bestimmung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
Bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1982 bis 1986 gilt § 23a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung des Art. I sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen der eines Kommanditisten vergleichbar ist.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel III
(Anm.: Zu §§ 49, 58, 59 und 119 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt volle oder halbe Kinderabsetzbeträge gelten als Vermerke von Kindern im Sinne des § 119 Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes: Liegen die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern zum 1. Jänner 1978 nicht vor, so gilt § 58 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß; der Vermerk ist mit Ablauf des Kalenderjahres 1977 zu streichen. Der Vermerk von Kindern, für die kein Kinderabsetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt ist, ist für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 1977 enden, sofern der Antrag bis 31. März 1978 gestellt werden, gilt § 59 Abs. 1 letzter Satz Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
Abkürzung
EStG 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel III
(Anm.: Zu §§ 3, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 18, 20, 20a, 22, 23a,
25, 26, 33, 37, 39, 57, 58, 62, 67, 68, 105, 106 und 108
EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 4, 5, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 35, 35b bis 37 und 40b bis 42 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1981 enden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 6 sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Sind Veranlagungen für Zeiträume, die in den Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. I Z 6 fallen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch einen Bescheid abgeschlossen, so kann die Abgabenbehörde das Verfahren wiederaufnehmen. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens ist stattzugeben, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 1982 eingebracht wird. Die Abgabenbehörde hat im wiederaufgenommenen Verfahren den Gewinn für das Ermittlung bisher zugrunde gelegte Wirtschaftsjahr unter Beachtung der Bestimmung des Art. I Z 6 zu ermitteln. Andere Änderungen der ursprünglichen Sachentscheidung sind nicht zulässig. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.
Der Eintritt der Verjährung steht Maßnahmen gemäß den §§ 295, 296 BAO, die auf Grund einer Wiederaufnahme des Vefahrens im vorstehenden Sinn erforderlich werden, nicht entgegen. Im Rahmen von Maßnahmen gemäß den §§ 295, 296 BAO ist eine Änderung der ursprünglichen Sachentscheidung nur in jenem Umfang zulässig, in dem der Feststellungs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert worden ist.
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