Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Jänner 1979 10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,
bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 7. September 1979 5 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt.
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Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen Bank erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.
(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bank bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären (Abgabenerklärung), daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bank, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen.
(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Bank für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. und für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 3 5 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den §§ 84a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere.
(5) Banken, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben - unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung zur Abfuhr - 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen.
(6) Die Übertragung von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei einer österreichischen Bank hinterlegt bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung in die Sammelverwahrung, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern (bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen die Reihenbezeichnungen) beibehalten werden.
(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Bank, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Bank im Depot bleiben.
(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag (Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen und die eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn Jahre im Depot belassen wurden.
(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen österreichischen Bank gilt nicht als Entnahme, wenn die übernehmende Bank bezüglich der bei ihr hinterlegten Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3 bis 8 übernimmt und die übertragende Bank hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Bank bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.
(10) Die Bank, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere in Drittverwahrung entsprechend den Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen Bank anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung bleiben für die Bank, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Bank, die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.
(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Bank ist jedoch im Falle des Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht nicht unaufgefordert innerhalb eines Monats nachgekommen ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag der erworbenen Aktien zu berechnen. Der Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei Aktien mit ihrem Ausgabebetrag angerechnet werden.
(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Aktien, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt.
(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt weder als begünstiger Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß § 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965 nicht als begünstiger Erwerb.
Wertpapiersparen
§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer) pauschal erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung beträgt
bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,
bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Jänner 1979 10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,
bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 7. September 1979 5 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt.
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Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen Bank erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.
(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bank bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären (Abgabenerklärung), daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bank, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen.
(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Bank für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. und für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 3 5 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den §§ 84a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere.
(5) Banken, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben - unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung zur Abfuhr - 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen.
(6) Die Übertragung von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei einer österreichischen Bank hinterlegt bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung in die Sammelverwahrung, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern (bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen die Reihenbezeichnungen) beibehalten werden.
(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Bank, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Bank im Depot bleiben.
(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag (Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen und die eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn Jahre im Depot belassen wurden.
(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen österreichischen Bank gilt nicht als Entnahme, wenn die übernehmende Bank bezüglich der bei ihr hinterlegten Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3 bis 8 übernimmt und die übertragende Bank hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Bank bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.
(10) Die Bank, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere in Drittverwahrung entsprechend den Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen Bank anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung bleiben für die Bank, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Bank, die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.
(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Bank ist jedoch im Falle des Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht nicht unaufgefordert innerhalb eines Monats nachgekommen ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Firmenbuch eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag der erworbenen Aktien zu berechnen. Der Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei Aktien mit ihrem Ausgabebetrag angerechnet werden.
(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Aktien, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt.
(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt weder als begünstiger Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß § 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965 nicht als begünstiger Erwerb.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Wertpapiersparen
§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer) pauschal erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung beträgt
bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,
bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Jänner 1979 10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,
bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 7. September 1979 5 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt.
Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die in Z 1 genannten Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren und die in Z 2 und 3 genannten Wertpapiere mit einer mittleren Laufzeit von mindestens acht Jahren ausgestattet sind, wobei die mittlere Laufzeit nach folgender Formel zu berechnen ist:
1 Jahr + tilgungsfreie Zeit + Gesamtlaufzeit
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Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und demselben österreichischen Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.
(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege des Kreditinstitutes bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären (Abgabenerklärung), daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch das Kreditinstitut, bei dem die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Dieses fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für es zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihm den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen.
(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat das Kreditinstitut für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z 1 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z 2 10 v. H. und für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z 3 5 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den §§ 84a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere.
(5) Kreditinstitute, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben - unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung zur Abfuhr - 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen.
(6) Die Übertragung von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung in die Sammelverwahrung, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern (bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen die Reihenbezeichnungen) beibehalten werden.
(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch das Kreditinstitut, bei dem die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei diesem Kreditinstitut im Depot bleiben.
(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag (Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen und die eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn Jahre im Depot belassen wurden.
(9) Ein Wechsel des Depots zu einem anderen österreichischen Kreditinstitut gilt nicht als Entnahme, wenn das übernehmende Kreditinstitut bezüglich der bei ihm hinterlegten Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3 bis 8 übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.
(10) Das Kreditinstitut, bei dem der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere in Drittverwahrung entsprechend den Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, einem anderen österreichischen Kreditinstitut anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung bleiben für das Kreditinstitut, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für jenes Kreditinstitut, die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.
(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein Kreditinstitut ist jedoch im Falle des Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in Anspruch zu nehmen, wenn es seiner Abfuhrpflicht nicht unaufgefordert innerhalb eines Monats nachgekommen ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Firmenbuch eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag der erworbenen Aktien zu berechnen. Der Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei Aktien mit ihrem Ausgabebetrag angerechnet werden.
(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Aktien, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt.
(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt weder als begünstiger Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß § 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965 nicht als begünstiger Erwerb.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) nach dem 31. Dezember 1972 Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 7000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 S jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des genannten Gesetzes gewährt wird, um je 3000 S jährlich, sofern diese Personen selbst keine Erstattung in Anspruch genommen haben. Ehegatten und Kinder, für die eine Erhöhung der Erstattungsbeträge geltend gemacht wurde, dürfen selbst keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf den amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, oder die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Eine Rückforderung hat auch in den Fällen des Abs. 6 zu erfolgen. Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten, begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen wird,
Beiträge im Sinne des Abs. 6 zurückgezahlt werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers aufgelöst wurde.
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) nach dem 31. Dezember 1972 Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag und nur für Beiträge zu, die innerhalb von sechs Jahren nach Vertragsabschluß geleistet werden.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 7000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 S jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des genannten Gesetzes gewährt wird, um je 3000 S jährlich, sofern diese Personen selbst keine Erstattung in Anspruch genommen haben. Ehegatten und Kinder, für die eine Erhöhung der Erstattungsbeträge geltend gemacht wurde, dürfen selbst keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf den amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, oder die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Eine Rückforderung hat auch in den Fällen des Abs. 6 zu erfolgen. Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten, begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen wird,
Beiträge im Sinne des Abs. 6 zurückgezahlt werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers aufgelöst wurde.
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 7 000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7 000 S jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des genannten Gesetzes gewährt wird, um je 3 000 S jährlich, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen. Ehegatten und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Sicherstellung als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn Beiträge zurückgezahlt werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers aufgelöst wurde.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten, begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen wird,
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Beiträge mehr geleistet hat.
Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1978
Abschn. I Art. IV BGBl. Nr. 645/1977.
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 7 000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7 000 S jährlich und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 3 000 S jährlich, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Ehegatten und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Sicherstellung als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn Beiträge zurückgezahlt werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers aufgelöst wurde.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten, begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen wird,
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Beiträge mehr geleistet hat.
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 7 000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7 000 S jährlich und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 3 000 S jährlich, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Ehegatten und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Sicherstellung als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten, begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen wird,
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Beiträge mehr geleistet hat.
Bezugszeitraum: Abs. 7 Z 2:
erstmals auf nach dem 31.12.1979 getätigte
Energiesparmaßnahmen anzuwenden
Abschn. I Art. II Z 8 BGBl. Nr. 550/1979.
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 10 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 90 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 7 000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7 000 S jährlich und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 3 000 S jährlich, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Ehegatten und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Sicherstellung als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Beiträge mehr geleistet hat.
Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1982
Abschn. I Art. III Z 9 BGBl. Nr. 620/1981.
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 8 000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten und für jedes Kind
im Sinne des § 119 um je 8 000 S jährlich, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Ehegatten und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht.
Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgten Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages steht die Erstattung vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß nur für so viele Zwölftel der Bemessungsgrundlage zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. Juni 1981 gestellt wurde.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Sicherstellung als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Beiträge mehr geleistet hat.
(11) Der Bundesminister für Finanzen kann bei einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus, insbesondere der Habenzinssätze und des Nominalzinssatzes der Bundesanleihe, mit Beginn eines Kalenderjahres den Hundertsatz für die Erstattung von Einkommen- bzw. Lohnsteuer für die ab 7. September 1979 abgeschlossenen Verträge mit einer Laufzeit von sechs Jahren innerhalb einer Bandbreite von 4 vH unter bzw. über dem Nominalzinssatz der zuletzt aufgelegten Bundesanleihe durch Verordnung, erforderlichenfalls auch rückwirkend, neu festsetzen.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 8 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlichen Zahlung 92 vH zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 8 000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten und für jedes Kind
im Sinne des § 119 um je 8 000 S jährlich, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Ehegatten und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht.
Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgten Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages steht die Erstattung vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß nur für so viele Zwölftel der Bemessungsgrundlage zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. Juni 1981 gestellt wurde.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Sicherstellung Grundlage einer Steuererstattung waren, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Steuer mehr zu erstatten war.
(11) Der Bundesminister für Finanzen kann bei einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus, insbesondere der Habenzinssätze und des Nominalzinssatzes der Bundesanleihe, mit Beginn eines Kalenderjahres den Hundertsatz für die Erstattung von Einkommen- bzw. Lohnsteuer für die ab 7. September 1979 abgeschlossenen Verträge mit einer Laufzeit von sechs Jahren innerhalb einer Bandbreite von 4 vH unter bzw. über dem Nominalzinssatz der zuletzt aufgelegten Bundesanleihe durch Verordnung, erforderlichenfalls auch rückwirkend, neu festsetzen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
IX. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 109. Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Anordnungen des § 124.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
§ 110. Folgende Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember anzuwenden:
§ 4 Abs. 4 Z. 5, § 6 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 84a,
§ 6 Abs. 1 Z. 9 und
§ 104 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1973 erworben worden sind.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 325/1986.
§ 110. (1) Folgende Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember anzuwenden:
§ 4 Abs. 4 Z. 5, § 6 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 84a,
§ 6 Abs. 1 Z. 9 und
§ 104 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1973 erworben worden sind.
(2) Bei der Gewinnermittlung von Banken in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist § 12 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, entsprechend anzuwenden. Eine gemäß Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 gebildete Sonderhaftrücklage ist in den Jahren der Auflösung nachzuversteuern.
Abkürzung
EStG 1972
Diese Bestimmung ist auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden (§ 112 Z 10 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988).
§ 110. (1) Folgende Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember anzuwenden:
§ 4 Abs. 4 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 84a,
§ 6 Abs. 1 Z 9 und
§ 104 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1973 erworben worden sind.
(2) Bei der Gewinnermittlung von Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist § 12 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, entsprechend anzuwenden. Eine gemäß Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 gebildete Sonderhaftrücklage ist in den Jahren der Auflösung nachzuversteuern.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 111. (1) Rücklagen und steuerfreie Beträge, die nach den Bestimmungen der §§ 6b, 6d und 6e des Einkommensteuergesetzes 1967 gebildet wurden, gelten als Rücklagen und steuerfreie Beträge im Sinne der §§ 14, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Vorschriften des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1972 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß für Verluste, die vor dem Anwendungsbeginn dieses Bundesgesetzes entstanden sind.
(4) Beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, sind mit diesen Einkünften abweichend von den Bestimmungen des § 102 Abs. 5 erstmals für das Kalenderjahr 1978 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bis dahin gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug (§ 93) als abgegolten, sofern nicht die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 112. (1) Durch § 16 Abs. 1 Z 8 wird gegenüber § 9 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1967 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1973 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben wurden, kein neues Wahlrecht begründet.
(2) Wurden Werbungskosten nach den Vorschriften des § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so können die restlichen Teilbeträge unbeschadet des Wegfalles des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967 auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe geltend gemacht werden.
(3) Wurden Wiederherstellungskosten nach den Vorschriften des § 99 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1967 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so können die restlichen Teilbeträge in unveränderter Höhe auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
§ 113. (1) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume von zehn Jahren jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren.
(2) Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, die vor dem 1. Jänner 1973 erbracht wurde, so kann der Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2 Z. 4 geltend machen.
§ 113. (1) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren; für danach geschlossene Versicherungsverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. Für diese Verträge sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 2 hinsichtlich der Vorauszahlung und der Verpfändung nicht anzuwenden.
(2) Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, die vor dem 1. Jänner 1973 erbracht wurde, so kann der Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2 Z. 4 geltend machen.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
§ 113. (1) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren; für danach geschlossene Versicherungsverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. Für diese Verträge sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Vorauszahlung und der Verpfändung nicht anzuwenden.
(2) Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, die vor dem 1. Jänner 1982 erbracht wurde, so kann der Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2 Z 4 geltend machen.
(3) Abweichend von der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a beträgt die Bindungsfrist für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, fünf Jahre.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
§ 114. (1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle des im § 108 Abs. 6 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.
(2) Für Bausparverträge, die am 31. Dezember 1972 bestehen, können die Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
(4) Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
§ 114. (1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle des im § 108 Abs. 1 und 6 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.
(2) Für Bausparverträge, die am 31. Dezember 1972 bestehen, können die Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
(4) Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
§ 114. (1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, können die Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.
(2) Für Bausparverträge, die vor dem 1. November 1971 abgeschlossen wurden, kann eine Steuererstattung nach Anlauf von fünf Jahren nicht erfolgen.
(3) Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1977 geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß eines Bausparvertrages geleistet werden, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.
(4) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 abgeschlossen wurden, tritt an die Stelle des im Abs. 3 sowie im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.
(5) Für die im Abs. 4 genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
(6) Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
§ 114. (1) Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.
(2) Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1980 geleistet werden und auf die Abs. 1 nicht Anwendung findet, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden und auf die Abs. 1 nicht Anwendung findet, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde.
(3) Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von fünf Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren.
§ 114. (1) Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.
(2) Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1980 geleistet werden und auf die Abs. 1 nicht Anwendung findet, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden und auf die Abs. 1 nicht Anwendung findet, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde.
(3) Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 10 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 90 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde.
(4) Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht eine Erklärung im Sinne des Abs. 5 abgegeben wurde.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 erfolgt die Steuererstattung mit einem Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde und der Steuerpflichtige der Bausparkasse gegenüber vor dem 1. Juli 1982 erklärt, den Bausparvertrag nicht vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß aufzulösen, erstmals für das Kalenderjahr der Abgabe dieser Erklärung.
§ 114. (1) Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, sowie für Beiträge, die nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß bis 31. Dezember dieses Kalenderjahres geleistet werden, sofern eine Erklärung im Sinne des Abs. 5 abgegeben wurde, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlichen Zahlung 83 vH zu betragen hat.
(2) Abweichend von § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 10 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 90 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde.
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